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Änderung der Insolvenzordnung Bundesministerium der Justiz Stand:
August 2000 Verfasser: Dr. C. Kotz
1. Einführung:
Am 01.01.1999 trat die neue Insolvenzordnung
(InsO)
in
Kraft. Diese beinhaltet erstmals im deutschen Recht die Möglichkeit
(gem.
§§ 286-314 InsO)
für eine hochverschuldete Person ihre finanziell aussichtslose Lage durch eine
Restschuldbefreiung zu beenden und noch einmal „von vorne anzufangen“. Einem
redlichen Schuldner soll -ggf. auch gegen den Willen seiner Gläubiger- die
Gelegenheit gegeben werden, seine Schulden endgültig „zu bereinigen“. Mit
dieser grundlegenden Neuerung hat der Gesetzgeber ein wichtiges Ziel der
Insolvenzreform umgesetzt, nämlich die Rücksichtsnahme auf die weitere
wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners.
2. Das Verfahren:
Der Schuldner muß zunächst versuchen sich außergerichtlich
(außergerichtliche
Schuldbereinigung - vgl. §305 Abs.1 Nr.1 InsO)
mit seinen Gläubigern zu
einigen. Ist keine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern möglich, muß
ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Das Gericht versucht
zunächst in einem „gerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren“ eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen.
Ist eine solche nicht möglich, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. In
diesem prüft das Gericht, ob keine Versagungsgründe für eine
Restschuldbefreiung (vgl.
hierzu § 290 InsO)
vorliegen. Liegen keine Versagungsgründe vor, so muß der Schuldner 5
(bei
Zahlungsunfähigkeit vor dem 01.07.1997)
bzw. 7 (bei Zahlungsunfähigkeit nach dem 01.07.1997)
Jahre
lang,
die pfändbaren Beträge seines Einkommens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder
abtreten und seine Obliegenheitspflichten erfüllen
(vgl.
hierzu §295 InsO).
Der Treuhänder verteilt einmal im Jahr die erlangten Beträge an die
Insolvenzgläubiger.
Erfüllt der Schuldner seine Pflichten, so wird er
durch gerichtliche Entscheidung (Erteilung der Restschuldbefreiung)
von
seinen Restschulden befreit (vgl. hierzu § 300 InsO).
3. Das Problem:
Das Problem des „Konkurses des kleinen Mannes“ ist
die Frage:
Wer
zahlt eigentlich die Kosten des „Privatkonkurses“?
Ein gerichtliches Insolvenzverfahren kostet mindestens 3.000 DM. Es ist bei der
momentanen Gesetzeslage umstritten, ob für die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. In der
Bundesrepublik ist es mittlerweile so, dass es vom jeweiligen Amtsgericht am
Wohnort abhängt, ob man Prozesskostenhilfe bekommt oder nicht. Eine
einheitliche Regelung gibt es nicht. Teilweise gibt es hierzu sogar innerhalb
der einzelnen Amtsgerichte unterschiedliche Ansichten.
4. Änderung der Insolvenzordnung:
Dieses Problem soll nun durch eine Änderung der
Insolvenzordnung beseitigt werden. Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung einer eigenständigen
Verfahrenskostenhilfe vor, um auch völlig mittellosen Personen den Zugang
zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Diese Verfahrenskostenhilfe zielt auf eine Stundung
der Verfahrenskosten ab und gewährt den im Verfahren tätigen Personen, also
dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder, einen Sekundäranspruch gegenüber
der Staatskasse.
Um die Verbraucherinsolvenzverfahren von vornherein
auf die Sachverhalte zu beschränken, in denen eine gütliche Einigung zumindest
gewisse Aussichten auf Erfolg hat, sollen ehemalige oder noch aktive Unternehmer
grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme
ist lediglich für ehemalige Kleinunternehmer vorgesehen, deren
Verschuldensstruktur derjenigen eines Verbrauchers ähnelt. |
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