Insolvenzreife
Gesellschaft – Zahlung von Sozialabgaben
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 U 298/08
Urteil vom
15.07.2009
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Anschlussberufung des
Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilkammer - vom
26.11.2008 abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 12.06.2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die
Säumnis des Beklagten in der ersten Instanz entstandenen Kosten, die der
Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A
(nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) den Beklagten als deren ehemaligen
Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die
Massesicherungspflicht in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2008 Bezug
genommen.
Das Landgericht hat mit der genannten Entscheidung der auf Zahlung von 75.193,87
EUR gerichteten Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an
den Kläger 18.501,07 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung des auf § 64
Abs. 2 GmbH-Gesetz a. F. gestützten Anspruchs hat das Landgericht ausgeführt,
dass der Beklagte die Vornahme von Zahlungen der Schuldner der
Insolvenzschuldnerin im Zeitraum zwischen dem 21. und 25.10.2005 in Höhe von
insgesamt 121.212,50 EUR auf deren bei der B-Bank debitorisch geführtes Konto
nicht habe zulassen dürfen. Durch die von der Bank anschließend ausgeführten
Auszahlungen in Höhe von 103.011,43 EUR an das Finanzamt O1 und die C seien aber
nur ein Betrag in Höhe von 18.501,07 Euro auf dem Konto verblieben. In Höhe
dieses Betrages sei die B gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden.
Für die erfolgten Auszahlungen an das Finanzamt O1 und die C könne demgegenüber
von dem Beklagten kein Ersatz verlangt werden, weil diese mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F. durchaus
vereinbar gewesen seien. Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne
es dem Geschäftsführer einer GmbH nicht angesonnen werden, die
Massesicherungspflicht zu erfüllen und sich gleichzeitig strafrechtlicher
Verfolgung auszusetzen. Dies gelte nicht nur bei Zahlung auf laufende fällige
Forderungen, sondern auch bei Leistung auf rückständige Forderungen.
Gegen diese ihm am 03.12.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger
mit der am 22.12.2008 eingelegten und am 12.01.2009 begründeten Berufung, mit
der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt und beantragt, den
Beklagten über den bereits zuerkannten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer
56.692,80 EUR zu verurteilen.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 14.05.2007, Aktenzeichen II ZR 48/06 (ZIP 2007, 1265 ff) verkannt. Das
Erkenntnis, dass ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der
Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend
Arbeiternehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführe, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers handele und
nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F. der Gesellschaft gegenüber
erstattungspflichtig sei, könne nicht auf die von dem Geschäftsführer
vorgenommenen Zahlungen auf rückständige Beiträge zur Sozialversicherung und
rückständige Steuerschulden erstreckt werden. Sinn und Zweck der in dieser
Entscheidung erkannten Auflösung der Pflichtenkollision zugunsten der Zahlung
von Sozialversicherungsbeiträgen und fälligen Steuern sei, von dem
Geschäftsführer kein Verhalten zu fordern, mit welchem er sich strafbar machen
würde. Diese Überlegung greife jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer sich
bereits durch Nichtabführung der Beiträge bzw. Nichtzahlung der rückständigen
Steuerschulden strafbar gemacht habe bzw. die persönliche Haftung gemäß den §§
34, 69 AO bereits eingetreten sei. Der Geschäftsführer befinde sich dann nicht
mehr in einer vergleichbaren Pflichtenkollision.
Des Weiteren habe das Landgericht zwar zu Recht erkannt, dass der Beklagte die
Vornahme von Zahlungen von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin auf das
debitorisch geführte Konto nicht habe zulassen dürfen. Fehlerhaft sei jedoch,
dass dies nur insoweit gelten solle, als die Zahlungen nicht wieder zur
Erstattung von Beitrags- und Steuerrückständen weiter verwendet worden seien.
Entgegen der dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 26.03.2007, Aktenzeichen: II ZR 310/05 (ZIP 2007, 1006
ff) hätten im vorliegenden Fall die Zahlungen an das Finanzamt und die C
angesichts der für die B bestehenden Sicherheiten keinen bloßen
Gläubigeraustausch zur Folge gehabt.
Der Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen
die angegriffene Entscheidung und beantragt neben der Zurückweisung der Berufung
im Wege der zulässig eingelegten Anschlussberufung, in Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.
Er macht zur Anschlussberufung geltend, dass Landgericht habe verkannt, dass
durch den auf dem Konto verbliebenen Betrag in Höhe von 18.501,07 EUR der B kein
Vorteil entstanden sei. Keineswegs sei der Masse damit etwas verloren gegangen,
denn mit der Zahlung eines Kunden auf das debitorisch geführte Bankkonto sei
zugleich die im Wege der Globalabtretung der Bank ohnehin abgetretene Forderung
erloschen.
II.
Die Berufung sowie das Anschlussrechtsmittel sind zulässig. Insbesondere ist die
Anschlussberufung des Beklagten binnen der vom Vorsitzenden bestimmten
Berufungserwiderungsfrist bis 08.04.2009 gemäß § 524 Abs. 2 ZPO fristgerecht
erhoben worden.
In der Sache bleibt die Berufung aber ohne Erfolg, während auf die
Anschlussberufung hin in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts das
Versäumnisurteil vom 12.06.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Der
Beklagte ist dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt wegen Verletzung seiner
Massesicherungspflicht durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der
Insolvenzschuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz a. F. zum
Schadensersatz verpflichtet.
Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für die am 21.10.2005
erfolgte Überweisung von 51.371,19 EUR an das Finanzamt O1 auf rückständige
Umsatzsteuerschulden und vom 25.10.2005 über 51.640,24 EUR an die C auf
rückständige Sozialversicherungsbeiträge (abzüglich zurückerstatteter 27.817,56
im Wege der Insolvenzanfechtung) verneint. Beide Zahlungen sind gemäß § 64 Abs.
2 Satz 2 GmbHG a. F. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
vereinbar gewesen. Die vom Kläger hiergegen mit der Berufung geführten Angriffe
rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2007, II ZR
48/06 (ZIP 2007, 1265 - 1267) handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei
Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen
folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt mit
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist
nicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. der Gesellschaft gegenüber
erstattungspflichtig. In der Entscheidung vom 29.09.2008, II ZR 162/07 (ZIP
2008, 2220 - 2222) wird diese Rechtsprechung auch auf die Zahlungen des
organschaftlichen Vertreters auf fällige - hier relevante - Umsatzsteuern
bezogen.
Diese Rechtsprechung begründet sich maßgeblich mit der gefestigten Auffassung
des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.09.2005, ZIP 2005,
1678 ff), nach der ein Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten
Massesicherungspflicht angesichts der dem organschaftlichen Vertreter drohenden
Strafe bei Nichtabführung von Sozial- und Steuerabgaben nicht anerkannt werden
kann. Der in § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz a. F. postulierte Grundsatz der
Massesicherung berührt danach nicht die Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB,
wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende
Sanierungsmöglichkeit erkennt, dass Unternehmen weiterführt, ohne einen
Insolvenzantrag zu stellen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann es mit
Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung dem organschaftlichen Vertreter
nicht angesonnen werden, seiner Massesicherungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.
F. zu genügen und fällige Leistungen an die Sozialkassen oder die Steuerbehörden
nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch der strafrechtlichen Verfolgung
aussetzt. Sein die entsprechenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften
befolgendes Verhalten muss deshalb im Rahmen der bei § 64 Abs. 2 GmbHG a. F.
anzustellenden Prüfung als mit den Pflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden.
Diese Grundsätze gelten aber nicht nur für die nach Ablauf der 3-wöchigen
Überlegungsfrist fälligen Sozialversicherungsabgaben und Steuerforderungen,
sondern - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für die auf rückständige
Sozialversicherungs- und Steuerforderungen erfolgten Zahlungen durch den
Geschäftsführer. Zentraler Ausgangspunkt für diese Auffassung ist die durch die
dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgearbeitete
Pflichtenkollision des Geschäftsführers durch unterschiedliche Normbefehle im
Insolvenzfall einer GmbH. Einerseits hat der Geschäftsführer bei Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung unverzüglich, spätestens
nach 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die Masse
zu sichern. Im Widerspruch dazu stehen andererseits die
sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zur Abführung der Beiträge zur
Sozialversicherung in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 266 a, 14 StGB, 823
Abs. 2 BGB sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Lohn- oder Umsatzsteuer aus §
41 a EStG, § 18 UStG in Verbindung mit den §§ 69, 34 AO., die unvermindernd fort
gelten, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die
Arbeitsverhältnisse für die Gesellschaft fortgeführt werden.
Diese Pflichtenkollision stellt sich dem Geschäftsführer einer GmbH aber nicht
nur für den Zeitraum nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F.,
in dem er unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht mit den noch
vorhandenen finanziellen Mitteln "weiterwurstelt" (während der 3-wöchigen
Überlebensfrist ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile suspendiert - BGH ZIP
2005, 1678, 1679). Der gleiche Zwiespalt, sich zwischen den beiden aufgezeigten
Pflichten entscheiden zu müssen, stellt sich für den Geschäftsführer aber in
gleichem Maße auch hinsichtlich der bereits rückständigen Sozialversicherungs-
und Steuerschulden. Zwar hat sich der Geschäftsführer hinsichtlich der
rückständigen Beträge bereits nach den §§ 266 a StGB, 370 ff Abgabenordnung
strafbar bzw. nach den §§ 69, 34 AO haftbar gemacht. Bei fristgerechter
Nachholung rückständiger Zahlungen wird aber sowohl in § 266 a Abs. 6 StGB als
auch in § 371 Abs. 3 AO Straffreiheit gewährt. Die Nichtabführung der
Umsatzsteuer ist gemäß § 26 b UStG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Ausweislich der
Gesetzesbegründung kann auf eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit bei
entsprechender Anwendung des § 266 a Abs. 5 StGB gegenüber dem Steuerschuldner
verzichtet werden, wenn "dieser darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht
möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat" (Leonard in Bunjes, UStG,
8. Auflage 2005, § 26 b Rn. 6). Die Verhaltensanforderungen zur Vermeidung der
Strafbarkeit und zur Aufhebung einer bereits eingetretenen Strafbarkeit sind
damit im Wesentlichen gleich. Angesichts der Schwere der Sanktionen ist es dem
Geschäftsführer nicht zuzumuten, die ihm obliegende Massesicherungspflicht zu
befolgen und von dem gewährten Strafausschließungsgrund bzw. der Möglichkeit des
Absehens von der Verfolgung bei Zahlung von rückständigen Sozialversicherungs-
bzw. Steuerschulden keinen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist der
Geschäftsführer bei Verstoß gegen die Sozialabgaben- und Steuerzahlungspflicht
gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB bzw. §§ 34, 69 AO einer persönlichen
deliktischen Haftung ausgesetzt (BGH NJW 2007, 2118, 2119), deren Erfüllung bzw.
Abwendung eine nachträgliche Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen gebietet.
Eine Haftung des Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. kann - entgegen der
Auffassung des Klägers - auch nicht damit begründet werden, dass er im Zeitraum
zwischen dem 21. und dem 25.10.2005 Zahlungen in Höhe von 121.212, 50 EUR auf
das debitorisch geführte Konto der Insolvenzschuldnerin bei der B zugelassen
hatte. Grundsätzlich ist der vom Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH
veranlasste Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH als
eine ihm zuzurechnende, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. verbotene Zahlung zu
qualifizieren, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer
Gläubigergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) geschmälert wird (BGH ZIP 2007,
1006, 1007). Der Geschäftsführer muss in diesem Stadium, wenn er schon seiner
Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz a. F. nicht rechtzeitig
nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, dass
entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte
Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen, nicht dagegen nur zu einer
Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank und damit
den Verboten der §§ 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz a. F., 130 a Abs. 2 HGB zuwider zu
bevorzugter Befriedigung dieser Gesellschaftsgläubigerin führen. Es gebietet die
primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführer in einer
derartigen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen
Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte
Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben (BGH a. a. O).
Diese - vom Landgericht zutreffende festgestellte - Pflichtverletzung hat jedoch
nicht zu einem dem Beklagten zurechenbaren Schaden geführt. Der von ihm
verursachte Schaden wäre auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten. Aufgrund
des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der B O2 am 28.01.1994 vereinbarten
Globalzession hätte die Bank bei Zahlung der Insolvenzschuldnerin auf ein neues,
kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank den der Insolvenzschuldnerin
gegen die neue Bank zustehende Auszahlungsanspruch erworben und damit im
Insolvenzfall ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 51 InsO
erlangt.
Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Sicherheiten der B aus der
Globalzession den Debetsaldo weit überstiegen und damit eine "Übersicherung"
vorgelegen hätte. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht
ersichtlich.
Nach alledem war in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das
Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 12.06.2008 aufzuheben und die
Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die hier
streitentscheidende Frage, ob Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers nach
Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft auf rückständige
Sozialversicherungs- und Steuerforderungen noch mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F. vereinbar sind,
ist von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist das Auftreten dieser Frage in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und daher das abstrakte Interesse
der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt.