Insolvenzverfahren – Verfahrensunterbrechnung auch bei Eigenverwaltung durch
Schuldner
BGH
Az: V ZB 93/06
Beschluss vom
07.12.2006
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 36.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über
eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Im Laufe
des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
In dem Eröffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin
angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
Der Kläger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt die
Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit
Anordnung der Eigenverwaltung ein.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kläger
die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt.
1. Fehlerhaft hat es allerdings den von dem Insolvenzgericht bestellten
Sachwalter als neuen Beklagten und Berufungskläger in das Rubrum des
angefochtenen Beschlusses aufgenommen. Daraus, dass dem Insolvenzschuldner in
dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsmacht
über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), folgt zugleich,
dass er auch die Prozessführungsbefugnis behält (MünchKomm-InsO/Wittig, § 270
Rdn. 105). Deshalb ist das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die
Insolvenzschuldnerin nach wie vor Partei des Rechtsstreits ist.
2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 240 ZPO
ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Verfahren
unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das
Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das
Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht
keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die
Eigenverwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG München MDR 2002,
412 f.; MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl.,
§ 240 Rdn. 1 [für Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18;
Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., §
240 Rdn. 10).
a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach tritt die
Unterbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Verfahrens in jedem Fall der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; es wird nicht zwischen
Insolvenzverfahren, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, und solchen
mit Anordnung der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner unterschieden.
b) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 240 ZPO erfordern ebenfalls in beiden
Fällen die Unterbrechung des Verfahrens. Zwar findet in dem Fall der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung - anders als bei der
Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den das Recht des Insolvenzschuldners
übergeht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu
verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) - kein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis statt,
weil der Insolvenzschuldner berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten
und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO); damit entfällt ein
wesentlicher Umstand für die Anwendung des § 240 ZPO. Auch dient die Vorschrift,
worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, u.a. dazu, dem
Insolvenzverwalter ausreichend Bedenkzeit zu geben, über die Fortführung des
Prozesses zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 240 Rdn. 1); diese
Überlegung spielt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der
Eigenverwaltung keine Rolle. Aber maßgeblich für die Anwendung des § 240 ZPO
ist, dass auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter - ebenso wie der
Insolvenzverwalter - eine Überlegungsfrist benötigt, wie er sich nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden
Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht
ohne weiteres beibehalten, weil zum einen eine Abstimmung mit dem Sachwalter
erforderlich ist (vgl. §§ 274 Abs. 2, 279 InsO), und weil zum anderen der
Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausschließlich
an den Interessen der Gläubiger auszurichten und eigene Interessen
zurückzustellen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18 m.w.N.). Damit
der Insolvenzschuldner diesen Anforderungen gerecht werden kann, muss das die
Insolvenzmasse betreffende Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen werden.
c) Die Verfahrensunterbrechung ist - entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde - in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung nicht
überflüssig. Auch wenn der Insolvenzschuldner in dem Rechtsstreit die gegen ihn
geltend gemachte Forderung bestritten hat, ist nicht in jedem Fall zu erwarten,
dass er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anders verhalten
werde, so dass stets auf Betreiben des Gläubigers die Aufnahme des Verfahrens
zur Feststellung zur Tabelle (siehe dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 180 Rdn.
10) erfolgen werde. Insoweit übersieht die Rechtsbeschwerde, dass der Schuldner
als Eigenverwalter - wie oben ausgeführt - eigene Interessen gegenüber den
Interessen aller Gläubiger zurückzustellen hat.
3. Fehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen - sieht das
Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens durch den
Kläger derzeit als nicht gegeben an.
III.
Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in
der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (vgl. Senat,
BGHZ 157, 97, 102).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das
Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGHZ 22, 283, 284 ff.); der
Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens auf
etwa 20 % des Werts der Hauptsache.