Insolvenzverschleppung – Strafbarkeit
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR
505/06
Urteil vom
19.04.2007
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 23. Mai 2006 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen VI. 2. und 4.
der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; insoweit trägt
die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen
vorsätzlichen Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Geldstrafen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn
in weiteren Punkten freigesprochen. Mit Ausnahme des Freispruchs im Fall VI. 1.
der Urteilsgründe wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel, das
vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, gegen die übrigen Freisprüche. Die
Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sie sich gegen die
Freisprüche in den Fällen VI. 2. und 4. der Urteilsgründe (entspricht Fällen 2,
5 und 6 der Anklage vom 5. Oktober 2004) richtet. Im Übrigen - bezüglich der
Fälle VI. 3. der Urteilsgründe (entspricht Fällen 3 und 4 der Anklage vom 5.
Oktober 2004) - ist sie unbegründet.
1. Im Fall VI. 2. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten aus
rechtlichen Gründen vom Vorwurf freigesprochen, in Kenntnis der seit dem 1.
Dezember 1999 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der W. GmbH (W. ), deren
Geschäftsführer er war, spätestens bis zum 22. Dezember 1999 keinen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt zu haben. Das Landgericht nimmt an,
dass die Zahlungsunfähigkeit der WSP dadurch entfallen sei, dass ihr ca. 2,2
Mio. DM gutgeschrieben wurden. Mit diesem Betrag sollte nach den Feststellungen
des Landgerichts der Angeklagte für den türkischen Staatsangehörigen B. Aktien
einer Bank erwerben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die am 23.
Dezember 1999 eingegangene Überweisung über mehr als 2 Mio. DM die
Zahlungsunfähigkeit der WSP nicht ohne weiteres beseitigt.
a) Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO legaldefiniert. Danach tritt
Zahlungsunfähigkeit ein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Hieran knüpfen die Insolvenzantragungspflicht des
§ 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und die einen diesbezüglichen Pflichtverstoß
pönalisierende Strafvorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG an. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet Zahlungsunfähigkeit in diesem
Sinne das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln
beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu
erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen (BGHR GmbHG § 64
Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1).
b) Aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung über den Verwendungszweck stand
das Bankguthaben von 2,2 Mio. DM für die Begleichung der fälligen
Verbindlichkeiten der W. nicht zur Verfügung. Maßgeblich für die Frage der
Zahlungsunfähigkeit ist, was dem Schuldner an flüssigen Mitteln zur freien
Verfügung steht (Kirchhof in HK InsO 4. Aufl. § 17 Rdn. 14). Für den Schuldner
wäre eine freie Verfügung in diesem Sinne dann nicht mehr gegeben, wenn er die
Gelder nur um den Preis einer neuerlichen Straftat für die Begleichung fälliger
Verbindlichkeiten einsetzen könnte. Jedenfalls aber liegt eine
Zahlungsunfähigkeit in den Fällen vor, in denen am Vermögenswert, der für die
Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten eingesetzt werden könnte, ein nach §§
47 ff. InsO liquides Recht des Gläubigers fortbestehen würde, das ihm auch im
Insolvenzfalle den Zugriff sichern würde. Denn dann stünde der Vermögenswert
selbst in der Insolvenz nicht mehr den Gläubigern als Verteilungsmasse zur
Verfügung.
Dass ein solches Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO hier gegeben ist,
liegt aufgrund der Feststellungen des Landgerichts nahe. Den Urteilsgründen ist
nämlich zu entnehmen, dass die Gelder auf ein erst kurz zuvor eröffnetes Konto
der W. überwiesen wurden und aufgrund des notariellen Vertrages hierfür auch
eine eindeutige vertragliche Grundlage bestanden hat (vgl. BGH ZIP 2005, 1465,
1466; Ganter in MüKo InsO 2001 § 47 Rdn. 354 ff.).
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings sämtliche
Einkünfte bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit heranzuziehen. Dies gilt
selbst dann, wenn sie aus Straftaten herrühren (BGH NJW 1982, 1952, 1954 m.w.N.).
Der Unterschied zu der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist jedoch
darin zu sehen, dass die Gelder noch nicht in das Betriebsvermögen der W.
integriert waren. Deshalb standen sie auch für die Erfüllung fremder
Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung. Anders ist die Sachlage zu beurteilen,
wenn der Verantwortliche die Gelder - ob im Wege einer strafbaren Handlung oder
in nicht strafbarer Weise - dem Unternehmen zuführt, indem er ihre Separierung
aufhebt. Deshalb würde, wenn der Angeklagte die zweckgebundenen Gelder
tatsächlich für die Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten der W. eingesetzt
hätte, dies deren Zahlungsunfähigkeit beseitigen. Solange die Gesellschaft ihren
Zahlungspflichten nachkommt, ist nämlich unerheblich, aus welcher Quelle ihre
Einnahmen stammen (BGH NJW 1982, 1952, 1954).
Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte die auf dem neu
eröffneten Konto gutgeschriebenen Geldbeträge für die W. und insbesondere zur
Tilgung fälliger Verbindlichkeiten verwandt hat. Sowohl das weitere Schicksal
der Verbindlichkeiten als auch des Überweisungsbetrages blieben unaufgeklärt. Ob
der Angeklagte die zum Zwecke des Aktienkaufs überwiesenen 2,2 Mio. DM
veruntreut hat, ist Gegenstand eines Strafverfahrens, das vorläufig gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Für die Frage, ob die W. zahlungsunfähig
war, ist allerdings eine nähere Aufklärung hierzu unumgänglich.
d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehen im vorliegenden Fall
hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Überschuldung im Sinne des §
19 InsO. Besteht für fällige Verbindlichkeiten in erheblicher Größenordung keine
Deckung, kann dies auch darauf hindeuten, dass kein Aktivvermögen vorhanden ist,
das für deren Ausgleich herangezogen werden oder jedenfalls die Grundlage für
eine kurzfristige Kreditgewährung bilden könnte. Die Überschuldung ist der
Zahlungsunfähigkeit häufig vorgelagert (Kirchhof in HK aaO § 16 Rdn. 6). Bei der
Erstellung einer Überschuldungsbilanz hätte im Übrigen die zweckgebundene
Überweisung außer Betracht zu bleiben, weil solche Gelder kein Aktivvermögen des
Unternehmens darstellen. Selbst wenn der Angeklagte sie in das Unternehmen
"eingebracht" haben sollte, wäre zugleich eine entsprechende Verbindlichkeit
entstanden, die auf Ersatz des durch die zweckwidrige Verwendung entstandenen
Schadens gerichtet wäre.
2. Hinsichtlich der Fälle VI. 4., die den Vorwurf zum Gegenstand haben, der
Angeklagte habe als Geschäftsführer der W. trotz Kenntnis der eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit die Bilanzen für die Jahre 1999 und 2000 nicht erstellt,
kann das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben. Da die Ausführungen des
Landgerichts zur Zahlungsunfähigkeit der W. durchgreifenden rechtlichen Bedenken
unterliegen, ergreift dieser Begründungsmangel auch die Freisprüche vom Vorwurf
des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. b StGB. Es bedürfen sowohl das
Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit nach § 283 Abs. 1 StGB als auch das
des Eintritts der Zahlungseinstellung - als objektive Bedingung der Strafbarkeit
gemäß § 283 Abs. 6 StGB - umfassender tatrichterlicher Prüfung.
3. Dagegen hat die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen VI. 3. der
Urteilsgründe keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen
Gründen insoweit im Ergebnis zu Recht freigesprochen.
a) Dem Angeklagten liegt zur Last, es als Geschäftsführer der S. GmbH trotz
Kenntnis der am 1. Dezember 1999 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft unterlassen zu haben, jeweils eine Bilanz zum 31. Dezember 1999 und
zum 31. Dezember 2000 aufzustellen. Das Landgericht hat den Freispruch damit
begründet, dass das Unternehmen nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
hätte, die beiden Bilanzen über den Steuerberater aufstellen zu lassen, und
ferner keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Angeklagte die Bilanzen
selbst hätte aufstellen können.
b) Diese Begründung des Landgerichts begegnet allerdings durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe keine - bei einem solchen
Begründungsansatz erforderliche - Übersicht über die wirtschaftliche Situation
und die Geschäftstätigkeit der S. GmbH enthalten. Indes ist dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich zu entnehmen,
dass jedenfalls keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden gewesen sein dürften,
um den Steuerberater mit der Erstellung einer Bilanz zu betrauen. Angesichts
dieser Sachlage kann der Senat dahinstehen lassen, ob eine Strafbarkeit schon
dann nicht in Betracht kommt, wenn die Zahlungseinstellung erfolgt (§ 283 Abs. 6
StGB), bevor die Frist zur rechtzeitigen Bilanzerstellung abgelaufen ist (vgl.
BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1, Bilanz 2).
II.
Im Hinblick auf den erheblichen Ermittlungsaufwand in den Fällen, in denen eine
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgen musste, könnte eine
Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO angezeigt erscheinen. Die auch im Blick
auf die lange zurückliegenden Tatzeiten hier allenfalls zu erwartenden Strafen
fallen gegenüber den gegen den Angeklagten bereits rechtskräftig verhängten
Strafen nicht wesentlich ins Gewicht.