Tarifvertrag Altersteilzeit -
Insolvenzversicherung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 (6) Sa 96/04
Urteil vom 10.12.2004
Leitsatz:
1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit
in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom
23.10./24.10.1997 und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende
Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von
Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.
2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen
Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2
Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt
sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.
3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in
Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die
der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt
werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die
Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber
aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der
GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es
bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.
In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 10.12.2004 für Recht erkannt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003 - 3 Ca 2046/03 - wird
teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, dem Kläger den
ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das von ihm im Zeitraum vom
01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben aus seinem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 15.06.2001 bei
der C. C. Power GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C. C. Power GmbH
abgesichert worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 4. zu 1/5. Von
den außergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß § 12 a Abs. 1 Satz
1 ArbGG, tragen der Kläger die der Beklagten zu 1., 2., 3. und 5. voll und 4/5
der eigenen Kosten und der Beklagte zu 4. die eigenen und 1/5 der dem Kläger
erwachsenen Kosten.
Die Revision wird für den Beklagten zu 4. und für den Kläger gegen die Beklagten
zu 1., 2. und 3. zugelassen.
Für das Verfahren gegen den Beklagten zu 5. wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter
Handlung geltend.
Er wurde zum 01.10.1986 von der Deutsche C. Anlagen Aktiengesellschaft als
Inbetriebnahmeingenieur eingestellt. Nach Ziffer II. seines Anstellungsvertrages
gehörte er zu den "außer Tarif stehenden" Mitarbeitern. Zuletzt war er bei der
C. C. Power GmbH (nachfolgend: C.) beschäftigt. Mit dieser schloss er am
15.06.2001 eine Vereinbarung über Altersteilzeit, nach der das
Anstellungsverhältnis ab dem 01.01.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
fortgeführt wurde und am 31.12.2003 ohne Kündigung endete. Vereinbart wurde das
sog. Blockmodell. Auf die Einzelheiten des Altersteilzeitarbeitsvertrages wird
Bezug genommen (Bl. 24 - 27 d. A.).
Die Beklagten zu 1. und 3. waren ab dem 05.11.2001 Geschäftsführer der C.. Der
Beklagte zu 2. war von Anfang 2000 bis Mitte 2002 Geschäftsführer der C. und
danach bis zum 31.12.2002 Mitglied des Vorstandes der C. C. AG (nachfolgend:
C.). Diese war und ist die Muttergesellschaft der C.. Der Beklagte zu 4. war ab
Anfang 2000 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Geschäftsführer der C. und ab dem
01.06.1997 Vorstandsmitglied der C.. Im Vorstand der C. war er für
Personalangelegenheiten zuständig. Der Beklagte zu 5. war und ist der
Konzernbetriebsratsvorsitzende.
Durch ein Parallelverfahren (AZ: 9 (18) Sa 445/04 LAG Düsseldorf) ist der
Berufungskammer bekannt geworden, dass ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit in
der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (nachfolgend: TV
Altersteilzeit) bestand, der am 23.10./24.11.1997 von dem Verband der Metall-
und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und der Industriegewerkschaft Metall,
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, abgeschlossen wurde. Darin heißt es u. a.:
"§ 6 Altersteilzeitentgelt
4. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine
etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt
und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung..... dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten .... und bei einer
Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte
zugrunde zu legen.
§ 16 Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher,
dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen
Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung gesichert sind.
...
Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine
Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die
ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt
werden."
Am 19.07.2000 schlossen die C. und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur
Altersteilzeit ab (nachfolgend: BV Altersteilzeit). Darin heißt es u. a.:
"Am 30.09.1999 wurde wegen der Gefährdung von Arbeitsplätzen im Unternehmen eine
Betriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit abgeschlossen.
Mit Wirkung vom 01.08.2000 gilt für die vom Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke
und die außertariflichen Mitarbeiter dieser Altersgruppe nachfolgende ergänzende
Regelung:
....
15. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, so hat der Mitarbeiter
Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den für die Zeit des
Altersteilzeitverhältnisses ausgezahlten Leistungen und dem Entgelt für den
Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechend den Regelungen des § 14
des Tarifvertrages NRW zur Altersteilzeit. Im Todesfall stehen den Erben die
Rückerstattungsansprüche zu.
16. Das Unternehmen stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Falle der
vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch Insolvenz die
Ansprüche der Mitarbeiter tatsächlich abgesichert sind.
Das Unternehmen weist dem Betriebsrat jährlich die ausreichende Sicherung nach."
Der TV Altersteilzeit vom 23.10./24.11.1997 wurde durch einen von denselben
Tarifvertragsparteien abgeschlossenen TV Altersteilzeit vom 20.11.2000 abgelöst.
Dabei blieben die Regelungen des § 6.4 und des § 16 unverändert.
Zwischen der C. und dem Konzernbetriebsrat wurde darüber verhandelt, wie die
Insolvenzsicherung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erfolgen solle. Seitens
des Konzernbetriebsrats wurde eine Bankbürgschaft gefordert. Weil dies zu Lasten
des Avalvolumens gegangen wäre, erklärte sich der Vorstand der C. damit nicht
einverstanden.
Am 19.06.2001 schlossen die C. und der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur
Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit. Darin heißt es u. a.:
"Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben Betriebs- bzw. einzelvertragliche
Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.
Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
durch Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die C. C. AG folgende
Garantieerklärung:
Die C. C. AG, P. wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten
Unternehmen alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen
Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit
erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung erfüllten.
Die C. C. AG wird Zahlung in Geld leisten, sofern das jeweilige Unternehmen in
Insolvenz gegangen ist und der Insolvenzverwalter bestätigt hat, dass die
vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens zu Recht bestehen und den Betrag
aufgibt, der für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr
beglichen werden kann. Die Zahlung erfolgt durch die C. C. AG, P. direkt an die
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen."
Die C. ist in der Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführt.
Unterschrieben ist die Konzernbetriebsvereinbarung auf Seiten der C. u. a. vom
Beklagten zu 4. Auf Seiten des Konzernbetriebsrats ist die
Konzernbetriebsvereinbarung vom Beklagten zu 5. unterschrieben.
Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C., der C. und weiterer
Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger, der sich noch
in der Arbeitsphase befand, wurde freigestellt. Nach einer Forderungsaufstellung
vom 25.03.2003 hat er ab Juni 2002 zunächst nicht die vereinbarte Abfindung und
ab September 2002 die vollen Leistungen nicht mehr erhalten. Die
Insolvenzverfahren bei der C. und der C. sind noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten persönlich seien ihm zum
Schadensersatz verpflichtet, denn mit der Konzernbetriebsvereinbarung vom
19.06.2001 sei ein wirksamer Insolvenzschutz für seine Wertguthaben nicht
geschaffen worden.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Konzern ein sog.
CashclearingVerfahren praktiziert wurde, durch das die C. die finanziellen
Mittel aus dem kurz- oder mittelfristigen operativen Geschäft der
Tochtergesellschaften an sich zog und damit Investitionen, aber auch Verluste,
finanzierte. Die C. war für die Liquiditätsausstattung der am
Cashclearing-Verfahren teilnehmenden Konzerngesellschaften verantwortlich. Die
C. war in den Cashclearing-Verbund einbezogen.
Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren haben der Sachwalter und der neu gewählte
Vorstandsvorsitzende der C. im Insolvenzverfahren der C. zum Termin der
Gläubigerversammlung am 19.11.2002 einen Bericht vorgelegt, in dem u. a.
ausgeführt wird, die Ertragslage der C. sei im Geschäftsjahr 01.10.2000 bis
30.09.2001 durch Sondereinflüsse geprägt worden. Das operative Ergebnis sei per
30.09.2001 negativ (minus 182,80 Mio. Euro) gewesen. Zwar habe der Lagebericht
per Ende Wirtschaftsjahr 30.09.2001 damit gerechnet, dass sich die Lage im
ersten Quartal 2002 entspannen werde. Dies sei aber in dem erwarteten Maße nicht
eingetreten. Ab dem 01.10.2001 habe die C. notwendige Versicherungsprämien nicht
oder nur in sehr geringem Umfang geleistet. Das Kalenderjahr 2002, beginnend ab
Januar 2002, sei von einer "rollierenden Finanzplanung" geprägt gewesen. Dabei
habe die C. Forderungen verkauft, wodurch in einem ersten Schritt Liquidität in
die Gesellschaft geflossen sei. Ohne diese "Optimierungsplanung" wäre der
Konzern bereits im Dezember 2001 oder auch schon früher zahlungsunfähig gewesen.
Der Kläger folgert daraus, die Beklagten hätten wissen müssen, dass die
Garantieerklärung kein geeignetes Mittel zur Insolvenzsicherung gewesen sei.
Richtig sei, dass der ihm durch die tatsächlich nicht erfolgte
Insolvenzsicherung entstandene Schaden nicht alle von ihm zur Insolvenztabelle
der C. und der C. angemeldeten Ansprüche betreffe, da lediglich die Wertguthaben
einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu
sichern seien. Eine Eingrenzung der Schadensbeträge sei im Rahmen der
Feststellungsklage aber auch nicht erforderlich.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des
Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C. GmbH nicht
abgesichert worden sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 4. und 5. haben vorgetragen, das Cash-Management sei in
deutschen Konzernen normal. Eine Alternative zur Konzernbürgschaft habe es nicht
gegeben, weil C. und C. außer Stande gewesen seien, die Finanzmittel für andere
Sicherungsmittel aufzubringen. Von einer Insolvenzgefährdung der C. hätten sie
zur Zeit des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung nicht ausgehen müssen.
Der Beklagte zu 4. hat ferner geltend gemacht, der Abschluss von
Altersteilzeitarbeitsverträgen habe auch nicht gänzlich unterlassen werden
können, da die tarifliche Regelung den Arbeitnehmern einen Anspruch auf
Altersteilzeit eingeräumt habe. Die Beklagten zu 1. und 3. haben in erster Linie
darauf verwiesen, dass sie zur Zeit des Abschlusses der
Konzernbetriebsvereinbarung nicht Geschäftsführer der C. waren. Auch der
Beklagte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass die C. für eine ausreichende
Insolvenzsicherung gesorgt habe.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2003, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 19.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
19.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
19.03.2004 - mit einem am 19.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Der Kläger behauptet, insbesondere der Beklagte zu 4. habe die fatale Finanzlage
der Konzernunternehmen und der Holding auch schon zur Zeit des Abschlusses
seines Altersteilzeitarbeitsvertrages gekannt.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003, 3 Ca
2046/03, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die
Ansprüche des Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C. GmbH
nicht abgesichert worden sind;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das von
ihm im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben aus
seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom
15.06.2001 bei der C. C. Power GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C. C.
Power GmbH abgesichert worden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 4. trägt vor, in Folge des Nordex-Börsenganges habe im Juni 2001
keine angespannte Finanzsituation vorgelegen. Deshalb sei es nicht richtig, dass
er schon zu diesem Zeitpunkt um die fatale Finanzlage der Konzernunternehmen und
der Holding gewusst habe. Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, ebenso wenig
wie § 7 d Abs. 1 SGB IV sei Ziffer 16 BV Altersteilzeit ein Schutzgesetz. Es sei
nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien über die gesetzliche Regelung hätten
hinausgehen wollen. Eine Sanktion sei ebenfalls nicht vorgesehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und
begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
Zulässig ist auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag.
Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die in der Berufungsinstanz
nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. § 533 ZPO knüpft in
seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von
§ 263 ZPO an. Auch § 264 ZPO findet Anwendung. Bei einer nachträglichen (Eventual-)Klagehäufung
gelten §§ 263, 264 ZPO entsprechend (BGH, Urteil vom 19.03.2004, NJW 2004, Seite
2152). Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in
Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird.
Da der Kläger erklärt hat, die Pflicht zur Insolvenzsicherung beziehe sich nicht
auf alle von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche, sondern nur auf
die Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, spricht viel dafür, dass er mit dem
Hilfsantrag nicht mehr und nicht weniger begehrt als mit dem Hauptantrag. Selbst
wenn dies aber nicht zutrifft und der Gegenstand des Hauptantrags in sachlicher
oder zeitlicher Hinsicht umfassender als der des Hilfsantrags ist, folgt aus §
264 Nr. 2 ZPO, dass in ihm keine Klageänderung liegt und damit § 533 ZPO seiner
Zulässigkeit nicht entgegen steht.
II.
Die Berufung ist begründet, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 4.
richtet.
1. a) Allerdings ist der Hauptantrag unzulässig, da er nicht bestimmt genug ist.
Das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt auch für
Feststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Von einem hinreichend bestimmten
Klageantrag ist auszugehen, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet,
den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgrenzt (§ 308 ZPO), den
Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§
322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch
vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt (BAG, Urteil vom
10.12.1991, AP Nr. 20 zu § 253 ZPO m. w. N.).
Nach seinem eigenen Vorbringen verlangt der Kläger nicht, dass die Beklagten ihm
die gesamten noch ausstehenden Leistungen der C., soweit sie nicht erfüllt
werden, ersetzen. Da der Hauptantrag aber auch nicht zum Ausdruck bringt, auf
welchen Teil der Ansprüche sich die Klage bezieht, liegt die erforderliche
Bestimmtheit nicht vor.
b) Dagegen ist der Hilfsantrag zulässig. Auch dieser Antrag bedarf allerdings
der Auslegung. Unter Wertguthaben, die im Rahmen eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das im Blockmodell durchgeführt wird,
aufgebaut werden, ist nach § 7 Abs. 1 a SGB IV der Wert der Ansprüche auf
Arbeitsentgelt zu verstehen, das mit einer vor oder nach einer Freistellung
erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Da der Kläger die Arbeitsphase vor der
Freistellungsphase absolviert hat, handelt es sich in seinem Fall um das von ihm
bereits erdiente, aber nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt. So will auch der Kläger
seinen Antrag verstanden wissen. Er will erreichen, dass die Beklagten für den
Schaden einstehen müssen, der ihm dadurch entsteht, dass die C. seine in der
Arbeitsphase bis zu seiner Freistellung mit seiner Arbeitsleistung erarbeiteten
Entgeltansprüche nicht erfüllt, die C. hierfür ebenfalls nicht aufkommt und eine
anderweitige Insolvenzsicherung nicht besteht.
Der in diesem Sinne auszulegende Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zum
Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Ansprüche oder Folgen
aus einem Rechtsverhältnis gemacht werden (BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP Nr.
256 zu § 613 a BGB m. w. N.). Dies gilt bei Schadensersatzansprüchen auch dann,
wenn der Eintritt eines Schadens noch nicht feststeht. Erforderlich ist vielmehr
nur, dass für die Entstehung des Anspruchs der Grund in der Art gelegt ist, dass
schon eine Rechtsbeziehung besteht, dagegen nicht, dass alle Umstände, von denen
die Entstehung des Anspruchs abhängt, bereits eingetreten sind (BGH, Urteil vom
22.03.1983, LM Nr. 125 zu § 256 ZPO m. w. N.). Es genügt also, dass geltend
gemacht wird, dem Grunde nach sei eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien mit
der Folge eines Schadensersatzanspruchs vorhanden. Dies ist seitens des Klägers
geschehen.
An der alsbaldigen Feststellung hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Feststellungsinteresse
im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines künftigen Schadens dann angenommen
werden, wenn der Schadenseintritt nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge hinreichend wahrscheinlich ist. Insbesondere wenn ein absolut
geschütztes Rechtsgut verletzt ist, genügt es sogar, wenn die spätere
Verwirklichung eines Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung
möglich erscheint und nicht gerade fern liegt. Die - summarisch zu prüfende -
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehört dann zur Begründetheit der Klage
(BGH, Urteil vom 15.10.1992, NJW 1993, Seite 648 m. w. N.). Wenn die Verletzung
eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend gemacht wird, kann nichts
anderes gelten.
Damit ist das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Denn es liegt nicht
ganz fern, dass die von ihm während der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthaben
nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, nachdem bis zum Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht einmal
Teilzahlungen geleistet wurden und auch die C. wegen eigener Insolvenz ihr
Garantieversprechen bislang nicht eingelöst hat. Der Kläger muss dies umso mehr
befürchten, als das Bundesarbeitsgericht inzwischen entschieden hat, dass der
Anspruch des Arbeitnehmers auf die noch nicht ausgezahlte Entgelthälfte in der
Insolvenz des Arbeitgebers einfache Insolvenzforderung ist (Urteile vom
19.10.2004 - 9 AZR 645/03 - und - 9 AZR 647/03 -, zitiert nach Rolfs, RdA 2004,
Seite 372).
Wie der Schaden im einzelnen zu berechnen ist, ist mithin im vorliegenden
Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Deshalb genügt es auch zur Bestimmtheit des
Hilfsantrags, dass der Kläger den zu ersetzenden Schaden auf das von ihm im
Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben begrenzt.
2. Der Hilfsantrag ist gegenüber dem Beklagten zu 4. begründet. Dieser haftet
dem Kläger persönlich für den ihm drohenden Schaden. Denn die C. hat es
unterlassen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sein Wertguthaben
im Falle ihrer Insolvenz gesichert ist. Für den Ausfall der ihm zustehenden
Leistungen muss der Beklagte zu 4. einstehen, weil er in eigener Person den
Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht hat.
a) Nach Ziffer 16 BV Altersteilzeit war die C. gegenüber dem Kläger
verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Ansprüche
bei Insolvenz der C. tatsächlich abgesichert sind. Als außertariflicher
Angestellter unterfiel der Kläger dem persönlichen Geltungsbereich der BV.
Obwohl nach dem Wortlaut der Regelung die Pflicht zur Insolvenzsicherung nur für
den Fall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch
Insolvenz gilt, hatte auch der Kläger, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis
nicht vorzeitig geendet hat, einen Anspruch aus Ziffer 16 BV.
Da ein Arbeitsverhältnis durch Insolvenz nicht endet, bedarf die Regelung der
Auslegung. Was die Parteien der Betriebsvereinbarung mit dem Satzteil "im Falle
der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz" gemeint
haben, erschließt sich aus §§ 16 und 6.4 TV Altersteilzeit vom
23.10./24.11.1997, an den die BV Altersteilzeit anknüpft, wie schon aus den
teilweise identischen Formulierungen hervorgeht. § 6.4 TV Altersteilzeit
bestimmt, welche Ansprüche die Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben, und stellt sodann hinsichtlich der
Ansprüche der Arbeitnehmer den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der
vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gleich. Soweit
Ziffer 16 BV Altersteilzeit (ebenso wie § 16 TV Altersteilzeit)
Insolvenzsicherungsmaßnahmen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verlangt, bezieht sich die Norm daher nur auf
den Kreis der zu sichernden Ansprüche (Ziffer 15 BV Altersteilzeit bzw. § 6.4 TV
Altersteilzeit).
Dagegen soll der durch die Insolvenzsicherung zu schützende Personenkreis nicht
eingeschränkt sein. Vielmehr sind nach § 16 TV Altersteilzeit und Ziffer 16 BV
Altersteilzeit die Ansprüche aller Beschäftigten in Altersteilzeit gegen
Insolvenz zu sichern. Davon gehen für § 16 TV Altersteilzeit auch die
Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in allen Tarifgebieten
aus (vgl. Petri in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl., TV
Metall u. Elektro, Rdn. 107).
b) Ziffer 16 BV Altersteilzeit ist auch, jedenfalls soweit die Regelung für den
Kläger gilt, wirksam. Die Betriebsparteien handelten bei der Vereinbarung der
Insolvenzsicherung im Rahmen ihrer Regelungsmacht, denn es handelt sich um eine
soziale Angelegenheit im Sinne von § 88 BetrVG, die hinsichtlich der Person des
Klägers schon deshalb nicht der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unterlag,
weil der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 15.06.2001 lediglich auf der Grundlage
des Altersteilzeitgesetzes abgeschlossen ist und nicht auf tarifvertragliche
Bestimmungen verweist.
c) Ziffer 16 BV Altersteilzeit ist, jedenfalls in Bezug auf den Kläger, eine
verbindliche Rechtsnorm, deren Verletzung zu Rechtsfolgen führen kann. Zumindest
soweit die Norm zu Gunsten von Arbeitnehmern wirkt, für die der TV
Altersteilzeit keine Anwendung findet, wiederholt sie nicht etwa nur § 16 TV
Altersteilzeit.
Es ergibt sich auch nicht aus § 7 d Abs. 1 SGB IV, dass Ziffer 16 BV
Altersteilzeit die C. nicht zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet hat.
Vielmehr ist der Insolvenzschutz nach der BV Altersteilzeit unabhängig von der
gesetzlichen Regelung.
Nach § 7 d Abs. 1 SGB IV treffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1 a SGB IV Vorkehrungen, die der Erfüllung der
Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
dienen, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht, das Wertguthaben
einen bestimmten Betrag überschreitet und der Zeitraum, in dem das Wertguthaben
auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt.
Dabei kann nach § 7 d Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB IV in einem Tarifvertrag
oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung ein
abweichender Betrag und ein abweichender Zeitraum vereinbart werden. Weder bei
dem TV Altersteilzeit noch bei der BV Altersteilzeit handelt es sich um
Vorschriften, mit denen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist.
Denn um sie ist § 7 d Abs. 1 SGB IV erst durch das Gesetz zur Einführung des
Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom
21.12.2000 (BGBl. I, Seite 1983) erweitert worden. Zu dieser Zeit waren der TV
und die BV bereits abgeschlossen.
Diese ergänzen auch nicht frühere gesetzliche Bestimmungen zum Insolvenzschutz
von Wertguthaben in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Gesetzlich geregelt
wurde die Insolvenzsicherung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erstmals
durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler
Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I Seite 688). Auch zu diesem
Zeitpunkt war der TV Altersteilzeit vom 23.10./24.11.1997 schon abgeschlossen.
Dies spricht für die Eigenständigkeit des tariflichen Insolvenzschutzes und -
ihm folgend - des Insolvenzschutzes durch die BV Altersteilzeit. Gleiches folgt
aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 7 d Abs. 1 (früher § 7 a) SGB IV
einerseits und § 16 TV Altersteilzeit/Ziffer 16 BV Altersteilzeit andererseits.
Selbst wenn aber Ziffer 16 BV Altersteilzeit § 7 d Abs. 1 SGB IV lediglich
ausfüllen würde, spricht dies nicht gegen die Verbindlichkeit der Regelung. Für
§ 7 d Abs. 1 SGB IV ist zwar fraglich, ob ein Verstoß zu Rechtsfolgen führt,
weil es nach dem Willen des Gesetzgebers in einer Anlaufphase zunächst den
Vertragsparteien obliegen sollte, sachgerechte Modelle zur Sicherung der
Wertguthaben zu entwickeln (vgl. Rombach, RdA 1999, Seite 198 m. w. N.). Für die
daraufhin entwickelte Regelung selbst würde dies jedoch nicht gelten, es sei
denn, die Verbindlichkeit war von den Vertragspartnern nicht gewollt. Wie
dargelegt, trifft das für Ziffer 16 BV Altersteilzeit nicht zu.
d) Ihre Verpflichtung nach Ziffer 16 BV Altersteilzeit hat die C. nicht erfüllt.
Denn sie hat es unterlassen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt, für das er in der Arbeitsphase
vorgeleistet hat, im Falle ihrer Insolvenz tatsächlich abgesichert waren. Die
Garantieerklärung der C. eignete sich nicht zu deren Sicherung. Ob zwischen
Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten generell ungeeignete
Sicherungsmittel sind, wie dies nun § 8 a Abs. 1 ATG mit Wirkung vom 01.07.2004
vorsieht, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hatte das im
Konzernverbund von C. und C. praktizierte Cashclearing-Verfahren zur Folge, dass
bei Insolvenz der C. auch die C. nicht leisten würde. Da die C. die finanziellen
Mittel der C. an sich zog und für die Liquiditätsausstattung verantwortlich war,
lag es in der Logik dieses Systems, dass eine Zahlungsunfähigkeit der C. nur
eintreten konnte, wenn die C. selbst zahlungsunfähig war. Damit war die
Garantieerklärung für den Zweck, zu dem sie abgegeben wurde, wertlos.
e) Ziffer 16 BV Altersteilzeit ist, jedenfalls in Bezug auf den Kläger, auch ein
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Nach Artikel 2 EGBGB ist Gesetz im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm. Da Betriebsvereinbarungen
nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten, sind auch sie
Rechtsnormen im Sinne von Artikel 2 EGBGB (vgl. Märten in Staudinger, EGBGB,
Artikel 2 Rdn. 85).
Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB liegen vor, wenn sie ein bestimmtes
Gebot oder Verbot aussprechen, die nach ihrem Zweck und Inhalt jedenfalls auch
dem Individualschutz dienen. Erforderlich ist ferner, dass die Norm dazu
bestimmt ist, gerade vor Schädigungen der eingetretenen Art zu schützen, der
jeweilige Schaden also von ihrem Schutzzweck umfasst wird. Zu fragen ist, ob es
nach Maßgabe des Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, in der
Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten
Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen.
Dazu muss der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehören, in einem
Rechtsgut oder Interesse verletzt worden sein, dessen Schutz die Norm zu dienen
bestimmt ist, und es muss sich mit dem Schädigungsvorgang eine Gefahr
verwirklicht haben, die durch das Gesetz gerade abgewendet werden soll. Das
setzt voraus, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs,
soweit sie nicht schon erkennbar vom Gesetz erstrebt wird, in den betreffenden
Fällen sinnvoll und im Lichte des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar
erscheint, um die Gefahr auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers
gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird (BAG, Urteil
vom 25.04.2001, AP Nr. 80 zu § 2 BeschFG 1985 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen kann kein Zweifel am Schutzgesetzcharakter von Ziffer 16
BV Altersteilzeit bestehen. Denn durch die Norm sollen die Arbeitnehmer, die in
der Arbeitsphase vorleisten, davor geschützt werden, ihre Wertguthaben infolge
Insolvenz des Arbeitgebers zu verlieren. Vermieden werden sollen damit solche
Nachteile, wie sie der Kläger im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren bei der
C. erlitten hat bzw. noch erleidet. Die Norm dient mithin dem Vermögensschutz
der Arbeitnehmer. Da dies mit Ziffer 16 BV Altersteilzeit auch gewollt ist, wird
durch die Charakterisierung als Schutzgesetz nicht die Entscheidung des
Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden und das
haftpflichtrechtliche Gesamtsystem missachtet (BAG, Urteil vom 25.04.2001, a. a.
O.).
f) Allerdings ist Adressat des Schutzgesetzes nicht der Beklagte zu 4.
persönlich, sondern die C., deren Organ er war. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2
GmbHG haften die Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nur gegenüber der
Gesellschaft. Eine Außenhaftung gegenüber Dritten auf deliktsrechtlicher
Grundlage kommt nur in Betracht, wenn der GmbH-Geschäftsführer ein Schutzgesetz
verletzt, dessen Adressat er persönlich ist, oder wenn er in eigener Person alle
Merkmale eines Deliktstatbestandes verwirklicht. Da Ziffer 16 BV Altersteilzeit
ein Schutzgesetz ist, das die C. verpflichtet, reicht es für eine persönliche
Haftung des Beklagten zu 4. nicht aus, dass er diese geleitet hat.
Das Verhalten des Beklagten zu 4. erfüllt jedoch darüber hinaus den g)
Tatbestand des § 826 BGB. Dabei ist von der Richtigkeit der Tatsachendarstellung
im Bericht des Sachverwalters und des neu gewählten Vorstandsvorsitzenden der C.
für die Gläubigerversammlung am 19.11.2002 auszugehen, da der Kläger sich dessen
Inhalt zu Eigen gemacht und der Beklagte zu 4. die in ihm enthaltenen
Tatsachenbehauptungen nicht bestritten hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die persönliche Haftung
eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in
Betracht, wenn dieser die der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen obliegende
Verpflichtung zur Offenbarung ihrer Vermögenslage verletzt. Eine solche
Verpflichtung besteht z. B. bei Verhandlungen über den Abschluss oder die
Fortführung von Verträgen, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände
vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, weil sein
Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden
Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 01.07.1991,
NJW RR 1991, Seite 1312).
Dies gilt insbesondere, wenn der Verhandelnde weiß oder wissen muss, dass er zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist.
Ist der Vertragspartner eine Kapitalgesellschaft, reicht es aus, dass die
Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners
durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet oder
eine schlechte wirtschaftliche Lage zur Vereitlung des Vertragszwecks geeignet
ist, insbesondere wenn bei Inanspruchnahme von Geld- oder Warenkredit zu
erwarten ist, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung
zahlungsunfähig sein wird (BGH, Urteil vom 01.07.1991, a. a. O.).
Das Bundesarbeitsgericht hat eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer
GmbH bejaht, wenn dieser einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss
eines Anstellungsvertrages nicht über erhebliche Zahlungsschwierigkeiten und die
Überschuldung der Kapitalgesellschaft aufgeklärt hat (hier nach § 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. § 263 StGB; BAG, Urteil vom 24.09.1974, AP Nr. 1 zu § 13 GmbHG). Denn
die einer GmbH obliegende Offenbarungspflicht hat ihr Geschäftsführer als ihr
vertretungsberechtigtes Organ zu erfüllen (BGH, Urteil vom 01.07.1991, a. a.
O.).
Entsprechend diesen Grundsätzen war der Beklagte zu 4. verpflichtet, dem Kläger
zu offenbaren, dass die Realisierung seiner Wertguthaben in der
Freistellungsphase nicht sicher war, weil die Zahlungsunfähigkeit von C. und C.
drohte. Der Beklagte zu 4. hat selbst geltend gemacht, dass die wirtschaftliche
Lage von C. und C. es nicht zuließ, die Finanzmittel für andere Sicherungsmittel
aufzubringen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die C. Versicherungsprämien
nicht mehr gezahlt und die "rollierende Finanzplanung" beschlossen hat, war der
Liquiditätsmangel der C. so gravierend, dass das Risiko ihrer
Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr zu übersehen war.
Mit der Zahlungsunfähigkeit der C. war wegen des Cashclearing-Verfahrens die
Zahlungsunfähigkeit der C. verbunden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war daher
auch vorhersehbar, dass das am 01.01.2002 beginnende
Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers nicht ordnungsgemäß bis zu dessen
Beendigung abgewickelt und die C. ihr Garantieversprechen nicht einlösen würde.
Wäre der Kläger auf das hohe Insolvenzrisiko und die Folgen des
CashclearingVerfahrens hingewiesen worden, hätte er nach § 273 BGB die
Arbeitsleistung, deren Vergütung in der Freistellungsphase erfolgen sollte,
solange verweigern können, bis seine Wertguthaben durch geeignete Maßnahmen
gesichert waren. Da der Beklagte zu 4. aber seiner Hinweispflicht nicht
nachgekommen ist, hat der Kläger seine Arbeitsleistung bis zum Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in vollem Umfang erbracht.
h) Das Unterlassen der Aufklärung des Klägers allein würde nicht ausreichen für
die Annahme, dass der Beklagte zu 4. gegen die guten Sitten im Sinne von § 826
BGB verstoßen hat. Hinzu kommt indessen, dass der Beklagte zu 4. als Vertreter
der C. das Garantieversprechen abgegeben und dadurch bei dem Kläger den Glauben
hervorgerufen hat, sein Wertguthaben sei gesichert. Dieses Vertrauen wirkte
fort. Deshalb war der Beklagte zu 4. in besonderem Maße spätestens ab dem
Zeitpunkt, ab dem akute Insolvenzgefahr bestand, verpflichtet, den Kläger auf
die Risiken seiner Vorleistung hinzuweisen. Auch in subjektiver Hinsicht ist es
sittenwidrig, dass der Beklagte zu 4. die Aufklärung des Klägers unterlassen
hat. Denn als Vorstandsmitglied der C. kannte er alle Umstände, aus denen zu
folgern war, dass die Realisierung der Wertguthaben des Klägers schwerwiegend
gefährdet war (BGH, Urteil vom 16.03.1992, NJW RR 1992, Seite 1061).
Für den nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz reicht bedingter
Vorsatz aus. Es genügt, wenn der Beklagte zu 4. die Möglichkeit einer Schädigung
des Klägers erkannt und sie für den Fall des Eintritts billigend in Kauf
genommen hat (BGH, Urteil vom 16.03.1992, a. a. O.). Da er spätestens mit dem
Beschluss über die "rollierende Finanzplanung" die hohe Insolvenzgefahr kannte
und auch mit dem Cashclearing-Verfahren vertraut war, wusste er schon zum Ende
des Jahres 2001, dass der Kläger Wertguthaben aufbauen würde, deren Verlust ihm
drohte, wenn er in dem Glauben, dass sie gesichert seien, gelassen würde. Dies
hat der Beklagte zu 4. billigend in Kauf genommen.
Daraus folgt zugleich, dass die unterlassene Aufklärung kausal für den drohenden
Schaden ist. Dessen Eintritt ist schließlich - bei summarischer Betrachtung -
auch wahrscheinlich. Auch die Verbindlichkeit aus dem Garantieversprechen der C.
ist keine Masseverbindlichkeit (§§ 54, 55 InsO). Anhaltspunkte, dass die
Ansprüche des Klägers dennoch in vollem Umfang ausgeglichen werden, bestehen
nicht.
III.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. und 5. richtet, ist die
Berufung unbegründet. Der Hilfsantrag ihnen gegenüber hat keinen Erfolg.
Da die Beklagten zu 1. bis 3. in der Zeit Geschäftsführer der C. waren, als von
der C. Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt wurden und die "rollierende
Finanzplanung" beschlossen war, hatten zwar auch sie - objektiv - die Pflicht,
den Kläger auf das Insolvenzrisiko und die Folgen des Cashclearing-Verfahrens
für die Sicherheit seines Wertguthabens hinzuweisen. Es ist jedoch schon nicht
ersichtlich, dass sie diese Tatsachen kannten. Substantiiertes Vorbringen des
Klägers hierzu liegt nicht vor. Erst recht fehlt es bei ihnen an einem
Sittenverstoß sowie am Schädigungsvorsatz. Tatsachen, dass der Beklagte zu 2.
bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine unerlaubte Handlung nach
§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat, hat der Kläger ebenfalls nicht
vorgetragen.
Der Beklagte zu 5. war nicht Geschäftsführer der C.. Ihn traf daher schon keine
Offenbarungspflicht. Für eine Anstiftung oder Beihilfe zum Verhalten des
Beklagten zu 4. (§ 830 Abs. 2 BGB) ist ebenfalls nichts ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 91,
92, 100 ZPO (Baumbach'sche Formel).
Die Zulassung der Revision für den Beklagten zu 4. und den Kläger gegen die
Beklagten zu 1. bis 3. erfolgte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Die Revision für den Kläger gegen den Beklagten zu 5. war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende, Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat und die
Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht
ersichtlich sind.