Integritätsinteresse - 6 Monatsfrist und Besitzbescheinigung
Amtsgericht
Braunschweig
Az: 118 C
3380/08
Urteil vom
27.01.2009
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2008 für Recht
erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,13 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 27.08.2008
zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 27.02.2008 ereignete sich auf der in Braunschweig gelegenen Salzdahlumer
Straße ein Verkehrsunfall, wofür die Beklagte dem Grunde nach zu 75% für den der
Klägerin entstandenen Schaden einstandspflichtig ist.
Die Klägerin forderte gegenüber der Beklagten Regulierung ihres Schadens
zunächst fiktiv gemäß Sachverständigengutachten vom 28.02.2008 ab. Mit Schreiben
vom 15.05.2008 rechnete die Beklagte den Fahrzeugschaden jedoch lediglich auf
Totalschadenbasis mit einem geringeren Schadensbetrag ab und wies die Klägerin
darauf hin, dass eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkostenrechnung erfolgen
könne, sofern die Klägerin beispielsweise durch Vorlage einer Bestätigung eines
Sachverständigen mit Fotos nachweise, dass die Reparatur durchgeführt wurde.
Da nach der Rechtsprechung des BGH fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechenbar sind,
sofern sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und
mindestens 6 Monate nach dem Unfallgeschehen weiter genutzt wird, beauftragte
die Klägerin am 11.08.2008 denselben Sachverständigen wie zuvor mit der
Erstellung einer Besitzbescheinigung, in der die weitere Nutzung des Fahrzeuges
bestätigt wird. Dieser fertigte eine entsprechende Besitzbescheinigung und
rechnete darüber mit einem Betrag von 98,84 EUR ab.
Die Klägerin begehrte mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2008 gegenüber der
Beklagten die anteilige Erstattung des Kraftfahrzeugreparaturschadens netto
sowie der weiteren Gutachterkosten in Höhe von 74,13 EUR unter Berücksichtigung
der Mithaftung in Höhe von 25 %. Die Beklagte regulierte zwar am 27.08.2008 den
Reparaturschaden, lehnte aber die Kostenübernahme für die Besitzbescheinigung
ab.
Die Klägerin behauptet, die Besitzbescheinigung sei notwendig gewesen, weil die
Beklagte erst nach deren Vorlage den Schaden auf Reparaturkostenbasis bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet habe. Die Beklagte habe in
sämtlichen (ca. 30-40) vom Klägervertreter bearbeiteten Verkehrssachen die
Kosten für später eingereichte Besitzbescheinigungen beanstandungslos und
vollständig reguliert und berufe sich nun erstmals auf Verletzung einer
Schadensminderungspflicht, was für die Klägerseite nicht vorhersehbar gewesen
sei. Darüber hinaus sei es der Klägerin ohne die Hinzuziehung eines
Sachverständigen nicht möglich gewesen, die bestehende Verkehrssicherheit
gegenüber der Beklagten nachzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe unnütze Kosten verursacht, da die
Besitzbescheinigung für die Schadensregulierung unbeachtlich gewesen sei.
Vielmehr habe die Beklagte den Schaden auf Basis der fiktiven Reparaturkosten
nach Ablauf der vom BGH aufgestellten 6-Monats-Frist und eigenständiger
Überprüfung, ob die Klägerin das Auto noch nutze, reguliert. Überdies sei die
Erstellung der Bescheinigung 5 Monate und 12 Tage nach dem Unfallgeschehen zum
Nachweis der Nutzung des Pkws durch die Klägerin über 6 Monate hinaus auch
überhaupt nicht geeignet gewesen. Im Übrigen sei der vom Sachverständigen für
die Bescheinigung in Rechnung gestellte Betrag zu hoch und wäre der Klägerin der
Nachweis über die Verkehrstüchtigkeit und die Nutzung des Pkws nach Ablauf der 6
Monate, sofern überhaupt erforderlich, auch kostenfrei im beklagteneigenen
Schadenschnelldienst in Salzgitter möglich gewesen.
Weiter behauptet sie, dass sie lediglich in zwei Fällen, und dies nur
fehlerhaft, die Kosten für Besitzbescheinigungen erstattet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt
insbesondere der Schriftsätze vom 10.09.2008, 11.11.2008, 03.12.2008 sowie
13.01.2009 nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihr aus § 17 Abs.
1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG zu. Die Beklagte ist der
Klägerin zu 75% zum Schadensersatz infolge des Unfallgeschehens am 27.02.2008
verpflichtet, wobei auch die Gutachterkosten für die Besitzbescheinigung zum
Schaden zu zählen sind. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die
Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage
des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, auch Kosten von
Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 249, Rn. 12,
40).
Dem Vortrag, dass die Kosten für die Besitzbescheinigung nicht notwendig gewesen
seien und die Klägerin daher gegen Schadensminderungspflichten verstoßen habe,
kann nicht gefolgt werden. Denn die Klägerin hatte den Nachweis über die
Verkehrstüchtigkeit des verunfallten Fahrzeugs sowie dessen weitere Nutzung
durch sie zu erbringen. Dies war ihr nur durch Vorführung des Fahrzeugs bei
einer geeigneten Stelle, nicht jedoch allein durch eine entsprechende Anzeige
gegenüber der Beklagten möglich. Eine Verpflichtung der Klägerin, das Fahrzeug
nicht bei einem Sachverständigen vorzuführen, sondern beim Schadenschnelldienst
der Beklagten, ergibt sich nicht daraus, dass letzterer die Besichtigung
kostenlos durchgeführt hätte. Denn der Klägerin steht insoweit als Geschädigter
ein Wahlrecht zu. Sie muss sich zum Zwecke des Nachweises gegenüber der
Beklagten nicht der Hilfe derselben bedienen, sondern darf einen unbeteiligten
Sachverständigen einschalten.
Auch der Vortrag der Beklagten, dass die Besitzbescheinigung, die vor Ablauf von
6 Monaten erstellt worden ist, nicht geeignet gewesen sei, den Nachweis der
Nutzung über einen Zeitraum von 6 Monaten zu erbringen, geht fehl. Es kann
dahinstehen, ob taggenau 6 Monate verstrichen sein müssen, denn zum einen ist
die Beklagte selbst nicht hiervon ausgegangen, da sie anderenfalls ihrerseits
nicht bereits vor Ablauf dieser Frist, also nicht vor dem 28.08.2008, die
Regulierung veranlasst hätte, zum anderen sind Kosten für
Sachverständigengutachten aber auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten
objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt-Heinrichs, 67.
Aufl., § 249, Rn. 40). Insofern greifen die Einwendungen der Beklagten auch
hinsichtich der Höhe der Kosten für die Besitzbescheinigung nicht.
Der darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2008 steht ihr aus §
288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte ist mit ihrer Zahlung mit Ablauf des 26.08.2007
in Verzug geraten, denn sie hat die Kosten für den Sachverständigen nicht bis
zur gesetzten Frist erstattet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 1. HS, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 IV ZPO sind nicht
gegeben.