Mietfahrzeugkosten – LKW-Anschaffung als Interimsfahrzeug
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 85/07
Urteil vom
24.10.2007
Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 5 O 524/06
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.358,46 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. März 2006 zu
zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten
werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte
65 %.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 16 % und dem Beklagten
zu 84 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die auf Zahlung weiterer Mietfahrzeugkosten sowie eine zweite
Nebenkostenpauschale gerichtete Berufung der Klägerin hat (lediglich)
hinsichtlich eines Teils der Mietfahrzeugkosten in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Die gegen die Zuerkennung eines
Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung gerichtete Anschlussberufung
des Beklagten ist insgesamt unbegründet.
1. Berufung der Klägerin
a) Mietfahrzeugkosten
Der Klägerin steht aufgrund der Beschädigung ihres Lkw nebst Anhänger bei dem
Unfall am 19. Oktober 2005 auf der Bundesautobahn 1 mit einem estländischen Lkw
Gespann ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.358,46 €
nebst anteiliger Zinsen zu.
Die Entscheidung des Landgerichts, Mietfahrzeugkosten seien im vorliegenden Fall
lediglich für die im Schadensgutachten des Sachverständigen R. angesetzte
Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen ersatzfähig, ist rechtsfehlerhaft.
Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Gemäß §
249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden haben
würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Hierzu gehören grundsätzlich auch
Mietwagenkosten. Hierbei sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des
Gebrauchsentzuges seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW
1982, 1518 juris Rn. 9 m. w. N.).
Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt
werden. Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Der
Unfallgeschädigte hat dabei aber lediglich die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem
ordentlichen Menschen getroffen werden müssen, um den Schaden von sich
abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese
Obliegenheiten der Schädiger beweispflichtig ist (vgl. OLG München, VersR 1976,
1145 juris Rn. 32 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann im vorliegenden Fall nicht
angenommen werden, dass die Klägerin verpflichtet war, sich einen gebrauchten
Lkw als Interimsfahrzeug anzuschaffen.
Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann zwar im Normalfall
grundsätzlich Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen,
in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen
möglich gewesen wäre. Diese normale Wiederbeschaffungsfrist setzt sich zusammen
aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer kurzen -
Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines
entsprechenden Fahrzeuges (vgl. OLG München, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.).
Der Pflicht, unverzüglich zu ermitteln, ob ein Totalschaden vorlag, ist die
Klägerin durch Einschaltung eines Sachverständigen sofort nach dem Unfall
nachgekommen. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen R. ergibt sich,
dass er die Zugmaschine bereits am 20. Oktober 2005, also einen Tag nach dem
Unfall, besichtigt hat. Das Gutachten selbst ist sodann am 26. Oktober 2005
erstellt worden. Es weist Reparaturkosten von 75.000 € netto, einen
Wiederbeschaffungswert von 23.200 € netto und einen Restwert von 862,06 € netto
sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen aus.
Selbst wenn man annimmt, die Klägerin habe wegen eines schon aufgrund der
äußerlichen Beschädigungen des Lkw ohne weiteres erkennbaren Totalschadens nicht
eine Woche auf das Gutachten warten dürfen, sondern bereits vorab telefonisch
beim Gutachter den Wiederbeschaffungswert erfragen müssen (vgl. dazu z. B. AG
Emmendingen, VRS 107, 162), bestand eine dahingehende Erkundigungspflicht der
Klägerin jedenfalls nicht vor Montag, dem 24. Oktober 2005. Anschließend ist ihr
dann noch eine Überlegungsfrist von weiteren zwei Tagen zuzubilligen, sodass die
vom Sachverständigen angenommene Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen am
26. Oktober 2005 begann und am Sonntag, dem 6. November 2005 ablief. Bis zu
diesem Zeitpunkt hätte also die Klägerin ohnehin Mietfahrzeugkosten verlangen
können, sodass der vom Landgericht zuerkannte Betrag in jedem Fall zu gering
ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin
unstreitig bereits über drei Wochen vor dem Unfall einen neuen Lkw als Ersatz
für die danach bei dem Unfall beschädigte Zugmaschine bestellt hatte. Die
Verkäuferin hatte den Auftrag ebenfalls noch vor dem Unfall unter dem 13.
Oktober 2005 bestätigt und dabei eine unverbindliche Lieferzeit im November 2005
in Aussicht gestellt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall,
dass der Unfallgeschädigte bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hatte,
der Schädiger grundsätzlich bis zum Tage der Lieferung des gekauften Fahrzeugs
Nutzungsausfall zu erstatten hat, sofern sich die Lieferfrist in vertretbarem
Rahmen hält (vgl. OLG München, a. a. O., juris Rn. 43; ebenso OLG Bremen, VersR
1969, 333).
Bei der gebotenen Beurteilung aus einer Sicht ex ante (vgl. dazu BGH, NJW 1985,
2637 juris Rn. 12) stellte sich insoweit die Lage für die Klägerin zum Zeitpunkt
der anstehenden Entscheidung über die Beschaffung eines Interimsfahrzeuges am
24. und 25. Oktober 2005 so dar, dass bei einem Verzicht darauf die angemessene
Wiederbeschaffungsfrist lediglich um maximal 24 Tage (nämlich vom 7. bis 30.
November 2005) überschritten werden würde. Diese Frist war hier schon bei
isolierter Betrachtung nicht unangemessen lang. Gegen eine Verpflichtung zur
Beschaffung eines Interimsfahrzeugs spricht im vorliegenden Fall ferner die
relativ moderate Höhe der zusätzlich anfallenden Mietfahrzeugkosten (24 Tage x
99,83 €/Tag = 2.395,95 €). Zudem sind bei der Abwägung auch die mit der
Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs verbundenen
Aufwendungen, das mit dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs verbundene Risiko sowie
das besondere Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen (vgl. OLG München, a.
a. O., juris Rn. 44 m. w. N.). Wenn sich der Unfallgeschädigte ein
Interimsfahrzeug anschafft, ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, die
hierdurch sowie die durch die Wiederveräußerung entstandenen Mehrkosten
(beispielsweise Zulassungs- und Abmeldekosten, Aufwendungen beim Kauf und
Verkauf wie etwa für die Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen sowie
einen auf dem kurzfristigen Wiederverkauf beruhenden zusätzlichen
Veräußerungsverlust) zu tragen (vgl. dazu OLG München, a. a. O., juris Rn. 45).
Derartige Mehraufwendungen wären auch im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen
und hätten die Differenz zu den zu erwartenden zusätzlichen Mietfahrzeugkosten
weiter verringert. Hinzu kommt außerdem das besondere Risiko, das die Klägerin
beim Erwerb eines gebrauchten Interims Lkw eingegangen wäre. Dieses Risiko liegt
vor allem darin, dass ein dem Geschädigten unbekanntes Gebrauchtfahrzeug
verborgene Mängel haben kann, die der Käufer auch bei Aufwendung der gebotenen
und zumutbaren Sorgfalt, etwa durch Zuziehung eines
Kraftfahrzeugsachverständigen, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen
kann. Das Risiko wird zusätzlich noch dadurch beträchtlich erhöht, dass nach den
im Gebrauchtfahrzeughandel durchweg üblichen Vertragsbedingungen
Gewährleistungsansprüche weitgehend ausgeschlossen werden. Ferner kann nicht
außer Betracht gelassen werden, dass die Klägerin bei außergerichtlicher oder
gerichtlicher Geltendmachung der vorstehend aufgeführten Kosten aller
Voraussicht nach einer Anzahl von Einwendungen des Beklagten ausgesetzt gewesen
wäre, die sie nicht ohne weiteres hätte widerlegen können. Dies ergibt sich ohne
weiteres aus dem Prozessverhalten des Beklagten, der im bisherigen
Prozessverlauf trotz vorgelegter schriftlicher Bestätigungen beispielsweise beim
Rückstufungsschaden selbst bei Kleinstpositionen den Vortrag der Klägerin
umfänglich bestritten hat.
Insgesamt stellt sich vor diesem Hintergrund die Anschaffung eines gebrauchten
Ersatz Lkw als Interimsfahrzeug für die Klägerin als nicht zumutbar dar. Die
Klägerin hat deshalb im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung der
Mietfahrzeugkosten auch für den Zeitraum nach Ablauf des ohne den Sonderfall der
bereits vor dem Unfall getätigten Neufahrzeugbestellung angemessenen
Wiederbeschaffungszeitraums bis 6. November 2005.
Die Klägerin hat allerdings nicht näher vorgetragen, an welchem konkreten Tag
Anfang Dezember 2005 ihr der neue Lkw ausgeliefert worden ist. Ferner hat sie
nicht im Einzelnen dargelegt, wie viele Tage sie für die von ihr aufgezählten
von dem Beklagten insoweit als solche nicht in Frage gestellten
Nachrüstungsarbeiten aufgewendet hat. Da die Klägerin hier unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderung zu besonderer Eile bei der Herrichtung des
Fahrzeugs verpflichtet war, kann gemäß § 287 ZPO lediglich von einer notwendigen
Wiederbeschaffungszeit bis Sonntag, dem 4. Dezember 2005 ausgegangen werden.
Insgesamt besteht die Ersatzpflicht des Beklagten daher für 47 Tage. Bei dem aus
der Mietwagenrechnung der S. GmbH vom 15. Dezember 2005 (Anlage K 4) sich
ergebenden Tagessatz von 99,83 € errechnet sich somit ein erstattungsfähiger
Gesamtbetrag von 4.692,01 €.
Hiervon sind 10 % ersparte Eigenaufwendungen abzusetzen (§ 287 ZPO). Die
Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung die dahingehende Schätzung des
Landgerichts nicht angegriffen. Soweit der Beklagte geltend macht, der
Prozentsatz müsse deutlich erhöht werden, ist dem nicht zu folgen. Dass der
verunfallte Lkw während der bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs noch in Frage
stehenden Zeit einer weiteren erheblichen Abnutzung unterlegen wäre, erscheint
angesichts dessen Alters und Fahrleistung nicht wahrscheinlich. Das Fahrzeug
dürfte auch bereits vollständig abgeschrieben gewesen sein. Damit fehlt es an
hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine über 10 % der
Mietwagenkosten liegende Ersparnis eingetreten sein könnte. Setzt man von den
4.692,01 € mithin 469,20 € ab, so verbleibt ein ersatzfähiger Mietkostenbetrag
von 4.222,81 €.
Hierauf entfallen entsprechend der vom Landgericht angesetzten Quote auf den
Beklagten 75 %, also 3.167,11 €. Abzusetzen davon sind die bereits vom
Landgericht ausgeurteilten 808,65 €, sodass der Klägerin nach alledem ein
Anspruch auf Zahlung weiterer 2.358,46 € nebst anteiliger Zinsen zusteht.
b) Weitere Nebenkostenpauschale
Zahlung einer weiteren Nebenkostenpauschale kann die Klägerin nicht verlangen.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass pro Unfallereignis lediglich
eine Pauschale erstattungsfähig ist, ohne dass es auf die Anzahl der bei dem
Unfall beschädigten Gegenstände ankommt. Insoweit weist der Beklagte mit Recht
darauf hin, dass auch ansonsten in Fällen, wo mehrere Schadensgruppen betroffen
sind, keine gesonderten Unkostenpauschalen erstattet werden. Sofern tatsächlich
wegen der betroffenen zwei Fahrzeuge höhere Kosten entstanden sein sollten, wäre
es der Klägerin unbenommen gewesen, ihre Unkosten konkret zu belegen und
abzurechnen. Dies hat sie jedoch nicht getan.
2. Anschlussberufung des Beklagten
Die Anschlussberufung des Beklagten bezieht sich wie sein Bevollmächtigter in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat und was auch
schon dem schriftsätzlichen Vorbringen zu entnehmen war lediglich auf den vom
Landgericht der Klägerin zuerkannten Rückstufungsschaden in der
Vollkaskoversicherung für den beschädigten Lkw in Höhe von (75 % x 239,44 € =)
179,58 €. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten erweisen sich jedoch
als unbegründet.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2397 und 2007, 66),
der sich der Senat anschließt, ist entgegen der Auffassung des Beklagten die
Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung nicht
deshalb ausgeschlossen, weil den Geschädigten ein eigenes Mitverschulden an dem
betreffenden Unfall trifft.
b) Die Klägerin hat auch das Entstehen eines Rückstufungsschadens schlüssig
dargelegt. Aus dem von ihr in erster Instanz vorgelegten Abrechnungsschreiben
der K. vom 29. August 2006 (Anlage K 16, Bl. 52 ff. d. A.) ergibt sich, dass der
Unfall dazu geführt hat, dass der für den verunfallten Lkw abgeschlossene
Vollkaskoversicherungsvertrag für das Kalenderjahr 2006 in eine höhere
Schadensfreiheitsklasse eingestuft worden ist, wodurch eine Mehrbelastung von
239,44 € in diesem Jahr eingetreten ist. Diese Berechnung hat der Beklagte der
Höhe nach nicht in Abrede gestellt. Zwar wurde nach den vom Beklagten
vorgelegten Mitteilungen der K. (Bl. 89 ff. d. A.) nach dem Unfall der
verunfallte Lkw ab 22. Oktober 2005 vorübergehend stillgelegt und das
Versicherungsverhältnis zu diesem Tag abgerechnet. Dabei ist der Klägerin
zunächst ein Beitragsanteil für die Vollkaskoversicherung vom 22. Oktober 2005
bis 1. Januar 2006 von 229,46 € rückerstattet worden. Aus den von der Klägerin
nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Schreiben der K. vom 12.
April und 11. Juni 2007 (Bl. 145 f. d. A.) ergibt sich jedoch, dass die Klägerin
bereits am 28. Oktober 2005 einen vorhandenen weiteren Lkw, dessen Kennzeichen
gestohlen worden war, neu zugelassen hatte, wobei der Schadensfreiheitsrabatt
aus dem für den verunfallten und anschließend stillgelegten Lkw bestehenden
Vollkaskoversicherungsvertrag auf diesen anderen Lkw aus dem Bestand der
Klägerin übertragen wurde. Die K. AG hat in dem Schreiben vom 12. April 2007
ausdrücklich bestätigt, dass sich an der Berechnung des Höherstufungsschadens
für das Kalenderjahr 2006 vom 29. August 2006 somit nichts geändert habe. Die
dagegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen sind ohne Substanz. Durch die
vorgelegten Bestätigungen der K. ist hinreichend belegt, dass das für den
verunfallten Lkw bestehende Vollkaskoversicherungsverhältnis auf einen anderen
Lkw aus dem Bestand der Klägerin umgeschrieben wurde. Dass das
Versicherungsverhältnis nicht für den für den verunfallten Lkw angeschafften
Ersatz Lkw fortgeführt wurde, steht der Geltendmachung des Rückstufungsschadens
nicht entgegen. Denn für diesen Ersatz Lkw ist nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten ein neuer Versicherungsvertrag mit einer noch ungünstigeren
Schadensfreiheitsklasse abgeschlossen worden. Es besteht keine rechtliche
Verpflichtung des Geschädigten, den vorhandenen Vollkaskoversicherungsvertrag
ausschließlich für die Neuversicherung des Ersatzfahrzeugs zu verwenden. Der
durch den Unfall verursachte Schaden realisiert sich vielmehr in gleicher Weise,
wenn von der Möglichkeit der Umschreibung auf ein an-deres Fahrzeug aus dem
Bestand Gebrauch gemacht wird.
c) Die Klägerin kann auch Zahlung des geltend gemachten Betrages verlangen. Da
der Beklagte nicht einwendet, dass in dem inzwischen verstrichenen Kalenderjahr
2006 für das der Beitragsschaden eingetreten ist ein weiterer Schadensfall mit
dem nunmehr versicherten anderen Lkw aus dem Bestand der Klägerin eingetreten
ist, hat sich der Schaden bereits realisiert, sodass die Klägerin nicht mehr auf
die Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens beschränkt war.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 708 Nr. 10, §
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.