Invaliditätsbemessung – Sitz der unfallbedingten Schädigung
Kammergericht
Berlin
Az: 6 U 160/06
Beschluss vom
02.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts am 6. März 2007
beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts
Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 2. Februar 2007
einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Zurückweisung der
Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Februar 2007 führen zu
keiner anderen Beurteilung.
Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen durch die erste Instanz liegen gemäß §
529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dann vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine
gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keinen
Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht auf die Einholung
sachverständigen Rates verzichtet, sondern auf der Grundlage der
sachverständigen Feststellungen und Bewertungen eine eigene abschließende
Bewertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vorgenommen, wonach der Sitz der unfallbedingten Schädigung maßgebend für die
Invaliditätsbemessung ist. Dies ist hier das Handgelenk, zu dem auch die bei dem
Kläger durch einen Trümmerbruch verletzten körperfernen Enden von Speiche und
Elle gehören. Unzweifelhaft sind durch den Unfall nicht nur beide Handgelenke in
ihrer Funktion beeinträchtigt, sondern auch die beiden Unterarme, und zwar
sowohl in ihrer Drehbeweglichkeit als auch durch die Schmerzsymptomatik, wie vom
Sachverständigen auf S. 13 des Gutachtens ausgeführt. Hinsichtlich der Bewertung
dieser Beeinträchtigungen hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung
seines Gutachtens alternative Bewertungsmethoden aufgezeigt. Auch wenn aus
Rechtsgründen die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen im Ergebnis allein
auf den Handwert bezogen zu berechnen sind, bedeutet dies keinesfalls, dass die
vorliegend festgestellte, über die Funktionsbeeinträchtigung der Handgelenke
hinausgehende Funktionsbeeinträchtigung der Unterarme nicht zu berücksichtigen
wäre und hierfür nicht zunächst einer Bewertung bedürfte, um sie dann in die
Bemessung des Handwertes einfließen zu lassen. Eine allein zulässige Methode, um
die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen allein in dem Handwert
auszudrücken, gibt es nicht. Die erstinstanzlichen sachverständigen
Feststellungen und Bewertungen aus medizinischer Sicht stellen insoweit eine
ausreichende Tatsachengrundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach
den vorgegebenen rechtlichen Kriterien dar. Es trifft auch nicht zu, dass sich
der Sachverständige mit den Bewertungskriterien in der privaten
Unfallversicherung nicht auskannte. Aus dem schriftlichen Gutachten und der
ergänzenden Stellungnahme ergibt sich vielmehr, dass er diese
Bewertungskriterien herangezogen, sich jedoch auf medizinische Literatur
gestützt hat, die vorschlägt, dass im Falle eines körperfernen Speichenbruchs
zunächst gedanklich die Funktionsstörung im Handgelenk bewertet wird, um sodann
in einem zweiten Schritt die Drehstörung im Unterarm nach dem Armwert zu
beurteilen, und anschließend beide Bewertungen in einer einzigen Bewertung nach
dem Armwert zusammenzuführen (Ergänzende Stellungnahme S. 3).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage der
Angabe des Sachverständigen bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens, dass
er "allein unter medizinisch-logischen Gesichtspunkten bei der Bewertung der
Beeinträchtigung bezogen auf den Armteil bis unterhalb des Ellenbogengelenks auf
eine Beeinträchtigung von knapp hälftig (käme)", den Invaliditätsgrad pro Arm
mit 48 % des Handwertes bemessen hat. Sofern diese Angabe auf den
Invaliditätsgrad "eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks" von 60 % und
nicht auf denjenigen "einer Hand im Handgelenk" bezogen gewesen sein sollte,
also den so genannten Handwert, wäre die Beklagte hierdurch jedenfalls nicht
beschwert, weil der Invaliditätsgrad "einer Hand im Handgelenk" nach den
Unfallversicherungsbedingungen 55 % beträgt und damit niedriger ist. Bei einem
Ansatz von 48 % für "knapp hälftig" bezogen auf den Arm unterhalb des
Ellenbogengelenks würde sich ein Invaliditätsgrad von 57,6 % (48 % x 60 %-28,8 %
x 2) ergeben, der über dem vom Landgericht errechneten von 52,8 % läge. Auch bei
einem Ansatz von 45 % läge der Invaliditätsgrad noch höher als bei 52,8 %. Der
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nach allem nicht.
Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Anschlussberufung des Klägers
wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.