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Bundestag verabschiedet neues Jugendschutzgesetz!


Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2002 das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet. Es führt das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz zusammen.

Der Jugendschutz wird durch das neue Gesetz in wesentlichen Punkten erweitert:

·      Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie heute bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Mit der Kennzeichnung wissen Gewerbetreibende und Erziehungsverantwortliche, welche Angebote Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können und ihnen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Eine Abgabe dieser Bildträger an Kinder und Jugendliche, die das gekennzeichnete Alter nicht haben, kann zukünftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

·      Die Verbots- und Indizierungskriterien für „gewaltdarstellende“ Medien werden erweitert und verschärft. So sind künftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in „geschlechtsbetonter“ Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.

·      Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (heute: Schriften) werden erweitert.

·      Der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Folgen des Tabakkonsums wird verschärft. Ist derzeit Jugendlichen unter 16 Jahren nur das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt, so gibt es künftig ein generelles Abgabeverbot von Tabak an unter 16-Jährige, das durch technische Sicherungen an Zigarettenautomaten durchgesetzt wird (Anmerkung vom Verfasser: Wie soll dies technisch möglich sein?). Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

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