Kaskoversicherung - Beweislast bei Vandalismusschaden
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 35/07
Urteil vom
03.06.2008
Vorinstanz: LG Köln, Az.: 20 O 193/06
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 6.5.2008 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.12.2006 verkündete
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 193/06 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO )
I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aufgrund der bei der Beklagten
abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten
Vandalismusschadens vom 20.1.2005 in T an dem Fahrzeug BMW 320 Cabrio (amtliches
Kennzeichen: xx – xx xx).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den
Kläger 16.169,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2006 zu
zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im
Wesentlichen geltend, dass nach den Umständen der Schaden von dem Kläger
vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist
begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung nach § 12
Abs.1 II f) oder § 12 Abs. 1 II e) AKB zu.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach dem Schadensbild das Fahrzeug in
verschiedener Weise mutwillig beschädigt worden ist, so steht nach Überzeugung
des Senats fest, dass die Schäden an dem Wagen nicht auf Handlungen
betriebsfremder Personen beruhen, sondern vielmehr vom Kläger selbst oder von
einer ihm zuzurechnenden Person verursacht worden sind.
Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der
Versicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen
betriebsfremder Personen beruht (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat, r+s 1998,
232; OLG Oldenburg, r+s 2000, 56; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §
12 AKB Rn 65; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rn 92). Auf eine
Beweiserleichterung kann sich der Versicherer dabei nicht stützen.
Kommt in diesem Zusammenhang auch der Versicherungsfall des Unfalls in Betracht,
so muss der Versicherer, der Leistungsfreiheit geltend macht, beweisen, dass das
Schadenereignis vom Versicherungsnehmer oder in zurechenbarer Weise von einem
Dritten verursacht worden ist, § 61 VVG a.F. (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO).
Hierbei kann den jeweiligen Fallbesonderheiten bei der Würdigung der
Gesamtumstände, die zur Leistungsfreiheit führen, eine ausschlaggebende Rolle
zukommen (vgl. BGH, aaO).
Vorliegend hat die Beklagte nach Würdigung aller Umstände den ihr nach den
genanten Grundsätzen obliegenden Beweis erbracht.
Die Erklärungen des Klägers zu den näheren Umständen des Schadenfalles sind
gekennzeichnet von Ungereimtheiten und völlig unglaubhaft. So hat der Kläger in
einem Fax-Schreiben vom 28.1.2005 an die Polizei in T (Bl. 38 der beigezogenen
Akte 549 Js 19450/05 StA Stralsund) angegeben, er habe sich am Tattag in der
Diskothek „G D" befunden. Er habe sich mit einem Mädel „V" unterhalten, die sich
dahingehend geäußert habe, dass ihr Freund sehr eifersüchtig sei. Dieser komme
als verantwortlicher Täter in Betracht. Eine solche Diskothek oder eine
Gastronomiebetrieb dieses Namens gibt es nach den Ermittlungen der Polizei in
der Innenstadt von T nicht. Wohl existiert eine Diskothek „G X" etwa 3,5 km vom
Tatort entfernt im U-Park. Dabei handelt es sich um ein weitläufiges
Einkaufszentrum mit Gastronomie und etwa 2000 Parkplätzen. Sollte der Kläger
diese Diskothek gemeint haben, so ist nicht zu erklären, warum er so weit
entfernt in der Innenstadt von T geparkt hat, um im U-Park die Diskothek
aufzusuchen. Hinzukommt, dass nach den Feststellungen der Polizei in der
maßgeblichen Nacht schlechte Witterungsbedingungen mit Schneeregen herrschten.
Dass ein eifersüchtiger Freund des Mädchens als Täter In Frage kommen soll, ist
auszuschließen, weil nicht nachzuvollziehen ist, woher dieser den weit
entfernten Abstellplatz des Fahrzeugs in der C-Straße in T gekannt haben soll.
Außerdem spricht gegen den Kläger, dass er in den Jahren 2001 bis 2004
unstreitig in ähnliche Vorfälle verwickelt war und auch – ausweislich der
Ermittlungsakte - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es ist davon
auszugehen, dass er auch vorliegend finanzielle Vorteile aus dem Geschehen
ziehen wollte, wobei die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug zweifelhaft
geblieben sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Wagen nach den
Feststellungen der Polizei nicht repariert wurde. Vielmehr hat der Kläger das
Fahrzeug in beschädigtem Zustand nach S gebracht. Schließlich war zu bedenken,
dass der Kläger Anfang 2005 die Wohnung D-Straße 5 in S in chaotischem Zustand
überstürzt verlassen und sich abgesetzt hat, wobei er nunmehr auf Dauer in
Thailand lebt.
Diese gesamten Umstände belegen, dass der Schadenfall nicht auf der Handlung
betriebsfremder Personen beruht, sondern vom Kläger veranlasst worden ist.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im
vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.169,46 €