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| Gesetzliche Änderungen bzgl. Hundehaltern
und Kampfhunden: Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ ~ (Bundesgesetzblatt 2001 I S. 530 ff):
Bestimmte gefährliche Hunde sollen darüber hinaus nur noch über speziell eingerichtete Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen (die Hunderassen kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats per Rechtsverordnung bestimmen - § 2 Abs.2 Nr. 1- 3 GBH). b. Kontrolleure der zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihres Überwachungsauftrages Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftgebäude und Transportmittel des Hundehalters während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten (auch ohne Genehmigung des Hundehalters!). Bei „dringender Gefahr“ (gem. § 3 Abs. 2 Nr.2 GBH) dürfen die Kontrolleure die Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftgebäude und Transportmittel auch außerhalb der o.g. Zeiten betreten. Weiterhin können sie bei Gefahr im Verzug auch die Wohnräume des Hundehalters betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs.1 GG wird insoweit eingeschränkt! Grundsätzlich hat der Hundehalter nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr.1 GBH: „Die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen zu dulden“. c. In einem neuen Straftatbestand (§ 143 StGB) wird außerdem nicht nur das Züchten (§ 143 Abs.1 StGB), sondern auch der Handel (§ 143 Abs.1 StGB), sowie das unerlaubte Halten (§ 143 Abs.2 StGB) eines gefährlichen Hundes mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. 2. Obligatorische Haftpflichtversicherung ~ (Bundesrats-Drucksache:
460/00): Der Bundesrat und der Bundestag haben sich für die Einführung
einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für alle Hundehalter
ausgesprochen. Eine Beschränkung der Versicherungspflicht auf gefährliche
Hunde erscheine nicht zweckmäßig, weil auch ein Zwischenfall mit einem bis
dahin nicht als gefährlich eingestuften Hund schwerwiegende Schäden
verursachen könne. Die obligatorische Haftpflichtversicherung soll ähnlich
ausgestaltet werden wie die Pflichtversicherung für Autofahrer, um Direktansprüche
gegen den Versicherer zu ermöglichen und auch das Handeln des Hundehalters mit
einzubeziehen. |
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