|
|
|
| Haftung eines Kapitalanlagevermittlers BUNDESGERICHTHOF
Az.:
III ZR 62/99 Urteil vom 13. Januar 2000
Vorinstanzen: OLG Hamm Az.: 6 U 1 /98 BGB § 675
Abs. 2 F.: Zur Haftung
des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept auf
wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom
13. Mai 1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114). IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 für
Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1999
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 66.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen
seit dem 18. Juli 1997 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. TatbestandDer Beklagte vermittelte dem Kläger
von der P. GmbH angebotene Kapitalanlagen. Nach Gesprächen mit dem Beklagten
unterzeichnete der Kläger am z. August 1993 einen Beteiligungsantrag über
30.000 DM zuzüglich einer Abschlußgebühr von 10 %, die der P. GmbH zufließen
sollte. Nach Annahme des Antrages durch die P. GmbH zahlte der Kläger über
einen Treuhänder 33.000 DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von
der P. GmbH als alleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde. Am 30. Januar 1994 und am 7.
Oktober 1994 zeichnete der Kläger ‑ wiederum durch Vermittlung des
Beklagten ‑weitere Beteiligungen über 30.000 DM und 3.000 DM, jeweils zuzüglich
Abschlußgebühr, und entrichtete die entsprechenden Beträge (33.000 DM sowie
3.300 DM) an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die P. GmbH die
Gelder der Anleger sammelte. Nach dem prospektierten
Anlagekonzept sollten 91 % der Beteiligungssumme als Kapitalsicherheit in
US‑Staatsanleihen (Trieple A-Papieren) angelegt, die restlichen 9 %
sollten für Termingeschäfte verwandt werden. Die realisierten Erträge sollten
zu je 50 % der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. GmbH zustehen. Die P. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall;
über ihr. Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich
heraus, daß sie nach dem Schneeballsystem gearbeitet hatte. Der Kläger nimmt den Beklagten auf
Schadensersatz in Anspruch, weil dieser Auskunftspflichten, die ihm als
Anlagevermittler oblegen hätten, schlecht erfüllt habe. Der Beklagte schulde
ihm daher in Höhe von insgesamt 69.300 DM Erstattung der Aufwendungen, die ihm
durch die Beteiligung an dem Anlagemodell der P. GmbH entstanden seien. Die
Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist überwiegend begründet;
sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der
Sache an das Berufungsgericht. I . Das Berufungsgericht hat im
wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Kläger und dem die
Kapitalanlage vermittelnden Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande
gekommen. Den Beklagten habe die Verpflichtung getroffen, sich über das
Kapitalanlagesystem der P. GmbH zu informieren, den Kläger auf Besonderheiten
hinzuweisen und eventuelle Informationslücken zu offenbaren. Hätte der
Beklagte den Prospekt der P. GmbH kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht,
hätte ihm auffallen können, daß das im Prospekt beschriebene Konzept
zumindest fragwürdig erscheine. Zu den Informationspflichten eines
Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört, bei Anlageobjekten auf dem
sogenannten grauen Kapitalmarkt die einschlägigen Informationsdienste und die
von der Verbraucherzentrale B. herausgegebene Liste der unseriösen
Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe der Beklagte unterlassen. . In dem Verhalten des Beklagten könne
aber letztlich ein Verstoß gegen die von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht
gesehen werden. Der Beklagte habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß die
der Beschreibung im Prospekt und den kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu
entnehmenden Bedenken ausgeräumt seien. Denn eine Vielzahl von als
Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätigen Personen
habe sich mit der P. GmbH befaßt und ihre teils internen Informationen nicht
zum Anlaß genommen, sich davon zu distanzieren. Es komme hinzu, daß die
Kapitalanleger von 1989 bis 1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der
Beklagte selbst Geld bei der P. GmbH angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe. II. Die Erwägungen des
Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Prüfung
nicht stand. 1. Dem Berufungsgericht ist darin
zu folgen, daß die Parteien stillschweigend einen Auskunftsvertrag geschlossen
haben. Im Rahmen der Anlagevermittlung
kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein
Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der
Interessent deutlich macht, daß er auf eine bestimmte Anlageentscheidung
bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch
nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt
(Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Die
tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen stillschweigenden
Vertragsschluß zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich hat das
Berufungsgericht festgestellt. Es hat den Beklagten auch rechtsfehlerfrei als
bloßen Anlagevermittler, nicht als Anlageberater, angesehen und danach seine
vertraglichen Pflichten im Rahmen des Auskunftsvertrages bestimmt. Die Revision
teilt diesen Ausgangspunkt. 2. Der zwischen dem
Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag
verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über
diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des
Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich
- vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn
ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der
Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine
sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor
oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender
Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem
anderen Teil zumindest offenlegen (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 m.w.N.). a) Das Berufungsgericht ist im
wesentlichen von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat den beklagten
Kapitalanlagevermittler für verpflichtet gehalten, das Kapitalanlagekonzept
anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität
zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität müsse er Nachforschungen
anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten über Informationslücken
unterrichten. Der Auffassung des
Berufungsgerichts ist beizutreten. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig
davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept,
bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität,
insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können
sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muß der
Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen. b) Die Plausibilitätsprüfung ist
hier - wie die Revision mit Recht hervorhebt - unterblieben. Das stellt das
Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich im Tatbestand fest. Den
Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, daß es davon ausgeht, der Beklagte
habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nicht geprüft. Denn es legt dar, was
dem Beklagten hätte auffallen können, wenn er den Prospekt untersucht hätte.
Der Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, die Plausibilität einer
Anlage bei der P. GmbH überprüft zu haben. Er hat sich vielmehr damit
verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte von Rechtsanwälten und
Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei
der P. GmbH möglicherweise um ein unseriöses Unternehmen handele, habe er
nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das Anlagemodell der P. GmbH
investiert. Dieser Einwand schließt - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - eine schuldhafte Verletzung des
Auskunftsvertrages nicht aus. c) Der Beklagte war der Plausibilitätsprüfung
- und sich gegebenenfalls daran anschließender Ermittlungen - nur dann
enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden
Informationen davon ausgehen durfte, aa) Die von dem Beklagten geltend
gemachte Einsichtnahme in den "positiven Prüfbericht" des
Wirtschaftsprüfers W. vom 23. Februar 1993 bzw. 23. März 1994 konnte
ebensowenig wie die Bestätigungsvermerke vom 24. Mai 1993 und 26. Oktober 1992
eine Plausibilitätsprüfung ersetzen (vgl. BGHZ 100, 117, 123). Der
Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs
auf den Anderkonten des Treuhänders untersucht und festgestellt, daß der Geschäftsablauf
bezüglich der finanziellen Abwicklung entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen ordnungsgemäß erfolgt sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit
des Anlagekonzepts gab dies erkennbar nichts her. bb) Entsprechendes gilt für den
Bericht des Rechtsanwalts und Notars B. vom 6. September 1991, der nach einer Überprüfung
der Kapitalanlagesicherung zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt
ausgewiesene "Kapitalsicherheit" über 91 % der Nettozeichnungshöhe
werde tatsächlich gestellt. Das besagte nichts darüber, ob die nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten erwartete Rendite von etwa 15
% realistisch war. cc) Der Vermerk von Rechtsanwalt
und Notar N. vom 28. Juli 1994 lag noch nicht vor, als die Parteien die
Beteiligungsanträge des Klägers vom z. August 1993 und 30. Januar 1994
besprachen; er hätte also höchstens Bedeutung für den letzten
Beteiligungsantrag des Klägers vom 7. Oktober 1994 über 3.300 DM. Vor allem
wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. weder die Sicherheit noch
die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlage bei der P. GmbH. belegt; der
Verfasser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dd) Die Mitwirkung des
Rechtsanwalts und Notars W. als Treuhänder mochte die Erwartung begründen, daß
die Gelder der Anleger - solange sie in seiner Hand waren - ordnungsgemäß
verwaltet wurden. Das bot aber keine Gewähr für die Wirtschaftlichkeit des
Anlagekonzepts der P. GmbH. ee) Das Berufungsgericht hat
betont, daß der Beklagte selbst in Kapitalanlagen der P. GmbH investierte und
dabei ‑ zunächst ‑ gute Erfahrungen machte. Deshalb durfte der
Beklage eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht für entbehrlich halten. Die
Tatsache, daß eine Kapitalanlage über eine gewisse Zeit sehr hoch rentiert -
hier bis zu 1,915 % pro Monat - kann jedenfalls dann nicht als zuverlässiges
Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angesehen werden, wenn es um
"konservative" Anlagen geht. Dazu muß aber das Anlagemodell der P.
GmbH gerechnet werden; denn 91 % der Anlagegelder sollten in Triple A-Papiere
fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwerlich zu erzielen. ff) Nach dem festgestellten
Sachverhalt lagen dem Beklagten mithin keine objektiven Informationen vor, die
die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei der P. GmbH verläßlich belegt hätten.
Solche lieferten weder die Berichte bzw. Vermerke des Wirtschaftsprüfers W.
noch die der Rechtsanwälte und Notare N. und B. Sie ergaben sich auch nicht aus
den eigenen Erfahrungen des Beklagten mit der P. GmbH. Der Prospekt und die
"Monatlichen Informationen", die der Beklagte zur Grundlage für die
Erläuterungen gegenüber dem Kläger nahm, beruhten auf den Angaben der P. GmbH
und waren deshalb ohne objektiven Aussagewert (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai
1993 aa0). Der Beklagte hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen,
bevor er zum Anlagemodell der P. GmbH Auskunft gab. Insbesondere hätte er die
wirtschaftliche Plausibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei
pflichtgemäßer. Prüfung - entsprechend den vom Berufungsgericht angestellten
Überlegungen - wäre ihm die, oben schon angesprochene,' Fragwürdigkeit einer
angeblich im wesentlichen mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten
Rendite von 15 3. Das Berufungsgericht hat, von
seinem Standpunkt aus folgerichtig, offenlassen können, ob die im
"Beteiligungsantrag" erklärte Haftungsfreistellung auch für den
Beklagten gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, daß sich der
Beklagte auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn es handelt sich
dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Bestimmung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Der Kläger hatte in den an die P.
GmbH gerichteten Beteiligungsanträgen jeweils formularmäßig bestätigt, Darin ist eine unzulässige Einschränkung
der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer sogenannten
Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, vgl. BGH, Urteil vom 12.
Januar 1994 ‑ VIII ZR 165/92 = BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2
Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterscheidet nämlich nicht
zwischen vertraglichen Haupt‑ und Nebenpflichten, umfaßt also bei einem
Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien geschlossen wurde, auch die
Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Auskunftsvertrages
"steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen und
vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen. 4. Soweit der Kläger Erstattung
der am 7. Oktober 1994 eingelegten 3.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18.
Juli 1997 fordert, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da sie zur
Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. a) Wie oben (unter II. 2.c ff)
ausgeführt„fällt dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung des mit dem Kläger
geschlossenen Auskunftsvertrages zur Last, weil er im Vermittlungsgespräch
nicht offenlegte, daß er das Anlagekonzept der P. GmbH, dessen Fragwürdigkeit
sich ihm schon im Blick auf die Höhe der angegebenen Rendite hätte aufdrängen
müssen, weder auf Plausibilität hin geprüft noch sonstige objektive
Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Kapitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der Beklagte
dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung ist davon
auszugehen, daß die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich
für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine sichere,
"garantierte" Anlage bedachten Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 9.
Juli 1998 - III ZR 158/97 = NJW 1998, 2898, 2899; BGH, Urteil vom 10. Oktober
1994 - II ZR 95/93 = NJW 1995, 130, 132). In den Tatsacheninstanzen hat der
Beklagte die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermißt die
Revisionserwiderung Vortrag des Klägers, daß er von der Beteiligung Abstand
genommen hätte, wenn der Beklagte ihn auf das Ausstehen einer Plausibilitätsprüfung
hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei dem Aufklärungspflichtigen,
d.h. bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89
= NJW 1992, 228, 231). b) Der Kläger kann verlangen, so
gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell der P. GmbH nicht
beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992,
228, 230). Erstattungsfähige Aufwendungen sind darum die vom Kläger im Zuge
der Beteiligungsanträge vom z. August 1993 und vom 30. Januar 1994 eingezahlten
66.000 DM. Dagegen kann der Kläger nicht
Ersatz der am 7. Oktober 1994 investierten weiteren 3.300 DM beanspruchen. Dabei
handelte es sich nämlich um eine Renditezahlung aus der ersten Beteiligung an
dem Anlagemodell der P. GmbH, die der Kläger durch Vermittlung des Beklagten
sogleich wieder anlegte. Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet
werden, die dem Kläger erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung
nicht getroffen hätte. Der Kläger hätte im Falle, daß er sich an dem
Anlagemodell nicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung
erlangt. Weitere Abzüge muß, sich der Kläger
- vorbehaltlich der im folgenden angesprochenen Frage des Mitverschuldens -
nicht gefallen lassen. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe - über
den unstreitigen Betrag von 3.300 DM hinaus ‑ Renditezahlungen erhalten,
ist unsubstantiiert. c) Das Berufungsgericht hat, von
seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob den
Kläger ein Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Zwar gibt derjenige, der einen
Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht, zu erkennen, daß er auf dem
betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde
Hilfe angewiesen ist, so daß sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch
kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens begründet sein
(vgl. Senatsurteil vom |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||