Kapitallebensversicherung – Pfändbarkeit und relatives Verfügungsverbot
Bundesfinanzhof
Az: VII R
60/06
Urteil vom
31.07.2007
Leitsätze:
1. Eine
Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem
Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist,
statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der
Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen
Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht
beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung
Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
Gründe:
I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte den Kläger und
Revisionskläger (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer insolvent
gewordenen GmbH wegen deren Abgabenrückstände in Haftung genommen. Wegen der
Haftungsschuld pfändete das FA "alle Ansprüche, Forderungen und Rechte
(einschließlich der Gestaltungsrechte)" des Klägers aus mehreren
Lebensversicherungsverträgen. Den dagegen eingelegten Einspruch, den der Kläger
u.a. mit einer Abtretung der gepfändeten Lebensversicherungsansprüche
begründete, wies das FA zurück. Im Klageverfahren machte der Kläger darüber
hinaus geltend, die Lebensversicherungsverträge dienten mangels ausreichender
Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Altersversorgung und
der notwendigen Existenzsicherung.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Frage, ob die Forderung dem
Vollstreckungsschuldner zustehe oder ob dieser sie etwa wirksam abgetreten habe,
sei nicht schon im Verfahren wegen der Pfändung, sondern erst im Verfahren wegen
der Geltendmachung der Forderung und damit gegebenenfalls vor den Zivilgerichten
zu prüfen. Kapitallebensversicherungen, deren Versicherungssumme mit dem Tod des
Versicherungsnehmers oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig und in einem
Betrag ausgezahlt werde, seien grundsätzlich unbeschränkt pfändbar.
Pfändungsschutz bestehe auch dann nicht, wenn die Versicherungssumme --nach
Ausübung eines bestehenden Wahlrechts-- als Versicherungsrente zur Deckung des
Lebensunterhalts im Alter ausgezahlt werde. Im Streitfall gehe es nicht um unter
den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 Buchst. b der Zivilprozessordnung (ZPO)
fallende Renten. Denn diese Vorschrift betreffe Versorgungsrenten früherer
Arbeitnehmer, die auf Versicherungsverträgen beruhten und bestimmungsgemäß
Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollten, nicht aber
sonstige Versicherungsrenten für den Lebensunterhalt im Alter. Diese Annahme
werde auch unterstützt durch das --seinerzeit noch im Entwurfstadium
befindliche-- Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG) vom 26.
März 2007 (BGBl I 2007, 368), wonach Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt
würden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könnten, wenn und soweit
bestimmte, im Streitfall nicht vorliegende Voraussetzungen erfüllt seien; auch
nach diesem Gesetzentwurf komme es nicht allein darauf an, ob es sich um
wiederkehrende Bezüge zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts handele.
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FG habe
rechtsfehlerhaft die Pfändungsbeschränkung nach § 319 der Abgabenordnung (AO)
i.V.m. §§ 850 ff. ZPO verneint. Insbesondere sei der Regelung in § 850 Abs. 3
Buchst. b ZPO nicht zu entnehmen, dass sie nur Versorgungsrenten früherer
Arbeitnehmer schütze, die das Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder
ergänzen. Diese Annahme, die daraus hergeleitet werde, dass die Norm ihren
Ursprung in der Regelung des § 2 der Lohnpfändungsverordnung finde, werde den
zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen, insbesondere der sozialen Angleichung
von Arbeitnehmern und Selbstständigen, nicht mehr gerecht. Auch sei das FG von
einem unzutreffenden bzw. nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen,
indem es fehlerhafte Auskünfte der Versicherer zu Grunde gelegt habe, wonach
ihm, dem Kläger, kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme einer Rentenzahlung zustehe.
Er habe das FG unter Vorlage der Tarifbestimmungen zum Versicherungsvertrag auf
das ihm von zwei Versicherern eingeräumte Rentenwahlrecht hingewiesen. Nur gegen
die Pfändung der dort abgeschlossenen Lebensversicherungen wende er sich mit der
Revision. Es komme nicht darauf an, dass er zum Zeitpunkt der Pfändung noch
keine Rentenleistungen von diesen Versicherern erhalten habe. Im Übrigen habe er
das Wahlrecht gegenüber diesen Versicherern ausgeübt, sie hätten seine
Erklärungen aber unter Hinweis auf die erlassene Pfändungsverfügung des FA nicht
anerkannt. Jedoch sei die Fälligkeit einer gepfändeten Leistung kein Merkmal,
welches die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften voraussetze. Schließlich
verstoße die Pfändungsverfügung gegen das Verbot der Überpfändung nach § 281 AO,
da die von den Drittschuldnern erklärten Rückkaufswerte der einzelnen
Versicherungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsverfügung den
Haftungsbetrag bei weitem überstiegen. Deshalb sei jedenfalls die Pfändung einer
--im Einzelnen bezeichneten-- Versicherung aufzuheben.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen aufzuheben, soweit sie sich auf die Lebensversicherungen
bei der X, Versicherungsnummer ... und Versicherungsnummer ..., und bei der Y,
Versicherungsnummer ..., erstrecken, hilfsweise sinngemäß, die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen zu diesen Lebensversicherungen dahin zu ändern, dass für
den Fall der Ausübung des dem Kläger zustehenden Rentenwahlrechts nur diejenigen
Beträge erfasst sind, die die nach den Bestimmungen des § 850c ZPO unpfändbaren
Beträge übersteigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die streitigen
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des FA dem Grunde und der Höhe nach
bestätigt hat.
1. Da die Einwendungen der Revision gegen das angefochtene Urteil allein die
Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften und das Verbot der Überpfändung
betreffen, nimmt der Senat wegen der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des FA und
des FG Bezug.
2. Gemäß § 319 AO gelten Beschränkungen und Verbote, die nach § 850 bis § 852
ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und
Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Nach § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO gelten die den
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regelnden Vorschriften auch für Renten, die
aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur
Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen eingegangen sind.
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Pfändung von Ansprüchen
aus den Versicherungsverträgen des Klägers nicht unter diese Regelung fällt.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Pfändung einer
Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des
Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig
wird, nicht durch § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder durch §§
850 ff. ZPO ausgeschlossen oder beschränkt, selbst wenn diese Versicherung --was
im Streitfall nicht einmal der Fall ist-- eine befreiende in dem Sinne ist, dass
sie Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist
(Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1991 VII R 54/90, BFHE 164,
399, BStBl II 1991, 747). Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in
einem Betrag ausgezahlt wird, sind, auch nach der Rechtsprechung der
Zivilgerichte, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 850b
Abs. 1 Nr. 4 ZPO, unbeschränkt pfändbar. Ferner ist grundsätzlich geklärt, dass
der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung (§ 319 AO i.V.m. § 850 bis § 852
ZPO), wozu auch die Pfändung einer Kapitallebensversicherung gehört,
grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte
fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners erfasst, nicht aber auch
Einkommen u.a. aus Kapitalvermögen. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber gewollt
und verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003
VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.).
b) Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der
Versicherung ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Solange dieses nicht wirksam
ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass der Versicherungsnehmer den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge
einsetzen wird. Wegen des mit der Pfändungsschutzregelung in § 850 Abs. 3 ZPO
einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die Vollstreckungsmöglichkeiten der
Gläubiger, der nur mit dem Zweck der Alterssicherung zu rechtfertigen ist, ist
es nicht vertretbar, den in der Versicherung angesparten Wert allein im Hinblick
auf eine später mögliche Umwandlung in eine Rente dem Gläubigerzugriff zu
entziehen. Nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung ist unpfändbar und
nicht eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer
Verrentung besteht (so auch FG Bremen, Urteil vom 26. Januar 1999, 297227K 2,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 418).
c) Nach Pfändung der Kapitallebensversicherung kann der Versicherungsnehmer den
Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst --wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt-- auch dieses
Wahlrecht. Der Senat teilt nicht die vom FG des Saarlandes (Urteil vom 7.
November 2000 1 K 168/99, EFG 2001, 189) vertretene Auffassung, dass dem
Vollstreckungsschuldner die Wahlmöglichkeit zwischen Rentenleistung und
Kapitalauszahlung aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Wahlrechts
trotz einer Pfändung verbleibt. Zwar mag es zutreffen, dass ein Wahlrecht, das
u.a. auf eine höchstpersönliche Forderung gerichtet ist, selbst
höchstpersönlichen Charakter haben kann. Höchstpersönlich sind Ansprüche oder
Rechte, die ihrem Wesen nach mit der Person des Anspruchsinhabers so eng
verbunden sind, dass ihre Übertragbarkeit ausscheidet. Es ist aber weder
ersichtlich, dass eine Versicherungsrente höchstpersönlichen Charakter hat, noch
dass sie sonst grundsätzlich unabtretbar oder unpfändbar wäre. So hat der
Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt --nicht zuletzt unter Hinweis auf die nach §
54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Sozialversicherungsrenten-- geurteilt,
dass die Unpfändbarkeit aller Ansprüche auf Versorgungsleistungen nicht zu
rechtfertigen ist (Beschluss vom 28. März 2007 VII ZB 43/06,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirt-schafts- und Bankrecht 2007, 1033,
m.w.N.). Im Übrigen wäre es nicht verständlich, das Wahlrecht pfändungsfrei zu
belassen, während sogar das Kündigungsrecht nach heute herrschender Ansicht
zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert ge-pfändet und zur Einziehung
überwiesen werden darf (BGH-Urteil vom 17. Februar 1966 II ZR 286/63, BGHZ 45,
162; Hasse, Zwangsvollstreckung in Kapitallebensversicherungen,
Versiche-rungsrecht 2005, 15, 18).
Durch die Zustellung der Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wird die
Pfandverstrickung des Versicherungsvertrages in dem Rechtszustand bewirkt, in
dem sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt befindet. Aufgrund der Pfändung besteht
ein relatives Verfügungsverbot des Vollstreckungsschuldners i.S. des § 136, §
135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 829, § 857 ZPO; er darf keine
Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen (Klein/Brockmeyer,
AO, 9. Aufl., § 309 Rz 27, 30; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., §
829 Rz 33). Nach der Pfändung der im Versicherungsvertrag verkörperten Rechte
kann der Versicherungsnehmer deshalb das Rentenwahlrecht nicht mehr zum Nachteil
des Gläubigers ausüben.
d) Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht daraus
herleiten, dass zum 31. März 2007 das AVPfSG in Kraft getreten ist. Denn
abgesehen davon, dass das AVPfSG erst nach Erlass der Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen des FA wirksam geworden ist, sind ihm keine
Rechtsgrundsätze zu entnehmen, deren Beachtung bei der Auslegung des § 850 Abs.
3 Buchst. b ZPO zur Bejahung des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen mit
--noch nicht ausgeübtem-- Rentenwahlrecht führen müsste.
Durch die Neuregelung des § 851c ZPO sollte eine Schutzlücke geschlossen werden.
Denn bislang waren zwar die Rentenansprüche (ehemals) abhängig Beschäftigter aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850 Abs. 1,
§ 850c ZPO vor Pfändung geschützt, die Altersvorsorge Selbstständiger --etwa
durch Versicherungsverträge-- war dagegen einem unbeschränkten Gläubigerzugriff
ausgesetzt. Nach § 851c Abs. 2 ZPO darf ein Schuldner zum Aufbau einer
angemessenen Alterssicherung --nach seinem Lebensalter gestaffelt-- jährlich
einen bestimmten Betrag unpfändbar bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 EUR
ansammeln. Voraussetzung ist, dass der zugrunde liegende Vertrag der
detaillierten und sehr restriktiven Ausgestaltung des Altersvorsorgevertrages in
§ 851c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO entspricht. Danach müssen die Leistungen aus dem
Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor Vollendung des 60.
Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erbracht werden. Dieses
Erfordernis schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung aus dem
Pfändungsschutz aus. Um heute bereits bestehende Versicherungsverträge für eine
pfändungsgeschützte Altersvorsorge einsetzen zu können, ermöglicht es der neue §
173 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer,
jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung
seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu
verlangen. Eine solche Umwandlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn Rechte
Dritter nicht entgegenstehen, wenn also insbesondere der Schuldner nicht die
Ansprüche aus diesem Vertrag an seine Gläubiger abgetreten hat oder die
Gläubiger diese Ansprüche gepfändet haben (vgl. Begründung der Bundesregierung
zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur
Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BTDrucks 16/886, S. 14).
Auch wenn diese gesetzliche Neuregelung auf den Streitfall anwendbar wäre,
ergäbe sich daraus für die streitbefangenen Versicherungen kein Pfändungsschutz.
Denn die erforderliche Umwandlung des Versicherungsvertrages in einen
geschützten Altersvorsorgevertrag wäre nach der Pfändung durch das FA nicht mehr
zulässig.
3. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung einer der angefochtenen
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Verstoßes gegen das Verbot der
Überpfändung begehrt, hat keinen Erfolg.
Das FG hat in dem angefochtenen Urteil --offenbar weil dies im
finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht angesprochen worden war-- weder
Feststellungen über die Höhe des jeweiligen Rückkaufwertes der gepfändeten
Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der Pfändung noch zur Höhe der angefallenen
Vollstreckungskosten getroffen. Mit seinem diesbezüglichen neuen Sachvortrag
kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Die Rüge
mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch
das FG hat der Kläger nicht erhoben (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 X R
88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343, m.w.N.).