Rentenversicherung – Rückkaufswert mit Kapitalwahlrecht ohne Abschlusskosten
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
20/04
Urteil vom
26.09.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. September 2007 am 26. September 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: Bis 4.500 EUR
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im
Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer Rentenversicherung
mit Kapitalwahlrecht ohne Verrechnung mit Abschlusskosten.
Dem zum 1. Juni 1997 abgeschlossenen und vom Kläger zum 24. Februar 2000
gekündigten Vertrag liegen zum Rückkaufswert bei Kündigung und zur Verrechnung
von Abschlusskosten Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§§ 5,
6, 17) zugrunde, die denjenigen gleichartig sind, die der Bundesgerichtshof in
zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für
unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354, 373). Die Beklagte hat die unwirksamen
Klauseln im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch transparenter
formulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln ersetzt. Über die Wirksamkeit dieser
Ersetzung streiten die Parteien.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit
seiner Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die unwirksamen Klauseln seien nach § 172
Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, nun transparente Klauseln wirksam ersetzt
worden, ist nicht zuzustimmen.
1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt, dass die davon
betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichartige Klauseln verwendet
hatten, diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche,
ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben.
Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im
Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung
unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen
ausgeführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende
Lebensversicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung
des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstäben die
Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.
Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders
vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen für unwirksam
erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel über den Stornoabzug ergibt sich dies
bereits nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs.
4 VVG. Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung
zu einem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel
fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über den
Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine beitragsfreie
Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskosten, für die das Gesetz
keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung stellt, hat der Senat für unwirksam
gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1
AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen
der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der
Senat die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene
Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung
geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen Mindestbetrag
nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten
Deckungskapitals.
2. Daraus folgt, dass der Kläger nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober
2005 jedenfalls Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat. Die
Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, seine Anträge dieser Rechtslage
und den während des Revisionsverfahrens eingetretenen tatsächlichen
Veränderungen (Erteilung einer Auskunft und Zahlungen der Beklagten) unter
Berücksichtigung der Teilerledigungserklärungen anzupassen.