Karrieresprung
– nachehelicher – unterhaltsrechtliche Berücksichtigung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
37/05
Urteil vom
28.02.2007
Leitsätze:
a) Ein
nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats
zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu
berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006,
683).
Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der
Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine
Religionsgemeinschaft eintritt.
b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche
Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die
Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug
kommt nicht in Betracht.
c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum
Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den
Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab
Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364).
d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des
Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser
rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig
erfüllt.
e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des
Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden
(zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung des vorrangigen
Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen
(Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ
1990, 981).
f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des
Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO
präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung
der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung
stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände
seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (Abweichung vom
Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357).
g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und
vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 11. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt
sowie hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2006
aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
Die Parteien hatten im Juli 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977
geborene Söhne hervorgegangen sind. Nach Trennung im Januar 1984 wurde die Ehe
mit Urteil vom 29. Juli 1986 geschieden. Die minderjährigen Kinder verblieben
bei der Klägerin in der früheren Ehewohnung.
Bei Zustellung des Scheidungsantrags verfügte der Beklagte über ein Vermögen von
mehr als 1,1 Mio. DM, das überwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter
stammte; die Klägerin verfügte über Vermögenswerte von knapp 200.000 DM. Ein
Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Parteien übertrugen den
Miteigentumsanteil des Beklagten an der als Ehewohnung genutzten
Doppelhaushälfte auf die Klägerin. Im Gegenzug erhielt der Beklagte den
Miteigentumsanteil der Klägerin an einem unbebauten Grundstück.
Mit Vergleich vom 26. Juni 1987 (11 UF 478/86 OLG Hamm) verpflichtete sich der
Beklagte, an die Klägerin ab Juli 1987 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe
von 1.610 DM (200 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 385 DM Altersvorsorgeunterhalt
sowie 1.025 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Zur Grundlage des Vergleichs
vereinbarten die Parteien:
"3 ...
Insoweit ist bei der Höhe des Elementarunterhalts bereits ein Abzug von 350,--
DM für anteiligen Wohnwert des Hauses Z. berücksichtigt.
Sobald die Hauslasten des Hauses Z. gemäß der vorgesehenen Vereinbarung
vergleiche Ziffer 2 des Vergleichs auf die Antragsgegnerin übergehen, erhöht
sich der Elementarunterhalt um 350,-- DM auf monatlich 1.375,-- DM.
4. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass für den nachehelichen Unterhalt
allein das Erwerbseinkommen des Antragstellers als Lehrer (einschließlich VHS)
bei Abzug der endgültig vom Finanzamt festgestellten Steuern, maßgebend sein
soll. Abgesetzt sind vorweg 200,-- DM Werbungskosten sowie 168,50 DM
Krankenkasse."
Im Oktober 1987 heiratete der Beklagte erneut. Seine zweite Ehefrau ist wegen
der Erziehung ihres Sohnes aus erster Ehe nicht erwerbstätig, erzielt allerdings
eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit in einem Kommunalparlament.
Nachdem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische
Angestellte aufgenommen hatte, änderten die Parteien die Unterhaltspflicht des
Beklagten mit Vergleich vom 27. Juli 1990 (3 F 133/90 AG Hamm) ab. Der Beklagte
verpflichtete sich, an die Klägerin ab Oktober 1990 monatlichen Unterhalt in
Höhe von insgesamt 1.000 DM (57,50 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 178,98 DM
Altersvorsorgeunterhalt und 763,52 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei
gingen die Parteien von folgenden Grundlagen aus:
"Das Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich auf 79.953,21 DM im Jahr. Das
Einkommen der geschiedenen Ehefrau beläuft sich auf 1.264,58 DM netto monatlich.
Die Beklagte hat Fahrtkosten in Höhe von monatlich 175,00 DM. Der Kläger hat
Einkünfte bei der Volkshochschule in Höhe von 1.035,00 DM jährlich. Er zahlt
186,90 DM monatlich für die Krankenversicherung. Er hat Fahrtkosten in Höhe von
150,00 DM monatlich. Er zahlt für die Kinder aus erster Ehe jeweils 685,00 DM
monatlich."
Nachdem die Klägerin ab April 1995 in Vollzeit berufstätig war, wurde die
Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.
September 1997 (11 UF 224/96) erneut herabgesetzt. Der Beklagte wurde
verurteilt, an die Klägerin zeitlich gestaffelten Unterhalt, ab Januar 1998 in
Höhe von 824,87 DM (92,08 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 150,91 DM
Altersvorsorgeunterhalt und 581,88 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei wurde
die Gehaltssteigerung des Beklagten wegen seiner Beförderung vom Oberstudienrat
zum Studiendirektor nicht berücksichtigt. Die Steuervorteile des Beklagten in
seiner neuen Ehe und dessen Ortszuschlag einschließlich der kinderbezogenen
Bestandteile wurden in voller Höhe berücksichtigt. Auf den Unterhaltsbedarf der
Klägerin wurde das eigene Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ein Wohnvorteil
der Klägerin blieb mit folgender Begründung unberücksichtigt:
"Die Anrechnung des Wohnvorteils scheidet aus, weil die Beklagte schon bei
Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt hat und
weil die Parteien damals davon abgesehen haben, diese Einkommensposition
bedarfsmindernd zu berücksichtigen. An diese Regelung sind die Parteien auch
heute noch gebunden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, welche eine
Abänderung der damaligen Einigung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht
dargetan."
Nach Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung eines nachehelich
erzielten Einkommens als Surrogat einer früheren Haushaltstätigkeit und
Kindererziehung begehrt die Klägerin nunmehr eine Erhöhung des geschuldeten
Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab April 2002. Der Beklagte verlangt mit
seiner im November 2003 eingegangenen Abänderungswiderklage Herabsetzung des
geschuldeten Unterhalts, weil nach neuerer Rechtsprechung des Senats weder der
Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe noch sein Familienzuschlag bei der
Ermittlung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sei.
Zudem sei auf Seiten der Klägerin ein Vorteil mietfreien Wohnens zu
berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei zudem zeitlich zu
begrenzen, weil ehebedingte Nachteile inzwischen nicht mehr vorhanden seien.
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage
in geringerem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf
die Zeit bis Dezember 2006 befristet. Das Berufungsgericht hat - ohne nähere
Begründung - für beide Parteien die Revision zugelassen. Gegen das
Berufungsurteil richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige
Anschlussrevision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision und die Anschlussrevision haben - zeitlich gestaffelt - nur
teilweise Erfolg und führen insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Demgegenüber hält die vom Oberlandesgericht ausgesprochene
Befristung des Unterhalts bis Dezember 2006 beiden - gegenläufigen - Angriffen
stand.
A
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 1177
veröffentlicht ist, hat der Klage auf Erhöhung des geschuldeten nachehelichen
Unterhalts teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf die Widerklage
des Beklagten auf die Zeit bis Ende 2006 befristet. Im Übrigen hat es die Klage
und die Widerklage abgewiesen.
I.
Zwar sei über eine Abänderung des Urteils vom September 1997 zu entscheiden. In
der Sache handle es sich aber um eine Abänderung des früheren
Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil schon das
abzuändernde Urteil seinerseits einen Unterhaltsvergleich abgeändert habe. Dabei
sei sowohl auf eine Änderung der ursprünglichen Vergleichsgrundlage als auch auf
eine Änderung der Grundlage des abzuändernden Urteils abzustellen.
II.
1. Das Einkommen des Beklagten sei auf der Grundlage fiktiver Bezüge aus der
Gehaltsstufe A 14 zu ermitteln, weil der Gehaltssprung aus der Beförderung zum
Studiendirektor (A 15) schon in dem früheren Verfahren nicht als eheprägend
bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe bei der
Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten sei fraglich, ob die
Familienzuschläge des Beklagten weiterhin Berücksichtigung finden könnten. Der
vom Bundesverfassungsgericht zum Ehegattensplitting entwickelte Gedanke, dass
die vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile ihr nicht
durch den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten entzogen werden
dürften, habe über diesen Sachverhalt hinaus allgemeinverbindlichen Charakter.
Auch der nach Beamtenrecht gewährte Familienzuschlag für Stiefkinder sei
entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neuen Ehe
zuzuordnen. Der Familienzuschlag für einen neuen Ehegatten werde nach § 40 Abs.
1 BBesG allerdings nicht nur einem verheirateten, sondern auch einem zum
Unterhalt verpflichteten geschiedenen Beamten gewährt. Wenn ein
unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte erneut heirate, beruhe die Gewährung
des Familienzuschlags nach Stufe 1 also auf zwei Gründen, weswegen der Zuschlag
- anders als der Splittingvorteil - nicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden
könne. Dem Bestreben des Bundesverfassungsgerichts, den wirtschaftlichen Status
der bestehenden (neuen) Ehe zu stärken, sei daher dadurch Rechnung zu tragen,
dass der Verheiratetenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung
aufgeteilt und nur zur Hälfte der neuen Ehe zugeordnet werde. Auf diese Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin erst ab Erlass
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts berufen. Der Beklagte könne die
dadurch bedingte Herabsetzung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
gegenüber dem Abänderungsverlangen der Klägerin allerdings ohne zeitliche
Beschränkung geltend machen. Dem berechtigten Begehren der Klägerin, den
Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach der
Differenzmethode zu berechnen, könne der Beklagte daher zeitlich unbeschränkt
entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur noch hälftig in die
Berechnung einbezogen werden könne. Auf die Nichtberücksichtigung des
Familienzuschlags für den Stiefsohn T. könne der Beklagte sich ebenfalls schon
ab dem Erhöhungsverlangen der Klägerin für die Zeit ab April 2002 berufen.
Gleiches gelte für den in dem abzuändernden Urteil noch in vollem Umfang
berücksichtigten Splittingvorteil des Beklagten.
Dass der Beklagte für 2002 kein Realsplitting in Anspruch genommen habe, hindere
eine fiktive Berücksichtigung dieses Steuervorteils nicht. Der insoweit
absetzbare Betrag richte sich danach, welcher Unterhalt bei richtiger Berechnung
zu zahlen gewesen wäre. Für die Zeit ab November 2003 sei der Beklagte zur
Eintragung eines Freibetrags weder verpflichtet noch imstande gewesen, weil er
den fast gänzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht habe.
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen für den Beklagten und den Sohn B. sowie
dem Krankenvorsorgeunterhalt für die Klägerin, dem Unterhalt für den Sohn B. und
den Fahrtkosten des Beklagten seien keine weiteren Beträge für eine zusätzliche
Altersversorgung abzusetzen. Solches komme schon deswegen nicht in Betracht,
weil dann andererseits auch der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin
entsprechend höher sein müsse.
Dem Einkommen der Klägerin sei ein Wohnvorteil nicht hinzuzurechnen, zumal ein
solcher weder in dem letzten Unterhaltsvergleich noch in dem abzuändernden
Senatsurteil berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei auch das Vermögen des
Beklagten, das im Zeitpunkt der Ehescheidung deutlich höher gewesen sei als
dasjenige der Klägerin, unberücksichtigt geblieben. Der Verlust dieses Vermögens
sei auf eine riskante Anlage zurückzuführen und bleibe deswegen als
unterhaltsrechtlich leichtfertig unberücksichtigt. Der Unterhaltsbedarf der
Klägerin sei bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht konkret, sondern
im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Der spätere Kirchenbeitritt des
Beklagten sei ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen, weil der Beklagte
schon zu Beginn der Ehe Kirchenmitglied gewesen sei.
2. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei allerdings auf die Zeit bis Dezember
2006 zu befristen. Zwar sei hier unter Einschluss der Kindererziehungszeiten von
einer Ehedauer auszugehen, die sogar 20 Jahre übersteige. Das führe aber nicht
zwangsläufig zu einer zunehmenden Verflechtung der Verhältnisse und einer
Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Hier könne von einer solchen
Verflechtung nicht die Rede sein, zumal die Klägerin im April 1990 eine
Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgenommen habe, die sie im April
1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige Tätigkeit habe aufstocken
können. Zwar bleibe als wesentliches Kriterium für die zeitliche Begrenzung des
Aufstockungsunterhalts, ob sich der Unterhaltsberechtigte wegen der langen
Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard habe einrichten können und
eingerichtet habe, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortführen könnte.
Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards müsse trotz der den
Unterhaltspflichtigen stärker belastenden Anwendung der Differenzmethode auch
weiterhin gelten. Die Teilhabe der Klägerin an dem höheren Einkommensniveau des
Beklagten werde aber im angemessenen Rahmen schon dadurch dauerhaft gesichert,
dass sie voraussichtlich ab Anfang 2007, nach Auslaufen des Hauptkredits, über
ein im Wesentlichen unbelastetes Haus verfügen könne. Ab diesem Zeitpunkt könne
die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
und Vermögen einen angemessenen Lebensstandard halten, so dass
Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus unbillig seien.
B
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nur
teilweise stand.
I.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden
Klage und der Widerklage für die Zeit bis Dezember 2006 höheren Unterhalt
zugesprochen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einem Einkommen des
Beklagten als Oberstudienrat ausgegangen, weil nur dieses Einkommen nach den
Ausführungen des abzuändernden Urteils die ehelichen Lebensverhältnisse der
Parteien geprägt hat.
An dieser Bewertung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zu
den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nichts geändert (Senatsurteile
BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003,
590, 591). Zwar sind danach nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei
der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf
einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen
oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des
Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge
aufgefangen werden können. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine
die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende
Lebensstandardgarantie.
Umgekehrt hat der Senat wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit in §
1569 BGB daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommenssteigerungen des
Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine
Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Solches war nach dem Inhalt der
abzuändernden Entscheidung bezüglich der Beförderung zum Studiendirektor nicht
der Fall.
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht für die Zeit ab November 2003 von
dem Einkommen des Beklagten die von ihm gezahlte Kirchensteuer abgesetzt. Dabei
kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte bei
Rechtskraft der Ehescheidung Kirchensteuer entrichten musste oder ob in diesem
Zeitpunkt ein späterer Kircheneintritt zu erwarten war.
Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den
Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck
für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen
Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren
Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des
unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte
wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten
korrigiert" werden könnten. Für eine solche Absicherung böte das Recht des
nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit
der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in
der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine
Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der
Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die
Scheidung stünde (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f. und BGHZ
153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591).
Bei fortbestehender Ehe hätte die Klägerin den Kircheneintritt des Beklagten
aber akzeptieren und die Verringerung des verfügbaren Nettoeinkommens mit tragen
müssen. Dann kann auch die Scheidung ihr das Risiko einer solchen - auch den
unterhaltspflichtigen Beklagten treffenden - Verringerung des verfügbaren
Einkommens nicht abnehmen.
3. Ebenso zu Recht hat es das Berufungsgericht unter den hier obwaltenden
Umständen abgelehnt, vom Einkommen des Beklagten weitere Beträge für eine
zusätzliche Rentenversicherung abzusetzen.
Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass im Rahmen der früheren
Unterhaltsvergleiche und der gerichtlichen Abänderung solche Beträge nicht
abgesetzt worden sind. Denn insoweit weist die Anschlussrevision des Beklagten
zutreffend darauf hin, dass nach der - nach Erlass des abzuändernden Urteils aus
dem Jahre 1997 geänderten - Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine
zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim
Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar
2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR
98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGHZ
163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.) betragen kann. Das setzt aber stets
voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich
geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein
fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht
(Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f.).
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht
eine weitere Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten
abgelehnt. Soweit der Beklagte eine Rentenversicherung auf das Leben seiner
zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches
Bezugsrecht im Erlebensfall verfügt hat, erfüllt dies die Voraussetzungen einer
eigenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht. Nach der gegenwärtigen
Regelung fiele die Zusatzrente bei Fälligkeit nicht dem Beklagten, sondern
seiner zweiten Ehefrau zu und ist schon deswegen nicht zu seiner eigenen
Altersvorsorge bestimmt. Darauf, ob der Beklagte das Bezugsrecht seiner zweiten
Ehefrau jederzeit widerrufen könnte, kommt es nicht entscheidend an, solange er
den Widerruf nicht tatsächlich erklärt hat. Weil der Beklagte auch sonst keine
eigene zusätzliche Altersvorsorge, etwa auch in Form der Bildung von Kapital
oder anderen Vermögenswerten, nachgewiesen hat, können entsprechende
Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wohnvorteil der Klägerin im eigenen
Haus bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Abänderungsklage
nach § 323 ZPO ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Zwar ist der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach ständiger
Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich
zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 -
FamRZ 2005, 1159, 1161; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 311 ff.).
Hier kommt eine Berücksichtigung des Wohnwerts aber deswegen nicht in Betracht,
weil dies schon im Rahmen des Unterhaltsvergleichs vom 27. Juli 1990 trotz des
auch damals unstreitig vorhandenen Wohnvorteils unterblieben ist. Entsprechend
hat auch das nunmehr abzuändernde Urteil des Oberlandesgerichts vom 19.
September 1997 ausgeführt, dass eine Anrechnung des Wohnvorteils ausscheide,
weil die Klägerin schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen
Wohnvorteil verfügt habe und die Parteien damals davon abgesehen hätten, diese
Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dafür, dass die Parteien
bei Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 im Hinblick auf das Alter der
Kinder nur zeitlich befristet von einer Berücksichtigung des Wohnvorteils
absehen wollten, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Vergleichs
nichts ersichtlich. Dagegen spricht sogar, dass die Parteien in dem
ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 26. Juni 1987 einen anteiligen Wohnwert
berücksichtigt hatten und dies in dem späteren Vergleich vom 27. Juli 1990 nicht
wieder aufgegriffen haben.
5. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht
nicht schon für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 von einem fiktiven
Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse I ausgehen durfte, zumal die
abzuändernde Entscheidung den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten
Ehe - im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats - bei der Bemessung
des Unterhaltsanspruchs der Klägerin berücksichtigt hatte.
a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2003
entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen
Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs
wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die
Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen
Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch
das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die
Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (BVerfGE
108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat sich der Senat inzwischen
angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des
unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen
ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und
eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil
BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
b) Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rahmen der -
hier gebotenen - Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit ab Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003.
Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich hier entgegen der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch materiell-rechtlich nach § 323 ZPO
und nicht - wie bei der Abänderung von Prozessvergleichen - nach den Grundsätzen
über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die
Unterhaltspflicht des Beklagten ergab sich aus der materiellen Rechtskraft des
Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997. Auch wenn dieses
Urteil einen früheren Prozessvergleich der Parteien abgeändert hatte, ist eine
Durchbrechung seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe der materiellen
Voraussetzungen einer Abänderungsklage in § 323 ZPO möglich.
Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nämlich nur
unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse
nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die
Durchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Die sich aus der Rechtskraft
ergebende Bindungswirkung des Ersturteils darf deswegen auf Abänderungsklage nur
insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnissen beruht, die sich
nachträglich geändert haben. Bereits seit längerem ist anerkannt, dass sich eine
wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer
Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden
verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht
ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091,
1094). Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt
(BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von
Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die
Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt eine Abänderung des
Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung aber erst ab Verkündung des
maßgeblichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs
in Betracht. Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung des
Splittingvorteils aus zweiter Ehe für weitere Verfahren, die nicht Gegenstand
der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich hingewiesen (BVerfGE 108, 351 =
FamRZ 2003, 1821, 1825).
c) Eine entsprechende zeitliche Schranke gilt im Rahmen der hier vorliegenden
Abänderungsklage auch für den Beklagten, sodass er sich auch im Rahmen der
Verteidigung gegen die Abänderungsklage der Klägerin erst für die Zeit ab der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil darauf berufen
kann.
Zwar gilt die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger eines Abänderungsverfahrens
angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen nicht uneingeschränkt auch für den
Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des
Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in
den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben,
dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben
sind (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364,
1365). Diese Rechtsprechung des Senats beschränkt sich allerdings nach § 323
Abs. 2 ZPO auf die Präklusion solcher Tatsachen, die schon früher vorhanden und
lediglich nicht geltend gemacht waren. Sie ist auf die nach § 323 Abs. 1 ZPO
relevante Frage, ob und ab wann überhaupt wesentliche Änderungen der früher
zugrunde gelegten Verhältnisse eingetreten sind, nicht in gleicher Weise
übertragbar. Hier ist eine solche Änderung erst durch die Änderung der
Rechtsprechung zum Splittingvorteil mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Oktober 2003 eingetreten (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823);
früher konnte und kann auch der Beklagte diese nicht für sich in Anspruch
nehmen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
6. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten ist ebenfalls
nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht einen
Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin
berücksichtigt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen
Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich von den
tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die
Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon, ob sie im
konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf
einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer
Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen, durch
Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in
besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte
eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die - wie z.B. das
Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen oder
wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit
nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII
ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen
grundsätzlich auch eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des
Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht
eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR
266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher
Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine
Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung
folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des
Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen
Steuerjahr (zur Steuerpflicht des Unterhaltsberechtigten vgl. BFH HFR 2006,
568). Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es bei der Ermittlung
des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten einen Realsplittingvorteil auf
der Grundlage der erst jetzt neu berechneten Unterhaltspflicht berücksichtigt
hat.
b) Nach dem Inhalt des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 war der
Beklagte zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 824,87 DM (= 421,75 EUR)
verpflichtet. Nur diesen Betrag musste er deswegen im Rahmen seiner Obliegenheit
zur bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmöglichkeiten im Wege des
Realsplittings von seinem steuerlich relevanten Einkommen absetzen. Hinzu kommt,
dass der Beklagte mit seiner Abänderungswiderklage vom 12. November 2003 eine
Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 121 EUR monatlich beantragt hatte.
Wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr verpflichtet, das Realsplitting in einem höheren Umfang geltend zu machen.
Sonst hätte er bei Erfolg seiner Abänderungswiderklage eine nicht unerhebliche
Steuernachzahlung leisten müssen. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, das
steuerliche Realsplitting in Anspruch zu nehmen, bestand deswegen nur in Höhe
der jeweils rechtskräftig feststehenden Unterhaltsschuld und hätte vom
Berufungsgericht auch nur in diesem Umfang der Einkommensermittlung zugrunde
gelegt werden dürfen.
Andererseits hat das Berufungsgericht zu Unrecht für die Zeit von November 2003
bis Dezember 2004 jegliches Realsplitting abgelehnt. Denn mit dem Antrag seiner
Abänderungswiderklage hat der Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von
121 EUR unangegriffen gelassen, sodass ihn wegen der Rechtskraft der
abzuändernden Entscheidung insoweit auch weiterhin eine Obliegenheit zur
Durchführung des Realsplittings trifft. Das wird das Berufungsgericht im Rahmen
seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit Wendl/Gerhardt
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 592 b,
593).
7. Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des für die Bemessung der
ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien relevanten Einkommens des Beklagten
den hälftigen Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG berücksichtigt hat,
hält auch dies den Angriffen der Revision nur im Grundsatz, nicht aber für den
gesamten relevanten Unterhaltszeitraum stand.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kinderzuschlag
auch der übrige Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemessung des
Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit
hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit
es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen
Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14.
Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung
hält der Senat zwar aus Gründen, die auch gegen die Berücksichtigung des
Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen, nicht uneingeschränkt fest.
Allerdings lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Senats zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe nicht unmittelbar auf die Behandlung
des Familienzuschlags übertragen.
b) Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte,
Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet sind oder wenn sie geschieden
und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familienzuschlags zum
Unterhalt verpflichtet sind (zum Ortszuschlag nach früherem Recht vgl. BVerwG
FamRZ 1992, 176, 177; Millack/Engelking/Laatermann/ Henkel, Besoldungsrecht des
Bundes und der Länder [Stand Sept. 1998] § 40 BBesG Nr. 3 Satz 19). Ist ein
Ehegatte - wie hier - seinem geschiedenen Ehegatten aus erster Ehe vorrangig
unterhaltspflichtig (§ 1582 Abs. 1 BGB) und ist er nach der Scheidung eine
zweite Ehe eingegangen, beruht die Zahlung des Familienzuschlags somit auf zwei
alternativen Rechtsgründen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBesG). Der Familienzuschlag
ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - nicht stets
der neuen Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastungen mildern.
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die
Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen
entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle
Veränderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe
ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus
erster Ehe gewährt wurde. Einem vorrangig unterhaltsberechtigten ersten
Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags deswegen nicht nachträglich
durch Eingehung einer zweiten Ehe vollständig entzogen werden (OLG Celle FamRZ
2005, 716, 717 f.; OLG Oldenburg 2006, 1127 f.).
Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch
den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des
"familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden sollte
(BT-Drucks. 13/3994 S. 29, 42). Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es
danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen.
Weil der Familienzuschlag somit auch die zusätzlichen Belastungen in der neuen
Familie abmildern will, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin in
vollem Umfang für einen - gegenüber dem neuen Ehegatten vorrangigen -
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu verwenden (OLG Celle FamRZ
2006, 1126). Das wäre aber der Fall, wenn der Familienzuschlag stets voll als
Einkommen berücksichtigt würde und deswegen der jeweils nach § 1582 Abs. 1 BGB
bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte. Wird der
Familienzuschlag also wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich nach § 40
Abs. 1 Nr. 3 BBesG wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer
früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck auf beide Ansprüche
aufzuteilen und deswegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der
geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen. Das hat das
Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127).
c) Wie schon ausgeführt, ist eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung im
Abänderungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem das dieser
Änderung zugrunde liegende höchstrichterliche Urteil verkündet wurde.
Hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) ergibt
sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings noch nicht aus dem Inhalt des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe (BVerfGE
108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Wie bereits ausgeführt, ist der
Verheiratetenzuschlag wegen seiner vielschichtigen Zweckrichtung nicht mit dem
Ehegattensplitting vergleichbar, das stets nur der bestehenden Ehe zugute kommen
soll. In welchem Umfang dies bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs einer
geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, war bislang streitig und
höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf der Grundlage des Vergleichs der
Parteien vom 27. Juli 1990 und des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts
Hamm vom 19. September 1997 hätte das Berufungsgericht den Verheiratetenzuschlag
deswegen - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - auch
weiterhin in voller Höhe berücksichtigen müssen. Eine Abänderung wegen
wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt
somit auch für den Beklagten erst für die Zeit ab Verkündung der Entscheidung
des Senats im vorliegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003,
848, 851 f.). Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin kommt eine darauf
gestützte Abänderung nicht mehr in Betracht, weil dieser - wie nachstehend
ausgeführt - zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet war.
8. Gleiches gilt für die Beurteilung des Familienzuschlags des Beklagten, soweit
er für den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Sohn seiner zweiten
Ehefrau gewährt wird (§ 40 Abs. 2 BBesG).
Auch insoweit entsprach es der früheren Rechtsprechung des Senats,
kinderbezogene Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag als Einkommen für die
Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu
berücksichtigen, soweit der einem früheren Ehegatten unterhaltspflichtige Beamte
das zugrunde liegende Kindergeld für das Stiefkind bezog, auch wenn er dem Kind
nicht unterhaltspflichtig war (Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88
- FamRZ 1989, 172, 173).
An dieser Rechtsprechung kann nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 zum Ehegattensplitting nicht mehr
festgehalten werden, weil der Familienzuschlag für das Stiefkind allein der
bestehenden Ehe, in der das Kind lebt, eingeräumt wird und deswegen den
Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht erhöhen kann (vgl. schon
Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Auch insoweit hat das Berufungsgericht die
Änderung der Rechtsprechung aber zu Unrecht schon für die Zeit ab April 2002
zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Wie hinsichtlich des Splittingvorteils
hat die Revision der Klägerin auch mit dem Ziel der Nichtberücksichtigung dieses
Teils des Familienzuschlags für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 Erfolg.
II.
Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf
die Zeit bis Dezember 2006 befristet hat, steht die Entscheidung im Einklang mit
der neueren Rechtsprechung des Senats und ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
1. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich allein aus § 1573 Abs. 2 und
3 BGB, zumal die Klägerin inzwischen wieder in ihrem Beruf erwerbstätig ist und
ihren Unterhaltsbedarf im Umfang dieser Einkünfte selbst nachhaltig sichern
kann. Weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
ehebedingten Nachteile mehr erleidet, kommt grundsätzlich eine Befristung ihres
Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Dem steht nicht
entgegen, dass eine solche Befristung in dem abzuändernden Urteil noch nicht
ausgesprochen wurde.
a) Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB schuldete der Beklagte der
Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings schon seit Aufnahme
ihrer Teilzeittätigkeit, und zwar neben dem Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB.
Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der
Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen
persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Sobald der
Unterhaltsberechtigte neben der Kindererziehung teilweise berufstätig ist,
erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des
Senats nur den Unterhalt bis zur Höhe eines Mehreinkommens, das er durch eine
angemessene Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte. Erreicht der ihm hiernach
zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht
den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB,
kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese
Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den
Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die
das Gesetz allein für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB
gewährt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492,
494).
b) Obwohl sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin seit Abschluss des Vergleichs
vom 27. Juli 1990 teilweise und seit Erlass des abzuändernden Urteils vom 19.
September 1997 in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB ergab und seinerzeit
nicht befristet worden ist, ist der Beklagte mit seinem Befristungsbegehren
nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
aa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel aus
einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch
nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend geänderten
Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und
Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578
BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). Die den abzuändernden
Titeln zugrunde liegende frühere Rechtslage ging nämlich davon aus, dass ein
späteres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf einen Unterhaltsbedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen sei, der sich allein nach dem
tatsächlich erzielten Einkommen während der Ehezeit ergab (Anrechnungsmethode).
Wie die früheren Unterhaltsabänderungen zeigen, führte diese Methode mit
zunehmendem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu einer entsprechend
zunehmenden Deckung dieses Unterhaltsbedarfs. Sie führte schon dann zu einer
vollständigen Bedarfsdeckung, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen
bezog, das den ursprünglichen Unterhaltsbedarf, regelmäßig also weniger als die
Hälfte des eheprägenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen, erreichte.
Das gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner (zitierten)
neueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom
Unterhaltsberechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der
früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt und dieses
Einkommen deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung
einbezieht. Dadurch erhöhen absehbare Steigerungen des Einkommens des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst
viel später zu einer vollständigen Bedarfsdeckung kommt, nämlich dann, wenn der
Unterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der
Unterhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen
Befristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine
größere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April 2006 -
XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03
- FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991).
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererziehung und
Haushaltsführung während der Ehe wirkt sich deswegen unmittelbar auf die Höhe
des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umstände aus, die der
Gesamtwürdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts zugrunde zu
legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtsprechung des Senats deswegen
einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden
Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851
f.), die einer Präklusion entgegensteht. Soweit der Senat dies nach der Änderung
seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend
beurteilt hat (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357,
1359 f.), hält er daran nicht mehr fest.
bb) Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall seit Verkündung des
abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 auch
tatsächliche Änderungen ergeben haben, die inzwischen sicher beurteilt werden
können und eine Befristung rechtfertigen.
Zwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB über eine
Befristung des Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht
voraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten
Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung
vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren
Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR
88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ
2001, 905, 906). Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände aber
nur, wenn sie - etwa wie das Alter der Kinder - vom bloßen Zeitablauf abhängen.
Konnte im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung hingegen noch nicht
abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen aus einer neu aufgenommenen
Vollzeittätigkeit die ehebedingten Nachteile vollständig und nachhaltig
ausgleicht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 -
FamRZ 2007, 200, 204), waren die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1573
Abs. 5 BGB noch nicht erfüllt, was eine Präklusion mit solchen Umständen
ausschließt. So liegt der Fall hier:
Ob die Klägerin schon im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung des
Oberlandesgerichts ein Einkommen erzielte, das sie bei fortdauernder
Berufstätigkeit ohne die Ehe erzielt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht
festgestellt. Auch das annähernd mietfreie Wohnen in der eigenen
Doppelhaushälfte hat sich erst jetzt realisiert und war seinerzeit noch davon
abhängig, dass die Klägerin den darauf lastenden Kredit weiterhin fortlaufend
abtragen würde. Mit hinreichender Sicherheit waren die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien deswegen erst nach Verkündung des abzuändernden
Urteils des Oberlandesgerichts entflochten, was eine Präklusion der insoweit
relevanten Tatsachen ausschließt.
2. Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer
der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein
zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel
nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein
gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die
Zeit der Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich. Die Voraussetzungen
einer Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen hier aber - wie
das Berufungsgericht richtig erkannt hat - vor.
a) Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986
(BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des
Aufstockungsunterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange
Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa
die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind,
die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche
Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe
(z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte
Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor,
hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird
es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard
zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein
Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen
Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer will das
Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem
beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu
begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (Senatsurteil vom 12. April
2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der
Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten,
die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter
Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich
zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt hat durch
die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung und
den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensverhältnissen ein noch stärkeres
Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung beeinflussen
jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats
(Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989 und vom 5. Mai 2004
- XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die ehelichen Lebensverhältnisse,
was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle
hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem dauerhaft höheren Unterhaltsanspruch
führt, wie der vorliegende Fall verdeutlicht.
b) Das Berufungsgericht hat die Befristung des Aufstockungsunterhalts nach §
1573 Abs. 5 BGB zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats nicht
an der Ehedauer scheitern lassen.
Das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB,
keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mehrfach
ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB,
den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu
bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen
Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer
als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem
die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu
"berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für
oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte,
wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine
Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur
daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der
Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die
Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat
(Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und
vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die
Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bis Dezember 2006.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensverhältnisse der
Parteien schon seit langem "entflochten" sind und die Klägerin inzwischen eine
vollschichtige, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB
ausübt. Damit sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin nicht mehr
ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem
Alleineigentum an der Doppelhaushälfte einen Vermögenswert erlangt hat, der ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert und insoweit auch im Rahmen der hier
gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Denn inzwischen ist der
überwiegende Teil der Belastungen entfallen, so dass der Wohnwert die noch
verbliebene monatliche Rate von rund 105 EUR deutlich übersteigt.
b) Insoweit bleibt aber auch der Anschlussrevision des Beklagten ein Erfolg
versagt, weil die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts auch deren Angriffen
standhält und von Rechts wegen keine kürzere Befristung des Anspruchs auf
Aufstockungsunterhalt geboten ist. Immerhin war die Klägerin nach der Heirat im
Juli 1973 und der Geburt des ältesten Sohns im Dezember 1975 bis April 1990
nicht erwerbstätig. Erst dann hat sie ihre Halbtagsbeschäftigung als
kaufmännische Angestellte und im April 1995 eine Vollzeittätigkeit aufgenommen.
Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zunächst noch
vorhandenen höheren Belastungen der übernommenen Doppelhaushälfte von einer
früheren Befristung abgesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
III.
Das Urteil war deswegen lediglich wegen des Unterhaltsanspruchs für die Zeit von
April 2002 bis Dezember 2004 auf die Revision der Klägerin und für die Zeit von
April 2002 bis Oktober 2003 sowie für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006
auf die Anschlussrevision des Beklagten aufzuheben. Insoweit ist dem Senat eine
abschließende Entscheidung versagt, weil keine rechtsfehlerfreien Feststellungen
zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten vorliegen. Insbesondere die
Feststellungen zum Realsplittingvorteil des Beklagten entsprechen nicht der
Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und sodann
erneut über diese Unterhaltsansprüche zu entscheiden haben.