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Kfz-Unfall: Kassettenhülle aufgehoben – grob fahrlässig LG Coburg Az: 21 O 705/03 Urteil vom: 29.11.2003
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der
2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
19.11.2003 für Recht erkannt: 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 1.200 Euro abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus, dass er sich reflexartig nach der in den Fußraum hinabfallenden Kassette gebückt habe, weil er befürchtet habe, sie könne dort das Bremspedal blockieren. Eine derartige Reaktion zur Abwendung einer Gefahrensituation könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden, so dass die Beklagte aus der Kaskoversicherung für den Schaden einzutreten habe.
Sie ist der Ansicht, es liege eine grobe Fahrlässigkeit gemäß § 61 VVG vor, so dass Leistungsfreiheit eingetreten sei. Wer sich in einer Verkehrssituation von der Fahrbahn ablenken lasse, um sich nach einem heruntergefallenen Gegenstand zu bücken, verstoße gegen allgemein gültige Sorgfaltspflichten. Ein solches Verhalten sei grob nachlässig und werde durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die in der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2003 enthaltenen Feststellungen Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Akten des Regierungspräsidiums Kassel, Az: xxx zu Beweiszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Dresden (DAR
2001, 498 f) spricht zwar davon, dass der Fahrer nicht grob Verhaltenspflichten
verletzt, wenn er in einer reflexartigen Bewegung eine heruntergefallene
Zigarette aufheben will. Die hierbei angestellten Erwägungen können jedoch nicht
auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen werden. Das Aufheben einer
Kassette aus dem Fußraum des Fahrzeugs ist nicht vergleichbar mit dem Griff nach
einer herunterfallenden glühenden, möglicherweise die Kleidung oder die
Innenausstattung versengenden Zigarette, die erfahrungsgemäß geradezu panische
Reflexbewegungen hervorrufen kann. Die Überlegung des Klägers, dass die
Musikkassette das Bremspedal einklemmen und deswegen gefährlich sein könnte,
wird für den normalen Durchschnittsfahrer in der vom Kläger geschilderten
Verkehrssituation keine dem vergleichbare Spontanhandlungen auslösen. Das
Fahrzeug des Klägers steckte am 28.1.2003 um 0.15 Uhr in keinem dichten Verkehr.
Ein Abbremsen oder Abstoppen des Fahrzeugs war weder sofort noch im nächsten
Augenblick zu erwarten, oder sogar notwendig. Der Kläger konnte vielmehr, ohne
sich selbst in eine Risikosituation bringen zu müssen, das Bremspedal bedienen
und testen, ob seine Befürchtung zutraf. Er konnte dann ohne Behinderung den Pkw
an den Straßenrand lenken und dort anhalten, um die heruntergefallene Kassette
aufzuheben. Wer entgegen diesen naheliegenden Möglichkeiten sich selbst und sein
Fahrzeug in höchste Unfallgefahr bringt, weil er den Fußboden des fahrenden
Pkw`s absucht und durch das Herabbücken das Lenkrad verzieht, handelt nach
Ansicht des Gerichts indessen grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG und kann sich
nicht auf einen Versicherungsschutz berufen. |
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