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PKW-Kaufvertrag – Rücktritt wegen fehlendem Katalysator
OLG
Brandenburg
Az: 5 U 161/05
Urteil vom
27.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Az.: 2 O 131/05
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 29. Juni 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2005 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam - 2 O 131/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über
einen gebrauchten Geländewagen Typ Mitsubishi Pajero V 44 TD 2,8,
Fahrzeugnummer:XXXXX.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. November 2005 der Klage im Wesentlichen
stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.995,81 € nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Geländewagens Pajero V 44 TD 2,8 zu
bezahlen. Es hat weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des
Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat im Wesentlichen zur
Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ein Recht auf Rücktritt von dem mit der
Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ebenso wie einen Anspruch auf
Schadensersatz. Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, dass das
streitgegenständliche Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfüge und dies
einen Mangel im Sinne von § 434 BGB darstelle. Wegen der weiteren Begründung im
Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 128, 129 d
GA).
Gegen dieses ihr am 22. November 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, bei Gericht eingegangen am 21. Dezember 2005,
Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, bei Gericht
eingegangen am 23. Januar 2006 (Montag), begründet. Die Beklagte verfolgt ihren
erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie trägt vor:
Im allein maßgeblichen Formularvertrag sei der Katalysator nicht erwähnt. Das
Fahrzeug sei gekauft wie besehen unter Gewährleistungsausschluss verkauft
worden. Soweit das Landgericht bei seiner Entscheidung von einem Mangel der
Kaufsache aus getroffener Vereinbarung der Beschaffenheit ausgehe, verkenne es,
dass Dieselmotoren nach dem derzeitigen Stand der Technik und auch dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht mit Katalysatoren
innerhalb der Abgasanlagen ausgestattet seien. Dies habe auch die Klägerin
verkannt. Im streitgegenständlichen Fahrzeug befänden sich im Übrigen sehr wohl
Katalysatoren, diese beträfen jedoch lediglich den Turbolader des Fahrzeugs.
Dies habe auch ihr Vater gemeint, als die Klägerin nach Katalysatoren gefragt
habe.
Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber gehabt, dass ein
Katalysator fehle und habe dies auch nicht einmal vermutet. Sie habe die
Klägerin auch nicht getäuscht, denn die Klägerin hätte den Kaufvertrag auch ohne
Katalysator abgeschlossen. Es sei der Klägerin nur darauf angekommen, dass
Fahrzeug als Geländewagen im Kfz-Brief zulassen zu können, um geringere Steuern
zahlen zu müssen. Durch entsprechende Gesetzesänderung nach dem Kauf des
Fahrzeugs sei dies nun nicht mehr möglich. Anhand der nunmehr höheren Steuern
für das streitgegenständliche Fahrzeug habe die Klägerin wohl Kaufreue befallen
und sie konstruiere den Einwand der Arglist. Es sei der Klägerin überhaupt nicht
auf ein Fahrzeug mit Katalysator angekommen. Daraus folge, dass der Rücktritt
wie auch Schadensersatz ausgeschlossen sei. Auch sei eine erhebliche
Pflichtverletzung, die Anspruchsvoraussetzung wäre, überhaupt nicht gegeben. Die
Klägerin habe insgesamt eine Laufleistung von 50.000 km zurückgelegt. Das
Fahrzeug habe darüber hinaus durch die übermäßíge Benutzung lediglich noch einen
Wert von 2.000 €.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2005 – 2
O 131/05 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Vortrag zur nun vorgetragenen Differenzierung
zwischen Katalysatoren innerhalb der Abgasanlage, Rußpartikelfiltern sowie
Katalysatoren eines Turboladers, sei zum einen verspätet, zum anderen auch
inhaltlich falsch. Ein Rußpartikelfilter habe im vorliegenden Rechtstreit
überhaupt nicht zur Rede gestanden. Auch sei es nicht um den Turbolader
gegangen. Wer das Vorhandensein eines Katalysators zusichere, meine damit einen
Katalysator in der Abgasanlage, wie sie, die Klägerin, diese Zusage auch
verstanden habe. Dieselfahrzeuge könnten mit Katalysatoren ausgestattet sein,
was sich auch aus der unterschiedlichen steuerlichen Bemessung ergebe. Sie sei
lediglich 2.923 km während der Nutzungszeit gefahren.
II.
Die Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 1 und 2, 513, 514, 519, 520 ZPO statthaft und
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,
sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zwar ist der Berufung nicht deswegen der Erfolg zu versagen, weil es sich bei
der Einwendung zur Art des Katalysators um neuen Vortrag im Sinn von § 529 Abs.
1 ZPO handelt, der nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Bei der
Differenzierung zwischen Katalysator innerhalb der Abgasanlage,
Rußpartikelfilter sowie Katalysator eines Turboladers handelt es sich nicht um
neue Tatsachen im Sinne von § 529 Abs. 1 ZPO. Alle Umstände, die diese
Differenzierung ermöglichen, sind bereits in erster Instanz vorgetragen. Bereits
aus dem Angebot und der Beschreibung der Beklagten im Internet ergibt sich, dass
es sich bei dem Pkw Mitsubishi Pajero um ein Dieselfahrzeug handelt. In diesem
Zusammenhang stellt sich jedenfalls die Frage, ob es sich bei der Beschreibung
Katalysator um einen Katalysator in der Abgasanlage handeln kann. Für
Dieselfahrzeuge sind Katalysatoren in der Abgasanlage eher ungewöhnlich, so dass
die Frage, um welchen Katalysator es ging, bei der Prüfung, ob das Fahrzeug
nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach, schon erstinstanzlich zu
berücksichtigen und klar zu stellen gewesen wäre.
Die Klägerin hat jedoch, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt
hat, einen Anspruch auf Rücktritt von dem zwischen den Parteien geschlossenen
Kaufvertrag über einen gebrauchten Mitsubishi Pajero Geländewagen wie auch
Anspruch auf Schadensersatz in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gemäß § 437
Nr. 2 und 3, §§ 440, 323, § 326 Abs. 5, §§ 346, 280 ff BGB.
Die Parteien haben jedenfalls durch den Formularvertrag vom 20. November 2004
einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Wagen geschlossen. Damit kann
dahin stehen, ob der Vertrag nicht bereits zuvor dadurch zustande gekommen ist,
dass die Beklagte das Fahrzeug ins Internet eingestellt und damit ein Angebot
zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben hat, welches die Klägerin als
Meistbietende angenommen hat oder ob in dem Einstellen bereits eine antizipierte
Annahme des von der Klägerin als Meistbietender abgegebenen Kaufangebotes zu
sehen ist. Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte die Beklagte der Klägerin das
Fahrzeug frei von Sachmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist gemäß § 437 Nr. 2
BGB unter weiteren Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die verkaufte
Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zutreffend hat das Landgericht
festgestellt, dass bei einem Fahrzeug, bei dem die Parteien bei Abschluss des
Kaufvertrages das Vorhandensein eines Katalysators vereinbart haben, dessen
Fehlen einen Mangel darstellt. Vorliegend hatten die Parteien eine bestimmte
Beschaffenheit des Fahrzeuges, nämlich das Vorhandensein eines
Abgaskatalysators, vereinbart, die nicht vorhanden war. Hierbei kommt es nicht
darauf an, dass dieses Beschaffenheitsmerkmal des Wagens nur in das bei ebay
eingestellte Verkaufsangebot aufgenommen war und im später zwischen den Parteien
schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.11.2004 nicht aufgenommen wurde.
Denn die Fahrzeugbeschreibung im Internet war Grundlage des Kaufvertrages und es
ist anerkannt, dass die Beschreibung im Internet oder in einem Werbeschreiben
bzw. Inserat für die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit ausreicht
(vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 758; OLG Düsseldorf 1999, 514, LG Köln DAR 2002,
272). Auch hat die Klägerin bei der dem schriftlichen Vertrag vorausgegangenen
Probefahrt mehrfach nach dem Vorhandensein des Katalysators nachgefragt und
dessen Vorhandensein bestätigt bekommen. Wenn die Beklagte dies alles nicht
hätte gegen sich gelten lassen wollen, hätte sie die Aussagen spätestens bei
Abschluss des schriftlichen Vertrages widerrufen müssen (vgl. OLG Hamm OLGR
1996, 53).
Das Fahrzeug hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keinen
Abgaskatalysator. Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, das
Sachverständigengutachten sei nicht fachgerecht erstellt worden, greift dieser
Einwand nicht. Die Rüge, der Gutachter habe nicht dargetan, auf Grund welcher
wissenschaftlichen Untersuchungsmethode er zu seinen Erkenntnissen gekommen sei,
ist verspätet. Die Beklagte hatte in erster Instanz ausreichend Gelegenheit, zu
dem Gutachten Stellung zu nehmen und hat in dieser Hinsicht keine Einwendungen
vorgebracht.
Ausdrücklich war zwar von dem Vorhandensein eines Abgaskatalysators nicht die
Rede. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Fehlen eines solchen – entgegen der
Ansicht der Beklagten - einen Mangel darstellt, auch wenn es sich um ein
Dieselfahrzeug handelt. Unter einem Katalysator wird herkömmlich ein
Abgaskatalysator verstanden und nicht ein Rußpartikelfilter oder ein Katalysator
im Turbolader. Die Beklagte war von ihrer Verpflichtung ein Dieselfahrzeug mit
Katalysator zu liefern auch nicht deswegen gemäß § 275 BGB befreit, weil
seinerzeit solche Fahrzeuge, wie die Beklagte einwendet, nicht gebaut wurden.
Nach den Feststellungen des Senats auf der Internetseite der Mitsubishi Motors
Deutschland ergibt sich, dass der Pajero über einen Diesel-Katalysator verfügt.
Dieser kann auch bei Altfahrzeugen nachgerüstet werden. Auch wenn das von der
Klägerin gekaufte Automatikfahrzeug nicht nachrüstbar sein sollte, so wäre die
Verpflichtung zur Lieferung eines Diesel-Pajero mit Katalysator nicht auf eine
jedermann unmögliche Leistung gerichtet, die den Leistungsanspruch der Klägerin
hätte ausschließen können.
Wegen des vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses muss die Beklagte
allerdings nur bei Arglist haften. Zutreffend hat das Landgericht Arglist der
Beklagten angenommen. Unstreitig ist die Beklagte selbst im Zweifel gewesen, ob
ein Katalysator vorhanden war oder nicht. Sie hatte zwei unterschiedliche
Auskünfte von verschiedenen Werkstätten erhalten. Wenn sie unter diesen
Umständen ihre Zweifel hintanstellt, obwohl sie für möglich halten muss, dass
das Fahrzeug keinen Katalysator hat, und in das Angebot einstellt, der Wagen
habe einen Katalysator, so ist dies, wie das Landgericht festgestellt hat,
unredlich und arglistig. Dies geschah auch mit dem bedingten Vorsatz, bei dem
Käufer einen Irrtum über die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem Katalysator
hervorzurufen, was für Arglist ausreichend ist. Die Beklagte musste auch damit
rechnen, dass die Kläger das Fehlen des Katalysators bei einer Probefahrt nicht
würde erkennen können. Schon wegen der Steuererleichterungen für
Katalysatorfahrzeuge spricht der erste Anschein, den die Beklagte nicht
widerlegt hat, dafür, dass die Klägerin das Fahrzeug entweder gar nicht oder
nicht zu diesen Bedingungen gekauft hätte.
Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 2 und 3, §§ 323, 281 Abs. 1
Satz 1 BGB bedurfte es ausnahmsweise nicht (§ 281 Abs. 2 BGB). Insoweit wird auf
die zutreffenden Ausführungen es Landgerichts, denen sich der Senat anschließt,
Bezug genommen. Die Beklagte hätte sich auch nicht durch eine Nachfristsetzung
zur Erfüllung umstimmen lassen, ein Fahrzeug mit Abgaskatalysator zu liefern.
Sie hat auch nach außergerichtlicher Vorlage eines TÜV-Gutachtens vehement
bestritten, dass kein Katalysator vorhanden sei. Die Klägerin kann gemäß § 437
Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und nach § 326 Abs. 4 BGB den Kaufpreis
zurück verlangen. Nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB hat sie im Gegenzug für gezogene
Nutzungen Wertersatz zu leisten.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei während der Zeit der Nutzung des
Wagens 50.000 km gefahren und nicht nur, wie das Landgericht nach dem
Sachverständigengutachten angenommen hat, 2.923 km, greift nicht. Vor dem
Hintergrund, dass ausweislich des Tachostandes, den die Beklagte mit Fotos
belegt, der Wagen mit einem Kilometerstand von 251.000 km am 20. November 2004
verkauft wurde und zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen
einen Kilometerstand von 253.923 km aufwies, ist dieser Vortrag der Beklagten
unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Sachverständige gleichfalls festgestellt hat, dass es
Manipulationen an den Zahlenrollen des Tachos gegeben habe, die auf eine
eventuelle Manipulation der Gesamtlaufleistung schließen lassen könnten. Der von
der Beklagten angebotene Beweis - Sachverständigengutachten zur Feststellung der
Laufleistung von 50.000 km in der Zeit zwischen dem 20.11.2004 und 06.09.2005 -
ist ungeeignet. Damit kann zum einen nicht bewiesen werden, dass entgegen der
Tachometeranzeige 50.000 km gefahren wurden. Zum anderen kann auch nicht
bewiesen werden, dass die Manipulationen am Tachometer von der Klägerin
durchgeführt wurden. Sie können ebenso gut schon vorher erfolgt sein. Die
Ungeeignetheit des Beweismittels und die Beweisfälligkeit gehen zu Lasten der
Beklagten, die sich darauf beruft, dass eine höhere Laufleistung während der
Nutzungszeit der Klägerin vorgelegen habe.
Vor diesem Hintergrund ist der weitere Einwand, dass das Fahrzeug wegen der
übermäßigen Nutzung durch die Klägerin während ihrer Nutzungszeit nur noch einen
Wert von 2.000 € habe, unerheblich. Gerade die massive übermäßige Nutzung, die
die Beklagte behauptet, ist nicht feststellbar. Das Behaupten, der Wagen habe
während einer Nutzungszeit von knapp zehn Monaten einen Verlust von über 5.000 €
erlitten, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jede Anhaltspunkte.
Der Einholung eines Zeugenbeweises seitens des Landgerichts bedurfte es entgegen
der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht. Das Landgericht musste den Vater der
Beklagten, der die Probefahrt mit der Klägerin gemacht hatte, nicht als Zeugen
vernehmen. Es war erstinstanzlich und ist auch vor dem Senat unstreitig, dass
der Zeuge der Klägerin gesagt hat, dass das Fahrzeug einen Katalysator habe.
Soweit das Landgericht der Klägerin Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen
zugesprochen hat, hat die Beklagte dies mit der Berufung nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht
ersichtlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.995,81 €.
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