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Rechtsformzusatz bei Kaufleuten ab 01.04.2003! Ab dem 01.04.2003 ist der Gebrauch einer Firma von Einzelkaufleuten ohne den „Rechtsformzusatz" nach § 19 Abs. l Nr. l HGB nicht mehr erlaubt, da die Übergangsregelung des Art. 38 Abs. l EGHGB abgelaufen ist. Kaufleute müssen ausdrücklich auf ihre Kaufmannseigenschaft hinweisen (z.B. durch die Bezeichnung „e.K.", „e.Kfm." oder „e.Kfr."). |
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