Kaufpreisminderung bei arglistigem verschweigen eines Mangels
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
210/06
Urteil vom
09.01.2008
Leitsatz:
Der Käufer
ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung
zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei
Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH,
Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen
Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage
in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom
Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von den Beklagten am 20. November 2002 den 1999 geborenen
Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 EUR. Mit Schreiben
ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2004 begehrte
sie Minderung in Höhe von 50% des Kaufpreises mit der Begründung, das Pferd sei
mangelhaft, weil es sich um einen "(residualen) Kryptorchiden" handele, das
heißt um ein Pferd, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht vollständig
entfernt worden ist.
Die Klägerin hat Klage auf Rückzahlung von 22.500 EUR nebst Zinsen sowie
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 445,90 EUR nebst Zinsen
erhoben. Sie hat vorgetragen, das Pferd zeige aufgrund der unvollständigen
Kastration hengstisches Verhalten und sei deshalb als Dressurpferd weniger
geeignet als ein Wallach. Den Beklagten sei die hengstische Eigenart des Pferdes
bereits vor dem Kauf bekannt gewesen; sie hätten die Klägerin darüber arglistig
getäuscht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen
Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne offen bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mangel bereits
im Vorhandensein noch aktiven Hodengewebes gesehen werden müsse oder ob er in
der Kombination der nicht komplett gelungenen Kastration und der darauf
beruhenden Folgen ("hengstisches Verhalten") bestehe. Denn
Gewährleistungsansprüche scheiterten bereits daran, dass die Klägerin die
Beklagten nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Eine
Fristsetzung sei hier nicht entbehrlich gewesen (§ 440 BGB). Die Beklagten
hätten die durch eine Operation des Pferdes mögliche Nacherfüllung nicht
ernsthaft und endgültig verweigert. Auch sei eine Nacherfüllung für die Klägerin
nicht wegen der mit der Operation verbundenen Risiken unzumutbar gewesen.
Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergebe sich auch nicht aus der Behauptung
der Klägerin, von den Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein. Insoweit
könne offen bleiben, ob die hierzu erforderlichen Umstände ausreichend
vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien. Jedenfalls führe nicht jede
arglistige Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite.
Insbesondere dann, wenn die eigentliche Nacherfüllung nicht vom Vertragspartner
selbst, sondern auf dessen Kosten von einem Dritten vorgenommen werden solle,
sei kein Grund erkennbar, warum aufgrund einer arglistigen Täuschung des
Verkäufers der Käufer auch das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Leistung
des mit der Nachbesserung betrauten Dritten verloren haben könnte. Für den
Streitfall bedeute dies, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum die
Klägerin, die trotz des von ihr als arglistig bewerteten Verhaltens der
Beklagten am Kauf des Pferdes festhalten wolle, auch das Vertrauen in den
Tierarzt, der die Nachkastration vornehmen würde, verloren haben könnte.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
kann das von ihr geltend gemachte Recht auf Minderung des Kaufpreises für das
Pferd "Diokletian" (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 441, 90a BGB) nicht mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Dem
Minderungsrecht steht nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, entgegen,
dass es die Klägerin versäumt hat, den Beklagten eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu setzen.
1. Es kann offenbleiben, ob dem Berufungsurteil, wie die Revision meint, die
Tatsachenfeststellung zu entnehmen ist, dass das Pferd mit einem bei
Gefahrübergang bereits vorhandenen Mangel behaftet ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1
BGB). Jedenfalls ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachvortrag der Klägerin davon auszugehen, dass das als Wallach verkaufte Pferd
nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, weil die vor Gefahrübergang
durchgeführte Kastration nicht zu einer vollständigen Entfernung des
Hodengewebes geführt hat und das Pferd infolgedessen hengstisches Verhalten
zeigt.
2. Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 441 BGB),
setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift
- ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§
280, 281 BGB) voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (vgl. zum
Schadensersatzanspruch: Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005,
433, unter II; Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, NJW 2006,
988, unter II 2). Zur Nacherfüllung hat die Klägerin die Beklagten nicht
aufgefordert. Dies steht dem Minderungsrecht der Klägerin jedoch nicht entgegen,
weil hier nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der
Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einer der in § 440 BGB
genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen eine erfolglose Fristsetzung zur
Nacherfüllung entbehrlich ist.
a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das
Berufungsgericht die Entbehrlichkeit der Fristsetzung unter dem Gesichtspunkt
einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung (§ 323 Abs. 2
Nr. 1 BGB) verneint hat.
Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in seinem
Antwortschreiben vom 4. November 2004 auf das Schreiben des erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. November 2004, in dem die Klägerin
sogleich Minderung verlangte, ohne die Beklagten zur Mangelbeseitigung
aufzufordern, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin zunächst
verpflichtet sei, den Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Darin
liegt keine Verweigerung der Mangelbeseitigung seitens der Beklagten. Eine
solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten im Anschluss an seinen Hinweis zusätzlich beanstandete, dass die von
der Klägerin vorgelegten Befundberichte aus medizinischer Sicht nicht
ausreichend seien, um rechtlich einen Sachmangel anzunehmen. Dem steht bereits
entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem Schreiben
abschließend nochmals ausdrücklich um einen Nachweis bat, welchen Mangel die
Beklagten im Wege der Nachbesserung beseitigen sollten.
Die Klägerin ist der vorprozessualen Aufforderung der Beklagten, ihnen
Gelegenheit zur Mangelbeseitigung einzuräumen, nicht nachgekommen, sondern hat
sogleich Klage auf Minderung des Kaufpreises erhoben. Auch im Rechtsstreit haben
die Beklagten eine Mangelbeseitigung nicht verweigert. Sie haben wiederum
beanstandet, dass ihnen die Möglichkeit der Nacherfüllung nicht eingeräumt
wurde. Unter diesen Umständen kann allein darin, dass die Beklagten (daneben)
auch das Vorliegen eines Mangels bestritten haben, keine ernsthafte und
endgültige Verweigerung der Nacherfüllung gesehen werden.
b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass eine Mangelbeseitigung
wegen der mit einer erneuten Operation des Pferdes verbundenen Risiken für die
Klägerin unzumutbar sei (§ 440 Satz 1 BGB).
Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer aufgrund besonderer Umstände
des Einzelfalles unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 BGB), obliegt dem Tatrichter. Das
Berufungsgericht ist aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen
Dr. S. und dessen mündlicher Erläuterung davon ausgegangen, dass mit einer
erneuten Operation des Pferdes eine vollständige Beseitigung des Mangels möglich
ist. Es hat die damit verbundenen - gegenüber dem ersten Eingriff erhöhten -
Operationsrisiken insbesondere unter dem Gesichtspunkt für zumutbar gehalten,
dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Entfernung des noch
vorhandenen Hodengewebes ohnehin medizinisch indiziert sei, um der Gefahr einer
Entartung des Gewebes vorzubeugen. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen
Würdigung zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Für die
Annahme, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen
hinsichtlich einer medizinischen Indikation der Entfernung des Hodengewebes, wie
die Revision meint, missverstanden habe, besteht kein Anhaltspunkt.
c) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht eine
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt
verneint hat, dass die Klägerin - nach ihrer Behauptung - von den Beklagten über
die Hengstigkeit des Pferdes arglistig getäuscht worden ist.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die von der Klägerin vorgetragenen
und unter Beweis gestellten Tatsachen ausreichten, um eine arglistige Täuschung
durch die Beklagten anzunehmen. Revisionsrechtlich ist damit davon auszugehen,
dass die Klägerin von den Beklagten über den behaupteten Mangel des Pferdes
arglistig getäuscht worden ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nicht jede arglistige
Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite führt, der
eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar macht. Ihm kann jedoch nicht darin
gefolgt werden, dass insbesondere dann, wenn die Mangelbeseitigung nicht vom
Vertragspartner selbst, sondern auf dessen Kosten von einem Dritten vorgenommen
werden soll, kein Grund erkennbar sei, warum aufgrund einer arglistigen
Täuschung des Verkäufers der Käufer auch das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit
der Leistungen des mit der Nachbesserung betrauten Dritten verloren haben
könnte.
Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass
ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse
des Käufers (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) im Regelfall anzunehmen ist, wenn der
Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei einer vom
Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung ist in
der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage
beschädigt; dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn die Nacherfüllung durch
den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung
erfolgen soll. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse
daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen.
Dem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers gegenüber.
Denn die Chance zur nachträglichen Fehlerbeseitigung, die dem Verkäufer mit dem
Vorrang der Nacherfüllung gegeben werden soll, verdient dieser nur dann, wenn
ihm der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war. Kannte er ihn
dagegen, so kann er ihn vor Abschluss des Vertrages beseitigen und die Sache in
einem vertragsgemäßen Zustand leisten. Entschließt sich der Verkäufer, den ihm
bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen
Zustand zu veräußern, so besteht keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des
Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren. Der so handelnde
Verkäufer verdient keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages
verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V
ZR 249/05, NJW 2007, 835, unter II 3 b bb).
Dieser Rechtsprechung, mit der sich der V. Zivilsenat die in der Literatur
überwiegend vertretene Auffassung zu eigen gemacht hat (BGH, aaO m.N.), schließt
sich der erkennende Senat an. Für das Recht des Käufers, den Kaufpreis sofort -
ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, gelten die
dargelegten Grundsätze gleichermaßen (§ 323 Abs. 3 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1
BGB). Besondere Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall die für die
Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage durch die den
Beklagten vorgeworfene arglistige Täuschung nicht beschädigt worden wäre, sind
vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Insbesondere
liegen solche besonderen Umstände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht schon dann vor, wenn der Mangel durch einen Dritten - hier: durch einen
Tierarzt - zu beseitigen ist. Vielmehr ist, wie ausgeführt, auch bei einer
Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten
vorzunehmen ist, in der Regel die für die Nacherfüllung erforderliche
Vertrauensgrundlage beschädigt (BGH, aaO).
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen
zu einer arglistigen Täuschung der Klägerin durch die Beklagte getroffen hat.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).