Kaution –
Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber Zwangsverwalter
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
336/08
Urteil vom
23.09.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis 3. August 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Lüneburg vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat am 19. Januar 2004 eine Wohnung gemietet und an den Vermieter
eine Kaution in Höhe von 480 EUR entrichtet; eine vom Vermögen des Vermieters
getrennte Anlage der Kaution unterblieb.
Über das Vermögen des Vermieters wurde im April 2007 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 5.
Oktober 2007 zum Zwangsverwalter des u.a. vom Kläger bewohnten Hausgrundstücks
bestellt. Der Beklagte hat die Kaution nicht erhalten.
Der Kläger hat Feststellung seiner Befugnis begehrt, die Miete bis zu einem
Betrag von 480 EUR nebst Zinsen einzubehalten, bis der Beklagte ihm die Anlage
der Mietkaution auf einem Treuhandkonto zugunsten des Klägers nachweist. Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete bis zur Höhe
des Kautionsbetrages nebst Zinsen zu, bis der Beklagte die vom Kläger geleistete
Kaution gemäß § 551 Abs. 3 BGB angelegt habe.
Der Mieter sei bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution zum Einbehalt der
Miete berechtigt; dies gelte auch gegenüber dem Zwangsverwalter, der gemäß § 152
ZVG anstelle des Schuldners die Vermieterrechte zu verfolgen und dessen
Pflichten zu erfüllen habe. Der Verwalter werde im Hinblick auf die Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag wie ein Vermieter behandelt und trete in sämtliche
Pflichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Diese Einstandspflicht
erstrecke sich auch auf die Vermieterpflichten, die sich im Hinblick auf die
Mietsicherheit aus vertraglichen Abreden oder gesetzlichen Bestimmungen ergäben.
Hierzu gehöre auch die Pflicht, sich um die getrennte Anlage der Kaution zu
kümmern, selbst wenn der Beklagte sie nicht ausgehändigt erhalten habe. Der
Mieter werde durch die Zubilligung eines Zurückbehaltungsrechts auch nicht in
unzulässiger Form gegenüber den übrigen Gläubigern der Zwangsverwaltung
privilegiert; vielmehr sei die Besserstellung vom Gesetzgeber gewollt.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision
handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht nach
§ 273 BGB um ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen grundsätzlich im Rahmen einer
Feststellungsklage nach § 256 ZPO überprüft werden kann (RGZ 74, 292, 294 zu §
478 BGB aF; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdnr. 79;
MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rdnr. 15). Der Kläger hat ein
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Rechtes, weil es
vom Beklagten bestritten wird und ihm deshalb eine gegenwärtige Gefahr der
Unsicherheit droht. Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger müsse sich im
Rahmen seines Feststellungsbegehrens bereits festlegen, gegenüber welchen
Mietforderungen er sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen wolle. Entgegen der
Auffassung der Revision ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers auch nicht
wegen der Möglichkeit einer (Leistungs-)Klage auf Anlage der Kaution zu
verneinen. Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage wird
damit begründet, dass bei Bestehen des bestrittenen Anspruchs das
Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen
Titels - mit der Feststellungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 134, 201,
209) . Hier benötigt der Kläger jedoch keinen vollstreckungsfähigen Titel, weil
er den Anspruch auf Anlage der Kaution im Wege eines Zurückbehaltungsrechts
verfolgt.
2.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Kläger ein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an der laufenden Miete zusteht, weil er aus
dem Mietverhältnis einen fälligen Gegenanspruch hat. Der Beklagte ist
verpflichtet, einen Betrag in Höhe der vom Kläger gezahlten Mietkaution von 480
EUR gemäß § 551 Abs. 3 BGB zugunsten des Klägers anzulegen; diese Verpflichtung
erstreckt sich auch auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution
angefallen wären und die Sicherheit erhöht hätten (§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB).
Der im Jahr 2004 abgeschlossene Mietvertrag ist gegenüber dem Beklagten als
Zwangsverwalter wirksam, weil dem Kläger die Wohnung vom Vermieter schon vor der
Beschlagnahme des Grundstücks überlassen war. Nach § 152 Abs. 2 ZVG hat der
Verwalter anstelle des Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und dessen
Pflichten zu erfüllen, weil der Schuldner dazu aufgrund der Beschlagnahme und
der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks
nicht mehr in der Lage ist. Der Zwangsverwalter wird deshalb, wie das
Berufungsgericht richtig gesehen hat, in allen Fällen, in denen Rechte und
Pflichten aus dem Mietverhältnis berührt sind, wie ein Vermieter behandelt; dies
gilt auch im Hinblick auf die Kautionsvereinbarung und selbst dann, wenn der
Verwalter die Kaution vom Vermieter nicht erhalten hat (Senatsurteile vom 16.
Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342, unter II 2; vom 9. März 2005 - VIII
ZR 330/03, NZM 2005, 596, unter II 3, sowie vom 11. März 2009 - VIII ZR 184/08,
NZM 2009, 481, Tz. 8 f.).
Die Pflichten des Zwangsverwalters umfassen auch die den Vermieter gemäß § 551
Abs. 3 BGB treffende Pflicht, eine vom Mieter geleistete Barkaution getrennt von
seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen (Senatsurteil vom 11. März
2009, aaO, Tz. 9). Diese Verpflichtung wurde vom Vermieter bisher nicht erfüllt
und trifft deshalb nunmehr den Beklagten als Zwangsverwalter.
Entgegen der Auffassung der Revision ist dies nicht - im Hinblick auf die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters - deswegen
anders zu beurteilen, weil dem Mieter gegenüber dem Zwangsverwalter keine
weitergehenden Rechte als gegenüber dem ursprünglichen Vermieter zustehen
könnten. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter, dessen Mietverhältnis
gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht, im
Rahmen des Insolvenzverfahrens wegen seiner Ansprüche aus der Kaution nach § 108
Abs. 3, § 87 InsO auf eine einfache Insolvenzforderung verwiesen ist. Denn
vorliegend geht es nicht um die Rechtsstellung des Mieters in der Insolvenz
seines Vermieters, sondern um die Pflichten des Beklagten als Zwangsverwalter
gegenüber einem Mieter, dem die Wohnung schon vor der Beschlagnahme überlassen
war. Der Zwangsverwalter tritt in diesem Fall, wie ausgeführt, nach § 152 Abs. 2
ZVG in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein und hat deshalb auch die aus
der Kaution folgenden Pflichten des Vermieters zu erfüllen. Darauf, dass der
Vermieter selbst dazu während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht mehr in
der Lage ist, kommt es nicht an. Die Bevorzugung des Mieters gegenüber den
Gläubigern in der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Kaution ist wegen des einer
Treuhand ähnlichen Verhältnisses gerechtfertigt und vom Gesetzgeber gewollt
(Senatsurteil vom 11. März 2009, aaO, Tz. 9). Sie wird deshalb nicht davon
berührt, dass neben der Zwangsverwaltung über das Mietobjekt auch ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist.