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Kautionsabrechnung und Reinigungsarbeiten für Parkett


AG MÜNSTER

Az.: 3C 1206/02

Urteil vom 28.06.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Münster (Westfalen) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2002 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2002 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus der Kautionsabrechnung noch ein Betrag von 264,45 € zu, weil der Beklagte zu Unrecht die Reinigungsarbeiten für das Parkett in der von der Klägerin angemieteten Wohnung von der Kaution abgezogen hat.

Die Klägerin war nicht verpflichtet, das Parkett der Wohnung zu reinigen oder abschleifen und neu mit Ölwachs versehen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag.

Der Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, dass das Parkett durch die Klägerin in irgendeiner Weise verunreinigt oder schuldhaft beschädigt war.

Soweit der Beklagte sich auf § 6 Ziff. 6 des Mietvertrages bezieht, ist diese Klausel unwirksam. Die Klausel verstößt eindeutig gegen § 9 AGB Gesetz. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der von dem Beklagten verwandten Klausel wäre jeder Mieter verpflichtet, unabhängig vom Verschulden und von der Nutzung des Parkettbodens, insbesondere auch von dem Zustand des Bodens, die Kosten für die Neuerstellung der Oberfläche zu bezahlen. Nach der Klausel wäre der Mieter verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, auch dann, wenn er nur wenige Tage die Wohnung genutzt hat und eine Oberflächenbehandlung überhaupt nicht notwendig wäre. Grundsätzlich steht die Pflicht, die Mietsache zu erhalten, dem Vermieter zu. Eine derartige Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter, ohne dass dieser mangelndes Verschulden oder Notwendigkeit der Maßnahme dem Vermieter entgegenhalten kann, verstößt gegen Treu und Glauben.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich hier um eine Individualvereinbarung handelt. Zum einen ist gerichtsbekannt, das der Beklagte über mehrere Wohnungen zur Vermietung verfügt und deshalb seine Verträge für eine Vielzahl von Mietparteien gilt. Zwar handelt es sich bei dem Vertrag nicht um eines der üblichen Mietvertragsformulare, offensichtlich aber um einen Vertrag, der aus der Datei eines Rechners vorgedruckt den Mietvertragsparteien vorgelegt wird. Der Beklagte hat insbesondere auch nicht dargetan, dass konkret die hier in Rede stehende Klausel des Mietvertrags mit der Klägerin besprochen worden ist und dann in den Vertrag aufgenommen wurde. Eine Individualvereinbarung erfordert, dass die Parteien ausführlich darüber gesprochen haben und das Ergebnis der beiderseitigen Argumente dann die in den Vertrag aufgenommene Klausel geworden ist. Auch hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §708 Ziff. 11 ZPO.


 

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