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außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages, wenn kein Netzempfang gegeben ist? Amtsgericht
Düsseldorf Az.:
39 C 6789/98 Verkündet
am 27.08.1998 Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf
die mündliche Verhandlung vom 27. August 1998 für R e c h t
erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch
durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Der Kläger begehrt die
Feststellung der wirksamen Beendigung zweier Mobilfunktelefonverträge. Mit Datum vom 19.12.1997 schloß
der Kläger bei der Beklagten zwei Mobilfunktelefonverträge ab. Als
Mindestlaufzeit waren 24 Monate vereinbart. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Verträge war der Kläger bei der Bundeswehr in einem Kasernenstandort in Ulm
stationiert. Sein Wohnort befand sich in Leutenbach-Nellmersbach. Der Wohnort
seiner Freundin befand sich in Ludwigsburg-Poppelsdorf. Während des
Kasernenaufenthaltes wohnte sie jedoch in der Wohnung des Klägers. Dem Kläger
kam es bei Vertragsschluß wesentlich darauf an, die Handys zur telefonischen
Kommunikation mit seiner Freundin zu nutzen. Ob dieses bei den Vertragsgesprächen
mit einem Bediensteten der Vertriebsfirma zum Ausdruck gebracht worden ist und
eine hervorragende Kommunikation in dem gewünschten Bereich zugesichert worden
ist, ist streitig. Unter Verweis auf die in dem gewünschten Gebiet mangelhafte
Empfangsqualität erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.1997 die
fristlose Kündigung der Telefonverträge. Er behauptet, Telefongespräche
zwischen seinem Kasernenstandort und sowohl Ludwigsburg-Poppelsdorf als auch
Leutenbach-Nellmersbach seien nicht möglich. Zumeist erfolge nach dem Abnehmen
des Gesprächspartners eine Netzzurückweisung. Gleiches gelte für die
Verbindung Ludwigsburg-Poppelsdorf und Leutenbach-Nellmersbach. Er habe in
seinen Vertragsgesprächen ausdrücklich mitgeteilt, daß es ihm um eine
problemlose Telefonverbindung von seinem Kasernenstandort nach Ludwigsburg-Poppenweiler
und nach Leutenbach-Nellmersbach gehe. Ihm sei zugesichert worden, daß in dem
gewünschten Gebiet eine hervorragende Kommunikation möglich sei. Er beantragt, festzustellen, daß die
Telefonverträge zwischen den Parteien mit der, D2-Nr. 0172/xxxxxxxx, sowie, D2-Nr.
0172/xxxxxxx, vom 19.121997 aufgrund der fristlosen Kündigung vom 27.01.1998
aufgelöst wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie bestreitet eine mangelhafte
Netzversorgung in dem gewünschten Gebiet und behauptet diesbezüglich, daß
sowohl an dem Klägerwohnort Leutenbach-Nellmersbach als auch an dem Wohnort der
Freundin Ludwigsburg-Poppenweiler sei die Empfangsqualität nach einer
nochmaligen Prüfung ihrer Technikabteilung als ausreichend einzustufen.
Hinsichtlich des Kasernenstandortes habe eine Mitarbeiterin des Büros des Prozeßbevollmächtigten
des Klägers gegenüber der Beklagten auf die unstreitig erfolgte telefonische
Anfrage nach der Anschrift des Kasernenstandortes erklärt, dort gäbe es keine
Probleme mit der Empfangsqualität. Unstreitig gibt es über dieses Telefonat
und Folgegespräche einen Vermerk der Mitarbeiterin des Prozeß bevollmächtigten
des Klägers, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes auf die Anlage K 4 auf den
Schriftsatz vom 19.08.1998 verwiesen wird. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e
i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber
unbegründet. Der Feststellungsantrag ist gemäß
§ 256 ZPO zulässig. Das klägerische Feststellungsbegehren bezieht sich auf
ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Auch das
erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn die Beklagte beruft sich
darauf, daß sie eine Kündigung erst zum Ende 1999 anerkenne und berühmt sich
damit auch der Rechte aus dem fortbestehenden Vertrag. In der Sache hat jedoch der
Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg. Die Telefonverträge vom
19.12.1997 sind nämlich nicht durch die Kündigungserklärung vom 27.01.1998
wirksam beendet worden. Ein Kündigungsrecht stand dem Kläger bei seiner
fristlosen Kündigung nicht zur Seite. Ein wichtiger Grund zur Auflösung
der Mobilfunktelefonverträge war nicht gegeben. Die Voraussetzungen lagen nicht
vor. Einwichtiger Grund ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn das weitere
Festhalten an dem Vertrag für den kündigenden Vertragspartner unzumutbar ist. Eine zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht
führende Unzumutbarkeit, einen Vertrag fortzusetzen, kann daraus folgen, daß
die vertragliche Leistung für den konkret angestrebten Verwendungszweck sich
als untauglich herausstellt und dieser konkrete Verwendungszweck auch
Vertragsgrundlage geworden ist. Vorliegend fehlt es indes hinsichtlich der
Verbindung Leutenbach-Nellmersbach und Ludwigsburg-Poppenweiler an irgendeiner
vertraglichen Vereinbarung und hinsichtlich der Verbindungen zwischen den
zuletzt genannten beiden Orten und dem Kasernenstandort des Klägers an einer
Untauglichkeit der vertraglichen Leistungen der Beklagten für den angestrebten
Verwendungszweck. Der Klägervortrag ist insoweit nicht schlüssig bzw. wegen
innerer Widersprüchlichkeit nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat vorgetragen, es sei
ihm darauf angekommen, von seinem Kasernenstandort in Ulm problemlos mit seiner
Freundin in entweder Leutenbach‑Nellmersbach oder Ludwigsburg-Poppelsdorf
telefonieren zu können. Dieses sei auch bei den Vertragsgesprächer. mitgeteilt
worden. Von der Verbindung Leutenbach‑Nellmersbach nach Ludwigsburg‑Poppelsdorf
und umgekehrt war danach bei den Vertragsgesprächen gar nicht die Rede. Wenn
nunmehr der Kläger geltend macht, gerade bei dieser Verbindung sei eine
vollkommen unzureichende Empfangsqualität zu verzeichnen, so handelte es sich
hierbei jedenfalls nicht um den Gegenstand einer speziellen Vereinbarung mit der
Beklagten. Insoweit war der Verwendungszweck des Klägers weder der bei den
Vertragsverhandlungen für die Beklagte handelnden Mitarbeiterin der
Vertriebsfirma noch der Beklagten selbst bekannt. Auf ein Recht zur außenordentlichen
Kündigung wegen schlechter Netzqualität, ungeachtet irgendwelcher besonderen
Abreden, wird noch einzugehen sein. Von einer nahezu nicht
herstellbaren Verbindung zwischen dem Kasernenstandort des Klägers und den
Orten Leutenbach‑Nellmersbach sowie Ludwigsburg-Poppelsdorf kann nicht
ausgegangen werden. Der diesbezügliche Klägervortrag ist unsubstantiiert und
war deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die unstreitigen Tatsachen
begründen nämlich eine Vermutung dafür, daß die Empfangsqualität in diesen
Verbindungslinien gar nicht in der Weise beeinträchtigt war, daß Verbindungen
kaum zustande kamen. Unstreitig hat der Kläger trotz entsprechender Anfrage der
Beklagten bei seinem Prozeßbevollmächtigten den Namen seiner Kaserne nicht
mitgeteilt. Aus dem von dem Kläger in Kopie vorgelegten Telefonvermerk ergibt
sich, daß auf den Anruf der Beklagten die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten
des Klägers den Kläger um Rückruf gebeten hat. Daraufhin hat dieser
ausweislich des Telefonvermerkes mitgeteilt, kein Empfang bestünde in
Nellmersbach und in Poppenweiler sowie dazwischen. Dieses ist der Beklagten
mitgeteilt worden. Daraus ist nur zu schließen, daß es dem Kläger um den
Empfang in der Kaserne gar nicht ging, denn sonst hätte er in anderer Weise an
der Überprüfung mitgewirkt und auf die konkrete Nachfrage hinsichtlich der
Kaserne nicht mit dem Verweis auf die mangelhafte Verbindung zwischen
Nellmersbach und Poppenweiler reagiert. Der Vermerk begründet daher eine tatsächliche
Vermutung für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages, es sei über. das Büro
des Klägervertreters mitgeteilt worden, daß der Netzempfang in der Kaserne
einwandfrei sei. Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu e kräften vermocht.
Die Feststellung des einwandfreien dortigen Empfanges impliziert, daß Gespräche
zwischen Kaserne und den angestrebten Orten Poppenweiler und Nellmersbach
problemlos geführt worden sind. Denn anders konnte der Kläger als Laie
Empfangsstörungen im Kasernenbereich überhaupt nicht ausschließen. Weiterhin
spricht gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen
Kaserne und den Wohnorten des Klägers und seiner Freundin die unstreitig hohen
Gesprächskosten der zu den streitgegenständlichen Verträgen gehörigen
D2‑Nummern. Der Klägervortrag, diese seien allein durch das ständig neue
Anwählen zustandegekommen, ist nicht nachvollziehbar. War nämlich die
Verbindung so schlecht, daß kaum ein Gespräch zustande kommen konnte,
widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß derart zahlreiche Anwählversuche
unternommen werden, daß schließlich die Kosten die Höhe normaler Gesprächskosten
erreichen. Wäre tatsächlich eine Verbindung kaum möglich gewesen, hätten die
Kosten deutlich unter einer Durchschnittsrechnung liegen müssen. Wurde aber ein der Beklagten
bekannter und mit entsprechenden Zusicherungen bedachter Vertragszweck nicht
vereitelt, so hatte der Kläger auch kein außerordentliches Kündigungsrecht
wegen der von ihm behaupteten schlechten Netzqualität in Nellmersbach und
Poppelsdorf sowie in deren Verbindungslinie. Es besteht nämlich wegen einzelner
nicht oder nur schlecht herstellbarer Verbindungen kein Kündigungsrecht eines
Mobilfunktelefonvertrages. Es ist allgemein bekannt, daß der Mobilfunk nicht flächendeckend
eine lückenlose Versorgung zur Verfügung stellt, sondern die / Versorgung
immer nur im Rahmen der aktuell aufgebauten Netzabdeckung gewährleistet werden
kann. Erst recht entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung und ist jedem
Durchschnittsbürger bekannt, daß witterungsbedingte und in der Topographie der
betroffenen Fläche begründete Ausfälle von dem Mobilfunkversorger nicht
ausgeschlossen werden können. Der Vertrag kommt von vorneherein mit dieser
Einschränkung zustande, ohne daß diesbezüglich den Versorger, Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz
des Klägers gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: DM 4.000,0 |
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