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Keramik- oder Glasfaserstiftaufbauten analog berechenbar


AMTSGERICHT BAYREUTH

Az.: 104 C 328/10

Urteil vom 20.04.2011


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Bayreuth am 20.04.2011 auf Grund des Sachstands vom 04.04.2011 folgendes Endurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 456,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je¬weiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 und vorgerichtliche Mahngebühren in Höhe von 12,00 € zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 456,62 € festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend im Rahmen der streitgegenständlichen Zahnbehandlung seitens des behandelnden Zahnarztes zu Recht hinsichtlich der behandelten Zähne 47, 16 und 12 analog der GOZ Ziffer 214 abgerechnet wurde. Dies deshalb, da auf Grund des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Kriterien einer Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ gegeben sind. Soweit seitens der Nebenintervenientin geltend gemacht wird, dass die gewählte Behandlungsmethode zeitlich nicht vergleichbar ist, ist auszuführen, dass auf Grund des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass hinsichtlich der Frage der Analogie nicht nur der Zeitaufwand sondern umfassend die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten und Zeitaufwand zu bewerten ist. Im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigengutachtens - dieses geht im übrigen von einem vergleichbaren Zeitaufwand aus - kann das Argument der Nebenintervenientin hinsichtlich des geringeren Zeitaufwandes nicht zum Tragen kommen. Es war auch insoweit kein weiteres Gutachten einzuholen.

Weiter kommt das Gericht auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Versorgung des Zahn 22 beim Beklagten zu Recht analog GOZ Ziffer 503 abgerechnet wurde. Im Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass es sich insoweit

um vergleichbare und gleichwertige Leistungen handelt. Da darüber hinaus die insgesamt gewählte Behandlung erst nach Jahr 1988 zu wissenschaftlicher Erkenntnis gereift ist, sind die Voraussetzungen der analogen Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ gegeben. Insoweit ist festzustellen, dass seitens des behandelnden Zahnarztes ordnungsgemäß abgerechnet wurde und insoweit die Klägerin auch den an sie abgetretenen Anspruch geltend machen kann.

Nebenansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und sind hinsichtlich der geltend gemachten Mahngebühren angemessen und üblich, § 287 ZPO.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Kostenentscheidung: §§ 91, 101 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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