Internet-Suchmaschine – Benutzung fremder Markennamen als Keywords
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 W 17/08
Beschluss vom
26.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-11 O 16/08
Leitsätze:
1. Die
Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer
Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar,
wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword
angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der
Trefferliste getrennt dargestellt wird.
2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden
Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin vertreibt unter
der Bezeichnung „A" ein fermentiertes Erfrischungsgetränk, das auf der
Technologie der „Effektiven Mikroorganismen" aufbaut, die von dem japanischen
Wissenschaftler Prof. Dr. ... entdeckt wurden. Sie ist Lizenznehmerin der Rechte
an der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nummer … am 18.
Juli 2001 für die Klasse 32 (Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte,
Molkegetränke, Antioxidantien enthaltende Erfrischungsgetränke) eingetragenen
Wortmarke „A". Die Antragsgegnerin vertreibt Erfrischungsgetränke mit „probiotischen"
Mikroorganismen.
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin eine Benutzung der Marke „A" vor.
Dazu hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Beklagte habe auf der
Internet-Seite www.google.de eine Werbeanzeige mit dem Inhalt:
„Probiot. Mikroorganismen
Mikroorganismen für den Menschen
Basierend auf EM – 1 Liter: EUR 19,95"
geschaltet. Diese Anzeige erscheine
bei der Eingabe der Suchbegriffe „B" oder „C" in die Google-Suchmaschine und
führe über einen Link zu der Seite www…..de der Antragsgegnerin. Dort könne
unter anderem das Erfrischungsgetränk „Probiotische Mikroorganismen" erworben
werden. Die Platzierung der Anzeige der Antragsgegnerin neben den Ergebnissen
für die Suchbegriffe „B" oder „C" erfolge, weil die Antragsgegnerin bei Google
eine Vielzahl von AdWords, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke „A"
aufweise, angegeben und zudem die von Google angebotene Option „weitgehend
passende Keywords" gewählt habe. Dies bewirke, dass die Anzeige der
Antragsgegnerin auch dann angezeigt werde, wenn der Nutzer der Suchmaschine
einen Begriff eingebe, der einen inhaltlichen Bezug zu den angegebenen AdWords
habe.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe
dadurch Anlass zur Schaltung ihrer Anzeige unter Verwendung der Zeichen „A" und
„B" gegeben, und beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „A" oder „B"
für Erfrischungsgetränke zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das
Zeichen „A" in der Werbung für Erfrischungsgetränke als Google-AdWord zu
benutzen oder benutzen zu lassen.
Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die
Antragstellerin mit der Beschwerde, in der sie ihr Unterlassungsbegehren auch
auf das Wettbewerbsrecht stützt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Ein markenrechtlicher
Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, da es an der erforderlichen
markenrechtlichen Benutzung des Zeichens „A" fehlt. Das Landgericht hat dazu
ausgeführt, die Verwendung eines fremden Kennzeichens oder eines glatt
beschreibenden Begriffs in Verbindung mit der Keyword-Standardoption „weitgehend
passende Keywords" könne nicht als kennzeichenrechtlich relevante
Benutzungshandlung angesehen werden, wenn dem Nutzer der Suchmaschine dadurch
neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff eingegebene fremde Kennzeichen
eine AdWord-Werbung für die gleichen oder ähnliche Produkte unter einem anderen
Zeichen unterbreitet werde.
Dem tritt der Senat jedenfalls für den – im Falle der Werbung der
Antragsgegnerin gegebenen – Fall bei, dass die AdWord-Werbung von den
Trefferanzeigen erkennbar abgegrenzt dargestellt wird.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Benutzung eines Zeichens
nur dann kennzeichenrechtlich relevant ist, wenn dabei der Funktion der Marke
und insbesondere ihre Hauptfunktion, als Herkunftshinweis der Ware oder
Dienstleistung zu wirken, genutzt wird. Das ist der Fall, wenn ein Zeichen in
einer Art und Weise benutzt wird, die der Verkehr als Ursprungsbezeichnung für
die betroffenen Waren oder Dienstleistungen auffasst (BGH, Urt. 13.09.2007 - I
ZR 33/05 - WRP 2008, 236, Juris-Tz 28 - THE HOME STORE; EuGH, Urt. v. 11.09.2007
- C-17/06 - GRUR 2007, 971, 972 Tz 26 - Céline).
Eine solche kennzeichenrechtlich relevante Benutzung hat der Bundesgerichtshof
bei der Verwendung einer Marke als Metatag angenommen BGH, Urt. v. 18.05.2006 -
I ZR 183/03 - GRUR 2007, 65, 66 Tz 15 f - Impuls). Eine kennzeichenmäßige
Benutzung ist danach gegeben, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den
Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein (fremdes) Kennzeichen als
Suchwort verwendet, um auf diese Weise bei der Benutzung von Suchmaschinen wie
Google eine Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (BGH, a.a.O.,
Tz 16, m.w.Nachw. auch zu den dazu vertretenen abweichenden Auffassungen).
Davon unterscheidet sich die Benutzung eines Kenneichens als AdWord dadurch,
dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste,
sondern lediglich die Platzierung einer Werbeanzeige beeinflusst wird.
Gleichwohl haben sich die Oberlandesgerichte Braunschweig (Beschl. v. 05.12.2006
- 5 W 23/06 - WRP 2007, 435 ff; Beschl. v. 11.12.2006 - 2 W 177/06 - GRUR-RR
2007, 71 ff), Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - 14 U 1958/06 - K&R 2007, 269 ff) und
Stuttgart (Urt. v. 09.08.2007 - 2 U 23/07 - WRP 2007, 1265 ff) dafür
ausgesprochen, die Benutzung des Kennzeichens als Metatag und AdWord gleich zu
behandeln. Durch die Nutzung des Kennzeichens als AdWord solle die Suchmaschine
dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer
die Werbung des AdWord-Verwenders neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das
Wortzeichen als Marke einem anderen Inhaber zugeordnet sei. Auf diese Weise
mache sich der Werbende die von dem Zeicheninhaber aufgebaute Kraft der Marke zu
Nutze und benutze gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion". Diese
bestehe darin, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren oder
Dienstleitungen hinzulenken (OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.12.2006 a.a.O.,
Juris-Tz 20). Damit sei hinsichtlich der inhaltlichen Bezüge zum Suchwort kein
relevanter Unterschied zum Metatag gegeben (OLG Braunschweig, a.a.O. Tz 24). Aus
der Kennzeichnung des Suchergebnisses als Anzeige entnehme der Nutzer im Übrigen
nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchworts anders als die Treffer in der
eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt
worden sei (OLG Braunschweig, a.a.O., Tz 23; offen gelassen in: OLG Köln, Beschl.
v. 08.06.2004 - 6 W 59/04 - K&R 2006, 240 ff, Juris-Tz 9). Dabei ist es nach
Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig unerheblich, ob das (fremde)
Kennzeichen selbst als AdWord benutzt wird, oder - wie auch im vorliegenden Fall
- anders lautende AdWords angegeben werden, die diesem Kennzeichen von der
Suchmaschine über die Funktion „weitgehend passende Keywords" zugeordnet werden.
Denn der Verwender auch solcher AdWords sei deshalb als Störer anzusehen, weil
er zu der Verletzung des geschützten Rechtsguts in adäquat kausaler Weise
beitrage (OLG Braunschweig, a.a.O., Tz 26 f).
Diese Sichtweise wird der Funktion des AdWords nach Auffassung des Senats nicht
gerecht.
Ob eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens vorliegt, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung. Entscheidend ist, ob ein Zeichen durch eine
konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird
(vgl.: EuGH, Urt. v. 14.05.2002 - Rs. C-2/00 - GRUR 2002, 692, 693; Hölterhof;
EuGH, GRUR 2003, 55, 57 f - Arsenal; BGH, Urt. v. 04.05.2001 - I ZR 168/98 -
GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro Dach; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rd
101). Dies kann bei der Benutzung eines (fremden) Kennzeichens als AdWord nur
dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion
nutzt, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord
genutzten Zeichens zuzuordnen (Ullmann, GRUR 2007, 633, 638).
Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung
von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, ist dies - wie das
Landgericht zu Recht festgestellt hat - regelmäßig nicht der Fall. Denn die
„Lotsenfunktion" des Zeichens wird hier nur zur Präsentation einer als solche
erkennbaren Eigenwerbung genutzt (so auch Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Damit
aber wird aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise gerade
nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung
zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers (in
diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Januar 2007 - I-20 U 79/06 - WRP
2007, 440, 442 - „Beta Layout", das die Frage, ob die Verwendung eines
Kennzeichens als AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt, offen gelassen
und statt dessen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG
verneint hat).
Die Grenze zur markenmäßigen Benutzung eines (fremden) Kennzeichens durch seine
Verwendung als AdWord wird deshalb erst dann überschritten, wenn die Werbung von
der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird. Dies ist
bei der Werbung für die Produkte der Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall.
Die Werbung für das von der Antragsgegnerin vertriebene Erfrischungsgetränk „Probiotische
Mikroorganismen" erscheint ausweislich des als Anlage K 04 (Bl. 24) vorgelegten
Bildschirmausdrucks unter der Überschrift „Anzeigen" auf der äußersten rechten
Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe „A" und „B" auf der linken
Seite des Bildschirms angegeben werden. Beide Seiten sind durch einen große
freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen
Trefferliste und zusätzlicher Werbung ist dem Nutzer der Suchmaschine „google"
inzwischen auch geläufig. Außerdem befasst sich die Anzeige der Antragsgegnerin
erkennbar lediglich mit deren eigenen Produkten und erweckt durch den Link
„www…..de", mit dem auf das Unternehmen der Antragsgegnerin hingewiesen wird,
gerade nicht den Eindruck, die in der Anzeige angebotenen Produkte stünden in
irgendeiner Verbindung zu dem Unternehmen der Antragstellerin.
Da somit eine markenmäßige Benutzung eines (fremden) Kennzeichens regelmäßig
schon dann ausscheidet, wenn dieses Zeichen selbst als AdWord verwendet wird,
gilt dies erst recht, wenn der Werbende - wie im vorliegenden Fall - ein anders
lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option
„weitgehend passende Keywords" von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden)
Kennzeichen zugeordnet wird.
2.
Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin liegt in der Wahl der AdWords durch die Antragsgegnerin auch
kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 4 Nr. 10, 5 UWG). Das Verhalten der
Antragstellerin ist weder unter dem Gesichtspunkt des zuzulässigen Anhängens an
den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige
Kundenumleitung zu beanstanden.
Der Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung setzt - wie das Landgericht in
seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Februar 2003 zutreffend festgestellt hat -
einen Imagetransfer, das heißt die Übertragung des guten Rufs der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers auf das eigene Produkt voraus (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 10.82). Dies ist bei der
Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden
Kennzeichens als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Werbung - wie
hier - ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt und als solche eindeutig
erkennbar ist. Denn in diesem Fall liegt es fern, anzunehmen, der Internetnutzer
stelle zwischen dem eingegebenen Suchwort und der Werbung eine Verbindung in dem
Sinne her, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit der als Suchwort
eingegebenen Marke verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters
überträgt (ebenso, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2007 - I-20 U 79/06 - WRP
2007, 440, 442 f - „Beta Layout"). Vielmehr tut der Webende hier nichts anderes
als der Anzeigenkunde, der den Herausgeber eines Printmedium damit beauftragt,
eine Werbeanzeige im Umfeld eines Testberichts für ein Konkurrenzprodukt zu
platzieren. Ein solches Verhalten wird nicht dadurch zur unlauteren
Rufausbeutung, weil die Platzierung der Werbung im Internet durch die Verwendung
von AdWords automatisiert wird.
Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden ist nicht gegeben. Dies liegt nur vor,
wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um
diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v.
17.05.2001 – I ZR 216/99 - GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale.de, m.w.Nachw.).
Dies ist bei der AdWord-Werbung in der Regel nicht der Fall. Zum einen ist der
Nutzer des Internets auch bei der Verwendung einer (bekannten) Marke als
Suchwort daran gewöhnt, aus einer Vielzahl von Treffern eine weitere Auswahl
treffen zu müssen (Seichter, jurisPR WettbR 2/2008, Anm. 6). Vor allem aber
gilt, dass aus der Eingabe eines Suchbegriffs in eine Suchmaschine nicht ohne
weiteres auf einen Kaufentschluss des Internetnutzers geschlossen werden kann.
Die Nutzung eine Suchmaschine ist deshalb nicht mit dem Aufsuchen eines
Geschäftslokals vergleichbar. Sie erfolgt - wie der Senat aus eigener Praxis
weiß - gerade auch dazu, sich allgemein über bestimmte Fragen zu informieren.
Dies gilt auch, wenn als Suchbegriff ein (bekanntes) Kennzeichen verwendet wird.
Aus der Platzierung einer Werbung für eigene Produkte im Umfeld der
Suchergebnisse für ein fremdes Kennzeichen kann deshalb nicht auf eine
sittenwidrigen Behinderungsabsicht geschlossen werden (so auch: OLG Karlsruhe,
Urt. v. 26.09.2007 - 6 U 69/07 - WRP 2008, 135 ff juris-Tz; zustimmend Seichter,
a.a.O., kritisch auch Ullmann, GRUR 2007, 632, 638; a.A. OLG Köln, Beschl. v.
08.06.2004 - 6 W 59/04 - K&R 240 ff juris Tz 10 zu § 1 UWG a.F.; Illmer, WRP
2007, 399, 405).
An dieser Bewertung hat sich entgegen der Auffassung des Antragstellers durch
Art. 6 der seit dem 12. Dezember 2007 anzuwendenden Richtlinie 2005/29/EG (ABl.
L 149 2005, S. 22 ff) über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005 nichts
geändert.
Nach Art 6 Abs. 2 lit. a) dieser Richtlinie gilt eine Geschäftspraktik zwar als
irreführend, wenn sie geeignet ist, eine Verwechselungsgefahr mit einem anderen
Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers zu
begründen. Wie oben im Einzelnen dargelegt, besteht eine solche Gefahr in dem
vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht, weil die Werbung der
Antragsgegnerin als solche deutlich erkennbar ist und nur eigene Produkte der
Antragsgegnerin betrifft.
3.
Die Antragstellerin hat nach § 97
Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel
keinen Erfolg hatte.