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Kostenfestsetzungsbeschluss: Abänderung


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

Az.: 6 W 63/00-19

Beschluss vom 27.03.2000

Vorinstanz: LG Saarbrücken, AZ.: 7IV O 16/99


 

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde geltende Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 2000 - 7IV 0 16/99 - am 27. März 2000 beschlossen:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.594,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 735 DM.

 

Gründe:

I .

Nach erfolgter Klagerücknahme hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter teilweiser Herabsetzung der angemeldeten Kosten und unter Aberkennung der aus dem Streitwert von 13.157,60 DM begehrten Erörterungsgebühr auf 859,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Absetzung der Erörterungsgebühr.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässig und begründet.

Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu, welche die Klägerin der Beklagten gemäß § 91 ZPO zu erstatten hat.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühr für das Erörtern der Sache. Voraussetzung dafür, dass die Gebühr für ihn entsteht, ist, dass die Sache unter seiner Beteiligung erörtert wird. Nicht erforderlich ist, dass der Anwalt hierzu selbst eine Argumentationstätigkeit entfaltet, mündlich seinen Standpunkt darstellt oder Erläuterungen abgibt.

Legt das Gericht seine Auffassung dar, so entsteht die Erörterungsgebühr bereits dadurch, dass der Rechtsanwalt den Darlegungen des Gerichtes folgt und prüft, ob Anlass besteht, für seine Partei auf zusätzliche Gesichtspunkte hinzuweisen oder sonst einzugreifen, wobei davon auszugehen ist, dass sich der Pro2essbevollmächtigte so verhält.

Die durch die Erörterungsgebühr abgegoltene Interessenwahrnehmung durch Beteiligung an einer Erörterung erfordert daher nicht die eigene Abgabe von Erklärungen. Sie kann sich auf die Verarbeitung der von dem Gericht dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Argumente beschränken. Gibt das Gericht zu erkennen, dass und warum es die schriftsätzlich dargelegte Auffassung der einen Partei als richtig und diejenige der anderen Partei als unzutreffend ansieht, gibt es für den Rechtsanwalt der Partei mit der günstigen Position keinen Grund, seine Auffassung noch einmal mündlich darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1997 - 6 W 33/97-5 - und vom 13. August 1996 - 6 W 188/96-58 - jeweils m.w.N.)

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht ohne rechtliche Argumentation einer Partei nahe legt, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufzugeben und die angesprochene Partei dementsprechend verfährt, ohne dass weiter über die Sache gesprochen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 1996 - 6 W 188/96-58 - m.w.N.)

Ausweislich des Akteninhaltes haben die Parteien ihre Auffassung zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts schriftsätzlich dargelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Landgericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1999 unter näherer Darlegung der Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig und eine Verweisung des Rechtsstreits nicht zulässig ist.

Im Anschluss an diese rechtlichen Ausführungen des Gerichts hat der Klägervertreter erklärt, er nehme die Klage zurück.

Hiervon ausgehend ist für die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die geltend gemachte Erörterungsgebühr ohne Rücksicht darauf entstanden, dass die zuvor bereits schriftsätzlich dargelegte Auffassung von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht noch einmal wiederholt worden ist. Es bestand auch kein Bedürfnis zu einer ergänzenden Erklärung seitens der Beklagten, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Hinweise des Gerichts die Klage zurückgenommen hat.

Damit war eine Verfahrenskonstellation eingetreten, welche für die Einführung der Erörterungsgebühr bestimmend gewesen ist, nämlich die Konstellation, dass beide Parteien erschienen sind, um zu verhandeln und ihre gegensätzlichen Standpunkte darzulegen, dass es jedoch zur Verhandlung nicht gekommen ist, weil das Gericht seine Rechtsauffassung dargelegt hat und eine der Parteien dadurch veranlasst worden ist, ihr bisheriges Verfahrensziel aufzugeben (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.k, m.w.N.)

Die von der Beklagten angemeldete Erörterungsgebühr war daher in beanspruchter Höhe von 735 DM in Ansatz zu bringen und die von der Klägerin zu erstattenden Kosten unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf insgesamt 1.594,08 DM festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


 

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