Kfz-Kaufvertrag – Nacherfüllung und Vertragsrücktritt
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 U 494/07
Urteil vom
29.05.2008
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 8.5.2008 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.8.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - 4 O 450/05 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der B. L. F. S. GmbH
(nachfolgend: Leasinggeberin) nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen auf
Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Anspruch.
Der Kläger bestellte am 27.1.2005 bei der Beklagten einen zum Preis von
107.178,-- EUR. Käufer des Fahrzeugs war die Leasinggeberin, mit der der Kläger
einen Leasingvertrag abschloss, nach dessen Bedingungen die Leasinggeberin dem
Kläger ihre Ansprüche wegen Sachmängeln gegen die Beklagte zur Geltendmachung im
eigenen Namen abtrat. Das Fahrzeug wurde am 15.4.2005 an den Kläger
ausgeliefert.
Nachdem am 13.5.2005 die Frontscheibe des Fahrzeugs gerissen war, brachte der
Kläger das Fahrzeug am 23.5.2005 zu der Beklagten, die die Frontscheibe
austauschte und eine lose Fußleiste reparierte. Darüber hinaus beanstandete der
Kläger matte Flecken und Schlieren im Lack, ein fehlerhaftes Getriebe und eine
mangelhafte Motorleistung (vgl. Reparaturauftrag GA 13).
Am 27.6.2005 verbrachte der Kläger das Fahrzeug erneut zur Beklagten, wobei
hinsichtlich des von dem Kläger nach wie vor monierten Getriebefehlers (zu
starker Übergang der einzelnen Gänge des Automatikgetriebes) ein
Reparaturversuch vereinbart wurde. Anfang Juli 2005 vereinbarten die Parteien
einen Termin für den Einbau eines neuen Getriebes auf den 12.7.2005, bei dem
auch die von dem Kläger weiterhin beanstandeten matten Stellen und Schlieren im
Lack nochmals überprüft und gegebenenfalls durch Aufpolieren behoben werden
sollten.
Am 12.7.2005 brachte der Kläger das Fahrzeug zu der Beklagten. Im
Reparaturauftrag für diesen Tag (GA 14) heißt es u. a. "Austausch-Getriebe
einbauen". Nachdem der Kläger diesen Vermerk nach Rückkehr in seine Firma
gelesen und ihn unzutreffender Weise dahin verstanden hatte, die Beklagte wolle
kein neues Getriebe einbauen, erklärte er noch am selben Tag gegenüber der
Beklagten die Stornierung des Reparaturauftrags und verlangte die Lieferung
eines neuen Fahrzeugs.
Mit Schreiben vom 14.7.2005 (GA 15) forderte der Kläger die Beklagte auf, sich
bis zum 15.7.2005 zu der Lieferung eines Ersatzfahrzeugs zu äußern. Mit
Schreiben vom 18.7.2005 (GA 119) antwortete die Beklagte dem Kläger, dass sich
das Fahrzeug nach weiteren durchgeführten Arbeiten nunmehr in einem
einwandfreien Zustand befinde. Über die Absicht des Klägers, das Fahrzeug
zurückzugeben, sei sie zutiefst bestürzt, zumal alle Mängel behoben und somit
kein Wandlungsgrund mehr gegeben sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.7.2005 (GA 16 f.) erklärte der Kläger
gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit - an die von dem
Kläger damals beauftragten Rechtsanwälte gerichtetem - Schreiben vom 21.7.2005
(GA 122) teilte die Beklagte mit, dass ihrem Schreiben vom 18.7.2005 nichts mehr
hinzuzufügen sei. Das Fahrzeug befinde sich in einem mangelfreien Zustand.
Zugleich forderte sie den Kläger auf, das Fahrzeug von ihrem Betriebsgelände zu
entfernen.
Die Beklagte forderte kurz darauf von der Leasinggeberin die Fahrzeugpapiere an
und meldete das Fahrzeug ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2005 (GA 19)
forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum
23.9.2005 auf.
Nachdem der Kläger die Zahlung der Leasingraten eingestellt hatte, kündigte die
Leasinggeberin den Leasingvertrag fristlos. Am 8.11.2005 verkaufte sie das
Fahrzeug zum Preis von 66.150,-- EUR an die Beklagte, welche es im Dezember 2005
an einen Dritten weiterverkaufte.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von 37.544,72 EUR - der Differenz zwischen dem zunächst eingeklagten
Betrag in Höhe von 103.694,72 EUR (ursprünglicher Kaufpreis in Höhe von
107.178,-- EUR abzüglich Gebrauchsvorteile in Höhe von 3.483,28 EUR) und dem
zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten vereinbarten Rückkaufpreis in Höhe
von 66.150,-- EUR - an die Leasinggeberin nebst Zinsen begehrt.
Der Kläger hat behauptet, die Mängel an der Lackierung hätten sich nach der
Reparatur von Mai 2005 noch verschlimmert. Auch habe der Getriebeschaden nach
wie vor bestanden und die Motorleistung sei unverändert unbefriedigend gewesen.
Die Frontscheibe habe weiterhin Geräusche gemacht. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, er sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, da die
Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen und ihm weitere
Nachbesserungsversuche nicht zumutbar gewesen seien. Zudem habe die Beklagte -
was sich daraus ergebe, dass sie von der Leasinggeberin die Fahrzeugpapiere
angefordert und das Fahrzeug abgemeldet habe - den Rücktritt akzeptiert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat Mängel des Fahrzeugs in
Abrede gestellt. Bei den von dem Kläger behaupteten Lackschäden habe es sich
allenfalls um geringe optische Beeinträchtigungen gehandelt, die sie durch
Polieren des Klarlacks beseitigt habe. Nur um den Kläger als langjährigen Kunden
zufrieden zu stellen, habe sie das Fahrzeug im Mai 2005 poliert und die
Frontscheibe ersetzt, obwohl der Riss in der Scheibe durch einen Steinschlag
verursacht worden sei. Sie habe das Fahrzeug einem Leistungstest unterzogen,
wobei keine Leistungsminderung festgestellt worden sei. Das Fahrzeug habe sich
bei Rückgabe an den Kläger im Mai 2005 in einem optisch und technisch
einwandfreien Zustand befunden. Nachdem der Kläger einen zu starken Übergang
beim Schalten der einzelnen Gänge moniert habe, sei man mit der Herstellerin des
Getriebes aus Kulanzgründen übereingekommen, ein besonderes Getriebe mit
weicheren Übergängen einzubauen. Der Einbau eines solchen neuen Getriebes sei -
was unstreitig ist - auch erfolgt. Mit dem Begriff "Austauschgetriebe" im
Reparaturauftrag vom 12.7.2005 habe sie - was ebenfalls unstreitig ist - ein
neues Getriebe gemeint. Selbst wenn Mängel an dem Fahrzeug vorhanden gewesen
wären, habe der Kläger der Beklagten jedenfalls das Recht eingeräumt, diese zu
beseitigen, was geschehen sei.
Durch das angefochtene Urteil (GA 141 - 156), auf dessen tatsächliche und
rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
wird, hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des restlichen
Kaufpreises nicht zu, da er zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt
gewesen sei.
Dass die Frontscheibe des Fahrzeugs nach deren Austausch noch mangelhaft gewesen
sei, sei ebenso wenig wie eine mangelhafte Motorleistung bewiesen. Kein Zeuge
habe diese Mängel bestätigt. Der von dem Kläger hierzu beantragte Beweis durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens habe nicht erhoben werden können, da
das Fahrzeug zur Begutachtung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Nach dem
unstreitigen Vorbringen der Beklagten lege der Dritte, an den sie das Fahrzeug
verkauft habe, Wert auf die Wahrung seiner Anonymität und sei nicht bereit, das
Fahrzeug - wie von dem Sachverständigen für notwendig erachtet - 14 Tage zur
Verfügung zu stellen. Da ihm dies auch nicht zumutbar sei (§ 144 Abs. 2 ZPO),
sei eine Anordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht gekommen. Dies
falle in den Risikobereich des für die Fahrzeugmängel beweisbelasteten Klägers.
In der Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte an einen Dritten könne keine
Beweisvereitelung gesehen werden, so dass eine allenfalls unter diesem
Gesichtspunkt in Betracht kommende Beweislastumkehr ausscheide.
Zwar sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen bewiesen, dass der Lack
des Fahrzeugs zu Anfang Hologramme und matte Stellen aufgewiesen habe und das
Fahrzeug daher gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft gewesen sei. Zum
Rücktritt sei der Kläger gleichwohl nicht berechtigt gewesen, weil er der
Beklagten nicht erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die
Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da die Nachbesserung nicht
unmöglich, von der Beklagten verweigert worden, fehlgeschlagen oder dem Kläger
unzumutbar gewesen sei. Der Kläger sei an die von ihm mit Erteilung des
Reparaturauftrags am 12.7.2005 getroffene Wahl der Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels gebunden gewesen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts des
Klägers vom Kaufvertrag sei die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen gewesen, weil
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis dahin lediglich ein Versuch, die
Lackschäden zu beseitigen, misslungen sei. Die Nachbesserung sei dem Kläger auch
nicht unzumutbar gewesen. Er habe die Beklagte selbst am 12.7.2005 mit der
Nachbesserung beauftragt. Dass er den Reparaturauftrag storniert habe, beruhe
auf seinem ohne weiteres aufklärbaren Missverständnis, die Beklagte hätte ein
gebrauchtes Getriebe in das Fahrzeug einbauen wollen.
Aus denselben Gründen sei der Kläger auch nicht wegen eines Mangels am Getriebe
des Fahrzeugs - unabhängig davon, ob ein solcher Mangel vor dem Austausch des
Getriebes vorgelegen habe - zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag
weiter. Er macht geltend, das Landgericht hätte selbst unter Zugrundelegung
seiner Auffassung, dem Kläger habe kein Rücktrittsrecht zugestanden,
Feststellungen zum aktuellen Wert des Fahrzeugs treffen müssen, da die durch den
Weiterverkauf des Fahrzeugs auf Kosten des Klägers bereicherte Beklagte den
Verkaufserlös in voller Höhe an die Leasinggeberin abzuführen habe. Die Beklagte
sei - womit sich das Landgericht nicht mehr auseinandergesetzt habe - aufgrund
der Anforderung der Fahrzeugpapiere von der Leasinggeberin und der Abmeldung des
Fahrzeugs mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags einverstanden gewesen.
Jedenfalls sei der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts zum Rücktritt
vom Kaufvertrag berechtigt gewesen. Soweit das Landgericht einen Mangel an der
Frontscheibe nicht für bewiesen erachtet habe, habe es den erstinstanzlich mit
Schriftsatz vom 24.3.2006 (Seite 4 = GA 34) zu der Behauptung, die Frontscheibe
sei nicht durch äußere Einflüsse, sondern infolge von Spannung gerissen,
angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen K. übergangen. Zudem habe das
Landgericht, weil bereits auf dem Reparaturauftrag vermerkt sei, dass kein
äußerer Schaden für den Riss der Scheibe verantwortlich gewesen sei, "die
Beweislast falsch gewürdigt". Schließlich hätte das Landgericht dem angebotenen
Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen. Die
Beklagte habe - was unstreitig ist, der Kläger jedoch erst nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens habe in Erfahrung bringen können - das Fahrzeug im
Dezember 2005 an die F. K. AG für 86.000,-- EUR verkauft. Die Beklagte habe sich
entgegen ihrer erstinanstanzlichen Behauptung auch nicht mit der F. K. AG in
Verbindung gesetzt, geschweige denn sei von dort die Nachricht gekommen, man
wolle anonym bleiben und stelle das Fahrzeug nicht zur Begutachtung zur
Verfügung. Das Getriebe des Fahrzeugs und die Motorleistung seien - was näher
ausgeführt und durch erstmals benannte Zeugen unter Beweis gestellt wird -
mangelhaft gewesen. Die Mängel am Lack des Fahrzeugs seien - was ebenfalls näher
ausgeführt und durch erstmals benannte Zeugen sowie Einholung eines
Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird - nicht behoben worden.
Aufgrund der Vielzahl der Mängel sei es dem Kläger unzumutbar gewesen, das
Fahrzeug am 12.7.2005 nochmals nachbessern zu lassen. Der Kläger habe die von
ihm getroffene Wahl der Beseitigung des Mangels widerrufen können, weil er
seinen Reparaturauftrag noch vor der Annahme durch die Beklagte widerrufen habe.
Außerdem sei er hierzu aufgrund der Mitteilung der Beklagten, lediglich ein
Austauschgetriebe einbauen zu wollen, berechtigt gewesen. Die Annahme des
Landgerichts, der Kläger hätte durch Nachfrage erfahren können, dass die
Beklagte ein neues Getriebe einbauen wollte, sei lebensfremd, da es auf den
Empfängerhorizont des Klägers ankomme.
Der Kläger beantragt (GA 180, 233),
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die B.
L. GmbH einen Betrag in Höhe von 37.544,72 EUR nebst 9,21 % Zinsen hieraus seit
dem 24.9.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (GA 170, 233),
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie rügt den neuen Tatsachenvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz als
verspätet. Mängel seien an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts vom
Kaufvertrag durch den Kläger nicht vorhanden gewesen. Hierzu verweist sie auf
ein von ihr während des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholtes, mit der
Berufungserwiderung erstmals zu den Akten gereichtes Gutachten des
Sachverständigen Dr. P. vom 14.9.2006. Im Übrigen verteidigt sie das
angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung
ihrer früheren Argumente entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien
zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.5.2008 (GA
233 f.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist
mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht
weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513
ZPO).
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen
Kaufpreises an die Leasinggeberin zu.
I. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Rückgewähranspruch zu
seinen Gunsten nicht daraus, dass die Parteien einverständlich die
Rückabwicklung des Kaufvertrags über das in Rede stehende Fahrzeug vereinbart
hätten. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem von dem Kläger
erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag von der Leasinggeberin die Fahrzeugpapiere
anforderte und das Fahrzeug abmeldete, folgt ein Einverständnis der Beklagten
mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags - unabhängig von der zwischen den
Parteien streitigen Frage, ob der Kläger die Beklagte mit der Stilllegung des
Fahrzeugs beauftragt hatte (vgl. hierzu einerseits Schriftsätze der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.5.2007 [GA 117] und vom 18.7.2007
[GA 135] und andererseits Schriftsatz der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des
Klägers vom 19.6.2007 [GA 127]) - nicht. Denn aus dem an den Kläger gerichteten
Schreiben der Beklagten vom 18.7.2005 (GA 119), dessen Zugang der Kläger nicht
bestritten hat (vgl. hierzu auch: LGU 10 unten, 11 oben = GA 150 f.), sowie aus
dem - an die von dem Kläger damals beauftragten Rechtsanwälte gerichteten -
Schreiben der Beklagten vom 21.7.2005 (GA 122), in denen die Beklagte mitteilte,
dass sie den Zustand des Fahrzeugs jedenfalls nach Durchführung von
Nachbesserungsarbeiten für vertragsgerecht und mangelfrei erachte, und den
Kläger daher zu dessen Entfernung von ihrem Betriebsgelände aufforderte, ergibt
sich eindeutig, dass die Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags gerade
nicht einverstanden war.
II. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht gemäß den §§ 346 Abs. 1, 398
BGB i. V. mit den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 BGB Rückzahlung des restlichen
Kaufpreises an die Leasinggeberin verlangen.
Denn der Kläger war zum Rücktritt von dem zwischen der Leasinggeberin und der
Beklagten über das in Rede stehende Fahrzeug geschlossenen Kaufvertrag nicht
berechtigt.
1. Das Landgericht hat ein Recht des Klägers zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen
der von diesem behaupteten Mängel an der Frontscheibe des Fahrzeugs nach deren
Austausch durch die Beklagte sowie hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten
mangelhaften Motorleistung bereits deshalb verneint, weil diese Mängel nicht
bewiesen seien. Ob hiervon für das Berufungsverfahren - nachdem der Kläger die
nunmehrige Eigentümerin des Fahrzeugs benannt und unbestritten vorgetragen hat,
diese sei bereit, das Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen - ohne
die von dem Kläger (nochmals) beantragte Einholung eines
Sachverständigengutachtens ausgegangen werden könnte, erscheint fraglich, kann
jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
2. Denn der Kläger war nicht nur - wie das Landgericht angenommen hat -
hinsichtlich der von ihm behaupteten Mängel an der Lackierung und am Getriebe
des Fahrzeugs, sondern hinsichtlich sämtlicher von ihm behaupteten Mängel selbst
dann, wenn diese vorgelegen hätten, deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigt, weil er der Beklagten nicht zuvor erfolglos eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung bestimmt hat.
a) Das dem Kläger abgetretene Recht der Leasinggeberin als Käuferin zum
Rücktritt vom Kaufvertrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer - im
vorliegenden Fall also aufgrund der Abtretung der Kläger - dem Verkäufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (§§
323 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB). Aus dem Umstand, dass das Gesetz regelmäßig
den erfolglosen Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung
verlangt, folgt ein grundsätzlicher Vorrang der Nacherfüllung vor den
Gestaltungsrechten des Rücktritts und der Minderung sowie vor Ansprüchen des
Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen (vgl. BGH NJW 2005, 1348 ff. Rdnr. 24, zit. nach juris;
MünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., § 437 Rdnr. 4; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66.
Aufl., § 437 Rdnr. 4). Aus der Sicht des Verkäufers stellt sich der Vorrang der
Nacherfüllung als Nacherfüllungsrecht bzw. "Recht zur zweiten Andienung" dar,
das insoweit seinem Schutz dient, als er durch die Nacherfüllung die
Geltendmachung der vorgenannten Käuferrechte abwenden kann (vgl. BGH, a. a. O.;
Westermann, a. a. O., Rdnr. 2). Der Verkäufer soll durch das
Fristsetzungserfordernis eine letzte Chance erhalten, den mit der Rückabwicklung
des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (vgl. BGH, a. a.
O.).
b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger der
Beklagten vor seiner Rücktrittserklärung keine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat.
Zwar forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.7.2005 auf, sich bis
zum 15.7.2005 zu der von ihm beanspruchten Lieferung eines Ersatzfahrzeugs zu
erklären. Diese Fristsetzung war jedoch - abgesehen davon, dass die Frist
unangemessen kurz war - deshalb unwirksam, weil der Kläger zwei Tage zuvor,
nämlich am 12.7.2005, das ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zustehende Wahlrecht dahin
ausgeübt hatte, dass er Beseitigung der Mängel am Getriebe und am Lack des
Fahrzeugs verlangte.
aa) Die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien
Sache erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Mangel
konkret bezeichnet werden muss, da der Verkäufer ansonsten nicht über seine
Rechte nach § 439 Abs. 3 BGB entscheiden kann (vgl. Westermann, a. a. O., § 439
Rdnr. 4; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 439 Rdnr. 6). Der Kläger hat durch die
Unterzeichnung des Reparaturauftrags vom 12.7.2005 Nacherfüllung durch
Beseitigung der dort bezeichneten Mängel gewählt.
bb) Von der getroffenen Wahl konnte sich der Kläger nicht dadurch lösen, dass er
noch am selben Tag die Stornierung des Reparaturauftrags erklärte und - ebenso
wie in dem Schreiben vom 14.7.2005 - Lieferung eines Ersatzfahrzeugs verlangte.
(1) Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der
Berufungsbegründung vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die
Beklagte - was allerdings aufgrund der unstreitigen Umstände (Vereinbarung des
Nachbesserungstermins zwischen den Parteien, Entgegennahme des Fahrzeugs und des
von dem Kläger unterzeichneten Reparaturauftragsscheins durch die Beklagte) ohne
weiteres der Fall ist - den Reparaturauftrag zum Zeitpunkt der Stornierung durch
den Kläger bereits angenommen hatte. Denn es geht nicht um den Abschluss eines
Werkvertrags zwischen den Parteien, sondern um die Ausübung eines einseitigen
Wahlrechts des Klägers, das nicht der Annahme durch die Beklagte bedurfte.
(2) Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem dem Käufer
zustehenden Wahlrecht um ein solches im Sinne der §§ 262, 263 BGB mit der Folge,
dass die gewählte Leistung nach § 263 Abs. 2 BGB als die von Anfang an allein
geschuldete anzusehen ist, handelt oder aber um ein Wahlrecht im Sinne einer
elektiven Konkurrenz (vgl. Westermann, a. a. O., § 439 Rdnr. 4; Palandt/Weidenkaff,
a. a. O., § 439 Rdnr. 5). Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob die
Erklärung des Käufers unwiderruflich ist (so Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 439
Rdnr. 6 f. sowie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil).
(3) Jedenfalls ist der Käufer bei der Ausübung seines Wahlrechts an die
Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere an die Verbote des
widersprüchlichen Verhaltens sowie des Rechtsmissbrauchs, gebunden, die unter
anderen dann verletzt sind, wenn der Käufer den Verkäufer, ohne ihm eine Frist
gesetzt zu haben, mit einer veränderten Wahl konfrontiert (vgl. Westermann, a.
a. O., § 439 Rdnr. 5). So liegen die Dinge hier. Der Kläger verlangte, nachdem
er der Beklagten am 12.7.2005 die Möglichkeit der Nachbesserung eventueller
Mängel am Getriebe und am Lack des Fahrzeugs eingeräumt hatte, noch am selben
Tag statt der Nachbesserung die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs. Dieses
Verhalten war widersprüchlich. Ein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür lag
nicht vor. Der Kläger meint zu Unrecht, zum Abrücken von seiner ursprünglichen
Wahl allein deshalb berechtigt gewesen zu sein, weil er den Vermerk
"Austausch-Getriebe einbauen" in dem Reparaturauftragsschein dahin verstanden
hat, die Beklagte habe - was unstreitig tatsächlich nicht der Fall war - ein
gebrauchtes Fahrzeuggetriebe in das Fahrzeug einbauen wollen. Der Kläger hätte
dieses Missverständnis - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat -
ohne weiteres durch eine Rückfrage bei der Beklagten aufklären können. Dies hat
sich auch aus der Sicht des Klägers umso mehr deshalb aufgedrängt, weil zwischen
den Parteien zuvor der Einbau eines neuen, nicht eines gebrauchten Getriebes
vereinbart war und keinerlei sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren,
dass die Beklagte von der von ihr gegebenen Zusage abrücken wollte. Die Annahme
des Landgerichts, dem Kläger habe eine Aufklärung dieses Umstands durch
Nachfrage bei der Beklagten oblegen, erweist sich daher entgegen der Auffassung
des Klägers nicht als lebensfremd.
3. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Hiervon ist das Landgericht hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Mängel
am Lack und am Getriebe des Fahrzeugs zu Recht und mit zutreffender Begründung
ausgegangen. Für die von dem Kläger ferner behaupteten Mängel an der
Frontscheibe und am Motor des Fahrzeugs gilt nichts anderes.
Einer Fristsetzung bedarf es unter anderem dann nicht, wenn die Nacherfüllung
unmöglich ist (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB) oder vom
Verkäufer nach § 275 Abs. 2, 3 BGB verweigert wird (§§ 326 Abs. 5, 437 Nr. 2
Alt. 1 BGB), wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert (§§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB), besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
Rücktritt rechtfertigen (§§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB), der
Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB
(berechtigterweise) verweigert (§ 440 Satz 1 BGB) oder die dem Käufer zustehende
Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 BGB).
Da der Kläger weder die Unmöglichkeit der Nacherfüllung noch deren Verweigerung
durch die Beklagte behauptet hat, hätte auf die Fristsetzung zur Nacherfüllung
nur verzichtet werden können, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
Kläger unzumutbar gewesen wäre oder besondere Umstände den sofortigen Rücktritt
gerechtfertigt hätten. Dies ist nicht der Fall.
a) Die dem Kläger zustehende Art der Nacherfüllung ist nicht fehlgeschlagen.
aa) Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist die von ihm
gewählte (§ 439 Abs. 1 BGB) und vom Verkäufer nicht zu Recht verweigerte (§ 439
Abs. 3 BGB) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. BGH NJW 2007, 504 ff. Rdnr. 14,
zit. nach juris). Die Nacherfüllung in der Variante der Nachbesserung, für die
sich der Kläger entschieden und von der er sich nicht wirksam gelöst hat (vgl.
vorstehend unter 2. b)), gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten
erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache
oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als
zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (technischer)
Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen
Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversuchen in Betracht (vgl. BGH NJW
2007, 504 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris; Westermann, a. a. O., § 440 Rdnr. 11).
Die in § 440 Satz 2 BGB getroffene Regelung bedeutet andererseits nicht, dass
sich der Käufer unter allen Umständen auf einen zweiten Nachbesserungsversuch
einlassen muss, wenn der erste fehlgeschlagen ist; vielmehr kann bereits nach
einem gescheiterten Versuch, der für den Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten
mit sich gebracht hat, das Warten auf einen zweiten Versuch unzumutbar sein
(vgl. Westermann, a. a. O., § 440 Rdnr. 11). Ob der Nachbesserungsversuch
fehlgeschlagen ist, bestimmt sich nach dem vom Käufer geltend gemachten Mangel
(vgl. Westermann, a. a. O., § 440 Rdnr. 10).
bb) Danach war hinsichtlich keines der von dem Kläger behaupteten Mängel des
Fahrzeugs die Nachbesserung zum Zeitpunkt des von ihm erklärten Rücktritts vom
Kaufvertrag fehlgeschlagen.
(1) Das liegt hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten ursprünglichen Mangels
am Getriebe des Fahrzeugs schon deshalb auf der Hand, weil die Beklagte in
Erfüllung des von dem Kläger geltend gemachten Nachbesserungsrechts unstreitig
ein neues, mangelfreies Getriebe in das Fahrzeug eingebaut hat. Die
Nachbesserung insoweit kann - unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers -
auch nicht bereits aufgrund des von der Beklagten im Mai 2005 vorgenommenen
ersten Reparaturversuchs als fehlgeschlagen angesehen werden. Denn der Kläger
hat dadurch, dass er der Beklagten das Fahrzeug am 12.7.2005 zum Zwecke des
Einbaus eines neuen Getriebes überlassen hat, selbst zum Ausdruck gebracht, dass
ihm ein zweiter Nachbesserungsversuch nicht unzumutbar ist.
(2) Bezüglich der von dem Kläger behaupteten Mängel an der Lackierung des
Fahrzeugs gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch zu deren Beseitigung hatte der
Kläger der Beklagten das Fahrzeug am 12.7.2005 überlassen. Vor der Erklärung des
Rücktritts vom Kaufvertrag hätte der Kläger daher abwarten müssen, ob, nachdem -
wie das Landgericht festgestellt hat - der erste, von der Beklagten im Mai 2005
unternommene Versuch der Beseitigung von Mängeln am Lack nicht gelungen war, der
zweite Nachbesserungsversuch zum Erfolg führen würde. Das hat der Kläger
indessen nicht getan, sondern zuvor den Reparaturauftrag storniert, Lieferung
eines Ersatzfahrzeugs verlangt und schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklärt. Darauf, ob die von dem Kläger behaupteten Mängel am Lack des Fahrzeugs
heute noch vorliegen, kommt es nicht an. Denn entscheidend ist allein, ob die
Mangelbeseitigung zum Zeitpunkt des von dem Kläger erklärten Rücktritts vom
Kaufvertrag fehlgeschlagen ist. Erst dann wäre der Kläger ohne vorherige
Fristsetzung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen. Ob dies der Fall
gewesen ist, steht nicht fest, da der Kläger den erteilten Reparaturauftrag
storniert, Lieferung eines Ersatzfahrzeugs verlangt und schließlich den
Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, bevor er der Beklagten die Gelegenheit
zur Beseitigung der Mängel am Lack eingeräumt hat.
(3) Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Mangels an der Frontscheibe und
der von ihm behaupteten mangelhaften Motorleistung hat der Kläger schon nicht
dargelegt, dass er der Beklagten nach dem im Mai 2005 erteilten Reparaturauftrag
überhaupt eine zweite Gelegenheit zur Mangelbeseitigung eingeräumt hat. Vielmehr
hat sich sein Mangelbeseitigungsbegehren ausweislich des im Juli 2005 erteilten
Reparaturauftrags auf die Beseitigung von ihm behaupteter Mängel am Lack und am
Getriebe des Fahrzeugs beschränkt. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er
einen Mangel der Frontscheibe und eine mangelhafte Motorleistung anlässlich
dieses zweiten Termins weiterhin gegenüber der Beklagten moniert habe und diese
Gegenstand des Reparaturauftrags vom 12.7.2005 gewesen seien. Von zwei
fehlgeschlagenen Versuchen kann daher auch insoweit keine Rede sein. Dass die
Nachbesserung hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Mangels an der
Frontscheibe des Fahrzeugs und der von ihm behaupteten mangelhaften
Motorleistung bereits nach dem ersten Versuch im Mai 2005 fehlgeschlagen war,
hat der Kläger weder dargetan noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Hiergegen spricht schon, dass die der Beklagten von dem Kläger wegen der von ihm
behaupteten Mängel am Getriebe und am Lack des Fahrzeugs im Juli 2005
eingeräumte Gelegenheit zur Nachbesserung sinnlos gewesen wäre, wenn die
Beseitigung der beiden anderen Mängel bereits fehlgeschlagen gewesen wäre.
b) Die Nachbesserung war dem Kläger auch weder unzumutbar noch war der sofortige
Rücktritt vom Kaufvertrag durch besondere Umstände gerechtfertigt. Gegen die
Annahme, die Nachbesserung sei dem Kläger unzumutbar gewesen, spricht schon,
dass dieser der Beklagten am 12.7.2005 zunächst noch die Möglichkeit der
Nachbesserung eingeräumt hatte. Damit hat der Kläger selbst zum Ausdruck
gebracht, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Nachbesserung der von ihm behaupteten
Mängel vor der Geltendmachung weitergehender Mängelrechte noch zumutbar war. Der
Kläger vermag sich daher auch nicht darauf zu berufen, es habe sich um eine
Vielzahl von Mängeln gehandelt. Eine begründete Befürchtung, das Fahrzeug werde
trotz der Nachbesserung wieder nicht mangelfrei sein, bestand nicht.
Insbesondere konnte der Kläger eine solche Befürchtung - wie das Landgericht zu
Recht angenommen hat - auch nicht aus dem von ihm missverstandenen Vermerk im
Reparaturauftrag vom 12.7.2005 "Austausch-Getriebe einbauen", dessen wahrer
Inhalt für den Kläger ohne weiteres durch eine Nachfrage bei der Beklagten
aufzuklären gewesen wäre, herleiten (vgl. hierzu vorstehend unter 2. b) bb)
(2)). Sonstige Umstände, die die Nachbesserung für den Kläger unzumutbar oder
den sofortigen Rücktritt gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind von dem
Kläger weder dargetan noch ersichtlich.
III. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht auch nicht
gehalten, aufgrund des von ihm verneinten Rechts des Klägers zum Rücktritt vom
Kaufvertrag Feststellungen zum aktuellen Wert des in Rede stehenden Fahrzeugs zu
treffen. Die Frage des Fahrzeugwerts spielt - worauf die Beklagte in ihrer
Berufungserwiderung mit Recht hinweist - ausschließlich im Vertragsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin, nämlich bei der Anrechnung des
Verwertungserlöses des Leasingobjekts im Rahmen der Abrechnung des
Leasingvertrags, eine Rolle. Für die hier in Rede stehende Frage der
Rückabwicklung des zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten geschlossenen
Kaufvertrags ist der Fahrzeugwert hingegen ohne Bedeutung. Aus der von dem
Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 221 ff.) ergibt
sich nichts anderes. Sie betrifft allein die dem Leasinggeber nach fristloser
Kündigung des Leasingvertrags gegenüber dem Leasingnehmer obliegende
Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts. Verpflichtungen
des Händlers, an den die Leasinggeberin das Leasinggut veräußert, lassen sich
aus ihr nicht herleiten.
IV. Die Beklagte ist auch nicht auf Kosten des Klägers - wie dieser meint -
ungerechtfertigt bereichert. Vielmehr hat sie das Fahrzeug aufgrund des mit der
Leasinggeberin geschlossenen Kaufvertrags zurückerlangt und den von der F. K. AG
gezahlten Kaufpreis aufgrund des mit dieser geschlossenen Kaufvertrags erhalten.
V. Aus welchem Rechtsgrund der Kläger von der Beklagten Freistellung von seiner
gegenüber der Leasinggeberin bestehenden Zahlungsverpflichtung verlangen können
sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hierbei an einen
Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin nach §§ 280,
281, 437 Nr. 3 Alt. 1, 440 BGB gedacht haben sollte, würde ein solcher -
abgesehen davon, dass der Kläger einen Schaden der Leasinggeberin nicht
dargelegt hat - ebenfalls daran scheitern, dass der Kläger der Beklagten nicht
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (vgl. § 281 Abs.
1 Satz 1 BGB). Für das von dem Kläger in den Raum gestellte kollusive
Zusammenwirken zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten fehlen jegliche
Anhaltspunkte, so dass auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem
Recht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 Abs. 1 StGB oder nach § 826 BGB
nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen
fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).