Kfz-Diebstahl
– Kaskoversicherung - Fahrzeugschlüssel/Laufleistung
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 62/07
Urteil vom
09.08.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht als Kaskoversicherer der Beklagten die Rückzahlung einer
unter Vorbehalt geleisteten Versicherungssumme für einen Kfz-Diebstahl geltend,
der zwischen den Parteien streitig ist.
Die Beklagte ist Ersthalterin eines am 10. Oktober 1996 erstmals zugelassenen
Pkw Audi S 6 Plus Avant Quattro 4.2, amtliches Kennzeichen ..., der bei der
Klägerin haftpflicht und vollkaskoversichert sowie mit Alarmanlage und
Wegfahrsperre ausgestattet ist. Ihr Geschäftsführer, der den Pkw nutzte,
verwahrte den Kfz-Schein von Anfang an in der Servicemappe im Pkw. Der
Geschäftsführer der Beklagten zeigte am 8. Oktober 2005 bei dem
Polizeikommissariat S. den Diebstahl des Fahrzeugs in dem Zeitraum zwischen dem
7. Oktober 2005, 20.00 Uhr bis 8. Oktober 2005 gegen 7.00 Uhr vom
unverschlossenen Hof seines Hauses ..., S., an (K 1). Er gab an, in dem Fahrzeug
hätten sich unter anderem diverse Schlüssel für die Eingangstüren seiner Firma
befunden. Es seien insgesamt drei Original-Fahrzeugschlüssel vorhanden (K 7,
Seite 4). Er händigte der Polizei drei Schlüssel aus.
Am 10. Oktober 2005 (K 2) meldete er den Schaden der Klägerin und füllte am 20.
Oktober 2005 das ihm übersandte Schadensformular aus, das er durch die
Schadensanzeige vom 28. Oktober 2005 ergänzte (K 3, K 4). Er gab an, vier
Originalschlüssel für den Pkw besessen zu haben, von denen einer verloren
gegangen sei.
Das Fahrzeug habe eine Laufleistung von 163.000 km gehabt. Ausweislich einer von
ihm vorgelegten Rechnung der Firma R. vom 14. Januar 2004 betrug die
Laufleistung seinerzeit 140.104 km (K 10).
In der Vergangenheit machte die Beklagte schon einmal Ansprüche gegen die
Klägerin wegen des Diebstahls eines anderen Fahrzeugs in Litauen geltend. In dem
deswegen geführten Prozess vor dem Landgericht Hamburg (323 O 170/03) unterlag
sie wegen der Verletzung ihrer Aufklärungsobliegenheiten im Hinblick auf die
Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln (Urteil vom 30. Dezember 2005, K 12).
Die Klägerin zahlte an die Beklagte ausdrücklich unter Vorbehalt den errechneten
Wiederbeschaffungswert abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt
10.582,75 EUR (K 5, K 6). Dies ist die Klageforderung.
Laut Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 1. November
2005 (K 8) wurden an den Schlüsseln keine Kopierspuren festgestellt. Der
werkseitige Schlüsselsatz bestehe aus vier Schlüsseln. Der vorgelegte
Hauptschlüssel sei ein werkseitig gelieferter Nachschlüssel. Beide werkseitige
Hauptschlüssel fehlten.
Die Klägerin hat einen Kfz-Diebstahl bestritten und behauptet, der werkseitige
Originalschlüsselsatz bestehe aus vier Fahrzeugschlüsseln. Der Beklagte habe
einen werkseitig gelieferten Nachschlüssel sowie zwei Duplikate vorgelegt. Es
fehlten zwei Original-Hauptschlüssel. Die tatsächliche Laufleistung des
Fahrzeugs habe im Oktober 2005 ca. 170.000 km betragen.
Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher
Anzeigepflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Fahrzeugschlüssel
und die Laufleistung sowie auf § 61 VVG berufen.
Die Klägerin hat beantragt (Bl. 3, 93 d. A.),
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.582,75 EUR nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2006 sowie 8,00
EUR Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 37 d. A.), die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, am 8. Oktober 2005 habe die Schwiegermutter des
Geschäftsführers der Beklagten, die auf demselben Grundstück wohne, gegen 2.30
Uhr ihre Katzen hinaus gelassen und den streitbefangenen Pkw noch auf dem Hof
stehen sehen (Lichtbilder Bl. 68 ff. d. A.).
Ihr Geschäftsführer habe die Fahrzeugschlüssel für Dritte unzugänglich im
Firmensafe bzw. in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Er habe sämtliche Angaben zu den
Schlüsseln nach bestem Wissen gemacht. Die der Polizei ausgehändigten Schlüssel
seien die von Audi mitgelieferten Exemplare. Etwa drei bis vier Wochen vor dem
Diebstahl habe er die Batterien der Fernbedienung beider Schlüssel ausgewechselt
und dabei sehr wahrscheinlich einen im Pkw zurückgelassen.
Das Hinterlassen von Fahrzeugschlüssel und Kfz-Schein im Pkw sei nicht
ursächlich für den Diebstahl gewesen.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vom 12. Januar 2007 persönlich zu den Fahrzeugschlüsseln angehört.
Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen (Bl. 90 f. d. A.). Das
Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25. Januar 2007 antragsgemäß bis auf
die Mahnkosten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens (Bl. 110 - 112 d. A.).
Die Beklagte beantragt (Bl. 109 d. A.),
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 116 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des
Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückforderung der geleisteten
Versicherungssumme in Höhe von unstreitig 10.582,75 EUR gemäß §§ 812 ff. BGB.
Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil ihr kein Anspruch der
Beklagten aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, § 49 VVG i. V. m.
§§ 12, 13 AKB zugrunde lag.
1. Die Frage, ob ein bestrittener Kfz-Diebstahl vorliegt, kann dahinstehen, denn
die Klägerin ist aus anderen Gründen leistungsfrei. Das Ergebnis der
kriminaltechnischen Untersuchung des zwischenzeitlich in Polen aufgefundenen
Fahrzeugs (Bl. 131 f. d. A.) ist deshalb für die Entscheidung dieses
Rechtsstreits unerheblich.
2. Ob die Klägerin gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles durch die Beklagte von der Leistung befreit ist, weil ihr
Geschäftsführer den Kfz-Schein und einen Fahrzeugschlüssel im Pkw aufbewahrt
habe, kann allerdings vor der Auswertung des Pkw nicht abschließend festgestellt
werden.
Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den
vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr
deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984, 29). Er muss die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in
hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen
Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 1989, 141). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung von
Kfz-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf,
dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für
unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres
ersichtlich war (BGH VersR 1986, 962 für offen im Fahrgastraum liegende und von
außen sichtbare Schlüssel, nicht jedoch im verschlossenen Handschuhfach; OLG
Koblenz VersR 2001, 1278, und LG Hannover Schaden-Praxis 2006, 289 für einen im
Zündschloss steckenden Schlüssel im unverschlossenen Fahrzeug; OLG Köln RuS
1996, 392: Belassen der Kfz-Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines
Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten
Diebstählen; OLG Oldenburg RuS 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl
gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle
bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG
Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke
in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Frankfurt NJWRR 1992, 537:
Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek).
Dagegen soll keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer
nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl der Schlüssel rechnen konnte (vgl. etwa
OLG Hamm VersR 1994, 1462: Schlüssel eines Kellners in einem offenen Tresenfach,
das dem unmittelbaren Zugriff der Gäste entzogen ist; OLG München VersR 1988,
1017: Aufbewahrung des Kfz-Schlüssels an einem Schlüsselbrett, von dem es durch
einen Besucher nach gemeinsamen Alkoholgenuss entwendet wurde).
Nach diesen Grundsätzen handelt objektiv und subjektiv der Versicherungsnehmer
unentschuldbar, der Fahrzeugschlüssel und/oder Papiere im Fahrzeug belässt.
Dass Fahrzeugführer bzw. -halter eben wegen des Einbruchs und Diebstahlsrisikos
weder Schlüssel noch Papiere im Pkw liegen lassen dürfen, ist allgemein bekannt.
Die Polizei warnt hiervor in den Medien und in Broschüren, dieser Hinweis
befindet sich auf Schildern an öffentlichen Parkplätzen, außerdem erschließt
sich die Notwendigkeit, Schlüssel und Kfz-Schein nach dem Abstellen und
Verlassen des Fahrzeugs an sich zu nehmen und sicher zu verwahren, von selbst,
um Dieben das "Handwerk" nicht zu leicht zu machen. Dies gilt auch beim
nächtlichen Abstellen vor dem eigenen Haus oder auf dem eigenen Hof, zumal wenn
dieser, wie die Beklagte vorträgt, rundum frei einsehbar und zugänglich ist. Das
streitbefangene Fahrzeug der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse stellt
trotz seines Alters und seiner Laufleistung immer noch ein attraktives
Wertobjekt dar, insbesondere lassen sich derartige Gebrauchtfahrzeuge derzeit
gut in Osteuropa veräußern. Der Geschäftsführer der Beklagten durfte nicht
darauf vertrauen, dass an diesem Pkw ohnehin niemand mehr interessiert war, denn
er trägt selbst vor, dass sich der Wert noch auf bis zu 15.000,00 EUR belaufe (Bl.
79 - 82 d. A.). Die Kombination von Kfz-Schein und Fahrzeugschlüssel im Pkw
stellt geradezu eine Einladung an Diebe - die möglicherweise zunächst nur an im
Fahrzeug befindlichen Gegenständen "interessiert" waren - dar, das komplette
"Paket" mitzunehmen. Das Verhalten des Geschäftsführers stellt eine erhebliche
Nachlässigkeit dar, deren Risiko auf der Hand lag, gerade nachdem ihm bereits
ein anderes Fahrzeug gestohlen worden war. Wo genau er den Schlüssel hingelegt
hat, konnte oder wollte er in seiner persönlichen Anhörung nicht einmal auf
Nachfrage des Gerichts konkret angeben, sondern er hat Vermutungen angestellt,
was er "wohl" getan habe, obwohl er das Fahrzeug doch regelmäßig genutzt hatte.
b) Unklar ist jedoch vor der Untersuchung des Pkw, ob gerade durch dieses grob
fahrlässige Verhalten der Versicherungsfall verursacht wurde. Beweispflichtig
für die Kausalität ist der Versicherer (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Rdz.
92). Das Fahrzeug verfügt zwar über Wegfahrsperre und Alarmanlage, aber diese
lassen sich ohne Verwendung des Schlüssels überwinden. Die Klägerin kann diesen
Beweis vor der kriminaltechnischen Auswertung nicht führen. Es ist daher derzeit
nicht feststellbar, dass die potentiellen Täter gerade wegen der im Fahrzeug
befindlichen Schlüssel und/oder Papiere den streitigen Diebstahl durchgeführt
haben. Dies übersieht das angefochtene Urteil.
3. Die Klägerin ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht wegen
einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten leistungsfrei, § 7 Abs. 1 Nr. 2 S.
3, Abs. 5 Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer ist nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB verpflichtet
alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein kann. Hierzu
gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über
solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung und die Regulierung
des Schadens von Bedeutung sind (OLG Celle RuS 2006, 446 sowie Urteil vom 4.
Januar 2007, 8 U 134/06).
a) Ob eine Aufklärungspflichtverletzung wegen unrichtiger Angaben zu der
Herkunft des Nachschlüssels vorliegt, kann ohne die Einholung einer Auskunft des
Pkw-Herstellers über die werkseitige Auslieferung eines
"Original-Nachschlüssels" derzeit nicht festgestellt werden.
b) Aus der Angabe der Laufleistung von 163.000 km durch die Beklagte kann die
Klägerin keine Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen
Aufklärungsobliegenheitsverletzung herleiten. Dass die Beklagte ihre
Verpflichtung als Versicherungsnehmerin zur Aufklärung des Sachverhalts durch
unrichtige Angaben verletzt hat, kann derzeit (noch) nicht objektiv festgestellt
werden. Die Hochrechnung der Klägerin auf 170.000 km anhand einer vorgelegten
Reparaturrechnung aus dem Jahr 2004 bleibt Spekulation, außerdem wirkt sich die
Differenz bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer derart hohen
Laufleistung nicht wesentlich auf den Wiederbeschaffungswert aus.
4. Die Leistungsfreiheit der Klägerin folgt jedoch aus einer Gefahrerhöhung nach
§ 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, weil der Geschäftsführer der Beklagten den
Kfz-Schein unstreitig generell in dem streitbefangenen Pkw aufbewahrt hat,
während sich die Schlüssel nur kurzfristig dort befunden haben sollen.
a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des
Vertrags nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr
vornehmen, wobei gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Gefahrerhöhung nicht in
Betracht kommt.
Aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ist der
Versicherer in der Lage, das zu übernehmende Risiko zu definieren und die dafür
erforderliche Prämie zu kalkulieren. Dieser Gefahrstand bildet die Grundlage des
Versicherungsvertrages. Nur nachträgliche Abweichungen davon können begrifflich
eine Gefahrerhöhung darstellen. Diese wird definiert als eine vom status quo der
Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der
tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit
einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt, die Vergrößerung
des Schadens und/oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
darstellt und vom Versicherer nicht in die Risiko und Prämienkalkulation
einbezogen werden konnte (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 - 25 Rdz. 3, 4).
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Pkw stellt eine erhebliche
Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 Abs. 1, § 29 S. 1 VVG dar.
Für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug
zurückgelassenen Kfz-Scheins wird eine Gefahrerhöhung in der Rechtsprechung zu
Recht abgelehnt (OLG Koblenz RuS 2002, 448; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 260; ÖOHG
ZfS 1995, 259), weil bereits das Zeitmoment des Tatbestandes der Gefahrerhöhung
nicht gegeben ist. Hier liegt jedoch nach den Angaben des Geschäftsführers der
Beklagten (Bl. 91 d. A.) ein anderer Fall vor, für den die folgenden Erwägungen
anzustellen sind:
aa) Gegen die Annahme einer Gefahrerhöhung spricht das Argument, dass der
Kfz-Schein eine eher untergeordnete Bedeutung habe und gestohlene Fahrzeuge
regelmäßig mit gefälschten Papieren und Daten verwendet würden, so dass die
Erheblichkeitsschwelle im Gegensatz zu einem dauerhaft im Fahrzeug verbleibenden
Zweitschlüssel (OLG Koblenz VersR 1998, 233) nicht überschritten werde.
Ferner wird angeführt, durch das Auffinden des Kraftfahrzeugscheins in einem
verschlossen gewesenen und aufgebrochenen Pkw steige die Gefahr der Entwendung
des Fahrzeugs im Allgemeinen nicht deutlich an. Eine aufgrund dieses Umstandes
erhöhte Diebstahlsgefahr könne heutzutage nur noch für die immer seltener
werdenden Fälle angenommen werden, in denen ein Täter, der in erster Linie auf
Geld oder Wertsachen aus sei, die sich ihm bietende, günstige Gelegenheit nutze,
um sich einen Kraftwagen anzueignen, sei es zum kurzzeitigen Gebrauch oder nur
für eine sogenannte Spritztour. Diese Gefahr werde durch das Zurücklassen des
Fahrzeugscheines erhöht. Denn der Kraftfahrzeugschein sei nach § 24 S. 2 StVZO
bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
auszuhändigen. Besitzt ein Straftäter, der sich auf die genannte Art für eine
vorübergehende Zeit ein Auto beschafft hat, den Kraftfahrzeugschein, dann kann
er diesen Verdacht und daraus sich ergebende gründlichere Untersuchungen und
Ermittlungen vermeiden. Diese Umstände könnten die Gefahrerhöhung begründen.
Derartige Sachverhalte seien heute jedoch so sehr in den Hintergrund getreten,
dass sie die Anforderungen an den Sicherheitsstandard nicht entscheidend
bestimmten. Die Vorkehrungen, die der Versicherungsnehmer zu treffen habe, um
einen Diebstahl seines Fahrzeugs nicht zu erleichtern, hätten sich danach zu
richten, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise Kraftwagen gestohlen
werden (OLG Bamberg VersR 1996, 969).
Der Kraftfahrzeugschein sei ohne entscheidende Bedeutung, weil er für die
Verwertung des Fahrzeugs keine wesentlichen Legitimationswirkungen habe. Die
Zulassungsstelle bestätigt mit ihm lediglich, dass der darin bezeichneten Person
für das genannte Fahrzeug ein bestimmtes Kennzeichen zugeteilt worden ist.
Dadurch soll mit der öffentlichen Urkunde Kraftfahrzeugschein nach der ihr gemäß
§ 24 StVZO verliehenen Zweckbestimmung zu öffentlichem Glauben für und gegen
jedermann allein verbindlich beurkundet werden, das Fahrzeug sei zum
öffentlichen Verkehr zugelassen. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen
Urkunde erstreckt sich nicht einmal auf die Angaben über die Person des Inhabers
der Zulassung, der zudem nicht der Halter zu sein braucht (vgl. BGHSt 20, 186
ff.; 294 ff., 22, 201 ff.). Derzeit gestohlene Fahrzeuge würden in der Regel
weggeschafft, bearbeitet und mit neuen Fabrikationskennzeichen und gefälschten
Fahrzeugpapieren versehen (OLG Bamberg a. a. O.).
bb) Für die Annahme einer Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG im Fall eines
dauerhaft im Pkw gelagerten Kfz-Scheins sprechen jedoch zunächst die zu § 61 VVG
ausgeführten Sicherheitserwägungen, wonach allgemein bekannt ist, dass die
Fahrzeugpapiere nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen. Eine Gefahrerhöhung, die
die Erheblichkeitsgrenze des § 29 VVG überschreitet, ist zu bejahen, wenn wegen
des Zurücklassens des Fahrzeugscheins im Handschuhfach die dringende, zumindest
erhöhte Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs besteht, weil der vertragsmäßig
vorausgesetzte Standard an Sicherheit erheblich herabgesetzt und damit
unterschritten wird.
Das Handschuhfach ist kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung.
Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade dort Nachschau, weil sie mit der leider
verbreiteten Unsitte rechnen, dass im Handschuhfach neben Wertsachen
Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden (vgl. BGH VersR
1981, 40; OLG Bamberg VersR 1996, 969).
Zu berücksichtigen sind zudem die Argumente, die auch die oben zitierte
Rechtsprechung durchaus als Risikofaktoren akzeptiert: Die Erleichterung der
Grenzüberschreitung ist für den im Besitz des Kfz-Scheins befindlichen
Fahrzeugdieb gerade während der Zeit unmittelbar nach der Entwendung von
entscheidender Bedeutung, wenn nach dem Pkw verstärkt gefahndet wird. Für den
Täter ist es generell, aber insbesondere beim Grenzübertritt von Vorteil, wenn
er sich durch Vorzeigen des Kfz-Scheins als scheinbar berechtigter
Fahrzeugführer ausweisen kann. Zudem braucht er für eine etwa geplante
Veräußerung "nur" noch den Kfz-Brief zu fälschen bzw. kann er gegenüber dem
Erwerber eher behaupten, den Brief verloren zu haben und erweckt weniger oder
gar kein Misstrauen, wenn er wenigstens eines der beiden
Original-Fahrzeugpapiere vorweisen kann. Aus der Sicht eines Täters, der sich
Zugang zu einem Pkw verschafft hat, ist es jedenfalls "praktisch", wenn er beim
Durchsuchen des Handschuhfachs den Kfz-Schein findet. Dies kann durchaus erst
den Diebstahlsvorsatz hervorrufen, wenn der Täter es bisher nur auf Wertsachen
im Pkw abgesehen hatte und das Fahrzeug selbst nicht entwenden wollte. Die Tat
wird ihm aus den vorgenannten Gründen erleichtert, insbesondere wenn er über die
technischen Fertigkeiten und die erforderliche Ausstattung zur Deaktivierung der
elektronischen Wegfahrsperre verfügt, mit der moderne Fahrzeuge inzwischen
versehen sind.
Bei einem dauerhaft im Pkw verwahrten Kfz-Schein kommt das Risiko hinzu, dass
ein Täter, der sich für das Fahrzeug interessiert und die Umstände vorher
ausspäht, Kenntnis hiervon erlangen kann und noch ermutigt wird, das aus den
oben ausgeführten Gründen für ihn günstige "Paket" von Pkw und Kfz-Schein zu
stehlen. Bei einem Dienst oder Firmenfahrzeug wissen die Mitarbeiter des
Unternehmens in der Regel von dem Verbleib der Papiere und können dieses Wissen
- mit oder ohne Arg - an Personen weitergeben, die dies zu einem Kfz-Diebstahl
nutzen. Zudem werden die Papiere leider häufig gerade in Firmenwagen aufbewahrt,
damit wechselnde Fahrer bei polizeilichen Fahrzeugkontrollen immer über sie
verfügen können. Dies ist auch potentiellen Dieben bekannt, die daraufhin eine
Entwendung vorbereiten können.
Aber auch versicherungswirtschaftliche Argumente sprechen dafür, eine
Gefahrerhöhung im Falle des dauerhaft im Fahrzeug verbliebenen Kfz-Schein zu
bejahen.
Insbesondere angesichts des Wertes von Kraftfahrzeugen und ihrer Ausstattung,
der in den letzten Jahrzehnten immer weiter gestiegen ist, bedeutet die
Erleichterung des Kfz-Diebstahls und seiner Vollendung durch das dauerhafte
Verwahren des Kfz-Scheins im Pkw für den Versicherer eine erhebliche
Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1, § 29 VVG im Hinblick auf die Höhe der im
Entwendungsfall zu leistenden Versicherungssumme. Deshalb ist das Risiko des
dauerhaft im Fahrzeug verwahrten Kfz-Scheins auch unter dem Gesichtspunkt
möglicherweise geänderter Diebespraktiken nicht zu unterschätzen. Der
Sicherheitsstandard sollte nicht generell herabgesetzt werden, indem die
Rechtsprechung das Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug sozusagen billigt,
indem sie eine Gefahrerhöhung verneint und den Versicherer auf § 61 VVG
beschränkt, der ihm den schwer zu führenden Kausalitätsbeweis des Verschuldens
für den Eintritt des Versicherungsfalles auferlegt.
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach oder überhaupt im Pkw
stellt eine Änderung der Gefahrenlage dar, die sich nicht mehr innerhalb der
Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsschluss übernommenen
Durchschnittsrisikos hält. Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses
Risiko von vornherein als in die Kfz-Kaskoversicherung einkalkuliert betrachtet
wird. Gegebenenfalls ginge dies im Ergebnis zu Lasten sämtlicher
Versicherungsnehmer, weil die Versicherungsunternehmen das zusätzliche Risiko
letztlich nur durch eine Erhöhung der Beiträge auffangen könnten. Die Annahme
einer Gefahrerhöhung ist deshalb sachgerecht.
b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss i. S. d.
§ 23 Abs. 1 VVG liegt hier vor, weil der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein erst
nach Übergabe des Fahrzeugs in das Serviceheft gelegt hat und zu diesem
Zeitpunkt bereits ein Versicherungsvertrag bestand. Die Klägerin hat diese
Gewohnheit des Geschäftsführers der Beklagten bei der Kalkulierung des
versicherten Risikos und der zu zahlenden Prämie nicht einbezogen.
Für die Bejahung der Gefahrerhöhung bei einem von Anfang an im Fahrzeug
verwahrten Kfz-Schein spricht zudem die Regelung des § 29 a VVG, wonach die §§
23 - 29 VVG auf eine in der Zeit zwischen Antrag und Annahme eingetretene
Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei Annahme des Antrags nicht bekannt war,
anwendbar sind.
Der in der Kfz-Haftpflichtversicherung entwickelte Gedanke, dass eine Abweichung
vom vertraglich vorausgesetzten Soll-Sicherheitsstandard unter §§ 23 ff. VVG,
nicht aber unter §§ 16 ff. VVG zu erfassen ist (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §
23 Rdz. 4, 5), erscheint grundsätzlich auch für die Kfz-Kaskoversicherung
übertragbar, jedenfalls soweit keine besondere individuelle Risikoprüfung
erfolgt ist, sondern in der üblichen Weise das Kaskorisiko mit dem
Haftpflichtrisiko in einem Abschlussvorgang mit versichert wurde (OLG Koblenz
VersR 1998, 233, 234: Gefahrerhöhung bei einem seit Erwerb des Pkw dauerhaft
hinter dem Armaturenbrett versteckten Fahrzeugschlüssel; a. A. OLG Hamm RuS
1990, 361 für die Gebäudeversicherung).
c) Wie bereits ausgeführt, hat der Geschäftsführer der Beklagten keine Anzeige
i. S. d. § 23 Abs. 2 VVG erstattet, sondern die Klägerin erst in der
Schadensmeldung darüber informiert, dass sich der Kfz-Schein in dem Pkw befand.
Die Klägerin hatte vorher keine Kenntnis von dieser Gewohnheit und daher auch
keine Gelegenheit zur Einwilligung.
d) Der behauptete Versicherungsfall ist nach der Gefahrerhöhung eingetreten, §
25 Abs. 1 VVG, denn der Kfz-Schein wurde von Anfang an im Pkw aufbewahrt, der
erst später angeblich entwendet worden ist.
e) § 25 Abs. 2 S. 1 VVG setzt mindestens leichte Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers voraus (Prölss/Martin § 25 VVG Rdz. 2 m. w. N.), die hier
jedenfalls gegeben ist. Der Geschäftsführer der Beklagten musste bei Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, dass die Änderung der
gefahrerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht.
Wie oben ausgeführt (Ziffer II. 2. a. aa.), ist allseits bekannt, durch Medien
verbreitet sowie durch Warnschilder auf öffentlichen Parkplätzen darauf
hingewiesen, dass wegen der Diebstahlsgefahr unter anderem die Fahrzeugpapiere
nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen. Wer seinen Kfz-Schein generell im
Fahrzeug lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. auch OLG Köln RuS 1994, 406: grobe
Fahrlässigkeit für das Zurücklassen im verschlossenen Handschuhfach).
f) Nach § 25 Abs. 3 VVG bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen,
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Dieser Kausalitätsgegenbeweis obliegt dem Versicherungsnehmer (Prölss/Martin §
25 VVG Rdz. 5, 6). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gibt es keinen
Anhaltspunkt gegen die Kausalität des im Pkw verbliebenen Kfz-Scheins für den
behaupteten Diebstahl. Solange die Möglichkeit auch nur mitwirkender Kausalität
besteht, ist der Versicherungsnehmer frei (Römer/Langheid §§ 23 - 25 Rdz. 51;
Prölss/Martin § 25 Rdz. 4). Diese Möglichkeit ist hier, wie unter Ziffer II. 4.
a. ausgeführt, durchaus gegeben.
g) Die Vorschriften der Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG sind neben § 61 VVG
anwendbar (vgl. auch OLG Koblenz VersR 1998, 233, 234; OLG Köln RuS 1989, 160;
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 - 25 Rdz. 55; Prölss/Martin, VVG, 27.
Aufl., § 23 Rdz. 45 m. w. N.; a. A. OLG Hamm RuS 1990, 361 für die
Gebäudeversicherung). Wenn ihre Anwendung im Einzelfall, wie hier, zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangen kann, so stellt dies keinen
Wertungswiderspruch dar, auch wenn das Ziel beider Regelungen die Sanktionierung
einer Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards ist.
Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen sind nur teilkongruent. Die Gefahr
des Leistungsausschlusses gemäß § 61 VVG besteht für den Versicherungsnehmer
auch bei kurzfristigen Veränderungen (z. B. auch Augenblicksversagen) und hierzu
inadäquatem Verhalten, dessen generelle Gefahrerheblichkeit und dessen konkreter
Kausalitätsbeitrag eher gering sein können. Dagegen bestehen hier hohe
Anforderungen an den Verschuldensgrad sowie die weitgehende Beweislast des
Versicherers für die Verursachung des Versicherungsfalles.
Dagegen erfordert der Tatbestand der Gefahrerhöhung eine langfristige,
dauerhafte und nach § 29 VVG nicht unerhebliche Herabsetzung des
Sicherheitsstandards, die nicht notwendigerweise auch unter § 61 VVG zu
subsumieren ist, während bei den §§ 23 ff. VVG ein leichteres Verschulden genügt
und der Versicherungsnehmer seinerseits einen Entlastungsbeweis zu führen hat,
der sich nicht nur auf das "Ob" des Versicherungsfalles bezieht, sondern auch
auf das "Wie" entsprechend den möglichen Aspekten der Gefahrerhöhung als
solcher.
Auch vorliegend erscheint es nicht als Wertungswiderspruch, wenn die
Voraussetzungen des § 61 VVG (noch) nicht vollständig vorliegen, der Tatbestand
der Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 ff. VVG jedoch bejaht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.