Kfz-Haftpflichtversicherung und Benzinklausel
Landgericht
Köln
Az: 24 S 42/06
Urteil vom
29.03.2007
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2006 (Az. 264 C 510/05) wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten sowohl eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für seinen PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen XXX als auch eine Privathaftpflichtversicherung, in deren
Bedingungen die sog. "Kleine Benzinklausel" enthalten war. Die Parteien streiten
darüber, ob für einen Schaden, den der Kläger am 9.10.03 auf der H Straße an dem
Motorroller der Zeugin Q verursacht hat, die Privathaftpflicht- oder die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.
Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers habe er sein Auto rückwärts in
eine Parklücke gesetzt. Er habe den Motor abgestellt, den Wagen verlassen und
diesen abgeschlossen. Sodann habe er bemerkt, dass sein PKW zu nah an dem
Motorroller gestanden habe. Er habe befürchtet, dass ein Passant sich zwischen
Roller und PKW hindurch zwängen könnte oder aber, dass der Fahrer des Rollers
beim Versuch aufzusteigen, gegen den PKW stoßen könnte. Deshalb habe er den
Roller etwas versetzen wollen, um den Abstand zu vergrößern. Dabei sei das
Fahrzeug umgefallen und beschädigt worden. Da der Vorgang nichts mit dem
Gebrauch eines Kfz zu tun habe, sei die Privathaftpflichtversicherung
eintrittspflichtig, meint der Kläger, und seine Rückstufung im
Schadensfreiheitsrabatt daher zu Unrecht erfolgt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Kläger
habe den Roller der Zeugin Q versetzt, bevor er den Parkvorgang abgeschlossen
hatte, um ein ungehindertes Einparken erst zu ermöglichen. Daher handele es sich
um einen Schaden, der beim Gebrauch des Kfz entstanden sei.
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Q, U und P1 die Klage durch
Urteil vom 11.05.2006 abgewiesen. Zwar stehe nach der Beweisaufnahme nicht
eindeutig fest, ob der Kläger den Roller vor Beendigung des Parkvorgangs
umgesetzt habe oder ob dies erst nach dem Abstellen und Abschließen des
Fahrzeugs erfolgt sei. Dies könne jedoch auch dahinstehen, da in beiden Fällen
der Schaden letztlich das Ergebnis des Einparkvorgangs sei und deshalb dem
Gebrauch / Betrieb des PKW zugeordnet werden könne. Die Regulierung im Rahmen
des Kfz-Haftpflichtvertrages sei daher nicht zu beanstanden.
Auf die weiteren Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, der Schaden sei auch dann noch "beim
Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden, wenn dieses bereits geparkt,
ausgeschaltet und abgeschlossen gewesen sei. Denn in diesem Fall werde der
Schaden nicht mehr durch das Kfz verursacht, sondern durch den Fahrer in seiner
Eigenschaft als Fußgänger. Ein Zusammenhang zum Gebrauch des PKW liege nicht
mehr vor. Hierzu trägt der Kläger nunmehr vor, sich schon auf dem Weg zu einem
nahe gelegenen Internet-Cafe befunden zu haben, als er bemerkt habe, dass der
Roller zu nahe am Auto gestanden habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass es sich bei dem
Vorfall am 9.10.03, bei dem der Kraftroller der Frau Q beschädigt worden ist, um
einen Haftpflichtschaden handelt und nicht um einen Versicherungsfall im Rahmen
der Krafthaftpflichtversicherung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu vor, dass das Wegschieben
des Motorrollers - egal ob es vor oder nach Beendigung des Einparkvorgangs
erfolgt ist - dazu diente, mit dem eigenen Kfz einen gesicherten Parkplatz zu
haben. Überdies ist die Beklagte der Ansicht, dass die Berufung bereits
unzulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht an § 511 II Nr. 1 ZPO. Denn
entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Berechnung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes nicht nur der Mehraufwand zu berücksichtigen, der bis zur
Vertragsbeendigung mit der Beklagten angefallen ist. Vielmehr muss auch beachtet
werden, dass die erreichte Schadensfreiheitsklasse beim Wechsel zu einem anderen
Versicherer auf diesen neuen Vertrag übertragen werden, also zum neuen
Versicherer "mitgenommen" werden kann. Auf diese Weise summiert sich der
"Verlust", den der Kläger durch die Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse
erlitten hat, auch nach Beendigung des Vertrages mit der Beklagten weiter auf.
Maßgeblich ist insoweit die Differenz zwischen dem Beitrag, den der Kläger bei
der neuen Versicherung tatsächlich gezahlt hat und dem Betrag, den der Kläger
hätte zahlen müssen, wenn die Rückstufung nicht erfolgt wäre. Hierzu hat der
Kläger unbestritten vorgetragen, dass ein Betrag von 600 € überstiegen wird.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung steht dem Kläger nicht
zu. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Schaden an dem Motorroller der
Zeugin Q "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10
Abs. 1 AKB entstanden.
Der Begriff des Gebrauchs hat in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der
Privathaftpflichtversicherung eine identische Bedeutung, um einerseits eine
Doppelversicherung zu vermeiden und andererseits möglichst lückenlosen
Deckungsschutz zu gewährleisten (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17.
Auflage, § 10 Rn. 78). Bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung kommt es darauf
an, ob der Schaden beim fahrzeugtypischen Gebrauch entstanden ist oder nicht.
Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs ist der Schaden eingetreten, wenn
er mit dem versicherten Wagnis in engem Ursachenzusammenhang steht. Das
versicherte Fahrzeug muss an der Entstehung des Schadens schon oder noch
beteiligt, d.h. aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah dazu eingesetzt gewesen
sein. (BGH VersR 1977, 418; VersR 1980, 1039; VersR 1995, 90). Es muss ein
adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des
Fahrzeugs bestehen (Feyock/Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 10
AKB Rn. 5).
Ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang zum Gebrauch des PKW ist vorliegend
gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob man dem Vortrag des Klägers folgt und
davon ausgeht, dass der Roller erst nach Beendigung des Einparkvorgangs und
Verschließen des Wagens umgesetzt worden ist, nachdem sich der Kläger schon vom
Auto ein wenig entfernt hatte, oder ob man entsprechend dem Beklagtenvortrag –
annimmt, dass das Versetzen schon vor Beendigung des Einparkens vorgenommen
worden ist. Das Amtsgericht konnte die Frage, welcher Vortrag zutreffend ist,
daher berechtigterweise offen lassen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit,
dass der Schaden jedenfalls dann durch den Gebrauch des Kfz verursacht worden
ist, wenn der Kläger den Roller vor Beendigung des Einparkvorgangs weggesetzt
hat, um die Parklücke zu vergrößern. Umstritten ist lediglich, ob der
erforderliche Ursachenzusammenhang auch dann noch gegeben ist, wenn der Roller
erst umgesetzt worden ist, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bereits geparkt,
abgeschaltet und abgeschlossen hatte. Nach An.sicht der Kammer ist diese Frage
zu bejahen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff des Gebrauchs
weit zu verstehen und geht über den Begriff des "Betriebs" nach dem StVG noch
hinaus. Voraussetzung ist nicht, dass das Fahrzeug bewegt wird. Nötig ist, dass
sich eine typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr realisiert.
So gehört zum Gebrauch eines Kfz auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs (BGH
VersR 1977, 418; VersR 1979, 956; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 10 Rn. 65 m.w.N.),
die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, wie z.B. Schweißarbeiten
an dem Wagen (BGH NZV 1989, 110), die Beseitigung von Hindernissen, um die Fahrt
fortsetzen zu können (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 10 Rn. 72; dazu LG Düsseldorf,
VersR 2001,1018) sowie das Verschieben von anderen Fahrzeugen, um ein- oder
ausparken zu können (OLG Hamm VersR 1992,1475 = NJW-RR 1993, 994).
Gemeinsam bei jenen Tätigkeiten ist jeweils, dass die Schäden in einem
besonderen Ursachenzusammenhang zu dem beteiligten Kfz stehen. Es geht um
typische Fahrerhandlungen, also Handlungen, die in den gesetzlichen oder durch
Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fallen und im
Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschehen. Der besondere
Ursachenzusammenhang zum Kfz fehlt hingegen, wenn es um Dinge geht, die jedem
anderen auch passieren könnten, ohne dass ein Kraftfahrzeug gebraucht wird oder
gebraucht werden soll (dazu etwa LG Kassel VersR 1977, 856; Stiefel/Hofmann,
a.a.O. § 10 Rn. 71).
Im vorliegenden Fall ist dieser erforderliche adäquate Ursachenzusammenhang
gegeben. Es besteht zwar die Besonderheit, dass der Kläger -nach seinem Vortrag
- nicht versucht hat, das Fahrzeug wegzuschieben, um sofort ausparken zu können
oder aber die Lücke groß genug zu machen, um den Wagen erst hineinsetzen zu
können. Vielmehr-hatte er nach seiner Darstellung den Wagen bereits in der
vorhandenen Lücke untergebracht. Dennoch bestand auch in dieser Situation noch
ein besonderer Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Autos und dem
Umsetzen des Rollers. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er den Roller
verschoben hat, um Gefahren von seinem KFZ abzuwenden. Die Gefahr sah der Kläger
darin, dass sich jemand zwischen Roller und seinem Fahrzeug durchdrängen könnte
oder dass die Fahrerin des Rollers selbst beim Aufsteigen gegen sein Auto stoßen
könnte. Dies befürchtete der Kläger insbesondere deshalb, weil der Abstand
zwischen Auto und Roller für eine Parksituation unnatürlich gering war. Nach
Aussage des vom Amtsgericht vernommenen Zeugen U soll er nur ca. 15 cm betragen
haben. Letztlich diente das Verhalten des Klägers damit dazu, den eingenommenen
Parkplatz endgültig zu sichern, indem ein Hindernis beseitigt wird.
Das Umsetzen des Rollers geschah auch noch in aktuellem, unmittelbarem, zeit-
und ortsnahem Zusammenhang mit dem Einparkvorgang. Es sollte den Parkvorgang
endgültig abschließen, indem ein genügender Abstand des Fahrzeugs nach allen
vier Seiten hergestellt wurde.
Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung berührt einen
Einzelfall und bewegt sich in den durch die Rechtsprechung vorgezeichneten
Bahnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 713
ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1000,- €.