Schadensersatzansprüche – Verjährung gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherung
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 64/08
Urteil vom
16.07.2008
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Februar 2008 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 6. April 2001
auf der BAB 24, Kilometer 108, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf
Träger der Sozialversicherung, Sozialhilfe oder andere Dritte übergegangen sind
oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den geltend gemachten Feststellungsanspruch des
Klägers bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
6. April 2001 abgewiesen. Hingegen erweist sich das Urteil des Landgerichtes als
fehlerhaft, soweit es dem Kläger auch den Feststellungsanspruch für künftige
materielle Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 6. April 2001 versagt.
1. Die Beklagte kann sich gegenüber den von dem Kläger erhobenen
Feststellungsansprüchen lediglich gegenüber dem auf Ersatz immaterieller Schäden
gerichteten Anspruch erfolgreich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Ansprüche
des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß den §§ 7 StVG, 823, 847
BGB a. F. i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG nach den Regelungen der §§ 3 Nr. 3 Satz 1
PflVG, 852 BGB a. F. der dreijährigen Verjährung unterlagen. Die aufgrund des
Schreibens der Klägervertreter vom 20. Juni 2001 gemäß § 3 Nr. 3 PflVG
eingetretene Hemmung der Verjährung endete in der Tat mit dem Schreiben der
Beklagten vom 8. Mai 2003 (Bl. 14 d. A.), mit dem die Beklagte auf das
Anspruchsschreiben der Klägervertreter vom 18. Februar 2003 hin den
Gesamtanspruch des Klägers durch Zahlung weiterer 7.500 EUR regulierte und -
bezogen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld - ausführte:
"Unter Berücksichtigung der Gesamtfakten (keine(!) stationäre Behandlung) halten
wir das Schmerzensgeld für angemessen.
Ein höheres Schmerzensgeld halten wir nicht für begründet."
Dieses Schreiben stellt in der Tat eine zum Wegfall der Verjährungshemmung
führende Erklärung des Versicherers i. S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Als
eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur eine
anspruchsbejahende Erklärung i. S. des § 208 BGB zu verstehen. Dem Geschädigten
gegenüber muss umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft
des Versicherers gegeben werden, wobei dies sowohl durch eine ablehnende als
auch durch eine anspruchsbejahende Erklärung geschehen kann (vgl. nur BGH VersR
1996, 369 ff. - jurisRdnr. 12, 13 und 15).
Eine solche eindeutige Erklärung enthält das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai
2003 in Bezug auf das geltend gemachte Schmerzensgeld, nicht aber hinsichtlich
der geltend gemachten materiellen Schäden.
Die Klägervertreter hatten ausweislich ihres Schreibens vom 18. Februar 2003
unter Bezugnahme auf das sogenannte erste Rentengutachten für den Kläger geltend
gemacht, es sei mit unfallbedingten Dauerschäden sowie mit einer dauerhaften
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % zu rechnen, und haben gerade im Hinblick
auf die Schwere der Verletzungen und des Dauerschadens ein Schmerzensgeld von
10.000 EUR verlangt. Dieses Verlangen war - auch aus Sicht des Klägers - auf
eine endgültige Abfindung des Klägers in Bezug auf immaterielle Schäden
gerichtet.
Diesbezüglich hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 einen Betrag
von 7.500 EUR als ausreichend angesehen und dies im Einzelnen begründet. Dabei
hat sie - ebenso wie die Klägervertreter - die Gesamtfakten berücksichtigt, auf
eine konkrete Entscheidung der ADAC-Schmerzensgeldtabelle verwiesen und
ausdrücklich mitgeteilt, ein höherer Schmerzensgeldanspruch werde für nicht
begründet erachtet. Diese Erklärung ist eindeutig und klar.
Zu Unrecht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, erst aufgrund des
zweiten Rentengutachtens vom 11. Februar 2004 sei nunmehr bekannt, dass entgegen
dem Erkenntnisstand im Jahre 2003 eine Arthrodese erforderlich werden könne.
Dabei handele es sich um eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem
ursprünglich angenommenen Heilungsverlauf. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH NJW 1997, 2448 jurisRdnr.
12), dass es für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Sicht
medizinischer Fachkreise ankommt, nicht auf den Kenntnisstand des Verletzten
selbst.
Der Kläger hat indes keinerlei Umstände dargetan, die einen Rückschluss darauf
zulassen, dass die eventuelle Gefahr der künftigen Notwendigkeit einer
Arthrodese einem medizinisch Fachkundigen bei dem bei ihm aufgetretenen
Verletzungsbild nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall erkennbar war.
2. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 stellt jedoch hinsichtlich
zukünftiger materieller Schäden keine Erklärung i. S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
dar. Zwar findet sich in diesem Schreiben der Begriff "Gesamtanspruch".
Gleichwohl ergibt sich unter Würdigung der Gesamtumstände, dass seinerzeit auch
die Beklagte mit ihren bisherigen Zahlungen nicht auch weitergehende materielle
Schäden des Klägers endgültig abgelten wollte.
Die Verwendung des Begriffs "Gesamtanspruch" findet sich auch bereits in dem
früheren Schreiben der Beklagten vom 27. September 2001 (Bl. 61 d. A.), ohne
dass die Beklagte selbst mit dieser Formulierung die Absicht einer endgültigen
Regulierung verband.
Der Beklagten war zudem aufgrund der Anspruchsschreiben der Klägervertreter,
insbesondere dem vom 18. Februar 2003 und der Vorlage des sogenannten ersten
Rentengutachtens vom 22. Januar 2001 das Vorliegen eines unfallbedingten
körperlichen Dauerschadens und einer darauf beruhenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 % bekannt. Bis zu ihrem
Regulierungsschreiben vom 8. Mai 2003 hatte der Kläger seine gesamten bis dahin
angefallenen Behandlungskosten noch nicht geltend gemacht, deren Entstehen für
die Beklagte indes offenkundig war.
Angesichts dieses Kenntnisstandes der Beklagten war für beide Parteien klar,
dass durch die Zahlungen der Beklagten aufgrund ihrer Schreiben vom 27.
September 2001 und 8. Mai 2003 lediglich der dem Kläger entstandene
Fahrzeugschaden als materielle Schadensposition ausgeglichen werden sollte,
hingegen jegliche weiteren materiellen Schadenspositionen noch offen waren.
Damit dauerte die Hemmung der Verjährung bezüglich materieller Schäden weiter
fort und endete erst aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 25.
Juni 2007.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (NJWRR
2005, 819 ff. - jurisRdnr. 22 ff. ) an, dass die rechtliche Wirkung eines
Schreibens eines Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG für den Fall, dass das Schreiben
unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt hat, in Bezug auf diese einzelnen
Streitgegenstände differenziert zu betrachten ist.
3. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aufgrund der
Feststellungen in dem von ihm vorgelegten zweiten Rentengutachten der UBS Berlin
vom 11. Februar 2004 (Bl. 17 ff.), das dem Kläger eine dauerhafte Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 20 % bescheinigt sowie die Notwendigkeit einer
kontinuierlichen Betreuung in Abhängigkeit vom Beschwerdebild
(physiotherapeutische Maßnahmen) und darauf hinweist, langfristig sei durchaus
mit einer Arthrodese (operativ durchzuführende Gelenkversteifung) zu rechnen.
Diese Ausführungen hat die Beklagte auch nicht in Abrede genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor.