Kfz-Kaufvertrag – Rücktritt: Schadensersatz und Nutzungsausfall
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
16/07
Urteil vom
28.11.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 28. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen gebrauchten Pkw
Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- €. Am 17. Januar 2006 verursachte der
Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich
beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen
Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall
erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab
und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2006 den Rücktritt vom
Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, sie sei beim
Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich um einen
Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf hin, dass der von Ihrem
Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe sich auf 4.000,-- bis 5.000,-- €
belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der
Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27. Januar 2006 das
beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin
einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 €, mit dem sie den Kaufpreis (7.900,-- €)
abzüglich einer Nutzungsentschädigung (486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin
die entstandenen Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs (60,-- €) erstattete.
Die Klägerin erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der
Zwischenzeit hatte sie vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer
Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmietung des
Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,-- €. Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehöre zwar zum Schadensersatz gemäß
§§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte jedoch dann nicht,
wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt werde. In diesem Fall
sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das werde unterstrichen durch
die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahrzeuges im Falle der
Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung
der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu.
1. Allerdings kann der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch des Käufers auf
Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 440,
280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht, wenn der Käufer nach § 437 Nr.
2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag
zurückgetreten ist. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu
verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt
auch für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Dem steht nicht, wie das
Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Käufer im Falle einer
Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist, Wertersatz für die Nutzung der
Kaufsache zu zahlen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
a) Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger ermöglicht, vom
Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zurückzufordern, ohne
den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlieren (Staudinger/Otto,
BGB (2004), § 325 Rdnr. 1). Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs ist der
Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der
Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 87, 156, 158), der Schuldner
also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte.
b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive
Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischerweise auch den
Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer
infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (vgl. Senatsurteil vom
5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2 a, zu § 463 BGB aF;
BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu § 286 BGB aF; Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518; Staudinger/Otto, aaO, §
280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 280 Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff,
BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr. 35). Dies gilt unabhängig von der Beantwortung der
im Schrifttum umstrittenen Frage, welche der in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten
Anspruchsgrundlagen (§§ 280, 281, 283, 311a BGB) für den Ersatz eines durch
einen Sachmangel verursachten Nutzungsausfallschadens einschlägig ist (dazu
Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 26 ff. m.w.N.; MünchKommBGB/Ernst, aaO m.w.N.).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Rücktritt vom Vertrag
einen Anspruch des Käufers, Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens
zu verlangen, nicht entfallen. § 325 BGB beschränkt die Möglichkeit, neben dem
Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter
Schäden, sondern umfasst auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener
Nutzungen. Die Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über eine vom Käufer infolge
seines Rücktritts herauszugebende Nutzungsentschädigung stehen dem nicht, wie
das Berufungsgericht meint, entgegen (Soergel/Gsell, BGB (2005), § 325 Rdnr. 3;
MünchKommBGB/Gaier, aaO, Vor § 346 Rdnr. 39).
Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in
ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten
erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits
erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen auf
die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse
der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der
Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich
gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen
Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und
deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (§§ 346,
347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 BGB getroffenen
Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der
schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner
Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie
er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (Soergel/Gsell, aaO;
Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr.
37). Ersatz eines durch den Sachmangel der Kaufsache verursachten
Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher auch dann verlangen, wenn er - wie
im vorliegenden Fall die Klägerin - vom Vertrag zurückgetreten ist und gemäß §
346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache
zurückerhalten und für die bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz
geleistet hat.
2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als richtig
dar (§ 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der
Klägerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten zwar ein
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 in Verbindung
mit § 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind aber
jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin nach ihrem eigenen
Vorbringen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kein Nutzungsausfallschaden
entstanden ist.
a) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Klägerin bei Abschluss des Vertrages
einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB).
Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens ist eine Beseitigung des
Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB) nicht möglich (BGHZ 168,
64, 71) und scheidet auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs.
1, Alt. 2 BGB) in der Regel aus (BGHZ aaO, 75); dass hier ein Ausnahmefall
vorgelegen hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte
ist damit insoweit von ihrer Primärleistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei,
so dass die Klägerin ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt
war, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB) und wegen
des schon bei Vertragsschluss vorhandenen Leistungshindernisses Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB). Davon geht im
vorliegenden Fall auch die Beklagte aus, die dem ohne vorheriges
Nacherfüllungsverlangen erklärten Rücktritt der Klägerin nicht entgegengetreten
ist, sondern die Rückabwicklung im Einvernehmen mit der Klägerin vollzogen hat.
Da der Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der
Klägerin die fehlende Unfallfreiheit bei Vertragsschluss bekannt war, sind auch
insoweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung nach § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 163, 234, 244
f.).
b) Gleichwohl kann die Klägerin eine Erstattung der geltend gemachten
Mietwagenkosten nicht beanspruchen.
Ein Nutzungsausfallschaden kann der Klägerin durch den Fahrzeugmangel und den
darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung
entstanden sein, dass die Klägerin im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
die Möglichkeit gehabt hätte, das gekaufte Fahrzeug in der Zeit, für welche sie
Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen (Reinking/Eggert, aaO, Rdnr.
1507, 1518). Die Klägerin hätte das durch den Unfall vom 17. Januar 2006
beschädigte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber nur dann wieder nutzen können,
wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann verursachten Unfallschaden hätte beseitigen
lassen. Die Reparaturkosten hätten sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
auf 4.000 bis 5.000 € belaufen. Da die Klägerin davon abgesehen hat, das bei dem
Unfall vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, hätte sie
es folglich von diesem Zeitpunkt an auch dann nicht nutzen können, wenn es
mangelfrei gewesen wäre. Hätte die Klägerin demnach aber 4.000 bis 5.000 €
investieren müssen, um das Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu
können, so muss sie sich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden
Differenztheorie auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die Ersparnis
dieser Reparaturkosten anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie wegen des für
die Schadensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels besser, als sie
stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
Der Umstand, dass die Klägerin nur aus dem Grund von einer Reparatur abgesehen
hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende Unfallfreiheit) zum
Rücktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das Fahrzeug gemäß § 346 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BGB in beschädigtem Zustand zurückgeben konnte, ohne deswegen eine
Schmälerung ihres Anspruchs auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises
hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in die
schadensersatzrechtliche Betrachtung sind auch die vermögensmäßigen Folgen des
Rücktritts einzubeziehen, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - aufgrund
desselben Umstands vom Vertrag zurücktritt, dessentwegen er Schadensersatz statt
der Leistung verlangt (MünchKommBGB/Ernst, aaO, § 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto,
aaO, § 325 Rdnr. 25).
Ersatz des Nutzungsausfallschadens könnte die Klägerin aber auch dann nicht
beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006 verursachten
Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen wären, sondern hierfür der
Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig gewesen sein sollte. In diesem
Fall wäre die Klägerin verpflichtet, die Ersatzleistung, die sie aufgrund der
Beschädigung des Fahrzeugs erlangt hätte, an die Beklagte, der sie das Fahrzeug
in beschädigtem Zustand zurückgegeben hat, nach § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB
herauszugeben. Diese Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das in
den §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs. 14/6040, S. 196;
Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 192). Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt
sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was der Empfänger als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt. Da die von der Klägerin an die Beklagte herauszugebende
Ersatzleistung für den Unfallschaden vom 17. Januar 2006 höher wäre als die
Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Klägerin möglicherweise zu erstatten
hätte, stünde der Klägerin auch bei dieser Sachverhaltsgestaltung ein Anspruch
gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht zu.