Kfz-Werkstatt
– Aufklärungs- und Beratungspflichten
Amtsgericht
Brandenburg an der Havel
Az: 31 C 59/06
Urteil vom
08.01.2007
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Brandenburg an der Havel auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Oktober 2006 im nachfolgenden schriftlichen Verfahren, aufgrund der bis zum
01.12.2006 eingereichten Schriftsätze für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650,00 € abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs vom Typ Opel
Vectra B mit dem amtlichen Kennzeichen: ....welches erstmals am 10.06.1996
zugelassen wurde. Gemäß dem „Scheckheft" des Fahrzeugherstellers für dieses
Fahrzeug sollte unstreitig der Zahnriemen bei einem Fahrzeug diesen Typs alle 4
Jahre oder bei einer Laufleistung von erneut 60.000 km - gerechnet ab dem
letzten Wechsel des Zahnriemens - ersetzt werden. Unstreitig haben die
Mitarbeiter der Beklagten am 30.10.2001 bei einem Kilometerstand des
klägerischen Pkws von 84.446 km letztmalig den Zahnriemen ausgewechselt - Anlage
3 (Blatt 9 der Akte) - . Bei einer Inspektion des klägerischen Pkws in der
Werkstatt der Beklagten am 25.04.2005 bei einen Kilometerstand des klägerischen
Pkws von 117.023 km hat die Klägerin ebenso unstreitig weder die Beklagte
beauftragt einen Zahnriemenwechsel vorzunehmen noch haben die Mitarbeiter der
Beklagten die Klägerin darauf hingewiesen, gegebenenfalls einen
Zahnriemenwechsel vorzunehmen. Insoweit ist dann auch eine Auswechslung des
Zahnriemens bei dieser Inspektion vom 25.04.2005 unterblieben.
Die Klägerin lies im Übrigen davor jedes Jahr bei der Beklagtenfirma die
Inspektionen für ihren Pkw durchführen, da es sich bei der beklagten
KfZ-Werkstatt um eine Vertragswerkstatt des von ihr gehaltenen Pkw´s handelt.
Am 09.12.2005 blieb der Pkw der Klägerin gegen 16.25 Uhr in Brandenburg an der
Havel liegen, woraufhin die Klägerin ihren Pkw durch die Beklagtenfirma auf
deren Betriebshof abschleppen lies. So dann wurde durch die Mitarbeiter der
Beklagten festgestellt, dass der Zahnriemen des klägerischen Pkws gerissen war,
was wiederum unstreitig zu einem Motorschaden geführt hatte.
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug hiernach zu einer anderen Vertragswerkstatt
verbringen und eine Befundung des Schadens vornehmen lassen. Der zerrissene
Zahnriemen war zudem unstreitig ursächlich für den streitbefangenen Motorschaden
des klägerischen Fahrzeugs. Die Höhe des der Klägerin insofern entstandenen
Schadens beträgt entsprechend dem Werkstattangebot einer Vertragswerkstatt vom
12.12.2005 insgesamt 1.727,97 Euro netto.
Unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 09.01.2006 hat die nunmehrige
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2005 - Anlage 6
(Blatt 12 der Akte) - die Beklagte zur Zahlung dieses Schadenersatzes
aufgefordert. Eine Zahlung ist jedoch durch die Beklagte nicht erfolgt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie mit der Beklagten bis dato einen
„Wartungsvertrag" gehabt habe, dergestalt, dass sie jedes Jahr ihren Pkw zur
Inspektion in die Fachwerkstatt der Beklagten gebracht habe. Insofern ist sie
der Meinung, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihre Aufklärungs- und
Beratungspflichten verletzt haben, indem diese Mitarbeiter sie auf die
anstehende Auswechslung des Zahnriemens nicht hingewiesen haben. Entgegen dem
Vortrag der Beklagten sei es auch allein Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten
im Rahmen der fachkundigen Sachkenntnis gewesen, sie - die Klägerin - darauf
hinzuweisen, ob der Zahnriemen zu erneuern sei. Dies sei zuvor auch regelmäßig
anstandslos und automatisch im Zuge der Jahresinspektionen durch die Mitarbeiter
der Beklagten erfolgt. Ihrer Meinung nach ist die Auswechslung des Zahnriemens
nämlich eine Leistung, ähnlich wie diejenige des Wechselns der Bremsflüssigkeit,
auf die sie im Zuge der Beauftragung der Beklagten bzgl. der Jahresinspektion
auch habe vertrauen dürfen.
Insoweit habe die Beklagte ihrer Ansicht nach im höchsten Maße pflichtwidrig
gehandelt, indem die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Jahresinspektion
am 25.04.2005 sie nicht darauf hingewiesen hätten, dass der Wechsel des
Zahnriemens zeitnah anstehen würde.
Im Sinne einer fachgerechten Kundenbetreuung einer autorisierten
Vertragswerkstatt würde sie im Übrigen davon ausgehen, dass Kunden einer solchen
autorisierten KfZ-Vertragswerkstatt zu den jeweiligen Serviceterminen auch
angeschrieben werden. Dies sei jedoch ebenfalls nicht nach Ablauf der vom
Hersteller empfohlenen 4-Jahresfrist hier durch die Beklagte erfolgt.
Darüber hinaus habe sie ihr Fahrzeug am 25.04.2005 ohne irgend eine geartete
Bedingung bei der Beklagten zur Inspektion vorgestellt, um die fachkundigen
Wartungsleistungen von den Mitarbeitern der Beklagten durchführen zu lassen. Sie
habe hier somit im Vertrauen auf die Fachkunde und zumindest auf die
Aufklärungspflicht der Beklagten ihren Pkw in deren Werkstatt vorgestellt. Aus
diesem Grunde ist sie der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Beklagten sie
zumindest auf den anstehenden Wechsel des Zahnriemens auch aus diesem Grunde
hätten hinweisen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Aufgrund der
langjährigen Geschäftsverhältnisse der Prozessparteien habe sie somit nach Treu
und Glauben darauf vertraut, dass sie von der Beklagten über anstehende
Inspektionstermine und anstehende Termine zur Auswechslung von Ersatzteilen - in
diesem Fall des Zahnriemens - hingewiesen worden wäre. Dies sei jedoch nicht
erfolgt.
Des weiteren würde sie gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz
der ihr außergerichtlichen entstandenen Kosten sowie Verzugszinsen geltend
machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.727,97 nebst Zinsen in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 sowie außergerichtliche Kosten in
Höhe von EUR 105,08 nebst 5 % Zinsen seit dem 23.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass zwischen ihr und der Klägerin ein „Wartungsvertrag" nicht
bestanden habe. Allein nämlich die Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrzeug bei
ihr - der Beklagten - warten und die Jahresinspektionen durchführen lassen
würde, würde im Übrigen einen Wartungsvertrag nicht begründen. Vielmehr würden
die Jahresinspektionen auf Grund separater Aufträge erfolgen, die dann
entsprechend von ihr bearbeitet werden.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei sie auch nicht auf Grund des
Scheckheftes des klägerischen Fahrzeugs verpflichtet gewesen, alle 4 Jahre oder
bei einer Laufleistung von 60.000 km, gerechnet ab dem letzten Wechsel des
Zahnriemens, eine Erneuerung des Zahnriemens vorzunehmen. Dieses Scheckheft sei
vielmehr für die Klägerin gedacht gewesen, so dass diese die ihr obliegenden
Wartungsintervalle einhalten könne. Gleichzeitig würde dieses Scheckheft dem
Nachweis der Pflege des Fahrzeugs dienen, was im Falle einer Veräußerung des
Fahrzeuges sich für den Eigentümer günstig auswirken könne. Darüber hinaus würde
dieses Scheckheft auch zur Wahrung der Übersicht über anstehende notwendige
Reparaturen für den Fahrzeugeigentümer dienen. Aus diesem Grunde sei nicht sie
verpflichtet gewesen, an den Zahnriemenwechsel zu denken, sondern die Klägerin
selbst, da ihre Mitarbeiter diese Verpflichtung zur Erneuerung des
Zahnriemenwechsels nur dann erfüllen können, wenn die Klägerin sie hierzu auch
entsprechend beauftragt hätte. An einer solchen Auftragserteilung würde es aber
hier zum Zeitpunkt der Jahresinspektion vom 25.04.2005 unstreitig fehlen.
Des weiteren sei zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) weder die erforderliche
Kilometerlaufleistung von 60.000 km ab dem letzten Zahnriemenwechsel erreicht
worden, noch sei die 4-Jahres-Frist verstrichen gewesen. Die 4-Jahres-Frist sei
nämlich erst am 30.10.2005 erreicht worden. Da bis zur notwendigen Durchführung
der Erneuerung des Zahnriemens somit noch mehr als 6 Monate hätten verstreichen
können, hätten ihre Mitarbeiter die Klägerin ihrer Meinung nach auch nicht auf
den späteren Ablauf dieser Frist hinweisen müssen. Vielmehr sei es Aufgabe der
Klägerin gewesen, die entsprechenden Wartungsintervalle zu beachten. Wie der
Zeitpunkt des Eintritts des Motorschadens darüber hinaus belegen würde, sei die
Klägerin mit der Einhaltung der ihr obliegenden Pflicht zur Wahrung dieser
4-Jahres-Frist gut 1 1/2 Monate über die vom Fahrzeughersteller im Serviceheft
vorgeschriebene Frist gewesen. Insofern habe die Klägerin, nicht jedoch ihre
Mitarbeiter entsprechende Pflichten verletzt.
Unter dem 25.04.2005 hätten ihre Mitarbeiter insofern auch nur die aus der
entsprechenden Rechnung notwendigen Arbeiten verrichtet. Weitergehende Arbeiten
seien insoweit weder beauftragt noch veranlasst gewesen.
Auch eine Verpflichtung ihrerseits, die Klägerin auf entsprechende
Wartungsintervalle nach dieser Reparatur hinzuweisen, habe zu keinem Zeitpunkt
bestanden. Zwar gebe der Fahrzeughersteller Empfehlungen, jedoch keine
Anweisungen hinsichtlich der Abwicklung der einzelnen Verträge. Aus diesem
Grunde würden sich auch ihrer Meinung nach keinerlei rechtliche Bindungen aus
dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Fahrzeugherstellerfirma zugunsten
der Klägerin herleiten lassen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe
der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem
wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus
auch auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2006 (Blatt 44 - 45 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ergibt sich
aus §§ 12 und 17 ZPO. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten aus
den am 25.04.2005 in Auftrag gegebenen und in Rechnung gestellten Arbeiten der
Beklagten nicht zu. In Betracht kommt hier nämlich allein ein Anspruch aus
positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 242 und 280 BGB wegen Verletzung von
Hinweis- und Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten durch die Mitarbeiter der
Beklagten. Eine solche Verletzung liegt hier jedoch (noch) nicht vor.
Ein Mangel der am 25.04.2005 tatsächlich von der Beklagten erbrachten
Werkleistungen wird Im Übrigen nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet.
In der Begründung führt die Klägerin zwar aus, dass die Mitarbeiter der
Beklagten bei Ausführung des Reparaturauftrages umfangreiche Inspektionsarbeiten
durchgeführt hätten, so dass im Rahmen dieser Inspektionsarbeiten die
Mitarbeiter der Beklagten sie über die in wenigen Monaten danach anstehende
Auswechselung des Zahnriemens hätten informieren müssen. Dieser Vortrag ist aber
nicht ausreichend zur Begründung eines konkreten Werkmangels. Eine
Autoreparaturwerkstatt hat sich nämlich grundsätzlich zunächst darauf zu
beschränken, nur die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen und nur
bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z.B. „Motor läuft unrund" oder
„Ölverlust") alle möglichen konkreten Ursachen für den Mangel zu überprüfen (OLG
Köln, DAR 1977, Seiten 156 ff. = DB 1976, Seite 2062 = VersR 1977, Seite 262).
Den konkreten Auftrag, den Zahnriemen zu überprüfen, hat die Klägerin hier aber
unstreitig nicht erteilt. Auch hat sie nicht etwaige unbestimmte
Reparaturaufträge im Zusammenhang mit dem Zahnriemen der beklagten Werkstatt
erteilt. Zwar war ausweislich der Rechnung der Beklagten vom 25.04.2005 - Anlage
4 (Blatt 10 der Akte) - die Beklagte von der Klägerin zu einer umfassenden
Jahres-Inspektion beauftragt worden und war die Beklagte somit verpflichtet, das
Fahrzeug der Klägerin so herzustellen, dass es nicht mit Fehlern behaftet war,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so dass die Beklagte alles tun
musste, um den PKW der Klägerin für die nächste Zeit gebrauchsfähig und
fahrbereit zu machen (OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, Seiten 295 ff., Nr.: 136 =
VersR 1974, Seite 392). Zu diesem Zweck hatte die Beklagte z.B. den Reifendruck,
den Säurestand der Batterie sowie die Bremsflüssigkeit und das Kühlwasser zu
überprüfen und falls nötig, auch auf die vorgeschriebenen Werte einzustellen
(OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, Seiten 295 ff., Nr.: 136 = VersR 1974, Seite
392). Davon ist jedenfalls mangels gegenteiligen Parteivortrages hier
auszugehen. Dies hat die Beklagte hier aber getan, da das Fahrzeug der Klägerin
unstreitig noch mehr als 7 Monate ohne Mängel im Straßenverkehr fuhr.
Im Übrigen war hier unstreitig aufgrund des noch nicht erfolgten Ablaufs der vom
Hersteller angegebenen 4-Jahres-Frist bzw. aufgrund einer Laufleistung von mehr
als 60.000 km (gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens) der Zahnriemen
hier zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) noch nicht zu wechseln. Nur wenn nämlich
der Werkunternehmer erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der
Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs
beeinträchtigenden Mangel erkennen kann, begründet dies dem Kunden gegenüber
eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur
Beseitigung des Mangels herbeiführen kann (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, Seiten
1554 ff. = VersR 2001, Seiten 472 ff. = OLG-Report 2000, Seiten 110 ff.).
Eine KfZ-Werkstatt ist jedoch andererseits stets gehalten, das Fahrzeug mit dem
von ihr nach dem Gegenstand des Vertrags zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen
und ihre Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen. Diese,
gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, sich aber aus §§ 242 und 280 BGB
ergebende Nebenpflicht der KfZ-Werkstatt findet ihre Grundlage in dem größeren
Fachwissen, auf das der Kunde beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel
setzt und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen
von Treu und Glauben erwarten darf. Bei dieser Ableitung wird der Umfang der
Aufklärungs- und Prüfungspflicht maßgeblich einerseits durch den Beratungsbedarf
des Kunden und andererseits durch das Fachwissen der KfZ-Werkstatt bestimmt.
Dabei kann nicht auf die auf Seiten der KfZ-Werkstatt tatsächlich vorhandenen
Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt werden. Wer die Herstellung eines Werks
als Unternehmer übernimmt, bringt nämlich damit auch zum Ausdruck, die dafür
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Soweit nicht besondere
Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer KfZ-Werkstatt -
insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier - von ihrem Vorhandensein auch
ausgehen (BGH, MDR 1993, Seite 845 = NJW 1993, Seite 1191; BGH, NJW-RR 1996,
Seiten 789 ff.), so dass insoweit - wie auch sonst - ein objektiver, durch den
Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.
Hier ist die Klägerin als Kundin, die für die Beklagte erkennbar über keine
ausreichenden Fachkenntnisse verfügte, an die beklagte Werkstatt auch wegen des
von der Beklagten erweckten Eindrucks einer vom Hersteller ihres Fahrzeugs
autorisierten Fachwerkstatt herangetreten. Ausweislich ihrer Briefbögen tritt
die Beklagte im Geschäftsverkehr nämlich auch nicht lediglich als KfZ-Werkstatt
auf, sondern wirbt darüber hinaus insbesondere auch als Service-Partner dieses
Fahrzeugherstellers (Opel) für die Reparatur entsprechender PKW´s. Auf dieser
Grundlage konnte die Klägerin nach der Lebenserfahrung aber auch erwarten, dass
die Beklagte über spezielle Kenntnisse (insbesondere auch bzgl. der vorgegebenen
Auswechslungsintervalle von Fahrzeugteilen dieses Herstellers) verfügt. Vor
diesem Hintergrund konnte die Klägerin als Kundin bei der Beklagten somit auch
entsprechende Sachkenntnisse voraussetzen und daher auch annehmen, von dieser
auf bereits fällige oder unmittelbar bevorstehende Auswechselungen von
Fahrzeugteilen hingewiesen zu werden (BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff.).
Zwar hätte die Beklagte als Vertragswerkstatt von sich aus bei einer
Jahresinspektion, die nach Ablauf der 4-Jahres-Frist oder einer Laufleistung von
60.000 km erfolgt wäre, überprüfen müssen, ob sich ein Mangel des Zahnriemens
bei einem Probelauf ergeben hätte (LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR
2000, Seite 68), da dies dann wohl ohne weiteres feststellbar gewesen wäre. In
einem solchen Fall hätten dann auch die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin
gegenüber zu einer Erneuerung des Zahnriemens raten müssen (LG München I, DAR
1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68). Wäre nämlich in einem solchen Fall
ein entsprechender Hinweis an die Klägerin durch die Mitarbeiter der Beklagten
ergangen, hätte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts dann auch eine
entsprechende Erneuerung des Zahnriemens wohl auch durchführen lassen. Das
diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist glaubhaft und entspricht zudem der
allgemeinen Lebenserfahrung (LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000,
Seite 68). Jedoch waren die beiden vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen
Auswechslungsfristen hier zum damaligen Zeitpunkt unstreitig gerade noch nicht
abgelaufen, so dass die Mitarbeiter der Beklagten insofern auch (noch) nicht
ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt
hatten.
Diese leistungsbezogenen Aufklärungs- und Beratungspflichten einer sachkundigen
KfZ-Werkstatt gegenüber dem unerfahrenen Kunden resultieren zwar aus dem auf
Treu und Glauben basierendem Vertrauensverhältnis der Vertragspartner, kraft
dessen sich der Kunde darauf verlassen kann, dass die Werkstatt das auf dem
jeweiligen Gebiet erforderlichen Fachwissen besitzt. Ihrer Reichweite nach
erstrecken sich solche Pflichten aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag
gegebene Werk und der damit zusammenhängenden Umstände. Die vertraglich
übernommenen Verpflichtungen bestimmen insofern nämlich auch den Umfang der
Beratungspflicht. Das Ausmaß dieser Pflichten richtet sich zudem aber auch nach
dem Beratungsbedarf des Kunden und dem Fachwissen der KfZ-Werkstatt, das der
Kunde stets in ausreichendem Umfang voraussetzen kann. Die Mitarbeiter der
KfZ-Werkstatt haben insoweit auch auf alle Umstände hinzuweisen bzw. darüber
aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine
Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind. Erkennt oder kann bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt die KfZ-Werkstatt aber bei der Durchführung der
Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden
Mangel erkennen, begründet dies dem Kunden gegenüber somit zumindest eine
Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur
Beseitigung des Mangels herbeiführen kann.
Insoweit ist aber auch immer im Zeitablauf zu differenzieren (OLG Koblenz, VRS
Band 89, Seiten 325 ff. = VersR 1996, Seiten 601 f.), d.h., ob das entsprechende
Auswechslungsintervall für dieses Fahrzeugteil bereits überschritten war oder -
wie hier - noch nicht überschritten war und zudem auch noch nicht unmittelbar
bevor stand. Erst wenn nämlich eine der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen
Fristen (hier: 4 Jahre oder 60.000 km) zum Zeitpunkt der Jahresinspektion
bereits abgelaufen gewesen wäre oder nur weniger als 3 Monate oder 5.000 km nach
der Jahresinspektion abgelaufen wäre, hätten die Mitarbeiter der beklagten
KfZ-Werkstatt nämlich klären müssen, ob im Rahmen der im Hause der Beklagten
früher regelmäßig durchgeführten Kundendienste der Zahnriemen bereits ordnungs-
und turnusgemäß ersetzt worden war und hätten sie die Klägerin dann auch auf die
anstehende Auswechslung im Rahmen ihrer Beratungspflicht hinweisen müssen. Nur
dann wäre das Unterlassen der Mitarbeiter der Beklagten somit als grob
fahrlässig anzusehen, da in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass ein
schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen kann (LG
Duisburg, DAR 1995, Seite 488 = BeckRS 2004, Nr.: 12359). Die zum Schadenersatz
verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wäre dann (aber auch
nur dann) nämlich darin zu sehen, dass ihre Mitarbeiter die Klägerin nach dem
Ablauf der entsprechenden Fristen bzw. wenn diese Fristen innerhalb der nächsten
3 Monate oder der nächsten 5.000 km drohten abzulaufen, nicht auf die anstehende
Zahnriemenauswechslung und die Gefahr eines möglichen Motorschadens hingewiesen
hätten (vgl. dazu auch: LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1988, Seite 313).
Es war hier insofern also bei einer noch offenen Frist von mehr als 6 Monaten
bzw. von 27.423 km am 25.04.2005 (noch) ausreichend, dass hier nur der
Fahrzeughersteller in der Gebrauchsanleitung bzw. im Service-Heft und nicht auch
noch zusätzlich die Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin auf die
besondere Wichtigkeit der turnusmäßigen Erneuerung des Zahnriemens hingewiesen
hat, weil hier am 25.04.2005 unstreitig noch ein Zeitraum bis zur turnusmäßig
empfohlenen Auswechslung des Zahnriemens von mehr als 6 Monate bzw. eine
Fahrleistung von 27.423 km lagen (LG Duisburg, DAR 1999, Seite 550) und für die
Einhaltung dieser Fristen grundsätzlich zunächst erst einmal der
Eigentümer/Halter des Fahrzeugs, nicht aber die KfZ-Werkstatt verantwortlich
ist.
Die Klägerin hat auch nicht ansonsten gegen vertragliche Sorgfalts- und
Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie die Klägerin nicht auf die Frist für
den Austausch des Zahnriemens hingewiesen hat. Ob die beklagte KfZ-Werkstatt
eine Beratungspflicht trifft, kann nämlich nicht generell beantwortet werden;
vielmehr ist der Umfang der Beratungspflicht unter Berücksichtigung aller in
Wechselwirkung zueinander stehenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu
beurteilen. So kann der Kunde eine Beratung insbesondere dann erwarten, wenn die
KfZ-Werkstatt mit besonderer Fachkunde wirbt und die Mitarbeiter der Werkstatt
aufgrund ihrer Fachkenntnisse einen Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden
besitzen, der sich die Kenntnisse hinsichtlich der aufklärungswürdigen Aspekte
nicht ohne weiteres verschaffen kann. Auch die technische Komplexität der
Werkleistung kann ein Indiz dafür sein, dass der Kunde der Werkstatt zur
sachgerechten Einschätzung des mit der Werkleistung verbundenen Risikos nicht
aus eigener Fach- und Sachkunde in der Lage ist. Daneben darf die
wirtschaftliche Bedeutung der Werkleistung nicht unbeachtet bleiben. Von
Relevanz ist weiterhin, ob die Aufklärung eine Fehlvorstellung über einen
Nebenaspekt betrifft oder einen Umstand aufklären soll, der für den Kunden
erkennbar so gewichtig erscheint, dass der Vertrag mit der richtigen Vorstellung
über den aufklärungsbedürftigen Aspekt gewissermaßen steht und fällt.
Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur
sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt
ist (BGH, NJW-RR 1987, Seite 664 ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG
Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB
2005, Seite 104). Demgegenüber setzt die Anerkennung nicht voraus, dass der
Kunde ausdrücklich mit dem Wunsch um Beratung an die Mitarbeiter der
KfZ-Werkstatt herantritt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Unternehmer nach Lage
der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und er mit der
Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des Kunden
gewissermaßen konkludent übernimmt (BGH, BGHZ Band 47, Seiten 312 ff. ; BGH,
VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. =
BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104). Wendet man diese Rechtsgrundsätze
an, so ist eine Aufklärungspflicht der Beklagten hier gegenüber der Klägerin am
25.04.2005 (noch) nicht begründet worden.
Insofern treffen den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, zwar in
gewissem Umfang Prüfungs- und Hinweispflichten (BGH LM § 242 (Cd) Nr. 37; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seiten 1210 f. = NZV 1999, Seiten 249 f.) Diese
betreffen aber in erster Linie das eigene Werk. Hinzu kommen somit auch weitere
Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Werk, wenn etwa Vorarbeiten nicht
ordnungsgemäß sind oder weitere Schäden vorliegen und deshalb das eigene Werk
nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann. Ein
solcher Fall liegt hier aber unstreitig nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es im Grundsatz aber somit andererseits
durchaus auch möglich, dass auch eine Vertragswerkstatt, aufgrund eines
Wartungs- oder Reparaturvertrages mit dem Halter/Eigentümer des Fahrzeugs
verpflichtet ist, von sich aus zu überprüfen, ob eine vom Hersteller empfohlene
Auswechslung schon erfolgt ist oder noch nicht. Der Werkvertrag mit dem
Fahrzeughalter kann für eine Vertragswerkstatt insofern durchaus die
Vertragspflicht erzeugen, den Halter einfach danach zu fragen bzw. darauf
hinzuweisen. Dieser Hinweis belastet die Vertragswerkstatt nämlich nicht mit
handwerklichem Arbeitsaufwand (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = BGH-Report
2004, Seiten 1401 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f.).
Die an den Kunden gerichtete Frage nach dem letzten Auswechseln des Zahnriemens
setzt zwar bei der Vertragswerkstatt das Wissen voraus, wann bei dem ihr zur
Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug nach Typ und Serie nach Angaben
des Herstellers ein Zahnriemenwechsel erfolgen soll. Diese Kenntnis muss
indessen bei einer Vertragswerkstatt wie der Beklagten, die vom Hersteller
darüber informiert worden ist, in der Regel vorausgesetzt werden.
Stellt es somit, anders als die Beklagte wohl meint, nicht immer eine
unzumutbare Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt der
Vertragswerkstatt dar, dass sie die Fahrzeuge auf turnusmäßig vom Hersteller
empfohlene Auswechslungen hin überprüft (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. =
Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f.). Der Vertragsinhalt ist durch Auslegung nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln ( §§ 133 , 157
BGB ). Der Auslegung vorangehen muss indessen die Feststellung des
Erklärungstatbestandes, d.h. die Ermittlung der für die Auslegung relevanten
Tatsachen. Das sind zum Beispiel der Wortlaut schriftlicher Verträge und die
Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie Äußerungen der Parteien, die von den
Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen und die
bestehende beiderseitige Interessenlage. Hier ist aber klar, dass eine
Jahresinspektion durchgeführt werden sollte, es sich also um eine größere
Inspektion handelte, die möglicherweise aus der berechtigten Sicht der Klägerin,
auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, einer
umfassenden Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dienen sollte und bei
der die Klägerin von der Beklagten die Berücksichtigung von
Auswechslungsintervallen erwarten durfte (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. =
Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f.).
Vom Werkunternehmer kann nicht verlangt werden, dass er auch die übrigen Teile
des Gegenstandes, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen
Auftrag überprüft. Die Beklagte führte ihre Arbeiten nicht zu dem für das
Auswechseln des Zahnriemens vorgesehenen Zeitpunkt bei einer Laufleistung von
60.000 km durch, sondern ca. 6 Monate davor. Sie hatte zu dieser Zeit somit auch
noch keinen Anlass, dem Zahnriemen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Vielmehr war
es Sache der Klägerin, im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden
Sorgfalt durch Veranlassung der vorgesehenen Inspektionen dafür Sorge zu tragen,
dass die regelmäßigen Wartungsarbeiten, zu denen das Auswechseln des Zahnriemens
gehörte, fristgerecht durchgeführt wurden. Das hat sie unstreitig aber nicht
getan. Auch bestreitet die Klägerin nicht, dass sie die regelmäßigen
Inspektionen nicht hat durchführen lassen.
Dass der Verschleiß selbst anlässlich der von der Beklagten durchgeführten
Reparatur bereits erkennbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin zudem nicht
substantiiert (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seiten 1210 f. = NZV 1999, Seiten
249 f.). Sie trägt nämlich lediglich vor, die Beklagte hätte bei den
umfangreichen Arbeiten die Notwendigkeit eines Zahnriemenwechsels erkennen
können und müssen und sie (die Klägerin) - wenn dies nicht erkennbar gewesen
wäre - im Rahmen der umfangreichen Inspektionsarbeiten über die
Wechselintervalle informieren müssen. Zwar waren hier insoweit unstreitig
Inspektionsarbeiten durch die Klägerin in Auftrag gegeben worden, jedoch waren
die vom Hersteller empfohlenen Fristen hier gerade noch nicht zu diesem
Zeitpunkt abgelaufen gewesen. Da somit hier eine solche Überprüfungspflicht, wie
dargelegt, eben noch nicht bestand hat, war die Beklagte hier auch (noch) nicht
dazu verpflichtet die Klägerin darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zudem hätte hier die Beklagte einem etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin
wohl auch entgegenhalten können, dass bei der Entstehung des Schadens ein nicht
unerhebliches Mitverschulden der Klägerin mitgewirkt hat (BGH, MDR 1961, Seite
134 = BGHZ Band 33, Seiten 247 ff.). Dies konnte jedoch dahingestellt bleiben,
da die Beklagte hier (noch) kein Verschulden trifft und somit die Klage auch
insgesamt abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbar aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.