Kfz-Werkstatt
– Garantenstellung und Garantenpflicht der Mitarbeiter
Bundesgerichtshof
Az: 4 StR
669/07
Beschluss vom
06.03.2008
Leitsatz:
Zur
Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in
Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle
unterliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47,
224].
Der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des
Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom
21. Juni 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen eines Lkw
verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode kamen. Das
Landgericht hat deshalb den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig
befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den früheren Mitangeklagten S.
hat es ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt;
dessen Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet
verworfen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel
hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte war seit 18 Jahren bei der Firma M. Transportbetonbeförderungs
GmbH zunächst als Fahrer von Betonmischern beschäftigt und arbeitete seit dem
Jahr 2001 in der firmeneigenen Kfz-Werkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten
und kleineren Reparaturen - darunter auch der Austausch von Scheiben- und
Trommelbremsen sowie von Bremsbelägen - an allen (zuletzt 57) Lkw der
Firmengruppe durchgeführt. Neben dem Angeklagten waren die Zeugen K. und G. in
der Werkstatt beschäftigt. Der Angeklagte teilte die Arbeiten ein und gab die
entsprechenden Weisungen. Zwar verfügte er nicht über eine Berufsausbildung im
Kfz-Bereich, er besaß aber die "erforderlichen Grundkenntnisse" für die in der
Werkstatt anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Werkstatt verfügte
nicht über einen eigenen Bremsprüfstand. Vielmehr wurde das Ergebnis der
Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Bremsanlagen durch Probebremsungen bei
Probefahrten kontrolliert. War eine Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt
nicht durchzuführen, veranlasste der Angeklagte - gegebenenfalls nach
Rücksprache mit einem der Firmenchefs, den früheren Mitangeklagten M. oder S. -
eine Reparatur in einer Fachwerkstatt.
Am 25. Juni 2004 verunfallte ein Sattelschlepper MAN der Firmengruppe im
niederländischen Kerkrade. Fahrer war der erfahrene Lkw-Fahrer Frank Ma. . Auf
einer innerörtlichen Straße mit 6,8 % Gefälle verlor er die Kontrolle über das
Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten. Ungebremst fuhr er in einen
dortigen Supermarkt, wobei der Sattelschlepper und auch das Gebäude in Brand
gerieten. Sowohl der Fahrer Ma. als auch zwei Personen in dem Supermarkt fanden
den Tod. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren neben der rechten Vorderradbremse und
den Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine auch die Bremsen des Aufliegers
des Sattelzuges außer Funktion. Obwohl die Bremsbeläge der Trommeln der
Hinterradbremse der Zugmaschine erst am 16. April 2004 durch neue ersetzt worden
waren und die Sattelzugmaschine danach nur 26.800 km zurückgelegt hatte, waren
die Bremsbeläge fast vollständig verschlissen und zum Teil gebrochen, so dass
die Hinterradbremse keinerlei Bremswirkung mehr hatte. Dies war darauf
zurückzuführen, dass der Fahrer Ma. wegen der ihm bereits seit längerem
bekannten Bremsprobleme, von denen er zuvor sowohl dem Angeklagten als auch dem
früheren Mitangeklagten S. berichtet hatte, das Fahrzeug regelmäßig mit der
Handbremse abbremste, die nur auf die Hinterräder und die Bremsen am Auflieger
wirkte, und so die Vorderradbremsen nicht betätigte, um ein Schrägziehen des
Gespanns wegen einer defekten Vorderradbremse zu vermeiden. Zum Unfallzeitpunkt
lagen die Bremsklötze der rechten Vorderradbremse nicht mehr an der Bremsscheibe
an. Ursächlich dafür war ein Defekt an der automatischen Einstellvorrichtung der
Bremse. Auch die mit Druckluft gesteuerten Bremsen des Aufliegers funktionierten
- mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund eines Lecks in der Druckluftzuleitung -
im Unfallzeitpunkt nicht mehr. Wenn die Bremsen der Zugmaschine einwandfrei
gearbeitet hätten, hätte der Sattelzug auch bei einem Ausfall der Bremsen des
Aufliegers rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden und der Unfall damit
vermieden werden können.
Letztmalig vor dem Unfall hatte der Angeklagte das Bremsverhalten der
Zugmaschine am Samstag, den 19. Juni 2004, geprüft. Dem war vorausgegangen, dass
der Fahrer Ma. tags zuvor wegen der in jener Woche verstärkt aufgetretenen
Bremsprobleme beim Abstellen des Fahrzeugs einen schriftlichen Hinweis auf die
fehlerhaften Bremsen angebracht hatte. Der Angeklagte unternahm deshalb eine
Probefahrt mit dem Fahrzeug. Schon bei dem ersten Bremsversuch zog der
Sattelschlepper ruckartig zur Seite und konnte der Angeklagte das Fahrzeug nur
mit Mühe halten. Für ihn war klar, dass sich die Bremsprobleme dramatisch
vergrößert hatten. Er hatte keinen Zweifel, dass der Sattelschlepper mit den
schadhaften Bremsen nicht mehr im Straßenverkehr beherrschbar war. Ein Einsatz
in der kommenden Woche kam für ihn nicht mehr in Frage. Er ging davon aus, dass
die Bremsprobleme auf die schadhaften Einsteller an den Vorderradbremsen
zurückzuführen waren. Bei einer einfachen Sichtkontrolle hätte er jedoch auch
bemerkt, dass die Bremsbeläge der Bremstrommeln an der Hinterachse zu diesem
Zeitpunkt schon nahezu vollständig abgefahren waren. Eine weitere Untersuchung
unterließ er jedoch. Er suchte aber den früheren Mitangeklagten S. , den
"Juniorchef" der Firmengruppe, in dessen Büro auf und berichtete ihm von den
wieder aufgetretenen Bremsproblemen an der Zugmaschine; er habe eine Probefahrt
gemacht, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne Ma. nicht mehr
fahren, zunächst müssten die Einsteller repariert werden. Darauf wollte sich der
frühere Mitangeklagte S. nicht einlassen. Vielmehr entgegnete dieser, dass die
Einsteller schon bestellt seien und am nächsten Wochenende eingebaut werden
könnten, bis dahin solle Ma. das Fahrzeug weiter benutzen. S. vertraute darauf,
dass Ma. mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen werde; wegen der
aufgetretenen Mängel umzudisponieren, kam ihm nicht in den Sinn. Der Angeklagte
unternahm seinerseits nichts, um S. umzustimmen. Allerdings sprach er noch am
selben Tag mit Ma. und sagte ihm, dass die Einsteller bestellt seien.
In der folgenden Woche war Ma. mit dem Fahrzeug bis zum Unfallgeschehen an allen
Tagen unterwegs.
2. Das Landgericht hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den tödlichen
Verkehrsunfall sowohl des früheren Mitangeklagten S. als auch des Angeklagten
bejaht. Dem früheren Mitangeklagten S. legt es zur Last, dass er trotz des
konkreten Hinweises durch den Angeklagten am 19. Juni, wonach das Fahrzeug wegen
des Zustands der Bremsen nicht mehr beherrschbar sei, nicht die Stilllegung des
Fahrzeugs veranlasst, sondern es zugelassen habe, dass Ma. weiter damit gefahren
sei. Den Pflichtverstoß des Angeklagten sieht das Landgericht darin, dass er in
seiner Eigenschaft als Werkstattmitarbeiter neben einer Probefahrt zumindest
eine Sichtprüfung der Bremsen hätte durchführen müssen, wobei ihm der
fortgeschrittene Verschleiß der Trommelbremsen an der Hinterachse aufgefallen
wäre. Weiter hätte er den früheren Mitangeklagten S. "konkreter über die
dramatische Verschlechterung der Bremswirkung informieren müssen. Er hätte die
Reaktion des S. , einfach abzuwarten und nichts zu tun, nicht unkommentiert
hinnehmen dürfen. ... Er hatte einen Bremsversuch mit einem gefährlichen
Ausreißen erlebt. Dies hätte er S. berichten müssen. Dadurch hätte der
Ausspruch, das Fahrzeug sei nicht beherrschbar, eine eindeutigere Wendung
bekommen, die auch einen zaudernden Chef überzeugt hätte". Dieser Pflichtverstoß
sei auch ursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall. Denn schon bei der
mindestens geschuldeten Sichtprüfung wären die abgefahrenen Bremsen an der
Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen. Von sich aus hätte der Angeklagte in
diesem Fall den Werkstattstopp festgelegt. Es hätte sich um eine reine
Routinemaßnahme gehandelt, für die er nicht die Zustimmung des Chefs benötigte.
3. Die Verurteilung des Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Zwar hat das Landgericht sich nicht dazu geäußert, ob dem Angeklagten
fahrlässige Tötung durch positives Tun oder durch ein Unterlassen zur Last
fällt. Doch ergeben die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung
hinreichend deutlich, dass das Landgericht das Schwergewicht des Tatvorwurfs
gegen den Angeklagten - insoweit anders als bei dem früheren Mitangeklagten S. -
"lediglich" in einem Unterlassen gesehen hat. Insoweit hat der Senat auch keine
Bedenken, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als weisungsbefugter
Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt eine Garantenstellung hatte und ihn damit auch
eine Erfolgsabwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunfallopfern traf. Der
Annahme dieser Garantenstellung steht nicht entgegen, dass im
Verkehrssicherheitsinteresse für den jeweils aktuellen verkehrssicheren Zustand
der Fahrzeuge kraft Gesetzes in erster Linie der Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) und
der Fahrzeugführer (§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO) zuständig sind. Das gilt schon
deshalb, weil der Halter seine Verantwortlichkeit durch Bestellung einer
sachkundigen, erwiesenermaßen zuverlässigen Hilfsperson einschränken kann (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StVZO § 31 Rdn. 7, 7 a m.w.N.). Diese
neben die Verantwortlichkeit des Halters, hier der Firmenleitung der Spedition,
tretende Garantenstellung des Angeklagten erwuchs aus seiner Übernahme der
Wartungsaufgabe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses; sie bezog sich auf die
Beseitigung der mit dem Betrieb der von ihm zu wartenden Firmenfahrzeuge für die
Allgemeinheit bestehenden Gefahren. Die arbeitsvertragliche Übernahme der
Wartungspflicht begründete deshalb zugleich auch eine Schutzfunktion gegenüber
allen Verkehrsteilnehmern, die in den durch unzureichende Wartung begründeten
Gefahrenbereich der seiner Aufsicht unterliegenden Firmenfahrzeuge geraten
würden (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHSt 47, 224, 229).
b) Zutreffend geht das Landgericht nach den zum Tätigkeitsbereich des
Angeklagten innerhalb der betriebseigenen Kfz-Werkstatt getroffenen
Feststellungen auch davon aus, dass der Angeklagte es am 19. Juni 2004 nicht bei
der Bremsprobe belassen durfte, sondern die ihm mögliche Sichtprüfung hätte
vornehmen müssen, die den desolaten Zustand der Bremsen an der Hinterachse der
Zugmaschine aufgedeckt hätte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das
Landgericht dem Angeklagten anlastet, den früheren Mitangeklagten S. nicht
vollumfänglich und "eindeutiger" über die dramatische Verschlechterung des
Bremszustandes an dem Lkw unterrichtet zu haben. Doch hat das Landgericht - wie
die Revision zu Recht geltend macht - nicht hinreichend belegt, dass diese
Pflichtverstöße des Angeklagten auch ursächlich für das tödliche Unfallgeschehen
waren.
Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte - wären ihm bei der
mindestens geschuldeten Sichtprüfung die abgefahrenen Bremsbeläge an der
Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen - von sich aus den Werkstattstopp
festgelegt hätte festlegen können (und müssen); denn bei dem notwendigen
Austausch der Bremsbeläge in der firmeneigenen Werkstatt hätte es sich um eine
Routinemaßnahme gehandelt, für die er grundsätzlich nicht die Zustimmung des
Chefs benötigte. Davon kann ohne Weiteres indes nur dann ausgegangen werden,
wenn der Angeklagte den Defekt an den Hinterachsbremsen in der bis zum nächsten
vorgesehenen Einsatz der Zugmaschine verbleibenden Zeit hätte beseitigen können.
Dazu, ob dies der Fall war, verhält sich das Urteil nicht. Ebenso wenig kann dem
Urteil entnommen werden, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn allein die
Bremsbeläge der Hinterachse vor der nächsten Fahrt ausgetauscht worden wären.
Sofern es nicht in der Macht des Angeklagten gestanden hätte, von sich aus das
Fahrzeug bis zur Durchführung der notwendigen Reparatur stillzulegen, hätte der
Angeklagte seiner aus der Garantenstellung erwachsenden Pflicht grundsätzlich
durch Unterrichtung der Firmenleitung genügt. Denn dadurch hätte er die an ihn
delegierte Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters wieder an diesen
zurückgegeben. Zwar wäre von dem Angeklagten nicht - wie das Landgericht gemeint
hat - zu verlangen gewesen, seinen Arbeitgeber drastischer über die dramatische
Verschlechterung der Bremswirkung zu informieren, anstatt dessen Reaktion
unkommentiert hinzunehmen. Indes hätte der Angeklagte seiner übernommenen
Verantwortung nur dann genügt, wenn er den Mitangeklagten S. im Rahmen des ihm
Möglichen und Zumutbaren vollständig auf den erkennbaren Zustand der Bremsen,
hier mithin auch auf die nahezu abgefahrenen Bremsen der Hinterachse hingewiesen
hätte. Dass er dies nicht getan hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass
dieses Versäumnis sich auch kausal in dem tödlichen Verkehrsunfall ausgewirkt
hat. Insofern mag es - wovon das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung
ausgegangen ist - zwar grundsätzlich nahe liegen, dass eine umfassende
Aufklärung über den desolaten Zustand der Bremsen nicht nur an den Vorder-,
sondern auch an den Hinterrädern der Zugmaschine "auch einen zaudernden Chef
überzeugt hätte" und hätte erwarten lassen, "dass S. die kaufmännischen
Überlegungen aufgibt". Ob der Mitangeklagte S. sich durch einen Hinweis des
Angeklagten, dass auch die Hinterachsbremsen defekt sind, tatsächlich hätte
"umstimmen" lassen, ist aber nicht belegt und bedarf deshalb weiterer
Aufklärung.
4. Über die Sache ist nach alledem hinsichtlich der Verantwortlichkeit des
Angeklagten umfassend neu zu befinden. Sofern der neue Tatrichter wiederum eine
Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bejahen sollte, wird er
mit Blick auf § 13 Abs. 2 StGB auch Ausführungen zur Strrafrahmenwahl zu machen
haben.