Kfz-Kaufvertrag – Getriebeprobleme - Rücktritt
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-17 U
2/07
Urteil vom
18.01.2008
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2006 verkündete Urteil des
Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die D. C. S. Leasing GmbH, Servicecenter D.,
15.004,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins aus 36.404,26 EUR vom 14.9.2005 bis 26.9.2006 und aus 15.004,21 EUR
seit dem 27.9.2006 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass im übrigen der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
Beweissicherungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines geleasten Kraftfahrzeugs wegen
angeblicher Mängel am Getriebe.
Der streitgegenständliche X. wurde im Februar 2002 produziert. Die Software der
Getriebeelektronik hatte den Entwicklungsstand der 46. Kalenderwoche des Jahres
2001. Das Fahrzeug stand 18 Monate unverkauft bei einem Händler in R.
Am 11.9.2003 leaste der Kläger, der einen nicht im Handelsregister eingetragenen
Karosserie-Fachbetrieb betreibt, bei der D. C. S. Leasing GmbH (Leasinggeberin)
ein "Neufahrzeug" X. Dem Leasingvertrag lagen ein kalkulierter Kaufpreis von
38.875 Euro netto, eine dreijährige Vertragslaufzeit, ein Restwert von 55,5 %
und monatliche Leasingraten von 450 Euro zu Grunde. Nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages trat die Leasinggeberin sämtliche
Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln des Fahrzeugs an den Kläger ab, der bei einem
Rücktritt etwaige Zahlungen an den Leasinggeber zu fordern hatte.
Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug bei der Beklagten.
Das Fahrzeug wurde am 18.9.2003 für den Kläger zugelassen und übernommen. Am
6.10.2003 rügte der Kläger Mängel an der Getriebeschaltung. Diesen Mangel behob
die Beklagte nicht. Am 22.1.2004 rügte der Kläger erneut, dass das
Automatikgetriebe nicht richtig schalte. Die danach von der Beklagten
vorgenommene Nachbesserung blieb vergeblich. Auch nachdem der TÜV R: am 5.2.2004
eine deutliche Verzögerung im Ansprechen der Getriebeautomatik festgestellt
hatte, blieb ein weiterer Nachbesserungsversuch der Beklagten im März 2004
erfolglos.
Am 28.4.2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. In dem
Beweissicherungsverfahren LG Krefeld 3 OH 5/04 stellte der Sachverständige fest,
dass es bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h im 5. bzw. 4. Gang
mit plötzlicher Beschleunigung zeitweise im Schaltvorgang zu einer Verzögerung
der Zurückschaltung, zum kurzzeitigen Auftouren des Motors (Drehzahlanstieg)
sowie nach Abschluss des Schaltvorgangs zu einem spürbaren Schaltstoß kommt und
dass kurzzeitig ein "Loch" im Kraftfluss vorhanden ist. Diese Mängel treten nur
zeitweise in bestimmten Fahrsituationen auf und sind nicht ständig
reproduzierbar. Das Fehlen des Kraftflusses liegt im Ein-Sekunden-Bereich.
Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug 9.486 km und lässt sich mit der Berechnung von
0,67 % je 1.000 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.470,74 EUR netto
anrechnen. Weiter gefahrene Kilometer beruhen darauf, dass der Sachverständige
Prüffahrten unternahm.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Limousine X.,
Ident.-Nr. ... an die D. C. S. Leasing GmbH, Servicecenter D. (45.095,00 EUR
brutto - 2.866,06 EUR brutto=) 42.228,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass ein Lagerfahrzeug
erworben werden solle; jedenfalls seien auf das Alter des Fahrzeuges bezogene
Ansprüche verjährt. Die Verzögerung beim Ansprechen der Getriebeautomatik sei
bei allen vergleichbaren X.-Fahrzeugen dieses Typs und Baujahrs vorhanden und
entspreche dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Baujahres. Jedenfalls sei der
Mangel unerheblich.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Ansprüche wegen
des Alters des Fahrzeugs seien verjährt. Der Zustand am Getriebe sei kein
Mangel, weil der Sachverständige nicht festgestellt habe, dass dieser Zustand
nicht dem damaligen Stand der Technik aller vergleichbaren Fahrzeuge entsprochen
habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er meint, die Klage habe
Erfolg haben müssen, weil er bei Vertragsschluss nicht gewusst habe, dass das
gekaufte Fahrzeug 18 Monate alt gewesen sei. Die geschilderte Eigenart des
Getriebes beinhalte auch einen Mangel der Verkehrssicherheit, weil bei fehlendem
Kraftfluss in der Zeit von 0,9 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h
ein Fahrzeug 12,49 m ohne Kraft weiterrolle. Große Limousinen höherer
Preisklassen anderer Hersteller hätten von November 2001 bis März 2002 einen
derartigen Mangel nicht aufgewiesen.
Der Kläger hat ursprünglich als Antrag angekündigt, unter Abänderung des
angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die D. C. S. Leasing GmbH,
Servicecenter D. 42.228,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.09.2005 zu zahlen, hilfsweise unter
Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
14.599,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins seit dem 20.09.2006 zu zahlen. Nachdem zwischenzeitlich der
Leasingvertrag beendet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug am 27.9.2006 von
der Leasinggesellschaft an die Beklagte für 21.400,05 EUR netto und danach von
ihr nach Russland veräußert wurde und dem Kläger für Minderkilometer aus dem
Leasingvertrag 1.379,42 EUR erstattet wurden, hat der Kläger seine Anträge
angepasst und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die
D. C. S. Leasing GmbH, Servicecenter D. 15.004,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 36.404,26 EUR vom 14.9.2005 bis
26.9.2006 und aus 15.004,21 EUR seit dem 27.9.2006 zu zahlen, sowie
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im übrigen erledigt ist.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe nach Beendigung des Leasingvertrages,
Rückgabe des Fahrzeuges und der Verwertung in Russland kein Recht mehr,
Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegenüber der Beklagten als Verkäuferin geltend
zu machen. Der Mangel sei jedenfalls unerheblich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das
erstinstanzliche Urteil und auf die Akte des Beweissicherungsverfahrens LG
Krefeld 3 OH 5/04 verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch
auf Rückabwicklung und damit auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich der bereits
geleisteten Zahlung und abzüglich der Nutzungsentschädigung an die
Leasinggeberin gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.
1.
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht klagen. Die Abwicklung des
Leasingvertrages beeinträchtigt die dem Kläger abgetretenen Rechte nicht, denn
die Abtretung war nicht zeitlich befristet oder bedingt. Die Rückgabe des
Fahrzeuges an die Beklagte und die anschließende Veräußerung nach Russland
lassen die Aktivlegitimation des Klägers nicht entfallen. § 265 Abs. 3 ZPO
findet keine Anwendung, da der Pkw nicht streitbefangen im Sinne dieser
Vorschrift ist. Streitbefangen ist eine Sache dann, wenn sich der Anspruch aus
der rechtlichen Beziehung zur Sache, insbesondere aus dem Eigentum oder dem
Besitz, ergibt. Die rein schuldrechtliche Abwicklung eines Kaufvertrages wird
von § 265 Abs. 3 ZPO nicht umfasst (BGHZ 39, 21).
2.
Das Wandlungsbegehren ist begründet.
a)
Die Kaufsache, der Pkw, war bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet, § 434
BGB. Die Kaufsache weicht von der Normalbeschaffenheit ab. Die geradezu
sprichwörtliche Qualität der Beklagten, mit der sie öffentlich wirbt und die
sich in dem Preisniveau ausdrückt, ist jedenfalls in dem Segment der oberen
Mittelklasse der X.-Klasse dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Produkte durch
ein besonderes Maß an Qualität, technischer Zuverlässigkeit und Reife und
überdurchschnittlichem Komfort auszeichnen. Das dem Kläger gelieferte Fahrzeug
wies ein Schadensbild auf, das mit diesem von den Vertragsparteien
vorausgesetzten Zustand unvereinbar war. Unmittelbar nach der Übergabe wies das
Fahrzeug Probleme mit dem Getriebe auf. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 40
bis 50 km/h kam es im fünften bzw. vierten Gang mit plötzlicher Beschleunigung
zeitweise im Schaltvorgang zu einer Verzögerung der Zurückschaltung, zum
kurzzeitigen Auftouren des Motors (Drehzahlanstieg) sowie nach Abschluss des
Schaltvorganges zu einem spürbaren Schaltstoß. Ferner ist kurzzeitig ein "Loch"
im Kraftfluss bis zum Bereich bis zu einer Sekunde vorhanden. Diese Mängel sind
bewiesen, denn das Beweisergebnis aus dem selbständigen Beweisverfahren steht
einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO gleich.
Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, dass bei allen Fahrzeugen
desselben Typs von X. diese Mängel aufträten. Bei sogenannten Serienfehlern oder
Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen kann bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als
Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt
werden. Vielmehr ist ein Hersteller übergreifender Vergleich anzustellen.
Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare
Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht
(OLG Düsseldorf MDR 2006, 442; OLG Oldenburg DRR 2000, 219; OLG Düsseldorf
NJW-RR 1997, 1211; OLG Köln MDR 1991, 943 = NJW-RR 1991, 1340).
Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Landgerichts, dass mit
Automatikgetrieben ausgerüsteten großen Limousinen anderer Hersteller wie dem
A.., dem B. oder C. ebenfalls ein vergleichbarer Mangel anhaftet. Zwar hat der
Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung die Frage danach nicht als
Gutachter beantworten können, weil er ein Gutachten zur Beantwortung einer
derartigen Beweisfrage nicht beauftragt erhalten und die entsprechenden
Fahrzeuge nicht eingehend in großer Anzahl getestet hat. Der Senat braucht das
von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen und die
von dem Kläger benannten Zeugen verschiedener Automobilhersteller nicht zu
vernehmen, da die Frage wegen Offenkundigkeit keines Beweises bedarf (§ 291
ZPO). Es ist nicht nur den Mitgliedern des Senats bekannt, sondern auch
allgemeinkundig, weil einer beliebig großen Anzahl von Menschen privat bekannt
und ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar, dass Fahrzeuge deutscher Hersteller
in dem Bereich der Premiummarken in dem Segment der gehobenen Mittelklasse auch
schon im Jahr 2002 selbstverständlich kein Getriebe hatten, bei dem man mit
einer Verzögerung der Zurückschaltung, einem kurzzeitigen Auftouren des Motors,
einem spürbaren Schaltstoß oder einem Loch im Kraftfluss hätte rechnen müssen.
b)
Es bedurfte keiner weiteren Fristsetzung zur Nacherfüllung. Nach § 440 Satz 1
BGB bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt nach dem
erfolglosen zweiten Versuch die Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Der Kläger gab sogar dreimalig Gelegenheit zur
Nachbesserung, nämlich am 06.10.2003, am 22.01.2004 und im März 2004. Die in dem
am 11.12.2007 wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am
14.12.2007 von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Mängelrüge vom
6.10.2003 habe das Getriebe nicht erwähnt, ist unsubstantiiert, weil nicht
erklärt wird, warum der Teammeister L. Mängel an der elektronischen
Getriebesteuerung prüfte, wenn sie nicht gerügt worden wären. Jedenfalls ist
dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag ist insgesamt verspätet
sowohl gemäss §§ 296 II, 182 II, 132 ZPO als auch gemäss §§ 529 I Nr. 2 ZPO, da
dieser Sachvortrag bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden müssen. Im
übrigen war eine Fristsetzung entbehrlich, weil die Beklagte von Anfang an,
insbesondere ausdrücklich im Anwaltsschreiben vom 26.5.2004, bis zum Ende der
Berufungsinstanz den Mangel leugnete und die Reparaturleistung ernsthaft und
endgültig verweigerte (§ 323 II Nr. 1 BGB).
c)
Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten auch
erklärt, § 349 BGB.
d)
Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen
gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB löst u. a. die bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs.
1 Satz 2 BGB a.F. ab. Während nach der früheren Gesetzeslage die
Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel,
wird nach dem hier unter Berücksichtigung von Artikel 229 § 5 EGBGB anwendbaren
neuen Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen und
dem Käufer bleibt nur das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen
Schadensersatz auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten.
Die Abgrenzung zwischen erheblichem und unerheblichem Mangel ist im Gesetz nicht
geregelt. Die Prüfung der Erheblichkeit erfordert eine umfassende
Interessenabwägung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 442). Die Bedeutung des
Mangels ist dabei nach der Verkehrsanschauung und den Umständen des Einzelfalles
zu würdigen, wobei auch der erforderliche Aufwand für eine Mängelbeseitigung als
Kriterium berücksichtigt werden kann. Da § 437 Nr. 2 BGB bei Vorliegen eines
Mangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift
des § 323 BGB verweist, ist anders als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. über das
Merkmal der Pflichtwidrigkeit auch an ein Verhalten des Schuldners und den
Vertragsinhalt anzuknüpfen.
aa)
Mängelbeseitigungskosten von über 10 % des Kaufpreises können ein Indiz für
einen erheblichen Mangel und Kosten unter 3 % des Kaufpreises ein Indiz gegen
einen erheblichen Mangel sein (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1060, 1061), wobei
eine feste Grenze von 10 % nicht festgelegt ist. Der Senat kann die für die
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten nicht berücksichtigen, da sie nicht in
zulässiger Weise mitgeteilt wurden. Die in dem Schriftsatz vom 11.12.2007 von
der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Mängelbeseitigungskosten betrügen nur
ca. 100 EUR, ist nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag ist mangels Mitteilung
der Arbeitswerte und Materialkosten unsubstantiiert und insgesamt verspätet
sowohl gemäss §§ 296 II, 182 II, 132 ZPO als auch gemäss §§ 529 I Nr. 2 ZPO,
weil der Sachverhalt bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden müssen.
bb)
Unabhängig von der Höhe der Mängelbeseitigungskosten ist von einem erheblichen
Mangel auszugehen, für den ein Rücktrittsrecht zuzubilligen und eine Verweisung
auf eine Minderung nicht ausreichend ist. Bei einem X., der als Neuwagen
verkauft wurde und mit Umsatzsteuer einen Verkaufspreis von über 45.000,00 EUR
erreicht, gehen die Parteien aufgrund des Anspruchs der Marke im Markt, der
hochwertigen Baureihe, der Tatsache eines Neufahrzeugs und des hohen Preises von
besonderer Qualität, technischer Zuverlässigkeit und Reife und
überdurchschnittlichem Komfort aus, so dass aufgrund der Pflicht der Beklagten
zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) die Schwelle der
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung besonders niedrig liegt. Das mangelhafte
Getriebe ist nicht nur von optischer Bedeutung (wie etwa eine defekte
Kunststoffhalterung an der Türverkleidung bei einem Pkw D. Kombi zum Preis von
7.500,00 EUR - LG Kiel DAR 2005, 38 oder ein mangelhaftes Reserverad bei einem
E. für 6.090,00 EUR, vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1060). Im Gegenteil ist
das Getriebe für den Betrieb des Fahrzeuges wesentlich, weil beim Ausfall des
Automatikgetriebes oder auch nur bei einer Verzögerung der Schaltung im Rahmen
einer Gefahrsituation das Fahrzeug nicht sicher gefahren werden kann. Dagegen
kann nicht argumentiert werden, dass ein Fahrzeug mit dem hier vorliegenden
Getriebe zunächst noch fahrbereit sei. Der Kläger kann nämlich nicht übersehen,
ob und wann der Mangel des Getriebes auftreten wird, in welcher
Verkehrssituation er auf die Leistungen eines ordnungsgemäß funktionierenden
Getriebes auch im Ein- Sekundenbereich angewiesen sein wird und ob und wann das
Getriebe ganz ausfallen wird. Es ist für einen Fahrer besonders unangenehm, wenn
er sich wie hier auf das Auftreten des Mangels nicht einstellen kann, sondern
von ihm aufgrund fehlender Reproduzierbarkeit und Erkennbarkeit in einer
Fahrsituation plötzlich deutlich wahrnehmbar überrascht wird. Allein deswegen
liegt in dem Mangel nicht nur ein Komfortmangel, sondern auch ein die
Verkehrssicherheit gefährdender Mangel.
e)
Das Fahrzeug ist auch nicht gemäß § 377 II HGB genehmigt worden. Zwar mag
zwischen der Beklagten und der Leasinggesellschaft ein Handelskauf vorgelegen
haben, bei dem grundsätzlich die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 I
HGB eine unverzügliche Anzeige erfordern, sobald sich ein Mangel zeigt (BGHZ
110, 130-147).
Da beide Vertragsparteien des Kaufvertrages, aus dem der Kläger seine ihm
abgetretenen Rechte herleitet, Kaufleute sind und das Geschäft zum Betrieb ihrer
Handelsgewerbe gehört, liegt ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343 Abs. 1, 377
Abs. 1 HGB vor. Hieran und an der Anwendbarkeit der §§ 377, 378 HGB ändert
nichts, dass das Fahrzeug an den möglicherweise nichtkaufmännischen Kläger
ausgeliefert und dieser von der Leasinggeberin ermächtigt wurde, die
vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
Es ist jedoch nicht vorgetragen und auch aus den Umständen nicht erkennbar, dass
die Rügepflicht verletzt wurde. Im Gegenteil zeigte die Leasinggesellschaft,
handelnd durch den Kläger als ihren Erfüllungsgehilfen, alsbald nach Übernahme
des Fahrzeuges bei geringem Kilometerstand, also offenbar unmittelbar nach
Kenntnis des Mangels, sowie nach den erfolglosen Reparaturversuchen den Mangel
mehrfach an. Dem TÜVGutachten lagen Probefahrten vom 5.2.2004 bei einem
Kilometerstand von nur 3.915 km und am 23.3.2004 von 4.679 km zu Grunde. Bei der
Besichtigung im Beweissicherungsverfahren am 10.10.2004 betrug der
Kilometerstand nur 5.290 km. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass
diese Anzeigen nicht unverzüglich nach dem - ggf. erneuten - Auftreten des
Mangels erfolgten. Der Mangel im Getriebe zeigte sich nicht
von selbst, sondern trat nach dem Ergebnis des ergänzenden
Sachverständigengutachtens im Beweissicherungsverfahren unregelmäßig auf, war
nicht ständig und nur in bestimmten Fahrsituationen reproduzierbar und war durch
die Fehlerauslese der Wartungselektronik nicht mess- und dokumentierbar.
f)
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug auch aufgrund seiner Eigenschaft
als Lagerfahrzeug mangelhaft war und ob die insoweit erhobene Einrede der
Verjährung durchgreift.
2.
Teilweise ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Pflicht des
Klägers, die empfangenen Leistungen, hier das empfangene Kraftfahrzeug, gemäss §
346 I BGB zurückzugewähren, ist während des Rechtsstreits dadurch erfüllt
worden, dass die Beklagte das Fahrzeug zurückerhalten hat. Der Anspruch des
Klägers ist durch Teilzahlung an die im Antrag bezeichnete Leasinggesellschaft
in Höhe des Ankaufspreises sowie durch die Mitteilung, dass Umsatzsteuer nicht
angefallen ist, im Laufe des Rechtsstreits teilweise erfüllt worden.
Der Höhe nach berechnet sich somit als Erstattungsanspruch zunächst ein
Kaufpreis in Höhe von 38.875 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist als
Nettopreis zugrunde zu legen, da die Beklagte im zweiten Rechtszug erstmals
mitgeteilt hat, dass bei Geschäften im Konzern der Beklagten keine Umsatzsteuer
berechnet wurde. Davon ist der Verkaufserlös abzuziehen. Er betrug 21.400,05 EUR
netto. Ferner hat der Kläger Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.470,74 EUR netto
abgezogen. Für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene
Wertminderung braucht der Kläger zwar keinen Wertausgleich zu leisten. Der
Kläger muss aber die durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen in Form von
Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB herausgeben. Die Parteien gehen dabei
übereinstimmend davon aus, dass der vorliegende X. lediglich eine Laufleistung
von 150.000 km erreichen wird und berechnen die Nutzungsvorteile mit 0,67 % des
Kaufpreises je gefahrene Kilometer.
III.
Der Zinsanspruch besteht als Verzugsschaden, da die Beklagte bereits mit
Schreiben vom 26.5.2004, zugegangen am 28. Mai 2004, alle Beanstandungen
endgültig als unbegründet zurückwies. Der Senat legt den beantragten, späteren
Zinsbeginn zu Grunde (§ 308 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Kosten des
Beweissicherungsverfahrens sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung der
Hauptsache. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
berücksichtigt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Die Beschwer der Parteien liegt nicht über 20.000,00 EUR.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: ursprünglich 42.228,94 EUR (eine Zug um
Zug zu erbringende Gegenleistung, hier die Rückgabe des Fahrzeuges, verringerte
den Streitwert nicht), seit 4.12.2007: bis 20.000 EUR.