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Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts Berlin (Stand: 01.07.2005) Unterhaltslinien 01.07.2003 - 30.06.2005 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!
Das Kammergericht verwendet
diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der
Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall
zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer
Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine
Übereinstimmung.
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe
aller Einkünfte.
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B.
Weihnachts‑ und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf
ein Jahr umgelegt. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen
Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem
Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen
Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis
sie verbraucht sind.
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll
zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß
nicht überschreiten.
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie
Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende
Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei
Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt
werden.
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen
ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie
aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die
Werbungskosten.
Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das
Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine
Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen
ist.
Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem
Umfange Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen
ist.
Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion
(z.B. Entgeltersatzleistungen i.S.v. § 116 SGB III, Krankengeld,
Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sind Einkommen. Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 – 32 SGB II Einkommen.
Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB
II als Einkommen zu berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach § 16
Abs. 3 und § 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich
vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB
II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33
Abs. 2 SGB II nicht übergeleitet werden oder die Nichtberücksichtigung der
Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung eine Überleitung nicht erfolgt ist.
Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf
aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.
BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen
der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen
jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.
Erziehungsgeld stellt nur in den Ausnahmefällen
des § 9 S.2 BErzGG Einkommen dar.
Unfall‑ und Versorgungsrenten, Leistungen aus der
Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten‑ und Pflegezulagen stellen
nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar; § 1610
a BGB ist zu beachten.
Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson,
durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei
Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB
Xl.
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind im
Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im
Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten (vgl. §§ 41-43 SGB XII.)
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB
XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser
Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; 2001,
619).
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es
wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers
z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie
entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu
vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt
werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies
kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte
das Eigenheim allein bewohnt.
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den
Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch
einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200
bis 550 EUR.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann
nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht. 9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit
erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.
Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die
Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung und/oder die angemessene private Kranken- und
Altersvorsorge.
Berufsbedingten Kosten (Werbungskosten) sind
abzusetzen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen
diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter
Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.
Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines
Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEVG angesetzt werden.
Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca.
30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.
Minderjährigen Kindern entstehender
Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit
die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei
Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine
Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind
Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des
Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen und
diesen gleichgestellten Kindern kommt die Obliegenheit, ein
Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten in Betracht.
Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg
abzuziehen sind (vgl. Nr. 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und
Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
Vermögensbildende Aufwendungen sind im
angemessenen Rahmen abzugsfähig.
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind
abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab für Mehraufwendungen medizinisch indizierter
Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 30 Abs. 5 SGB XII herangezogen
werden.
Für den Barunterhaltsbedarf von Kindern gelten
folgende Grundsätze:
Die folgenden Bedarfssätze gehen davon aus, dass
das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das
Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen
Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des
Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.
Die Sätze der Düsseldorfer und der Berliner
Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem
Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer
größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder
Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach ihrer Altersgruppe und dem anrechnungsfähigen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der Bedarfsbetrag ist
zu entnehmen.
Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein
minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in
der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne
von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas
anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des
anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen
Elternteils angemessen gekürzt werden.
Eigenes Einkommen des Kindes mindert
grundsätzlich seinen Anspruch und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern
zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §1606 Abs. 3 S. 1 BGB
für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter
Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss,
Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach
§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).
Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe der Düsseldorfer
Tabelle zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende
Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den
zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2 Die
Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat
jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter
Berücksichtigung von Nr. 11.2 – nach seinem Einkommen ergibt. Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 EUR monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 4.800 EUR monatlich übersteigt.
Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines
Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die
Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber
bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des
Einzelfalles entschieden werden.
Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf
anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den
Bedarf voll anzurechnen, weil der Bedarf nach 13.1.2. die ausbildungsbedingten
Aufwendungen umfasst.
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein
Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer
anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.3.1
und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für
vorrangig Berechtigte.
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es
wird nach §1612 b BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang). Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.
Veränderungen während der Trennung beeinflussen
die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer
unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen.
Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr
Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der
Scheidung zu rechnen war. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr‑) Einkommen jedoch als
prägend. Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.
Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte
der den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten
Vorteile. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem
erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz
zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens. Leistet
ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des
Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Tabellenbetrag)
bereinigt.
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des
Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
Werden Altervorsorge‑, Kranken‑ und
Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom
Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg
abzuziehen. Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des
laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab.
Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so
bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des
Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel
keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine
Vollzeitbeschäftigung in Betracht. Davon kann abgewichen werden, etwa bei
mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen
einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.
Inwieweit in der Trennungszeit eine
Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.
Der Bedarf nach §1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770
Euro.
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur
Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen
(vgl. Nr. 2.9).
Unterhaltsansprüche nach dem LPartG sind nicht
Gegenstand der Leitlinien.
Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem
Unterhaltspflichtigen zu belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem
notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§1603 Abs. 1 BGB), dem
eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen
Selbstbehalt (§1581 BGB). Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt,
Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt und
Ansprüchen nach § 1615 l BGB der angemessene Selbstbehalt.
Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern
1100 EUR.
Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l
BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen
dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem
notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt. Er beträgt in der Regel 995
EUR beim Erwerbstätigen und 935 EUR beim Nichterwerbstätigen.
Gegenüber Eltern und volljährigen Enkeln beträgt
er mindestens 1.400 EUR wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag
übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der
Angemessenheit entspricht.
Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den
ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufgekommen, als dies mit
Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen
Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines
bereinigten Einkommens zu belassen. Reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, so hat der Verpflichtete Unterhalt nach Billigkeit zu leisten. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen,
zu belassen. Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall,
angesetzt.
Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder
der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden
Ehegatten im Regelfall 800 EUR angesetzt.
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das
unterhaltspflichtige Kind oder bei Unterhaltsansprüchen von volljährigen Enkeln
der unterhaltspflichtige Großelternteil verheiratet, wird für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten der eheangemessene Bedarf, mindestens 1050 EUR
angesetzt.
Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung
seines eigenen Bedarfs und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Zur
Wahrung eines angemessenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche untereinander
sind hierbei folgende Einsatzbeträge zugrunde zulegen:
Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt:
135 % der Regelbeträge; für privilegierte
volljährige Kinder ein Betrag von 135 % des Regelbetrages für die dritte
Altersstufe.
Bei der Mangelfallberechnung sind zunächst
(zweistufige Mangelberechnung) die Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) aller
gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 21.5 genannten
Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der
Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten
Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter
Berücksichtigung des zu Nr. 21.2 genannten notwendigen Selbstbehaltes -
gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote - gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB)
zu verteilen.
Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB. 24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR
aufzurunden.
Der Unterhaltsbedarf von im Beitrittsgebiet
lebenden minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern richtet sich nach
der „Berliner Tabelle“. Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn
sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin
wohnen. Da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich
Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts festgesetzt worden sind, sind die Selbstbehalte und
Bedarfssätze in ganz Berlin gleich hoch. Wohnt der Unterhaltspflichtige
außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden
Selbstbehalt abzustellen. Anhang I. Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt
B. Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).
II. Berliner Tabelle:
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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