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Kilometerstandsangabe im Versicherungsvertrag – PKW-Diebstahl
OLG
Saarbrücken
Az: 5 U 506/04
Urteil vom
20.04.2005
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die
mündliche Verhandlung vom 9.3.2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.8.2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 169/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.900 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
A.
Der Kläger hatte bei der Beklagten auf der Grundlage eines Antrages vom
20.9.2002 (Bl. 21/ 22 d.A.) für seinen PKW BMW 523 i, amtl. Kennzeichen XXX,
gemäß Versicherungsschein Nr. YYY (Bl. 94 d.A.) eine Kraftfahrtversicherung -
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie Vollkasko inkl. Teilkasko jeweils
mit Selbstbeteiligung- unter Einbeziehung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (Bl. 23 ff d.A.) abgeschlossen.
Am 22.4.2003 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst telefonisch den
Diebstahl seines Fahrzeugs an (Bl. 73 d.A.). Von dem den Anruf entgegen
nehmenden Sachbearbeiter der Beklagten wurde, ebenso wie in der von der Polizei
nach den Angaben des Klägers am selben Tag gefertigten Anzeige (Bl. 39 ff d.A.),
ein Kilometerstand des "entwendeten Fahrzeugs" von "82.000" bzw. "ca. 80.000 "
aufgenommen. In dem dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten und
von diesem unter dem 28.4.2003 ausgefüllten Schadensformular " Schadensmeldung
für Fahrzeugentwendungen" (Bl. 46 ff d.A.), in dem in Fettdruck unter der
Unterschriftenzeile auf die den Versicherungsnehmer gemäß § 7 AKB treffende
Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung und richtigen
Beantwortung aller Fragen sowie auf die Folgen der Verletzung der
vorbezeichneten Pflichten gesondert hingewiesen worden war, wurde neben der
Schilderung des Schadenshergangs der Kilometerstand am Schadenstag mit "ca.
82.000" angegeben; auch in dem für den Sachverständigen bestimmten und mit einem
Hinweis auf die Folgen unrichtiger / unvollständiger Angaben versehenen
Schadensformular, in dem von dem Kläger im Einzelnen die Ausstattung des
Fahrzeugs angegeben worden war, wurde ein Kilometerstand von "ca. 82.000 "
genannt (Bl. 49 d.A.). Auf dieser Grundlage ermittelte der von der Beklagten
beauftragte Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.200 Euro
(Bl. 51 d.A.).
Mit Schreiben vom 22./ 24.10.2003 (Bl. 52 ff d.A.), bei dem Kläger eingegangen
am 25.10.2003 (Bl. 6 d.A.), versagte die Beklagte für den geltend gemachten
Schadensfall Versicherungsschutz unter Hinweis darauf, dass der Kläger sowohl in
der Diebstahlsanzeige als auch in der ihr gegenüber abgegebenen Schadensanzeige
bzw. dem für den Sachverständigen gefertigten Formular den Kilometerstand des
Fahrzeugs falsch angegeben habe, was sich daraus ergebe, dass ausweislich einer
zur Regulierung eingereichten Rechnung des Autohauses T. - Ersatz der
Frontscheibe am 16.1.2003- der Kilometerstand bereits zu diesem Zeitpunkt 89.832
km betragen habe, so dass zum Schadenstag die Laufleistung bei weit mehr als
90.000 km gelegen haben müsse. In diesem Schreiben wurde der Kläger auf die
Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung der erhobenen Ansprüche innerhalb
einer Frist von 6 Monaten sowie auf die Folgen einer Fristversäumung
hingewiesen.
Mit am 26.4.2004 (einem Montag) eingegangener Klage nimmt der Kläger die
Beklagte auf Zahlung von 16.900 Euro an die B. Bank GmbH, an die das Fahrzeug im
Hinblick auf die Finanzierung des Kaufpreises sicherungsübereignet worden war,
in Anspruch. Diese hatte den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2003 (Bl. 38 d.A.)
ermächtigt, die in Rede stehenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und
diese zugleich mit der Maßgabe der Zahlung an sie an den Kläger (rück- )
abgetreten.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht,
dass nach dem Geschehnisablauf, wie er ihn bereits in der Schadensanzeige vom
28.10.2003 der Beklagten mitgeteilt - und vertiefend im Schriftsatz vom
13.7.2004 (Bl. 87 ff d.A.) dargestellt- habe, der äußere Anscheins eines
Diebstahl gegeben sei. Die Beklagte sei auch nicht leistungsfrei. Zur Begründung
hat sich der Kläger zunächst darauf gestützt, weder gegenüber der Polizei noch
gegenüber der Beklagten den Kilometerstand gemäß der Anzeige des
Kilometerzählers falsch angegeben zu haben; nach der tatsächlichen Laufleistung
sei in den Formularen nicht gefragt worden. Im Übrigen habe er der Beklagten mit
der Schadensanzeige eine Mappe mit Unterlagen, unter denen sich auch die
Rechnung des Autohauses T. vom 17.1.2003 befunden habe (vgl. Bl. 71/72 d.A.),
hereingereicht, so dass diese die Möglichkeit gehabt habe, die Angaben zu
überprüfen. Bereits vor diesem Hintergrund sei ungeachtet des Umstandes, dass er
nicht hinreichend über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt worden
sei und das Verhalten der Beklagten auch im Übrigen treuwidrig sei , eine
schuldhafte Obliegenheitsverletzung nicht feststellbar. Im Schriftsatz vom
13.7.2004 (Bl. 87 ff d.A.) hat er sich sodann darauf berufen, im Februar 2003
aus optischen Gründen die Originalarmaturen ausgetauscht zu haben, wodurch es -
bedingt durch seine technische Unwissenheit- zu einer Zerstörung des
Anzeigemechanismus u.a. des Tachometers gekommen sei, was die Anschaffung und
den Einbau eines Armaturenbretts mit einem neuen "gebrauchten" Tacho bedingt
habe; dieser Ersatztacho habe im Februar 2003 eine Laufleistung von 79.000 bis
80.000 km aufgewiesen. Wohl aus Aufregung habe er sowohl gegenüber der Polizei
als auch beim Ausfüllen des Schadensformulars die abgelesene und nicht die
tatsächliche Laufleistung angegeben. Dem habe jedoch eine bewusste
Täuschungsabsicht nicht zu Grunde gelegen. Von dem Stand des Tachos zum
Zeitpunkt des Austauschs habe er keine Kenntnis mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2004 haben die Parteien unstreitig
gestellt, dass die Laufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt
der Schadensanzeige 93.000 km betragen hat, und ein Wiederbeschaffungswert in
Höhe von 16.600 Euro gerechtfertigt ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 16.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2003 an die B. Bank GmbH, München
zu der Finanzierungsnummer ZZZ zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Falschangaben des Klägers
gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei zu sein.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen
und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte leistungsfrei sei, § 6
Abs. 3 VVG, § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB. Denn der Kläger habe vorsätzlich gegen die ihm
obliegende Pflicht, die vom Versicherer begehrten Auskünfte wahrheitsgemäß zu
erteilen, verstoßen, indem er eine falsche Laufleistung des versicherten
Fahrzeugs angegeben habe. Dass er sich über die Art der von der Beklagten
gewünschten Angaben -Laufleistung und nicht ( von einem ausgetauschten Tacho
abgelesene) Kilometerleistung- im Unklaren gewesen sei oder den Sinn der Frage
nicht verstanden habe, sei insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen
Anhörung des Klägers nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses
der Beweisaufnahme im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger,
der seinen Sachvortrag, wie es zu der Kilometerangabe "80.000" bzw. "82.000"
gekommen sei, mehrfach im Verlaufe des Prozesses variiert habe, bewusst gewesen
sei, dass die Kilometerangabe nicht der Laufleistung entspreche. Dass der Kläger
der Beklagten die Rechnung des Autohauses T. zusammen mit der Schadensanzeige
vorgelegt hat, habe der Kläger durch die Aussage der von ihm hierzu benannten
Zeugin nicht nachzuweisen vermocht; im Übrigen sei dieser Umstand auch nicht
geeignet, ein vorsätzliches Handeln des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dass der
Beklagten aus einem früheren Schadensfall Unterlagen vorgelegen hätten, mit
deren Hilfe sie die Falschangaben hätte korrigieren können, sei ebenfalls nicht
von Bedeutung, weil der Versicherer ohne konkreten Anlass nicht gehalten sei,
sein Datenmaterial durchzusehen. Der Kläger sei auch ausreichend über die Folgen
falscher oder unvollständiger Angaben belehrt worden. Da die
Obliegenheitsverletzung auch relevant gewesen sei - der Sachverständige habe
eine um 600 Euro überhöhte Versicherungsleistung ermittelt- und das Verschulden
des Klägers im Hinblick auf die tatsächliche Differenz in der Laufleistung sowie
dessen bewusste Täuschung als erheblich anzusehen sei, sei die Beklagte
leistungsfrei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht gegen vertragliche
Obliegenheiten, die zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führten, verstoßen
habe. Zunächst sei die vom Landgericht abgeleitete Rechtsfolge aus § 7 V Nr. 4
AKB nicht ableitbar; diese Regelung sei intransparent und damit unwirksam. Für
einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei der gesamte § 7 AKB
unübersichtlich und missverständlich. Auch werde nicht erkennbar, welche
Obliegenheiten nach dieser Vorschrift eingehalten werden sollen. Auch genüge der
Verweis auf § 6 VVG, der noch nicht einmal im Wortlaut widergegeben werde,
nicht, um dem Durchschnittskunden klar und verständlich die Rechtsfolgen einer
Verletzung der Obliegenheiten vor Augen zu führen. Von daher sei die
Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung von Obliegenheiten nicht -wirksam-
vereinbart und könne folglich ein Verstoß gegen Obliegenheiten - Pflicht zur
Aufklärung und Minderung des Schadens- nicht zu einer Leistungsfreiheit der
Beklagten führen.
Aber selbst dann, wenn eine wirksame Vereinbarung vorläge, sei die Beklagte
nicht leistungsfrei, weil keine Obliegenheit verletzt worden sei. Denn er habe
mit der Meldung der Kilometerleistung keine falsche Angaben gemacht, weil der
Kilometerstand zum Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich bei 82.000 km gelegen
habe. Insoweit habe er sowohl in der für die Beklagten bestimmten
Schadensmeldung als auch in dem Schadensformular für den Sachverständigen nur
das angegeben, was erfragt worden sei; nach einem Tauschtachometer oder einer
Gesamtfahrleistung habe die Beklagte nicht gefragt. Das Erfordernis derartiger
Angaben habe sich im Hinblick auf die konkrete Fragestellung auch nicht
aufgedrängt. In diesem Zusammenhang habe er auch nicht arglistig den Austausch
des Tachos verschwiegen, weil er nicht habe erkennen können, dass neben dem
Kilometerstand auch die Laufleistung erfragt worden sei. Die Angaben in dem für
den Sachverständigen bestimmten Formular habe er nicht mit dem Wissen und Wollen
getätigt, dass der Sachverständige in Unkenntnis der tatsächlichen Laufleistung
einen höheren Wiederbeschaffungswert ermitteln würde. Von daher könne ihm
rückblickend allenfalls fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Im Übrigen sei
die Falschangabe auch nicht relevant. Die Abweichung von 13,5 % rechtfertige
insbesondere unter Berücksichtigung der aufgezeigten subjektiven Komponente
keine Leistungsfreiheit der Beklagten. Hinzu komme, dass die Beklagte nach
eigenen Angaben selbst auf Grund intensiver Recherchen die falsche Angabe der
Kilometerlaufleistung ermittelt habe, sie also von vorneherein seinen Angaben
nicht getraut habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das für die Beklagte
bestimmte Schadensformular und das für den Sachverständigen bestimmte
Schadensformular unterschiedliche Belehrungen enthielten; mithin sei er auch
nicht hinreichend auf die gravierenden Folgen des § 6 Abs. 3 VVG hingewiesen
worden. Letztlich stelle die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten im Hinblick
auf die Differenz der durch die Falschangabe bedingten Wertermittlung von 600
Euro, insbesondere vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Situation, eine
unverhältnismäßige Härte dar.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken
vom 25.8.2004, Az. 12 O 169/04, die Beklagte zu verurteilen, 16.900 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
26.10.2003 an die B. Bank GmbH, München zur dortigen Finanzierungsnummer
xxxxxxxx zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
B.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im
Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen,
dass die Beklagte ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich
entwendet worden ist, gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von
ihrer Verpflichtung zur Leistung, wie sie der Kläger mit rechtzeitig am
26.4.2004 eingegangener Klage begehrt hat, frei ist.
I.
Nach den Regelungen in § 7 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles
zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens
dienlich sein kann (I Abs. 2 S. 3). Wird eine dieser Obliegenheiten in der
Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht
Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG (V Abs. 4). Diese
Bestimmungen, die allgemeine Geschäftsbedingungen sind (statt aller:
Stiefel/Hofmann, AKB 17. Aufl., AKB vor § 1, Rdnr. 1, 2), sind wirksam
Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Versicherungsvertrages geworden. Denn die in Rede stehenden Klauseln sind weder
unklar (§ 305 c BGB bzw. § 5 AGBG a.F.) noch intransparent (§ 307 BGB bzw. § 9
AGBG a.F.), noch halten sie aus sonstigen Gründen einer Inhaltskontrolle nicht
stand.
1.
Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die nach Eintritt des
Versicherungsfalles - hier: behauptete Entwendung des Fahrzeugs - vom
Kaskoversicherer gestellte Frage nach dem Kilometerstand und damit nach der
Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sachdienlich, d.h. zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfangs der Entschädigung erforderlich ist. Für den
Wert des Fahrzeugs und damit für die Feststellung des Entschädigungsbetrages
kommt es nämlich entscheidend auf die Gesamtlaufleistung an (vgl. OLG Hamm,
VersR 1983, S. 473).
Die nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB insoweit zu erfüllende Obliegenheit war auf der
Grundlage der von der Beklagten in den Schadensformularen - Schadensmeldung für
Fahrzeugentwendungen (Bl. 46 ff d.A.) und das für den Sachverständigen bestimmte
Formular (Bl. 49 ff d.A.) - hinreichend klar formuliert und deshalb auch für
einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer weder missverständlich noch
mehrdeutig noch intransparent.
Soweit die Beklagte in den vorbezeichneten Formularen nach dem Kilometerstand am
Schadenstag gefragt hat, unterliegt es keinem Zweifel, dass nach der wirklichen
Laufleistung des versicherten Fahrzeugs gefragt wird (OLG Hamm, VersR 1986,
1201). Insoweit impliziert die Frage bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
eine solche nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Handelt es sich um ein
Fahrzeug im Originalzustand, wird von dem Durchschnittskunden nicht zwischen
Kilometerstand und Laufleistung des Fahrzeugs differenziert und werden beide
Begriffe synonym verwendet. Von daher ist auch für einen Durchschnittskunden
erkennbar, dass der Versicherer nach dem für die Fahrzeugbewertung maßgeblichen
Umstand der Laufleistung fragt (vgl. OLG Nürnberg, Schaden-Praxis 1997, S. 116;
OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2001, S. 424; vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR 1999,
S. 82 ff).Dass mit der Frage nach dem Kilometerstand die Gesamtfahrleistung des
Fahrzeugs erfragt wird, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Frage; denn nur
an Hand der tatsächlichen Gesamtfahrleistung lässt sich der Wert des Fahrzeugs
und damit der Entschädigungsbetrag zutreffend ermitteln (statt aller: OLG Hamm,
aaO). Dies wird letztlich auch durch die Fragestellungen in dem von der
Beklagten dem Schadensformular beigefügten weiteren Formular, das "zur
Weiterleitung an den Sachverständigen bestimmt" ist, nochmals deutlich. In
diesem von der Beklagten verwendeten Formular wird ausdrücklich nach
Tauschmotoren und weiteren Tauschaggregaten und jeweils dem Kilometerstand zum
Zeitpunkt des Austauschs gefragt. Unter Berücksichtigung dessen kann es auch für
einen in Versicherungsangelegenheiten nicht bewanderten Durchschnittskunden
nicht zweifelhaft sein, dass bei Fahrzeugen "im Originalzustand" mit der Frage
nach der Kilometerleistung die identische Gesamtfahrleistung erfragt wird,
hingegen nur bei Fahrzeugen, die mit Austauschaggregaten versehen sind und bei
denen eine solche Identität nicht mehr vorhanden ist, je nach Aggregat
Abweichungen der Gesamtlaufleistung von der Kilometerleistung anzugeben sind.
2.
Auch § 7 V Abs. 4 AKB verstößt nicht gegen die §§ 305 ff BGB ( bzw. AGBG a.F.).
Die Folgen, die § 7 V Nr. 4 AKB an die Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. an
die Verletzung von Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall knüpft,
entsprechen der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 3 VVG. Dass sich der
Versicherer Leistungsfreiheit im Rahmen der Grenzen des § 6 Abs. 3 VVG
vertraglich ausbedingt, begegnet keinen Bedenken (BGH Z 47, S. 101 ff; OLG Hamm,
VersR 1993, S. 473; Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 23, Rdnr. 495, m.w.N.;
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., AKB § 7, Rdnr. 3 ).
Soweit der Versicherer die sich aus den vorbezeichneten Bestimmungen ergebenden
Sanktionen an die Verletzung von Obliegenheiten knüpft, haben Rechtsprechung und
Lehre die Leistungsfreiheit des Versicherers AGBG-konform eingeschränkt. Die
weitreichenden Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten, wie sie u.a. in
den AKB formuliert sind, ist der Masse der Versicherten nämlich im Einzelnen
nicht geläufig. In der Regel ist auch weithin unbekannt, dass der
Versicherungsnehmer durch bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben den
Versicherungsschutz selbst dann gänzlich verlieren kann, wenn ihm nicht nur eine
betrügerische Absicht fehlt, sondern sein Verhalten für den Versicherer auch
keine nachteiligen Folgen hat. Mit dieser Unkenntnis und der dadurch erhöhten
Gefahr mangelhafter Auskünfte über den Versicherungsfall oder sonstige damit in
Zusammenhang stehende relevante Umstände hat der Versicherer zu rechnen. Er muss
darauf im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten Rücksicht nehmen und für eine
entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers sorgen (BGH, aaO und BGHZ 48,
S. 7 ff). Dies hat zu geschehen durch einen äußerlich auffallenden und allgemein
verständlichen Hinweis auf dem Fragebogen oder einem Begleitzettel, in dem
darüber belehrt wird, dass der Versicherungsnehmer durch bewusst unwahre oder
unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert, auch wenn dem
Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht (BGH, aaO; siehe auch
BGH, VersR 1978, S. 121 ff/122). Durch diese von der Rechtsprechung vorgenommene
Einschränkung, die bereits vor dem AGB-Gesetz entwickelt wurde und in der Lehre
Zustimmung gefunden hat, wird der Vorwurf der Unklarheit bzw. der unbilligen
Benachteiligung i.S.v. §§ 305 c, 307 BGB (§§ 5, 9 AGBG a.F.) vermieden. Insoweit
handelt es sich nicht um eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sondern um eine Auslegung im Vorfeld der
Billigkeitsprüfung nach § 307 BGB , § 9 AGBG a. F. ( vgl. Wolf-Horn-Lindacher,
aaO, Rdnr. 495, m. w.N.).Dies gilt ebenso für die weitere Einschränkung von § 7
AKB, wonach der Versicherer Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher
Obliegenheitsverletzung nur dann beanspruchen kann, wenn der Verstoß geeignet
war, seine Interessen zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches
Verschulden trifft (sog. Relevanzrechtsprechung, BGH Z 53, S. 160 ff; BGH, VersR
1977, S. 1022).
Nach Maßgabe dieser einschränkenden Auslegung handelt es sich bei § 7 V Abs. 4
AKB um eine wirksame Klausel.
Unter Berücksichtigung dessen ist nicht zweifelhaft, dass die von der Beklagten
verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam sind. Indem die
Beklagte in ihren an den Kläger gesandten Schadensmeldeformularen auf die Folgen
unrichtiger oder unvollständiger Angaben hingewiesen hat, hat sie ihrer
Belehrungspflicht genügt. In dem für den Verbleib bei der Beklagten selbst
bestimmten Schadensmeldeformular hat die Beklagte unmittelbar unter der
Unterschriftenzeile in Fettdruck folgenden Hinweis erteilt:
" Wichtiger Hinweis: Die Aufklärungspflicht gemäß § 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) erfordert dem Versicherer
gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Schilderung des Sachverhalts und
richtige Beantwortung aller Fragen. Nur die richtige Beantwortung aller Fragen
gewährleistet den Anspruch auf Versicherungsschutz.
Werden bewusst unrichtige bzw. falsche oder unvollständige Angaben gemacht,
gefährden Sie den Versicherungsschutz auch dann, wenn dadurch der C.
Versicherung AG kein Nachteil entsteht " (Bl. 48 d.A.).
Bereits mit diesem Hinweis hat die Beklagte in auffallender und nicht zu
übersehender Weise darauf aufmerksam gemacht, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, alle in dem Schadensmeldeformular gestellten Fragen richtig
und vollständig zu beantworten, ansonsten der Verlust des Versicherungsschutzes
auch dann droht, wenn der Versicherer durch die Falschbeantwortung keine
Nachteile zu gewärtigen hat. Mit dieser Belehrung hat die Beklagte der ihr
obliegende Hinweispflicht genügt (vgl. BGH, aaO sowie Stiefel/Hofmann, aaO, Rdnr.
134, m.w.N.)
Soweit die Beklagte in dem zur Weiterleitung an den Sachverständigen bestimmten
Formular, das vom Kläger ebenfalls auszufüllen war, diese Belehrung nicht
wörtlich wiederholt, sondern -in Fettdruck und optisch hervorgehoben- nur
gebeten hat " [vor Unterzeichnung zu] zu prüfen...,ob die Eintragungen
zutreffend und vollständig sind; unrichtige oder unvollständige Eintragungen
können zum Verlust der Versicherungsansprüche führen" (Bl. 50 d.A.), ist dies
ohne Belang und nicht geeignet, den bereits richtig und vollständig erteilten
Hinweis (s.o.) in Frage zu stellen. Hiermit sollte -auch für einen
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar- der Hinweis in dem zum
Verbleib bei der Beklagten bestimmten Formular weder relativiert noch ersetzt,
sondern allenfalls an die Erfüllung der Obliegenheit und die Folgen deren
Nichtbefolgung gemäß dem bereits erteilten Hinweis erinnert werden (vgl. Senat,
zfs 2003, 27).
II.
Gegen die ihn gemäß § 7 AKB treffenden Obliegenheiten hat der Kläger verstoßen.
1.
Indem der Kläger in den Schadensmeldeformularen den Kilometerstand (am
Schadenstag) mit "ca. 82.000" angegeben hat, hat er eine objektiv falsche Angabe
gemacht. Denn die Laufleistung, nach der mit der Frage nach dem Kilometerstand
am Schadenstag gefragt worden war (s.o. I 1.), betrug zu diesem Zeitpunkt
unstreitig 93.000 km (Bl. 101 d.A.).
Gemäß §§ 7 V 4 AKB, 6 III VVG führt eine Obliegenheitsverletzung, die nach
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen war, selbst dann, wenn sie für den
Versicherer folgenlos geblieben ist, zum Beispiel weil er sie rechtzeitig
entdeckt hat, zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der
Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt
ist (1), sie nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen (2) oder ihn kein erhebliches Verschulden trifft (3).
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
(1)
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger, als er die Falschangabe getätigt
hat, vorsätzlich gehandelt hat.
Der Vorsatz wird, wie sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 3 VVG ergibt,
gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe nicht wissen können bzw. es sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass mit der Frage nach dem Kilometerstand die
tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erfragt worden sei, kann er
hiermit nicht gehört werden.
Dem Kläger war die tatsächliche Laufleistung seines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der
Schadensmeldung bekannt. Der Kläger wusste auch, dass im Hinblick auf den - nach
seinem Vortrag erfolgten - Austausch des Tachometers der abgelesene
Kilometerstand nicht der tatsächlichen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs
entsprach. Nach den auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme (Zeugin J.) getroffenen und unangegriffen gebliebenen
Feststellungen war dem Kläger ebenfalls der Unterschied zwischen abgelesenem
Kilometerstand und tatsächlicher Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs geläufig, was
sich bereits daran zeigt, dass der Kläger auf die Frage des die Schadensanzeige
aufnehmenden Polizeibeamten nach dem Kilometerstand hat wissen wollen, ob der
Kilometerstand "abgelesen oder gefahren" gemeint sei. Statt aber gegenüber der
Polizei die tatsächliche Gesamtfahrleistung anzugeben, hat er bereits eine
ähnliche Laufleistung angegeben wie am selben Tag telefonisch und dann ein paar
Tage später gegenüber der Beklagten in der Schadensmeldung , nämlich "ca.
80.000" (Bl. 39 d.A.). Dass es sich bei diesen Falschangaben jedes Mal um einen
Irrtum oder ein Versehen gehandelt hat, erscheint insbesondere vor dem
Hintergrund des bei dem Kläger - wie vorstehend ausgeführt- vorhandenen
Problembewusstseins unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass dieses
Problembewusstsein spätestens durch die von der Beklagten übersandten
Schadensmeldeformulare, in denen nach Austauschaggregaten und in diesem
Zusammenhang dem jeweiligen Kilometerstand gefragt worden ist (Bl. 49 d.A.),
wieder aktualisiert worden ist. Von daher ist das Vorbringen des Klägers
insgesamt nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu
widerlegen (vgl. auch OLG Hamm, RuS 1992, S. 113 ff).
Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger, als er in den
Schadensmeldeformularen auf die Frage nach dem Kilometerstand des entwendeten
Fahrzeugs lediglich den Stand des erneuerten Tachometers, der nicht der
tatsächlichen Gesamtfahrleistung entsprach, angegeben hat, vorsätzlich gehandelt
hat (vgl. OLG Nürnberg, aaO; Senat, Urteil v. 20.9.1989, 5 U 107/88= NZV 1990,
S. 29 ff).
Der Kläger kann sich auch nicht dadurch entlasten, der Beklagten zusammen mit
den Schadenmeldeformularen die Rechnung des Autohauses T. vom 17.1.2003 (Bl. 72
d.A.), in der ein Kilometerstand von 89.832 km angegeben ist, übersandt zu
haben. Zum einen dokumentierte der dort angegebene Kilometerstand nicht die
Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung. Zum
anderen hat der Kläger, wie das Landgericht unangefochten auf der Grundlage der
im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat, nicht
nachgewiesen, der Beklagten diese Rechnung zusammen mit der Schadensmeldung
zugeleitet zu haben (Bl. 118 d.A.). Von daher war ungeachtet der Frage, ob der
Möglichkeit des Versicherers, sich anhand der Durchsicht beigefügter Unterlagen
anderweitige Erkenntnisse zu verschaffen, bei Falschangaben in der
Schadensmeldung überhaupt noch Bedeutung zukommen kann (verneinend OLG
Frankfurt, VersR 1994, S. 927; OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 251, m.w.N.; OLG
Jena, Schaden-Praxis 2003, S. 141), auch eine Nachfrage durch die Beklagte wegen
- hier nicht- erkennbarer Widersprüche in Bezug auf den Kilometerstand nicht
veranlasst (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, S. 1122).
Dass der Beklagten die Rechnung des Autohauses T. im Hinblick auf die
vorgenommene Regulierung bereits vorgelegen hat, vermag den Kläger ebenfalls
nicht zu entlasten. Zwar ist anerkanntermaßen die Obliegenheitsverletzung
folgenlos, wenn dem Versicherer die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits
bekannt sind und deshalb ein Aufklärungsinteresse insoweit nicht besteht. Im
Streitfall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Versicherer,
also der Beklagten, die hier relevanten Tatsachen bereits bekannt waren und
deshalb ein Aufklärungsinteresse an der erfragten Gesamtfahrleistung des
angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs nicht bestand.
Soweit hiervon in Fallkonstellationen ausgegangen wird, in denen der Versicherer
seine Schadenssachbearbeiter anweist, im Rahmen der Erstbearbeitung jedes
Schadensfalles immer anhand der Datenbestände zu überprüfen, ob bezüglich des
versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, so dass Anlass für den
Datenabruf durch den Sachbearbeiter bei solchen Fallgestaltungen nicht der
Schadensfall oder der Inhalt der vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben
bieten, sondern die generelle Weisung des Versicherers (vgl. KG, ZfS 2001,
1358), bestand in dem in Rede stehenden Zeitraum bei der Beklagten, wie der
Aussage eines von dem Senat angehörten Vertreters der Beklagten (Bl. 223 ff d.A.)
zweifelsfrei zu entnehmen ist, keine generelle Weisung des Versicherers, die
Datenbestände nach Vorschäden zu überprüfen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte, als der Kläger die
Schadensmeldung hereinreichte, konkreten Anlass, beispielsweise durch einen
deutlichen (und im Streitfall unterbliebenen) Hinweis des Versicherungsnehmers
in dem Schadensmeldeformular hatte, ihr Datenmaterial durchzusehen und den
Versicherungsnehmer auf Widersprüche aufmerksam zu machen; denn hierzu ist der
Versicherer ohne konkreten Anlass nicht gehalten (Senat, Urteil v. 28.1.1998, 5
U 797/97, ZfS 1998, S. 226 ff; BGH, NJW 1993, S. 2807; OLG Nürnberg, aaO; OLG
Celle, VersR 1995, S. 1347). Vielmehr ergaben sich, wie der Vertreter der
Beklagten anschaulich erläutert hat, für die Beklagte bzw. deren Sachbearbeiter
erst im September 2003 auf Grund eines im Juni 2003 in Auftrag gegebenen
Schlüsselgutachtens Unklarheiten und in Folge dessen ein konkreter Anlass,
Nachforschungen - auch im eigenen archivierten Datenbestand- anzustellen.
Dass der Beklagten auf Grund organisatorischer Maßnahmen im Übrigen die in Rede
stehende Rechnung bei der Bearbeitung des Schadensfalles unweigerlich hätte
bekannt sein müssen, ist ungeachtet der Frage, welche "Informationsverwaltung"
im Einzelnen auf Seiten des Versicherers Nachfrageobliegenheiten zu statuieren
geeignet ist, nicht ersichtlich. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass
bei der Beklagten die technischen Möglichkeiten vorhanden waren bzw. sind, dass
mit der Hereingabe von Schadensmeldungen automatisch der gesamte Datenbestand
angezeigt wird (vgl. OLG Oldenburg, ZfS 2005, S. 85, 86 mit Anm. Rixecker ).
Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten vor dem Senat in der mündlichen
Verhandlung vom 9.3.2005 (Bl. 223 ff d.A.) ist die Informationsverwaltung bei
der Beklagten derart organisiert, dass abgeschlossene Schadensfälle abgelegt und
archiviert werden. Bei Eingang einer neuen Schadensanzeige wird für die
Bearbeitung jeweils eine neue Akte angelegt; hierfür besorgt sich der zuständige
Sachbearbeiter die erforderlichen Kraftfahrzeugdaten, die für die Erstellung des
Wertgutachtens erforderlich sind, beim Kunden. Im Zuge der Bearbeitung des
Schadensfalles am PC kann dann zwar die Fahrzeuggeschichte aufgerufen werden; an
Hand der entsprechenden Maske ist jedoch nur ersichtlich, dass es einen Schaden
- versehen mit einer Nummer - gegebenenfalls gegeben hat, Einzelheiten in Bezug
auf den Schaden bzw. dessen Historie sind hingegen nicht erkennbar. Konkret auf
die im Keller archivierten abgelegten Schadensfälle bzw. Akten wird nur dann
zurückgegriffen, wenn sich im Zuge der Bearbeitung des Schadensfalles
Unstimmigkeiten ergeben. Von daher war der Beklagten, die ihre
Informationsverwaltung nicht derart organisiert hat, dass im Rahmen der
Schadensanzeige bzw. -bearbeitung jeweils der komplette Datenbestand des
versicherten Fahrzeugs angezeigt wird, die falsch angegebene Gesamtfahrleistung
des Fahrzeugs weder -zunächst- bekannt noch hätte diese ihr bekannt sein müssen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 1.3.2005 auf ein Urteil des BGH vom
26.1.2005 (IV ZR 239/03) verweist, vermag er sich diese nicht nutzbar zu machen.
Denn die zitierte Entscheidung betrifft einen anderen Lebenssachverhalt als den
vorliegenden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand, wie sich
den Urteilsgründen entnehmen lässt, auf Grund des Parteivorbringens fest, dass
die -dortige- Beklagte Kenntnis von einem erst wenige Monate zurückliegenden von
ihr selbst regulierten Schaden im Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige hatte. Hiervon
kann vorliegend indes, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auf
der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und
Streitstandes nicht ausgegangen werden.
Von daher bestand bei der Beklagten nach wie vor ein Aufklärungsinteresse.
(2)
Die Obliegenheitsverletzung war auch geeignet, die Interessen der Beklagten
ernsthaft zu gefährden.
Falsche Angaben über die Laufleistung eines Fahrzeugs sind generell geeignet,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn die Abweichung als
erheblich anzusehen ist. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (§ 13
AKB) ist die Laufleistung ein wesentlicher Bewertungsfaktor. Durch falsche
Angaben des Versicherungsnehmers wird dem Versicherer die Ermittlung des
konkreten Wertes unmöglich gemacht. In Entwendungsfällen ist er um so mehr auf
zuverlässige und zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, als
das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur
Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind Abweichungen der Kilometerleistung
um mehr als 10 % generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden; denn es liegt auf der Hand, dass sich eine solche
Kilometerdifferenz nicht nur marginal auf den Kaufpreis auswirkt (vgl. OLG
Rostock, RuS 1996, S. 432; OLG Köln, RuS 2000, S. 145 ff; OLG Köln,
Schaden-Praxis 2001, S. 424).
Im Streitfall beträgt die Abweichung 11.000 km und damit mehr als 10 %, nämlich
13,5 %. Bei der Bewertung hat sich diese Abweichung auch nicht als unerheblich
bzw. nicht ins Gewicht fallend ausgewirkt, sondern in Folge der Falschangabe hat
der Sachverständige einen um 600 Euro überhöhten Wiederbeschaffungswert und
damit eine überhöhte Versicherungsleistung ermittelt.
(3)
Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden.
Es kann keine Rede davon sein, dass den Kläger, wie er meint, an der
Obliegenheitsverletzung ein nur geringes Verschulden trifft. Es liegt auf der
Hand, dass er mit seinen Falschangaben, die generell geeignet sind, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (s.o.), gezielt Einfluss auf
die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten nehmen wollte. Ein solches
Verhalten kann nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden,
welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das
deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl.
Römer/Langheid, VVG, 2. Auf., § 6 Rdnr. 82, m.w.N.).
Der Kläger ist in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten unmittelbar vor
seiner Unterschrift deutlich darauf hingewiesen worden, dass falsche Angaben zum
völligen Verlust des Versicherungsschutzes führen können (s.o.); dennoch hat der
Kläger wiederholt und insbesondere in dem für den Sachverständigen bestimmten
Schadensmeldeformular, von dem der Kläger wusste, dass es für die Bewertung
bestimmt war (Bl. 101 d.A.), eine falsche Laufleistung, hingegen aber sämtliche
Sonderausstattung etc. angegeben (s.o.). Bei dieser Sachlage sind Umstände, die
das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten,
nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 82).
2.
Von daher kommt es, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht darauf an, dass
die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist. In diesem Zusammenhang
führt der Umstand, dass der Versicherer nach der Schadensmeldung des
Versicherungsnehmers Nachprüfungen angestellt hat, zu keiner anderen
Beurteilung. Dass ein Versicherer nach Eingang einer Schadensmeldung
Untersuchungen und Nachprüfungen veranlasst, liegt in der Natur der Sache;
hieraus kann der Kläger nichts für sich herleiten (s.o.).
3.
Soweit der Kläger geltend macht, die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten
stelle vor dem Hintergrund seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation
eine übermäßige Härte dar, vermag auch dieser Einwand letztlich nicht zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen. Zwar ist anerkannt, dass eine völlige
Verwirkung der Entschädigung aus besonderen Gründen unbillig erscheinen kann
(arg. § 242 BGB), zum Beispiel wenn die unwahren Angaben sich auf besonders
geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen
Ansprüche seine Existenz verlieren würde (vgl. Prölss in Prölss/ Martin, VVG,
27. Aufl., § 6, Rdnr. 84, m.w.N.; Kollhosser in Prölss/ Martin, aaO, AFB 30, §
16, Rdnr. 14, m.z.w.N.). Dass diese besonderen Voraussetzungen im Streitfall
vorliegen, kann jedoch nicht festgestellt werden; in diesem Zusammenhang ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger die
Falschangaben aufrecht erhalten hat (s.o.), dessen Schutzwürdigkeit
entgegensteht und deshalb eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten
gerechtfertigt erscheint.
Demzufolge hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen.
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