Kindergartenbeiträge – Elternbeiträge Mittagsverpflegung
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 A
10431/09.OVG
Urteil vom
21.09.2009
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Kindergartenrechts hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September
2009 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
vom 23. Oktober 2008 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die
Mittagsverpflegung ihrer beiden Kinder L. und F., welche im Kindergartenjahr
2007/2008 die in der Trägerschaft der beklagten Verbandsgemeinde stehende
Kindertagesstätte "..." in Freinsheim besucht haben. § 8 der Satzung der
Beklagten über die Benutzung der Kindertagesstätten vom 14. Dezember 2006 sah
für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen die gesonderte Erhebung eines
Essensbeitrags in Höhe von 2,50 € je Mahlzeit vor. Weiter hieß es dort, dass die
Listen über die eingenommenen Mahlzeiten von der Kindertagesstätte geführt
würden und jeweils bis zum 15. des Folgemonats von einem Erziehungsberechtigten
unterschrieben werden müssten.
Am 26. Juni 2007 beschloss der Rat der Beklagten eine Änderung der Bestimmung
des § 8 der Satzung, welche am 19. Juni 2007 bekanntgemacht wurde. Dort heißt es
nunmehr, dass für die Mittagsverpflegung eines Kindes eine monatliche
Verpflegungspauschale erhoben werde,die den Sachkostenaufwand decken solle, der
auf die Verpflegung entfalle. Die Verpflegungspauschale werde grundsätzlich als
voller Monatsbeitrag erhoben. Nähmen Kinder zusammenhängend über einen längeren
Zeitraum krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen (nicht Urlaub) an
der Verpflegung nicht teil, sei nur die Hälfte der Pauschale zu zahlen. Die
jeweils gültigen Verpflegungspauschalen seien als Anlage beigefügt und
Bestandteil der Satzung. Der dort vorgesehene monatliche Pauschalbetrag von
45,00 € war von der Beklagten errechnet worden, indem 216 Tage pro Jahr für die
Verpflegungspauschale in Ansatz gebracht wurden, die unter Ansatz der
Schließungszeiten des Kindergartens und von durchschnittlichen Fehlzeiten eines
Kindes berechnet waren. Unter Beibehaltung des bis dahin erhobenen
Essensbeitrags in Höhe von 2,50 € je Essen errechnete sich daraus die monatliche
Pauschale in Höhe von 45,00 €.
Mit Bescheiden vom 19. September 2007 forderte die Beklagte die Kläger auf, für
die Monate August bis Dezember 2007 für die Teilnahme ihrer Kinder am Essen
jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 225,00 € zu zahlen.
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und beantragten die Rückkehr zur
individuellen Abrechnung nach täglichem Aufwand, hilfsweise eine pauschalierte
Abrechnung mit deutlicher Absenkung der Pauschale. Der zusätzliche Beitrag für
das Mittagessen könne kein zusätzlicher Personalkostenbeitrag sein. Auch könne
er nicht die Gesamtsachkosten für das Mittagessen für den Träger ersetzen, da
die Eltern durch die grundsätzliche Gestaltung der Beiträge im
Kindertagesstättengesetz nur anteilig zu den Kosten herangezogen werden sollten.
Die Pauschalierung bilde nicht mehr die individuell verursachten Kosten für den
einzelnen Teilnehmer ab. Auch die Berechnung der Pauschale sei fehlerhaft. Es
sei zum Beispiel nicht begründbar, dass Urlaub der Eltern, an dem die Kinder
gezwungenermaßen teilnehmen müssten, weder bei den Fehltagen noch in der
Erlassregelung Berücksichtigung finde. Die Pauschalierung führe auch dazu, dass
der Beklagte die Teilnahme der Kinder am Mittagessen gleichsam erzwinge. Es sei
weder sachgerecht noch geboten, im Hinblick auf das Kindeswohl der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen einen Vorrang einzuräumen. Es würden Bemühungen
der Eltern erschwert, dass die Kinder an einzelnen Tagen zu Hause ein Essen in
der Familie einnehmen würden. Bei der Regelung seien auch die Mitwirkungsrechte
des Elternausschusses nach § 3 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes nicht
gewahrt worden, da der Elternausschuss vor der Einführung des pauschalierten
Essensbeitrags nicht gehört worden sei.
Nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Bad
Dürkheim vom 10. Mai 2008 zurückgewiesen worden war, haben die Kläger Klage
erhoben, wobei sie die Aufhebung der ergangenen Bescheide beantragt und im
Wesentlichen auf ihr Widerspruchsvorbringen Bezug genommen haben.
Der Beklagte hat als Rechtfertigung eingewandt, dass die bis dahin übliche
Vorgehensweise einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht habe, da täglich Listen
hätten geführt werden müssen. Diese hätten von den Erziehungsberechtigten
abgezeichnet und von der Verwaltung ausgewertet werden müssen, bevor eine
Beitragserhebung habe erfolgen können. Ein Teil dieses Aufwands sei zu Lasten
der Zeitanteile des Personals im Erziehungsdienst gegangen. Bei der Umstellung
der Abrechnungsmethodik von einer individuellen auf eine pauschalierte
Berechnung der Verpflegungskosten habe es sich nicht um eine grundsätzlich
höhere Beteiligung der Eltern gehandelt, soweit die Kinder regelmäßig am Essen
teilgenommen hätten. Die Modalitäten zur Berechnung und zur Erhebung des
Essensbeitrages seien gesetzlich nicht festgelegt, so dass der Träger insoweit
in seiner Gestaltung frei sei. Eine Beteiligung der Elternvertretung sei nicht
erforderlich gewesen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage mit Urteil vom
23. Oktober 2008 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die
Regelung in § 8 der Satzung neuer Fassung zur Erhebung eines monatlichen
Pauschalbetrags für das Mittagessen entbehre einer gesetzlichen Grundlage, weil
siegegen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes verstoße.Elternbeiträge
nach § 13 Kindertagesstättengesetz seien nicht an den Maßstäben für Beiträge
nach den kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu messen, sondern Abgaben
eigener Art. Die Bezeichnung als Beitrag lasse für die Heranziehung aber
nochnicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung ausreichen.
Wenn für das Mittagessen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz ein
"besonderer Beitrag" erhoben werden könne, so sei auch dies eine Art
Gegenleistung für die Betreuung des Kindes und für die Sachleistung des Trägers.
Nur wenn dieser nach dem Umfang der Leistung bemessen werde, sei der
Gegenleistungscharakter gewahrt. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn - wie hier -
durch eine Pauschale der Beitrag unabhängig davon erhoben werde, wie oft das
Kind am Mittagessen teilnehme. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass die
zuvor praktizierte Verfahrensweise der Erfassung der einzelnen Teilnahmen am
Mittagessen über Listen unzumutbar geworden sei. Die bloße Berufung auf den
gesteigerten Verwaltungsaufwand könne insoweit nicht ausreichen.
Dagegen hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 22. April 2009
zugelassene Berufung eingelegt, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird:
Die Satzungsregelung zur Erhebung einer monatlichen Pauschale für die Teilnahme
der Kinder am Mittagessen könne nicht beanstandet werden; sie sei Praxis in
einer Vielzahl von Kommunen und halte sich im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigung zur Erhebung eines "gesonderten Beitrags" für das Mittagessen nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz. Nähere Voraussetzungen stelle das
Gesetz insoweit nicht auf. Der Wortlaut der Vorschrift erlaube es, darauf
abzustellen, dass es auf die Möglichkeit der regelmäßigen Teilnahme am
Mittagsessen ankomme. Damit füge sich eine solche Regelung auch in den
Rechtscharakter des Kindergartenbeitrags nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ein, den die
Rechtsprechung weder als Gebühr noch als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne,
sondern als eine Abgabe sui generis eingeordnet habe. Mit der Regelung solle den
Trägern die Möglichkeit gegeben werden, zusätzliche Kosten für das Mittagessen -
anders als bei den sonst von ihnen nach § 14 Kindertagesstättengesetz zu
tragenden Sachkosten - abzudecken. Die Abkoppelung von der jeweiligen einzelnen
Inanspruchnahme des Mittagessens sei Gesichtspunkten der
Verwaltungspraktikabilität sowie der Kalkulations- und Planungssicherheit
geschuldet. Die Voraussehbarkeit sei für eine günstige Kalkulation im Interesse
aller Teilnehmer erforderlich. Die Berechnung des umzulegenden Aufwands sei
nicht zu beanstanden, da nur Sachkosten zugrunde gelegt worden seien und diese
zum Beispiel auch Abschreibungen z. B. auf Einrichtungen in Küche und
Essensräumen enthalten könnten. Diese Kosten seien hier für das gesamte
Verbandsgemeindegebiet für sämtliche in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden
Kindertagesstätten ermittelt worden und bei der Festlegung des
Monatspauschalbetrags nach unten abgerundet worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
vom 23. Oktober 2008 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beziehen sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und nehmen
insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und
Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die Heranziehung der
Kläger als Eltern der an der Mittagsverpflegung der Kindertagesstätte
teilnehmenden Kinder zu dem mit den angefochtenen Bescheiden vom 19. September
2007 angeforderten besonderen Beiträgen für das Mittagessen sich als rechtmäßig
erweist.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet § 8 der Satzung der
Beklagten über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Fassung des
Änderungsbeschlusses vom 26. Juni 2007 (Satzung) insoweit eine wirksame
Rechtsgrundlage. Danach wird für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen eine
monatliche Pauschale in Höhe von 45,00 € erhoben.
Die Satzungsänderung ist nicht etwa bereits aus formellen Gründen unwirksam,
weil - wie die Kläger geltend machen - eine notwendige Beteiligung des
Elternausschusses nach § 3 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz - KitaG -
unterblieben ist. Danach hat zwar der Elternausschuss die Aufgabe, den Träger
der Kindertagesstätte und deren Leitung zu beraten; er gibt Anregungen für die
Gestaltung und Organisation der Arbeit und ist vor wesentlichen Entscheidungen
zu hören. Die hier fragliche Gestaltung des Beitragsaufkommens und der
Beitragsbemessung bei einer Kindertagesstätte gehört indessen nicht zu diesen
Aufgaben, für die eine Beteiligung in Form einer Anhörung vorgesehen wäre.
Insoweit kann die Frage offen bleiben, ob es sich dabei um ein absolutes
Verfahrensrecht handeln würde, dessen Verletzung zu einer Nichtigkeit der
Satzung führen müsste. Die auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Nr. 1 KitaG
ergangene Regelung in der Elternausschussverordnung regelt in § 3 das Nähere zu
den Aufgaben des Elternausschusses. Auch dort ist zwar vorgesehen (§ 3 Abs. 2
der Verordnung), dass der Träger den Elternaussschuss vor allen wesentlichen
Entscheidungen zu hören hat. Die im Einzelnen im Anschluss aufgezählten
Sachbereiche beziehen sich indessen - wie z.B. Öffnungs- und Ferienzeiten, die
Erziehungsarbeit, bauliche Veränderungen - auf die jeweils betroffene einzelne
Einrichtung. Demgegenüber wird die Frage der Beitragsgestaltung und Finanzierung
der Einrichtungen losgelöst davon auf der Ebene der Kreisjugendämter (soweit es
in den hier streitigen Jahren noch um die Elternbeiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1
ging - vgl. § 13 Abs. 2 KitaG) bzw. - was vorliegend die Beiträge für ein
Mittagessen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG angeht - auf der Ebene der
Verbandsgemeinde für alle in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden
Einrichtungen einheitlich entschieden. Ein absolut wirkendes Beteiligungsrecht
eines Elternausschusses an einer einzelnen Kindertagesstätte für dieses
Aufgabengebiet scheidet daher schon wegen der unterschiedlichen
Entscheidungsebenen aus.
Für die Erhebung eines Mittagessensbeitrags fehlt es auch nicht etwa deshalb an
der gesetzlichen Ermächtigung, weil insoweit Beitragsfreiheit nach § 13 Abs. 3
KitaG bestehen würde. Diese Regelung sieht zwar in zeitlich gestaffelter Form
die Einführung der Beitragsfreiheit für den Besuch des Kindergartens vor, wobei
ab dem 1. September 2009 der Besuch für alle über Dreijährigen beitragsfrei
gestellt worden ist. Auf die entsprechende Einordnung nach dem Alter der Kinder
der Kläger für die Frage einer Beitragsfreiheit im hier streitigen Zeitraum von
August bis Dezember 2007 kommt es indessen nicht an, weil von der Bestimmung
über die Beitragsfreiheit nach § 13 Abs. 3 der Mittagessenbeitrag nach § 13 Abs.
1 Satz 2 KitaG nicht erfasst wird. Dies ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus
dem Wortlaut des Gesetzes, folgt indessen aus einer systematischen Auslegung der
Bestimmungen und der Heranziehung des Willens des Gesetzgebers, wie dieser sich
aus den Materialien zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Hinblick auf
die schrittweise Einführung der Beitragsfreiheit nach dem 3. Landesgesetz zur
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 82) ergibt.
§ 13 KitaG sieht die Erhebung von Elternbeiträgen vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1
KitaG erheben die Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten
Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten. Satz 2 sieht darüber
hinaus vor, dass "für Mittagessen (…) ein gesonderter Beitrag erhoben" wird. Die
Besonderheit des Beitrags spiegelt sich in der gesetzlichen Bestimmung zu den
Formen in der Tagesbetreuung (sog. "Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz")
wider. Nach § 5 Abs. 1 KitaG haben Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis
zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung im Kindergarten. Nach Abs. 2 der
Bestimmung erstreckt sich dies auf ein Angebot "vor- und nachmittags". Nach Abs.
2 Satz 2 soll Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über
Mittag mit Mittagsessen einschließen, Rechnung getragen werden. Danach handelt
es sich bei der Über-Mittag-Betreuung mit Mittagessen um eine besondere
Angebotsform, dem der "gesonderte" Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG
entspricht. Soweit das Regelangebot von der Beitragsfreiheit erfasst wird, kann
damit nicht angenommen werden, dass auch das Wunschangebot der
Über-Mittag-Betreuung insoweit freigestellt werden sollte. Dies würde auch nicht
Sinn und Zweck der Einführung eines gesonderten Beitrags für das Mittagessen
entsprechen. Mit dem Mittagessensbeitrag soll nämlich erreicht werden, dass der
Träger der Einrichtung nicht mit zusätzlichen Sachkosten belastet wird, die er
ansonsten nach § 14 KitaG zu tragen hätte. In diesem Sinne soll er in die Lage
versetzt werden, das Wahlangebot zu fördern und die Kosten von den Eltern zu
verlangen, die für die Herstellung des Mittagessens als Sachkosten anfallen
(vgl. Hötzel, Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, Praxis der
Kommunalverwaltung, § 13 KitaG Erl. 2). Diese Auslegung wird durch die amtliche
Begründung des Änderungsgesetzes zur Einführung der Beitragsfreiheit bestätigt
(vgl. LT-Drucks. 15/773 vom 6. Februar 2007, Gesetzentwurf der Landesregierung
zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes, S. 8). Dort heißt es in der
Einzelbegründung zur Neuregelung in § 13 Abs. 3, mit der die stufenweise
Beitragsfreiheit eingeführt wird, dass schrittweise der Besuch des Kindergartens
beitragsfrei werde, d.h. kein Elternbeitrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 mehr
erhoben werde. Der gesonderte Beitrag für Mittagessen im Sinne des Satzes 2 der
Bestimmung wird in diesem Zusammenhang nicht angeführt. Dementsprechend
enthalten die in der amtlichen Begründung angeführten Berechnungsbeispiele zur
Ermittlung der finanziellen Kompensation für die gesetzliche Neuregelung auch
nur auf § 13 Abs. 1 Satz 1 KitaG bezogene Berechnungen. Im Blick auf die
betroffenen Kostenträger heißt es in der Allgemeinen Begründung (S. 5), dass die
Erstattungsvorschriften die Finanzneutralität für die Träger von
Kindertagesstätten und die Jugendämter in Rheinland-Pfalz wahren würden. Auch
dies spricht für die Auslegung, dass der gesonderte Beitrag nach § 13 Abs. 1
Satz 2 KitaG von der Regelung nicht erfasst wird.
Die von der Beklagten in § 8 der Satzung n.F.vorgesehene Erhebung des Beitrags
in Form einer monatlichen Pauschale verstößt auch nicht in materiell-rechtlicher
Hinsicht gegen die Vorgaben aus der Ermächtigungsgrundlage im
Kindertagesstättengesetz oder gegen Maßstäbe des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat teilt nicht die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, der hier geforderte Beitrag mit einer monatlichen Pauschale
in Höhe von 45,00 € pro Kind stelle kein Äquivalent für die erhaltene Leistung
dar. Der Mittagessensbeitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG stellt einen Beitrag
im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB VIII dar. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich
nicht um Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinne, für die die
Möglichkeit der Inanspruchnahme etwa einer gemeinschaftlichen Einrichtung
ausreichen würde. Die Entstehung der Elternbeitragspflicht als einer Abgabe sui
generis setzt allerdings den Tatbestand der Teilnahme in Form einer
Inanspruchnahme des Kindergartenangebots voraus (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
30. September 2005 - 12 A 2984/03 - juris). Dass sich die Elternbeiträge im
Bereich der Nutzung der Kindertagesstätten im Allgemeinen darauf beschränken,
lediglich einen Teilbeitrag zur Kostendeckung einzufordern, lockert zwar in
gewisser Weise die Grundsätze der Leistungsgerechtigkeit, richtet sich aber im
Grundsatz nicht dagegen, dass bei einer umfangreicheren Abwälzung etwa der
Sachkosten wie im vorliegenden Fall bei dem Mittagessen auch Grundsätze der
Leistungsäquivalenz zum Maßstab herangezogen werden. Auch der gesonderte Beitrag
für das Mittagessen führt nicht zur vollen Kostendeckung durch die
Elternbeiträge, weil z. B. die anteiligen Personalkosten nicht umfasst werden.
Indessen richtet sich das, woran die Beitragsleistung insoweit gemessen wird,
nach den Angebotsformen, die die Kindertagesstätte vorhält (vgl. OVG Münster,
a.a.O.). Soweit nicht bereits gesetzlich besondere Angebotsformen unterschieden
werden, steht die Ausgestaltung des Angebots - vorbehaltlich der Kontrolle auf
sachwidrige Erwägungen - im Gestaltungsermessen des Kindergartenträgers. Nach
diesen Maßgaben sind die Kindergartenbeiträge grundsätzlich unabhängig von der
zugrunde liegenden konkreten Leistungsinanspruchnahme im Einzelnen, was sich für
die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes als solchen ohne weiteres
versteht. Dabei ist es in der Rechtsprechung als selbstverständlich hingenommen
worden, dass sich die Bemessung der Beiträge etwa für die Inanspruchnahme eines
Kindergartenplatzes vor- oder nachmittags nach monatlichen Pauschalbeiträgen
richtet, ohne dass es darauf ankommen würde, an wie vielen Tagen das Angebot von
dem Kind tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. zum Fernbleiben aus persönlichen
Gründen, wie z.B. auch Krankheit, Urlaub usw., OVG Münster, Urteil vom 13. Juni
1994 - 16 A 2645/93 - NVwZ 1995, 191).
Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme am Mittagessen. Weder
die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG noch der
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten es den Gemeinden, das
Angebot dahin auszuformen, dass es um die monatliche Teilnahme eines Kindes an
der Über-Mittag-Betreuung in der Kindertagesstätte geht, die mit einer Mahlzeit
verbunden ist und mit einer Pauschale abgegolten wird. Der Träger ist zwar
ebenso wenig gehindert, eine Angebotsform zu finden, bei der eine listenmäßige
Erfassung der im Einzelnen eingenommenen Mittagessen oder bei der eine Anmeldung
für bestimmte Wochentage im Voraus erfolgt. Für sämtliche Formen finden sich in
dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Verfahren Beispiele, wie aus den in
das Verfahren eingefügten Satzungen verschiedener Kommunen hervorgeht. Zwar mag
von der Monatspauschale eine mittelbare Beeinflussung ausgehen, dass die Eltern
sich gehindert sehen, häufiger die sich ergebende Gelegenheit der Versorgung zu
Hause wahrzunehmen, wenn sich dies im Einzelfall einmal anbieten würde. Indessen
sind die Gründe, die ein Träger für die Erhebung einer Monatspauschale anführen
kann, nicht sachwidrig. Der Beklagte kann sich zum einen auf den mit dem früher
praktizierten Listen-Verfahren verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand
berufen, insbesondere auf die Inanspruchnahme des Erziehungspersonals, das für
seine eigentlichen Aufgaben somit zeitweise nur eingeschränkt zur Verfügung
steht. Mit dem Listenverfahren war zudem ein erheblicher Aufwand hinsichtlich
der Beweisführung und der Klärung von Streitigkeiten verbunden. Der
entsprechende Aufwand ist erkennbar zunehmend schon deshalb gewachsen, weil -
wie vom Beklagten plausibel dargelegt - die Teilnahme am Mittagessen von 110
Kindern im Jahr 2004/2005 auf 225 in 2007/2008 und zuletzt auf 240 Kinder
gestiegen ist. Noch erheblicher fällt ins Gewicht, dass bei Verzicht auf die
Erhebung einer monatlichen Pauschale das tägliche Essensangebot schwer
kalkulierbar ist, wenn die Anzahl der Essen von Tag zu Tag schwankt und eine
zuverlässige Kalkulationsgrundlage für den Einsatz der Lebensmittel und des
Personals schwer abschätzbar ist. Solche Organisationsschwierigkeiten bringen
die Gefahr einer Verteuerung mit sich, was sich zu Lasten des Gesamtangebots der
Versorgung durch ein Mittagessen im allgemeinen Interesse der Kinder auswirkt.
Solche Umstände mit den Nachteilen abzuwägen, wie sie die Kläger für den
Verzicht auf die "Spitzabrechnung" geltend machen, ist - da es an näheren
gesetzlichen Vorgaben fehlt - Aufgabe des Gemeinderats als kommunalem
Satzungsgeber.
Dass vorliegend der Umfang einer Kostendeckung überschritten wäre, für die § 13
Abs. 1 Satz 2 KitaG eine Ermächtigungsgrundlage bietet, ist von den Klägern
nicht hinreichend substantiiert worden. Nach den getroffenen Feststellungen
werden keine anderen Kosten als die Sachkosten für das Mittagessen umgelegt,
wobei nicht zu beanstanden ist, wenn darin auch Anschaffungskosten etwa für die
notwendige Kücheneinrichtung einbezogen werden. Im Übrigen hat die Beklagte
plausibel darlegen können, dass vorliegend nicht die entsprechenden gesamten
Kosten umgelegt worden sind.
Die Satzung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als eine Ermäßigung der
monatlichen Pauschale lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass ein Kind über
einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen -
wobei als solcher nicht eine urlaubsbedingte Abwesenheit gilt - an der
Verpflegung nicht teilnimmt. Auf die persönlichen Dispositionen braucht die
Regelung - wie bereits ausgeführt - keine weitere Rücksicht zu nehmen. Dies gilt
auch für die urlaubsbedingte Abwesenheit. Im Übrigen ist die daraus entstehende
konkrete Belastung im Blick auf die Monatspauschalen nicht erheblich, weil damit
ein allgemeines Phänomen erfasst wird und die Belastung sich im Allgemeinen
übers Jahr hinweg ausgleichen wird. Zudem spricht für den Verzicht auf eine
Ausnahme, dass die persönlichen Umstände sich schlecht nachvollziehen und
kontrollieren lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die vorläufige
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Art nicht vorliegen.
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 450,00 € festgesetzt (§
23 RVG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).