Kindergeld –
Auszahlung während des Prozesses und Prozesszinsen
Bundesfinanzhof
Az: III R
85/06
Urteil vom
25.01.2007
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte am 28. Januar 2002 Kindergeld
für seinen am 6. Mai 1975 geborenen Sohn T ab Januar 2002.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 5. Februar 2002 ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), die dort am 14. Mai
2002 einging.
Auf seinen außerhalb des Klageverfahrens gestellten Antrag zahlte die
Familienkasse am 23. Dezember 2002 im Wege der Aussetzung der Vollziehung an den
Kläger das Kindergeld für seinen Sohn T für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002
in Höhe von insgesamt 770 EUR aus.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2003 beantragte der Kläger in dem Klageverfahren
vorsorglich "für den Fall meines Obsiegens", ihm Prozesszinsen für das begehrte
Kindergeld zu bezahlen. Am 15. Juni 2005 hob die Familienkasse den das
Kindergeld ablehnenden Bescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung
auf und bewilligte dem Kläger für dessen Sohn T Kindergeld für die Monate Januar
bis Mai 2002 in Höhe von monatlich je 154 EUR, somit insgesamt 770 EUR. Nachdem
die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt hatten, erlegte das FG durch Beschluss vom 2. September 2005
der Familienkasse die Kosten des Verfahrens auf.
Am 19. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Familienkasse u.a. unter Hinweis
auf seinen Schriftsatz vom 25. April 2003, ihm Prozesszinsen für den Zeitraum
vom 14. Mai 2002 bis zum Zahlungseingang am 23. Dezember 2002 auf den jeweils
fälligen Kindergeldbetrag zu zahlen. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit
Bescheid vom 18. Oktober 2005 unter Hinweis darauf ab, dass zwischenzeitlich
Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eingetreten
sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG wies die Klage ab.
In den Entscheidungsgründen seines Urteils führte es im Wesentlichen aus, der
Anspruch auf Prozesszinsen sei verjährt. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 239
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO habe die einjährige Festsetzungsfrist für Prozesszinsen
nach § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres begonnen, in dem das Kindergeld als
Steuervergütung ausbezahlt worden sei, mithin im Streitfall nach der Auszahlung
des Kindergeldes am 23. Dezember 2002 mit Ablauf des Kalenderjahres 2002, so
dass der Anspruch auf Prozesszinsen am 1. Januar 2004 erloschen sei. Zwar seien
die Vorschriften über die Ablaufhemmung (§ 171 AO) auf die Festsetzung der
Prozesszinsen entsprechend anzuwenden. Aber die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3
und § 171 Abs. 10 AO seien im Streitfall nicht erfüllt.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt, das FG-Urteil und den Bescheid vom 18. Oktober 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27. März 2006 aufzuheben und die Familienkasse zu
verpflichten, Prozesszinsen in Höhe von 26 EUR festzusetzen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen in
der geltend gemachten Höhe verneint.
1. Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis werden verzinst, soweit dies
gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 AO). Zu den Ansprüchen aus einem
Steuerschuldverhältnis gehört u.a. der Steuervergütungsanspruch (§ 37 Abs. 1
AO), mithin auch der Anspruch auf Kindergeld (§ 31 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen i.S. von § 236 AO entsteht, wenn
durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen
Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung
gewährt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des
beantragten Verwaltungsakts erledigt hat (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO). In diesem Fall
ist der zu erstattende bzw. zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der
Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 Satz 1
letzter Halbsatz AO). Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Gläubiger
eines Erstattungsanspruches für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit
verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit
eine Entschädigung zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.
November 2000 XI R 31/00, BFHE 196, 1, BStBl II 2002, 119).
2. Im Streitfall hat die Familienkasse mit Verfügung vom 15. Juni 2005 dem
Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, indem sie den angefochtenen Bescheid
vom 5. Februar 2002 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
aufgehoben und dem Kläger für die Monate Januar bis Mai 2002 Kindergeld in Höhe
von jeweils 154 EUR gewährt hat. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend
den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit dem Eingang der letzten
Erledigungserklärung war die Rechtshängigkeit beendet (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 11, m.w.N.).
Da dem Kläger das Kindergeld am 23. Dezember 2002 (vorläufig) ausgezahlt worden
war, ist ein Anspruch auf Verzinsung des Kindergeldes ab 14. Mai 2002, dem Tag
der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO), bis zum 23. Dezember 2002 entstanden.
3. Entgegen der Auffassung des FG war der Zinsanspruch des Klägers nicht
verjährt.
a) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie
beginnt in den Fällen des § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist (§ 239 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 AO).
b) Der Rechtsanspruch des Klägers auf Prozesszinsen ist erst mit der Erledigung
des Rechtsstreits durch den Erlass der begehrten Kindergeldfestsetzung im
Kalenderjahr 2005 entstanden (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dieser Zeitpunkt ist auch
maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsfrist. Der noch im Kalenderjahr 2005
vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch war mithin noch nicht verjährt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Familienkasse das Kindergeld im Wege der
Aussetzung der Vollziehung bereits im Dezember 2002 vorläufig ausbezahlt hat.
Denn das Kindergeld wurde nicht endgültig zur Erledigung des Rechtsstreits i.S.
von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern vorläufig aufgrund eines vom Kläger
angestrengten außergerichtlichen Verfahrens gewährt.
Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht der Rechtsanspruch auf Prozesszinsen
i.S. von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO nur, wenn der erledigte Rechtsstreit ursächlich
für die Herabsetzung der Steuer war (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 X R 48/01,
BFHE 204, 1, BStBl II 2004, 169). Dementsprechend ist auch der Wortlaut des §
239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO --"in den Fällen des § 236"-- dahingehend zu
verstehen, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist ein kausaler Zusammenhang
zwischen dem Rechtsanspruch i.S. von § 236 AO und der Auszahlung der
Steuervergütung bestehen muss. Die Anwendung des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
setzt somit voraus, dass der Anspruch auf Prozesszinsen bereits entstanden ist.
Ist die Steuervergütung tatsächlich --wie im Streitfall-- bereits früher aus
anderen Gründen ausbezahlt worden, so hat dies lediglich Bedeutung für die Dauer
des Zinslaufs, nicht aber für den Beginn der Festsetzungsfrist. Dadurch ist
sichergestellt, dass die einjährige Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AO nicht vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf Prozesszinsen in Lauf
gesetzt wird bzw. sogar ablaufen kann.
Es widerspräche im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 236 AO,
wenn durch eine vorläufige Auszahlung des streitbefangenen Betrages im Wege
einer außergerichtlichen Eilentscheidung während eines u.U. mehrere Jahre
dauernden Klageverfahrens dem berechtigten Anspruch auf Prozesszinsen die
Grundlage entzogen werden könnte.
4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist
aufzuheben. Die Familienkasse wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers
entsprechend Prozesszinsen in Höhe von 26 EUR festzusetzen.