|














































| |
Kindergeldfestsetzung und
gesonderte Änderungsbescheide
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 163/00
Urteil vom 26.07.2001
Vorinstanz: FG Köln
Leitsätze:
1. Eine Kindergeldfestsetzung ist
ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine
unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeldfestsetzung in der Weise zu
ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide
erlässt.
2. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide
Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.
3. Der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu
und Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater eines
im Jahre 1970 geborenen Sohnes sowie zweier weiterer Kinder. Der Sohn des
Klägers nahm im Jahr 1994 ein Studium auf. Mit behördeninternen Verfügungen vom
21. Oktober 1994 und vom 29. November 1994 wurde für ihn Kindergeld bewilligt.
Im Juli 1995 heiratete der Sohn des Klägers. In der Erklärung zu den Einkünften
und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes vom 21. Mai 1996 und vom 4. Februar
1997 gab der Kläger an, dass die Ehefrau seines Sohnes über ein Gehalt von
monatlich 3 000 DM bzw. 3 250 DM verfüge.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 hob der Beklagte und Revisionskläger (das
Arbeitsamt --Familienkasse--) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers
unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab April 1997
auf und begründete dies damit, dass die Hälfte des Nettoeinkommens der Ehefrau
des Sohnes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von
12 000 DM übersteige. In dem Bescheid bat die Familienkasse um Mitteilung, in
welcher Höhe der Kläger seinem Sohn in der Zeit von August bis Dezember 1995
Unterhalt geleistet habe, und um Vorlage eines Einkommensnachweises der Ehefrau
des Sohnes für Dezember 1996. Weiter teilte die Familienkasse mit, dass sie über
den Anspruch auf Kindergeld für August 1995 bis März 1997 entscheiden werde,
sobald die Nachweise vorlägen.
Mit Datum vom 28. August 1998 erließ die Familienkasse einen als
Rückforderungsbescheid bezeichneten Bescheid, mit dem sie die
Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers von Januar 1996 bis März 1997
gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufhob und das für diese Zeit gezahlte Kindergeld in Höhe
von insgesamt 4 500 DM (15 Monate à 300 DM) zurückforderte.
Nach erfolglosem Vorverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid vom
28. August 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1999 auf und
wies die Klage im Übrigen ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass der
Aufhebungsbescheid vom 16. Juni 1997 die Befugnis der Familienkasse zur
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen bekannter veränderter Verhältnisse
"konsumiert" habe. Am 16. Juni 1997 seien der Familienkasse alle Tatsachen
bekannt gewesen, aus denen sich ergeben hätte, dass dem Kläger für seinen Sohn
bereits seit Januar 1996 kein Kindergeld mehr zugestanden habe. Der streitige
Bescheid vom 28. August 1998 habe insbesondere nicht auf § 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt werden können. Die Vorschrift sei
neben § 70 Abs. 3 EStG nicht anwendbar, da anderenfalls der von § 70 Abs. 3 EStG
ausgehende Schutz des Kindergeldberechtigten durch die Beschränkung der
Aufhebung des Kindergeldes für die Zukunft unterlaufen werde. Zudem fehle es an
einer neuen Tatsache.
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung der §§ 118 bis 128 AO
1977. Sie trägt vor, mit dem Bescheid vom 16. Juni 1997 sei dem Kläger zunächst
die Befristung der Kindergeldbewilligung bis zum März 1997 bekannt gegeben
worden. Damit sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass eine weitere
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unterbleiben werde. Es gebe keinen
Grundsatz, dass ein Bescheid nicht in mehreren Schritten korrigiert werden
könne. Vertrauensschutz zugunsten des Klägers scheide insbesondere auch deshalb
aus, weil der Bescheid vom 16. Juni 1997 ausdrücklich mit dem Vermerk versehen
worden sei, dass über den Anspruch auf Kindergeld für die Monate August 1995 bis
März 1997 noch entschieden werde. Im Übrigen habe der Bescheid vom 28. August
1998 nicht den Bescheid vom 16. Juni 1997, sondern den ursprünglichen
Bewilligungsbescheid geändert. Diese Änderung sei durch § 173 AO 1977 gedeckt.
Entgegen der Auffassung des FG sei die Vorschrift lex specialis zu § 70 Abs. 3
EStG. Neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977 sei die Eheschließung des Sohnes des
Klägers im Juli 1995, die der Familienkasse frühestens im Sommer 1996 bekannt
geworden sei. Danach habe sie die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben
können. Treu und Glauben stünden dem nicht entgegen, da der Kläger seine
Mitwirkungspflicht nach § 90 AO 1977 verletzt habe, indem er die Familienkasse
nicht unverzüglich von der Heirat seines Sohnes unterrichtet habe.
Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich dafür im Wesentlichen auf die Urteilsgründe der Vorinstanz.
Ergänzend trägt er vor, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, da
er die Familienkasse bereits im Mai 1996 über die Eheschließung seines Sohnes
und die Höhe der Einkünfte seiner Schwiegertochter informiert habe.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126
Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Dem Kläger stand für seinen Sohn ab Januar 1996 kein Kindergeld mehr zu, da
dieser bereits seit Juli 1995 verheiratet war. Ein verheiratetes Kind ist für
das Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da in diesen Fällen
die für den Anspruch auf Kindergeld vorausgesetzte typische Unterhaltssituation
nicht mehr besteht (Senatsurteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 91, 69, BStBl
II 2000, 522). Der Ausnahmefall, dass das Einkommen des Ehegatten des Kindes so
gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die
Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen, ist hier offensichtlich
nicht gegeben. Die Ehefrau des Sohnes des Klägers verfügte über ein monatliches
Einkommen von 3 000 DM.
2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Familienkasse auch nicht
gehindert, nach Erlass des ersten Änderungsbescheides vom 16. Juni 1997 einen
weiteren Bescheid zu erlassen, mit dem sie die ursprüngliche
Kindergeldfestsetzung --und nicht etwa, wie das FG meint, den ersten
Änderungsbescheid vom 16. Juni 1997-- änderte. Die Festsetzung von Kindergeld
ist ein teilbarer Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus dem nach § 66 Abs. 2 EStG
geltenden Monatsprinzip, nach dem Kindergeld für jeden Monat gezahlt wird, in
dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung umfasst somit einen
Anspruch für jeden Monat; entsprechend kann sie für einzelne Monate aufgehoben
oder geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben. Es ist
demnach auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde eine Kindergeldfestsetzung
mehrfach in der Weise ändert, dass für die verschiedenen Monate durch
verschiedene Bescheide Regelungen getroffen werden.
3. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 1998 ausgesprochene
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 1996 bis März 1997 war
rechtmäßig.
a) Die Familienkasse konnte die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
zwar nicht auf § 70 Abs. 2 EStG stützen. § 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass
sich die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse nach Ergehen
der Festsetzung geändert haben. Das Kindergeld für den Sohn des Klägers war
bereits im Jahr 1994 festgesetzt worden. Nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. gilt es in
diesen Fällen als nach den Vorschriften des EStG zum 1. Januar 1996 neu
festgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2000 VI R 100/99, Deutsches
Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 1031). Nach diesem Zeitpunkt
haben sich jedoch die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse
nicht geändert. Der Sohn des Klägers war vielmehr bereits seit Juli 1995
verheiratet.
b) Die Familienkasse konnte die Kindergeldfestsetzung jedoch gemäß § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO 1977 mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben.
aa) § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird entgegen der Ansicht des FG nicht durch § 70
Abs. 3 EStG verdrängt (so auch die h.M., vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 70
EStG Anm. 16; Berlebach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Rdnr. 22 ff.;
Greite in Korn, § 70 EStG Rz. 13; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl.
2000, § 173 Rz. 9). Das Kindergeld wird seit der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom
11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) gemäß § 31 Satz 3 EStG
als Steuervergütung gezahlt. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden
gemäß § 155 Abs. 4 AO 1977 die Vorschriften über die Steuerfestsetzung --also
auch § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977-- sinngemäß Anwendung. § 70 Abs. 2 und 3 EStG
ergänzt diese Vorschriften lediglich im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen
der AO 1977 auf Dauerverwaltungsakte, wie es Kindergeldbescheide sind, nicht
zugeschnitten sind (BTDrucks 13/3084, S. 21). § 70 Abs. 3 EStG betrifft dabei
die Fälle, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist,
sie die ihr bekannten Tatsachen jedoch rechtlich unzutreffend würdigt, oder
ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt. In
diesen Fällen schafft § 70 Abs. 3 EStG einen Interessenausgleich dahin gehend,
dass die Familienkasse nicht über einen längeren Zeitraum hinweg an die später
als unrichtig erkannte Festsetzung gebunden bleibt (vgl. BTDrucks 13/3084,
S. 21), während der Kindergeldberechtigte für die Vergangenheit Vertrauensschutz
hinsichtlich der fehlerhaften Festsetzung genießt. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
greift demgegenüber ein, wenn der Familienkasse der zutreffende Sachverhalt zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt war. Für die Gewährung von
Vertrauensschutz zugunsten des Kindergeldberechtigten besteht in diesen Fällen
über die Anwendung des § 176 AO 1977 hinaus kein Anlass.
bb) Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 liegen vor. Nach dieser
Vorschrift sind Bescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder
Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer bzw. einer
geringeren Steuervergütung führen. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers
verheiratet war, ist eine Tatsache in diesem Sinn. Sie wurde der Familienkasse
erst nach dem 1. Januar 1996 und somit nachträglich bekannt. Dieser Umstand
führt schließlich auch zu einer niedrigeren Steuervergütung, denn für den Sohn
des Klägers bestand danach kein Anspruch auf Kindergeld.
4. Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn
des Klägers der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes ab Januar 1996
weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977
grundsätzlich das danach zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 500 DM
zurückfordern.
a) Keine Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung des für die
Monate Januar bis Mai 1996 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 1 500 DM. Da die
Familienkasse erst nach dem 21. Mai 1996 von der Eheschließung des Sohnes des
Klägers und der Höhe der Einkünfte von dessen Ehefrau erfuhr, konnte sie die
Festsetzung des Kindergeldes nicht vor Ende Mai 1996 aufheben.
b) Der Senat kann jedoch nicht entscheiden, ob Umstände vorliegen, die die
Rückforderung des darüber hinaus zuviel gezahlten Kindergeldes ganz oder
teilweise treuwidrig erscheinen lassen. Ein solcher Umstand könnte darin liegen,
dass die Familienkasse auf die Mitteilung des Klägers vom 21. Mai 1996 über die
Eheschließung seines Sohnes und die Höhe der Einkünfte der Ehefrau des Sohnes
das Kindergeld zunächst bis März 1997 weitergezahlt hat und eine endgültige
Entscheidung über die Rückforderung des überzahlten Betrages erst im August
1998, also mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Kenntniserlangung von der
Eheschließung des Sohnes, getroffen hat. Das FG hat --von seinen
Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- dazu keine Feststellungen getroffen. Es wird
daher aufzuklären haben, ob die Bearbeitungsdauer der Familienkasse zu einem
schutzwürdigen Vertrauen des Klägers geführt hat, das einer Rückforderung
insoweit entgegenstehen kann.
|