Kindesunterhalt – Wegfall der Unterhaltspflicht wegen Arbeitslosigkeit
OLG
Brandenburg
Az: 10 UF
133/05
Urteil vom
28.02.2006
In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Fürstenwalde abgeändert.
Unter Abänderung des am 10. Oktober 2001 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde
abgeschlossenen Teilvergleichs (10 F 489/00) wird die Klägerin verurteilt, an
die Beklagte zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters folgenden monatlichen
Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden
Monats, zu zahlen,
- je 160 EUR für die Zeit vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005,
- je 110 EUR ab 1. Juli 2005.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 78 % zu tragen,
die Beklagte 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63
% und der Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Wegfall titulierten Kindesunterhalts, und zwar nunmehr
nur noch ab 15.9.2003.
Die am ...1960 geborene Klägerin ist die Mutter der am ...1990 geborenen
Beklagten, die bei ihrem Vater lebt. Die Ehe der Klägerin mit dem Vater der
Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 25.9.2002 - 10 F 386/98 -,
rechtskräftig seit dem 8.11.2002, geschieden.
Durch Teilvergleich vom 10.10.2001, abgeschlossen von den Eltern der Beklagten,
verpflichtete sich die Klägerin, für die Beklagte unter Abänderung einer
Jugendamtsurkunde vom 16.12.1997 u. a. laufenden Unterhalt ab 1.7.2001 in Höhe
von monatlich 420 DM (= 214,74 EUR) zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein
bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin von 2.217 DM. Durch Teil- und
Schlussurteil vom 14.11.2001 wies das Amtsgericht die über den Teilvergleich vom
10.10.2001 hinausgehende Klage ab. Eine auf Anhebung des titulierten Unterhalts
gerichtete Abänderungsklage (10 F 272/02) nahm die Beklagte noch im
Prozesskostenhilfeverfahren unter dem 1.7.2003 zurück.
Mit der am 5.6.2003 beim Amtsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter
Hinweis auf ihre seit dem 1.5.2002 bestehende Arbeitslosigkeit den Wegfall der
Unterhaltspflicht von diesem Zeitpunkt an begehrt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht unter Abänderung des
Teilvergleichs vom 10.10.2001 den Wegfall der Unterhaltspflicht der Klägerin ab
15.9.2003 festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der weiteren
tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt
vor:
Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin finanziell
nicht in der Lage gewesen sei, sich häufiger zu bewerben. Neben schriftlichen
Bewerbungen könnten auch Bewerbungen durch persönliche Vorsprachen und
telefonische Anfragen erfolgen. Außerdem seien zunehmend Bewerbungen im Internet
verbreitet. Des Weiteren existierten neben der Stellenbörse der Bundesagentur
für Arbeit unzählige private Stellenbörsen. Insbesondere für einfache und
mittlere Berufe werde der Arbeitsmarkt zunehmend auf Zeitarbeitsfirmen
verlagert.
Das Amtsgericht habe sich auch nicht mit ihren, der Beklagten, Einwänden zu Art
und Zeiträumen der behaupteten Bewerbungen auseinandergesetzt.
Schließlich sei bereits erstinstanzlich geltend gemacht worden, dass die
Klägerin leichtfertig ihre sichere Arbeitsstelle bei der Firma F.../S...
aufgegeben habe. Ohne Eigenkündigung wäre die Klägerin noch heute in diesem
Betrieb beschäftigt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sie sich in einem
weitergehenden Umfang aus finanziellen Gründen nicht um eine Arbeitsstelle hätte
bemühen können. Im Übrigen habe sie sich nicht nur schriftlich, sondern durch
persönliche Vorsprachen und telefonisch beworben. Auch Bewerbungen bei
Zeitarbeitsfirmen habe sie vorgenommen.
Es sei zu bestreiten, dass sie ohne Eigenkündigung der Stelle bei der Firma
F.../S... noch heute in diesem Betrieb beschäftigt wäre. Bereits 1997 habe es
einen Umsatzrückgang gegeben, sodass eine Betriebsvereinbarung getroffen worden
und der Abbau von neun Vollzeitbeschäftigungsstellen geplant gewesen sei. Auf
Grund der Umstrukturierung einzelner Aufgabenbereiche habe ihre Position als
Hauptkassiererin wegfallen sollen. Daraufhin sei sie auf Grund eines Angebots
der Firma nach H... gewechselt.
Schließlich sei sie bei der Arbeitsplatzsuche auf Grund ihrer Schwerbehinderung
mit einem Grad von 50 beeinträchtigt. Neben ihren körperlichen Einschränkungen
sei sie auf Grund ihrer Depressionen in der Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit
und Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Angesichts ihrer Arbeitsvita und der körperlichen Beeinträchtigungen könne ihr
auch fiktiv ein Einkommen nicht über 850 EUR zugerechnet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts im angefochtenen Urteil kommt ein völliger Wegfall der
Unterhaltspflicht der Klägerin ab 15.9.2003 nicht in Betracht. Vielmehr ist die
Klägerin unter Abänderung des Teilvergleichs vom 10.10.2001 verpflichtet, den
aus der Urteilsformel ersichtlichen Unterhalt zu zahlen.
Die Abänderungsklage ist zulässig. Insbesondere kann Abänderung auch für die
Zeit vor Rechtshängigkeit, die hier am 19.2.2004 eingetreten ist, verlangt
werden. Denn bei Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs gilt die Zeitschranke
des § 323 Abs. 3 ZPO nicht. Vergleiche können auch für die Zeit bis zur
Klageerhebung abgeändert werden. Bei der Anpassung ist der beklagte
Unterhaltsgläubiger durch §§ 242, 818 Abs. 3 BGB geschützt (BGH, FamRZ 1983, 22,
23; FamRZ 1990, 989, 990; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael,
§ 1, Rz. 398). Ob es bei der Abänderung eines Vergleichs, die sich nach den
Grundsätzen über Veränderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB,
richtet (vgl. FamVerf/Schael, § 1, Rz. 400), einer "negativen
In-Verzug-Setzung", wie das Amtsgericht meint, bedarf, kann dahinstehen. Denn
dass das Amtsgericht eine Abänderung erst ab 15.9.2003 vorgenommen hat, obwohl
die Klägerin Abänderung des Teilvergleichs schon für die Zeit ab 1.5.2002
beantragt hatte, wird im Berufungsverfahren nicht angegriffen.
Die Abänderungsklage, gerichtet auf Wegfall des titulierten Unterhalts in Höhe
von 420 DM, das sind 214,74 EUR, hat aber nur teilweise Erfolg. Die Klägerin ist
nicht, wie von ihr angenommen, in vollem Umfang leistungsunfähig. Sie ist
vielmehr unter Berücksichtigung des an ihrem jeweiligen Wohnort geltenden
Selbstbehalts in der Lage, den aus der Urteilsformel ersichtlich monatlichen
Unterhalt zu zahlen.
Die Klägerin hat, wie im Senatstermin vom 31.1.2006 erörtert, in der Zeit von
1998 bis März 2004 im niedersächsischen J..., und seither in westlichen
Stadtbezirken von Berlin gewohnt. Es ist daher von einem notwendigen
Selbstbehalt "West" der Klägerin gegenüber der minderjährigen Beklagten
auszugehen. Dieser beträgt für Nichterwerbstätige 730 EUR ab Beginn des
Unterhaltszeitraums im September 2003 bis einschließlich Juni 2005 und 770 EUR
ab Juli 2005 (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Celle, Stand
1.7.2003 sowie Anm. I zur Berliner Tabelle, Stand 1.7.2003 bzw. 1.7.2005). Im
Hinblick auf ihre tatsächlichen Einkünfte, nämlich Leistungen der
Arbeitsverwaltung, ist die Klägerin allerdings nur bis einschließlich 25.11.2003
in geringem Umfang in der Lage, Unterhalt für die Beklagte zu leisten. Die
Klägerin muss sich aber ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zurechnen
lassen, das es ihr unter Berücksichtigung des dann geltenden notwendigen
Selbstbehalts für Erwerbstätige von 840 EUR bis einschließlich Juni 2005 und 890
EUR ab Juli 2005 (vgl. die soeben genannten Leitlinien) ermöglicht, den aus der
Urteilsformel ersichtlichen Unterhalt zu zahlen.
Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitsverwaltung, nämlich des
Arbeitsamtes S..., des Arbeitsamtes B..., der Agentur für Arbeit B... und des
JobCenters T... hat die Klägerin folgende monatlichen Leistungen (gerundet)
erhalten:
- je 790 EUR (= 182,35 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Unterhaltsgeld ab 24.2.2003,
- je 790 EUR (= 182,35 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Arbeitslosengeld ab
27.3.2003,
- je 672 EUR (= 155,12 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Arbeitslosenhilfe ab
26.11.2003,
- je 671 EUR (= 154,77 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Arbeitslosenhilfe ab
1.1.2004,
- je 671 EUR (= 154,77 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Unterhaltsgeld ab 13.9.2004,
- je 671 EUR (= 154,77 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Arbeitslosenhilfe ab
22.11.2004,
- je 652 EUR (= 150,50 EUR x 52 Wochen : 12 Monate) Arbeitslosenhilfe ab
26.11.2004,
- je 602 EUR Leistungen nach dem SGB II ab 1.1.2005,
- je 642 EUR Leistungen nach dem SGB II ab 1.5.2005,
- je 637 EUR Leistungen nach dem SGB II ab 1.11.2005,
- je 608 EUR Leistungen nach dem SGB II ab 1.12.2005.
Damit liegt das tatsächliche Einkommen der Klägerin nur ab Beginn des
Unterhaltszeitraums am 15.9.2003 bis zum 25.11.2003 mit 60 EUR über dem
notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige. Die Klägerin muss sich aber
wegen unterlassener Erwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen aus
Erwerbstätigkeit von 1.000 EUR monatlich zurechnen lassen.
Die Klägerin trifft gegenüber der minderjährigen Beklagten gemäß § 1603 Abs. 2
BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das heißt, sie hat alle verfügbaren
Mittel gleichmäßig für sich und das Kind zu verwenden. Als Unterhaltspflichtige
muss sie danach ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren
Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen;
soweit sie keine Arbeit hat, muss sie sich ausreichend um Arbeit bemühen (vgl.
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9.
Aufl., Rz. 614; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 309). Zu den Arbeitsplatzbemühungen
gehört neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine
intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf
Stellenangebote in Zeitungen u. Ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und
schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat
zumutbar sind. Denn der Arbeitsuchende muss praktisch die gesamte Zeit, die ein
voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden
(Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6327; Kalthoener/Büttner/Niepmann,
a.a.O., Rz. 620 m. w. N.). Dabei dürfen sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf
den Wohnort des Unterhaltspflichtigen beschränken (Kalthoener/Büttner/Niepmann,
a.a.O., Rz. 628). Arbeitsplatzbemühungen in diesem Umfang hat die Klägerin, die
seit 1.5.2002 arbeitslos ist, nicht entfaltet.
Mit der Ladungsverfügung zum Senatstermin vom 31.1.2006 ist der Klägerin
aufgegeben worden, jegliche Bemühungen (schriftlich, telefonisch etc.) um einen
Arbeitsplatz in der Zeit von Mai 2002 bis Dezember 2005 im Einzelnen unter
Angabe des Datums, des potenziellen Arbeitgebers (mit Anschrift) und der Art der
in Frage kommenden Beschäftigung darzulegen und, soweit noch nicht geschehen, zu
belegen. Hierauf hat die Klägerin ihre Bewerbungsbemühungen nicht im Einzelnen
dargelegt. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, unter dem 19.12.2005 einen
Anlagenordner vorzulegen, in dem sich, weitgehend chronologisch geordnet,
Bewerbungsschreiben und Antworten angeschriebener potenzieller Arbeitgeber
befinden. Die in erster Instanz als Anlagen zum Schriftsatz vom 7.9.2004
vorgelegten Unterlagen finden sich in Kopie auch hier wieder. Nach Auswertung
der eingereichten Unterlagen ergeben sich Bewerbungen wie folgt:
Sechs im November 2002, eine im Dezember 2002, eine im Januar 2003, zwei im
April 2003, fünf im Mai 2003, sechs im Juni 2003, 14 im Juli 2003, neun im
August 2003, sechs im September 2003, sechs im Oktober 2003, eine ohne Datum,
vier im November 2003, 27 im Januar 2004, 12 im Februar 2004, vier im März 2004,
sechs im April 2004, fünf im Juni 2004, vier im August 2004, eine im September
2004, zwei im Oktober 2004, zwei im November 2004, zwei im Juni 2005, sechs im
Oktober 2005, eine im Dezember 2005 und eine weitere ohne Datum.
Damit wird eine Zahl von mehr als 20 Bewerbungen pro Monat nur im Januar 2004
erreicht. Folglich genügen die Erwerbsbemühungen der Klägerin schon von der Zahl
her nicht den zu stellenden Anforderungen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die Klägerin nicht aus finanziellen
Gründen an weitergehenden Bewerbungen gehindert. Allerdings werden gemäß § 46
Abs. 1 SGB III, einer Vorschrift, die schon zu Beginn des Unterhaltszeitraums
galt, Bewerbungskosten von der Arbeitsverwaltung nur bis zu einem Betrag von 260
EUR jährlich übernommen. Dies hat aber nicht, wie das Amtsgericht meint, zur
Folge, dass vom Unterhaltsschuldner nur vier bis fünf Bewerbungen monatlich
verlangt werden könnten. Dabei ist schon der Ausgangspunkt des Amtsgerichts,
wonach für eine Bewerbung Kosten von ca. 5 EUR entständen, nicht
nachvollziehbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Arbeitsuchende
nicht darauf beschränkt, sich mittels eines Anschreibens von einer Seite Umfang
an den potenziellen Arbeitgeber zu wenden, die Portokosten von gegenwärtig nur
0,55 EUR verursacht, sondern diesem Anschreiben auch einen Lebenslauf und
Zeugnisse beifügt, wird der Gesamtaufwand angesichts von Portokosten von derzeit
1,45 EUR unter Berücksichtigung der anzufertigenden Kopien und der Kosten für
Papier und Briefumschlag 2 EUR kaum übersteigen. Nimmt man die Kosten für eine
solche ausführliche Bewerbung mit 2 EUR an, so wäre eine Kostenübernahme durch
die Arbeitsverwaltung für 130 Bewerbungen jährlich möglich. Die Klägerin hat
aber lediglich zwei Bewerbungen aus dem Jahr 2002, 54 Bewerbungen aus dem Jahr
2003, 62 Bewerbungen aus dem Jahr 2004 und 11 Bewerbungen aus dem Jahr 2005
vorgelegt. Somit hat die Klägerin selbst für den Fall, dass man nur ausführliche
schriftliche Bewerbungen nebst Einreichung von Bewerbungsunterlagen für Erfolg
versprechend hielte, bei Weitem nicht Bewerbungen in einer solchen Zahl
vorgenommen, wie es ihr auf Grund der Kostenübernahme durch die
Arbeitsverwaltung möglich gewesen wäre.
Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass es sich bei sämtlichen
Bewerbungen, welche die Klägerin in Form von förmlichen schriftlichen
Anschreiben an die potenziellen Arbeitgeber vorgelegt hat, um solche handelt,
denen weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt waren. Denn nur in wenigen
Anschreiben findet sich der Hinweis, dass als Anlage eine Bewerbungsmappe
mitgesendet werde.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein Unterhaltsschuldner seiner
Erwerbsobliegenheit nicht zwingend nur dadurch genügt, dass er Bewerbungen mit
ausführlichen Unterlagen in hinreichender Zahl vornimmt. Vielmehr ist der
Unterhaltsschuldner, soweit er etwa aus finanziellen Gründen gehindert wäre, 20
bis 30 Bewerbungen im Monat unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen zu
versenden, gehalten, daneben auch kostengünstigere Formen der Bewerbung zu
nutzen. Dabei kann dahinstehen, ob dies mit hinreichender Erfolgsaussicht
dadurch geschehen könnte, sich bei potenziellen Arbeitgebern zunächst
schriftlich zu bewerben und für den Fall, dass eine Einstellung in Betracht
komme, die Übersendung von weiteren Unterlagen in Aussicht zu stellen. Denn
jedenfalls besteht im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel die Möglichkeit,
sich auch unter Zuhilfenahme des Internets bzw. per E-Mails zu bewerben. Dabei
können weitere Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse als Anlage
elektronisch kostengünstig übermittelt werden. Von der Möglichkeit, sich per
E-Mail zu bewerben, hat die Klägerin offensichtlich auch zum Teil Gebrauch
gemacht.
Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin ausreichend um
eine neue Erwerbstätigkeit bemüht hat. Darauf, dass jedenfalls ihre aktuelleren
Bewerbungen überwiegend an potenzielle Arbeitgeber in Berlin gerichtet sind,
kommt es somit ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass für das Jahr 2005
ohnehin nur insgesamt 11 Bewerbungen vorgelegt worden sind.
Geringere Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen sind entgegen der Auffassung
des Amtsgerichts auch nicht für die Zeit vom 24.2. bis 24.10.2003, als die
Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme zur "Fachkraft für Rechnungswesen"
absolvierte, zu stellen.
Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt ist lediglich ein Indiz
dafür, dass der Unterhaltsschuldner vom Arbeitsamt nicht mehr zu vermitteln ist.
Die Umschulung entbindet nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem
Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen (Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rz.
626). Diese Grundsätze gelten für eine Weiterbildungsmaßnahme, die offenbar nur
der Qualifizierung in dem schon ausgeübten Beruf dient, erst recht. Die Klägerin
hat auch nicht etwa geltend gemacht, auf Grund ihrer bisherigen beruflichen
Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar gewesen zu sein.
Da sich die Klägerin nach alledem nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit
bemüht hat, ist ihr ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Die
Klägerin hat ihre Arbeitsstelle bereits im Mai 2002 verloren, sodass auch dann,
wenn man ihr ein angemessene Übergangszeit zubilligt (vgl. hierzu OLG Hamm,
FamRZ 2003, 177; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 575), angenommen
werden muss, dass sie jedenfalls im September 2003, zu Beginn des streitigen
Unterhaltszeitraums, bei ausreichenden Bemühungen in der Lage gewesen wäre, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben.
Das erzielbare Einkommen der Klägerin schätzt der Senat auf bereinigt 1.000 EUR
monatlich. Die fiktive Fortschreibung eines höheren Einkommens, etwa desjenigen,
das dem abzuändernden Teilvergleich zu Grunde gelegen hat, nämlich 2.217 DM, das
sind rund 1.134 EUR, kommt nicht in Betracht.
Die Höhe der fiktiven Einkünfte hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Maßgebend ist dabei zum einen die Art des unterhaltsrechtlichen Verschuldens.
Ist dem Unterhaltsschuldner vorzuwerfen, eine gut besoldete zu Gunsten einer
schlechter dotierten Anstellung aufgegeben zu haben, so ist das bisher erzielte
Einkommen fiktiv fortzuschreiben. Ist der Verlust des Arbeitsplatzes dagegen
unterhaltsrechtlich unbedenklich, wie im Falle einer berechtigten
betriebsbedingten Kündigung, ist das bisherige Einkommen nicht notwendig weiter
zuzurechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 633). So liegt es
hier. Dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz im Mai 2002 etwa durch leichtfertiges
unterhaltsbezogenes Fehlverhalten verloren hätte, macht selbst die Beklagte
nicht geltend. Die Frage, unter welchen Umständen die Klägerin ihre frühere
Arbeitsstelle bei der Firma F.../S... verloren hat, ist entgegen der Auffassung
der Beklagten unerheblich. Denn dabei geht es um eine Arbeitsstelle, welche die
Klägerin längstens bis zum Jahr 1999 inne hatte. Schon bei Abschluss des
Teilvergleichs im Jahr 2001 ging sie einer anderen Beschäftigung nach. Das
Einkommen dieser neuen Beschäftigung war Grundlage jenes Vergleichs, sodass ein
Rückgriff auf Einkünfte aus der Zeit davor nicht mehr möglich ist.
Die Klägerin war in der Zeit von 1984 bis 1999 als kaufmännische Angestellte
beschäftigt, wie dem als Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2005 vorgelegten
Lebenslauf zu entnehmen ist. Eine Beschäftigung in diesem Bereich kommt
weiterhin in Betracht, wie auch die Stellen, auf welche sich die Klägerin
beworben hat, zeigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin
hingegen nicht auf eine Tätigkeit als Erzieherin verwiesen werden. Als
Krippenerzieherin war die Klägerin lediglich in den Jahren 1981 bis 1984
beschäftigt. Dafür, dass sie in diesem Bereich, nachdem ihr seit 20 Jahren die
entsprechende Berufspraxis fehlt, eine Anstellung finden könnte, sind
Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung einer
Bürotätigkeit, etwa als kaufmännische Angestellte, gehindert wäre, kann nicht
angenommen werden. Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz
vom 26.4.2005 einen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B... -
Versorgungsamt - vom 7.9.2004 vorgelegt, wonach ein Grad der Behinderung von 50
besteht und als Funktionsbeeinträchtigungen Fehlhaltung und Verschleiß von Hals-
und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschaden C4/5 und anhaltenden
Wurzelreizerscheinungen, depressive Entwicklung mit somatoformen Störungen,
Fehlstellung und Verschleiß beider Hüftgelenke angegeben sind.
Schon die Bewerbungsbemühungen der Klägerin wie auch der Umstand, dass sie nicht
Sozialhilfe, sondern Leistungen nach dem SGB II bezieht, sprechen dafür, dass
sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung steht. Mit der Ladungsverfügung
zur mündlichen Verhandlung am 31.1.2006 hat der Senat die Klägerin unter
Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2001, 1291, 1292 darauf hingewiesen, dass es, soweit
gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, konkreten Vortrags zu
Art und Umfang, zu den Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit und zum Zeitraum,
auf den sich die Behauptung bezieht, bedarf. Vortrag ist hierzu nicht erfolgt.
Im Schriftsatz vom 19.12.2005 heißt es lediglich, hinsichtlich der
gesundheitlichen Einschränkungen würde der ärztliche Befundbericht für die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergeben. Hieraus ergäben sich die
krankheitsbedingten Einschränkungen, welche durch diese "selbstverständlich bei
den Bewerbungen für potenzielle Arbeitgeber nicht verschwiegen werden dürften".
Den im Anlagenordner zum Schriftsatz vom 19.12.2005 unter der Rubrik "med.
Befunde" enthaltenen Unterlagen lässt sich das Leistungsvermögen der Klägerin
ebenfalls nicht entnehmen. Gleiches gilt für die drei ärztlichen Befundberichte,
die ganz zu Beginn des vorgelegten Anlagenordners noch vor die Rubrik
"Lebenslauf/Qualifizierung" geheftet sind.
Im Hinblick auf die berufliche Qualifikation der bei Verlust ihrer Arbeitsstelle
fast 42 Jahre alten Klägerin kann das bei ausreichenden Erwerbsbemühungen
erzielbare Einkommen mit bereinigt 1.000 EUR angesetzt werden. Angesichts eines
notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige von 840 EUR bzw. 890 EUR stehen für
Unterhaltszwecke 160 EUR monatlich bis einschließlich Juni 2005 und 110 EUR
monatlich ab Juli 2005 zur Verfügung. Die Anrechnung von Kindergeld unterbleibt
mit Rücksicht auf § 1612 b Abs. 5 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.