Kindesunterhalt und ehebedingte Schulden - Darlehensrückführung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
90/05
Urteil vom
26.09.2007
Leitsätze:
a) In der
Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der
Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung
gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ausschließt.
b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich
zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein Darlehen
aufgenommen haben.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 geschieden ist,
hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten.
Die Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen über 50.000
DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatlichen Raten von
747,93 DM (382,41 EUR) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er hierauf insgesamt
17.202,39 DM (8.795,44 EUR) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er den noch offenen
Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufgenommene Darlehen leistet
er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 EUR). Für die Zeit von April 2001 bis
November 2003 hat er insofern insgesamt 17.044,16 DM (8.714,54 EUR) gezahlt.
Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am 2. April 1988, und
Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis Anfang 2000
Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. Nach Einstellung
der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, im April 2000
Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In dem betreffenden
Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht verurteilt, für Cenk
monatlich 525 DM (286,43 EUR) und für Cem monatlich 444 DM (227,01 EUR) zu
zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zur
hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat die
Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der
Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen
einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch im
Innenverhältnis nicht bestehe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 EUR (hälftige Kreditraten für
die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben; im
Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der
zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag
hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis komme nicht in
Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Unterhaltspflicht
maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten berücksichtigt worden
seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er bei der Bestimmung des
Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen
Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs könne er
nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht
in gleichem Umfang zu einer unterhaltsrechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger
sei es aber unbenommen gewesen, die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem
Einkommen abzuziehen und die andere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit
der anderen Handhabung sei eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs.
1 Satz 1 BGB getroffen worden.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches Recht
angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist - noch
türkische Staatsangehörige sein sollten.
Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt der Rückgriff
des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dem Schuldstatut des
Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl.
Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld zugrunde liegende Darlehensvertrag
unterliegt mangels festgestellter abweichender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem
Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1
Satz 1 EGBGB). Dabei wird vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen
mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung
zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung
hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten
Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung
der Partei befindet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).
Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erbringt
beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn.
13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der D. Bank AG - Filiale S.
- in Anspruch genommen haben, ist danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung
der Bank maßgebend (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es
sich um einen Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht
des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide
Anknüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Parteien
für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern
kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers hinsichtlich des gemeinsam mit
der Beklagten aufgenommenen Darlehens in Betracht, auf das er bis März 2001
monatliche Zahlungen geleistet hat, deren hälftige Erstattung er verlangt.
Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsanspruch aber auch bezüglich des im Jahr
2001 aufgenommenen Darlehens ergeben, das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch
genommen worden ist und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht
gesamtschuldnerisch haftet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der
ursprünglichen Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung
der Beklagten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die
Maßnahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist
(vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163).
Das kann mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich
wesentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des
Klägers gesunken ist.
4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen
Lebensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall
angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der ehelichen
Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine anderweitige
Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine anderweitige
Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht eine Vereinbarung der
Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines
zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der
Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen
Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995,
216, 217 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor und
schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus, hält
der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen nicht
stand.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung,
die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im
Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch
einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des
dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt
zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des
Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des
Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung
unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es
aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen
werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt
(Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG
Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken
FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der
Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908;
Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei
Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474;
Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ
2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt/Grüneberg aaO
§ 426 Rdn. 9 b).
b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner
allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts
berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige
Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im
Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den
Ehegatten herbeigeführt.
Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in
eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem
Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu
einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld.
Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare
Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine
Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den reduzierten
Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm lebenden
Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine
Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren
Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der
Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der
Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen
werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso
Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4.
Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn.
51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ
2003, 1191; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die
Berücksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der
Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf
Nutzungsvergütung entgegensteht, verneint).
5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als
richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe
vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geeinigt, dass
der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 500 DM zahlen und
im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das Vorbringen nicht
geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu
begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die behauptete Vereinbarung
vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vorbringen zufolge hat er die
alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihren
Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf ihn überträgt. Dazu sei es
aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die Geschäftsgrundlage der behaupteten
Abrede aber auch entfallen, als der Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen
von 500 DM einstellte. Dies war Anlass für die Erhebung der Klage auf Zahlung
von Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000. Von da an kann die behauptete
Vereinbarung mithin keine Wirkung mehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000
hat das Landgericht dem Klageanspruch aber bereits stattgegeben.
6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden,
da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf. Das
Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit
dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000 erfolgten Kreditaufnahme
sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen des Klägers über 6.400 DM
umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein.