Kindesunterhalt – Zurechnung fiktiver Einkünfte
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
182/06
Urteil vom
03.12.2008
Leitsätze:
a) Die
Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die
ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht
oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale
Beschäftigungschance bestanden hätte.
b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht
gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive
Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine
solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zeit bis
31. Juli 2008 betrifft, nachdem der Rechtsstreit für die Zeit ab dem 1. August
2008 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten
Kindesunterhalts.
Der Beklagte ist der Vater des am 6. April 1990 geborenen Klägers. Er ist
außerdem seinem am 16. Mai 1992 geborenen weiteren Kind unterhaltspflichtig. Aus
einer Vollzeittätigkeit erzielt er monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von
1.157,69 EUR. In der Zeit bis zum 14. November 2005 lebte der Beklagte in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft und musste Wohnkosten in Höhe von monatlich
266,94 EUR aufwenden. Seit dem 15. November 2005 wohnt er allein und muss für
die Wohnkosten incl. Stellplatz/Garage monatlich 318,45 EUR zahlen.
Mit Jugendamtsurkunde vom 5. Juni 1990 hatte sich der Beklagte verpflichtet, an
den Kläger monatlichen Unterhalt in Höhe von 155 DM zu zahlen. Nachdem das
Jugendamt ihn aufgefordert hatte, ab Mai 2004 für den Kläger monatlichen
Kindesunterhalt in Höhe von 147 EUR zu zahlen, zahlte der Beklagte diesen Betrag
und verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunde vom 3. August 2004 zur Zahlung
dieses Monatsbetrags.
Zuvor hatte der Kläger den Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004
aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Wohnkosten zu
erteilen und den sich daraus ergebenden Unterhalt zu zahlen. Im Rahmen der
Stufenklage verlangt der Kläger nach Erledigung der Auskunftsstufe von dem
Beklagten über den mit der Jugendamtsurkunde anerkannten Unterhalt hinaus
weiteren Unterhalt, nämlich insgesamt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der 3.
Altersstufe gemäß § 2 der früheren Regelbetrag-Verordnung.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom
Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er sein
Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit
für die Zeit ab dem 1. August 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei [...] (OLG Naumburg - 4 UF 33/06)
veröffentlicht ist, hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Der im
Zeitpunkt seiner Entscheidung 16-jährige Kläger sei bedürftig, weil er sich
nicht selbst unterhalten könne und auch nicht über Vermögen verfüge. Der
Beklagte könne sich gegenüber dem Anspruch auf Kindesunterhalt nicht auf eine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen. Er habe nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB
alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu
verwenden. Von ihm seien alle zumutbaren Anstrengungen zu erwarten, um seine
Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. herzustellen. Um den Regelunterhalt
sicherzustellen, sei der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch zur Übernahme
einer Nebentätigkeit verpflichtet. Diese Pflicht entfalle nur bei Vorliegen
besonderer Umstände im Einzelfall. Zwar schränke die Unterhaltspflicht den
Unterhaltsschuldner in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
Handlungsfreiheit ein. Diese sei jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung geschützt, zu der auch das Unterhaltsrecht gehöre, soweit dies mit Art.
6 Abs. 1 GG im Einklang stehe. Zu einer Nebentätigkeit sei der
Unterhaltsschuldner nur verpflichtet, wenn und soweit ihm die Aufnahme dieser
zusätzlichen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles zumutbar sei und ihn nicht unverhältnismäßig belaste. Diese Grenze
sei vorliegend nicht erreicht.
Dem Beklagten sei neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit das Austragen
von Zeitungen, Zeitschriften oder Werbematerial an den Wochenenden zumutbar.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass er seinen Arbeitsplatz am Wohnort habe und an
den Wochenenden nicht arbeite. Zwar sei neben der zeitlichen und
gesundheitlichen Belastung durch eine solche Nebentätigkeit im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit
überhaupt vorhanden sei. Dafür, dass keine entsprechende
Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, sei allerdings der Beklagte darlegungs- und
beweisbelastet. Weil es an Vortrag hierzu fehle, sei das Familiengericht zu
Recht von einer zumutbaren Nebentätigkeit ausgegangen und habe das dadurch
erzielbare monatliche Nettoeinkommen zutreffend gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 150
EUR geschätzt. Zusammen mit dem vorhandenen Erwerbseinkommen sei deswegen von
einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.307,69 EUR auszugehen.
Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen seien vom Beklagten nicht
vorgetragen.
Für die Zeit bis Juni 2005 sei ein notwendiger monatlicher Selbstbehalt in Höhe
von 775 EUR und für die Zeit ab Juli 2005 ein solcher in Höhe von 820 EUR
zugrunde zu legen. Dieser Selbstbehalt sei allerdings wegen der darin
enthaltenen und vom Beklagten nicht ausgeschöpften Wohnkosten zu kürzen. Zwar
habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es grundsätzlich der freien
Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden
Mittel nutze. Diese Rechtsprechung betreffe allerdings den Elternunterhalt und
nicht den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind. Darin
liege ein zu beachtender Unterschied. Denjenigen Oberlandesgerichten, die die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den notwendigen Selbstbehalt
übertrügen, sei nicht zu folgen. Für die Zeit des Zusammenlebens mit seiner
Lebensgefährtin sei nach dem Vortrag des Beklagten zu unterstellen, dass er die
geschuldete Miete allein gezahlt habe. Die Miete habe aber schon in dieser Zeit
deutlich unter dem im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Betrag gelegen.
Soweit der Beklagte jetzt eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 5 EUR/m²
bewohne, sei darin keine Einschränkung des sonst üblichen angemessenen
Wohnkomforts zu erblicken. Der notwendige Selbstbehalt sei deswegen für die Zeit
bis zum 14. November 2005 um monatlich 93 EUR und für die Zeit ab dem 15.
November 2005 um monatlich 62 EUR zu kürzen.
Die vom Beklagten geltend gemachten Kreditkosten von monatlich 35 EUR für den
Kauf einer Küche seien nicht zu berücksichtigen. Zwar könne die
Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen durch die Tilgung von
Verbindlichkeiten in beachtlicher Weise eingeschränkt sein. Dies gelte aber
grundsätzlich nicht, soweit es sich um Kosten der privaten Lebensführung
handele. Nur wenn und soweit eine Anschaffung für eine normale Haushaltsführung
dringend erforderlich sei und nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
finanziert werden könne, komme ein Abzug in Betracht. Dies setze aber voraus,
dass die Aufnahme der Verbindlichkeit unvermeidbar gewesen sei, was der
Unterhaltspflichtige im Einzelnen darzulegen habe. Der Beklagte habe zwar
vorgetragen, dass mit dem Darlehen eine Küche angeschafft worden sei, weil er
sich von seiner Lebensgefährtin getrennt und für seine neue Wohnung eine Küche
benötigt habe. Im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht aus § 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB sei es ihm aber zumutbar gewesen, eine kostengünstigere
gebrauchte Küche anzuschaffen.
Für die Zeit ab Juli 2004 sei der Beklagte deswegen auch neben der
Unterhaltspflicht für sein weiteres Kind in der Lage, dem Kläger Unterhalt in
Höhe von 100 % gemäß § 2 der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht
in allen Punkten stand.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auf weiteren Kindesunterhalt nach
§ 323 Abs. 1 und 4 ZPO als Klage auf Abänderung der vom Beklagten errichteten
Jugendamtsurkunde für zulässig erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats ist eine neue Leistungsklage auf Unterhalt nur dann zulässig, wenn keine
Abänderungsklage zu erheben ist. Eine Nachforderung im Wege der Leistungsklage
ist danach nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel
eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt
(Senatsurteil BGHZ 94, 145, 146 ff. = FamRZ 1985, 690 f.). Dabei spricht im
Zweifel eine Vermutung dafür, dass in einem Vorprozess der Unterhalt in voller
Höhe geltend gemacht worden ist (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 357 f. = FamRZ 1987,
259, 262; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 151 f.). Das gilt auch, wenn der
geschuldete Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr.
3, 60 SGB VIII festgelegt worden ist. Entsprechend hat der Beklagte in der
Jugendamtsurkunde vom 3. August 2004 unter Abänderung der früheren
Jugendamtsurkunde den aus seiner Sicht vollen geschuldeten Kindesunterhalt
titulieren lassen. Höherer Unterhalt kann deswegen nur im Wege der
Abänderungsklage geltend gemacht werden (vgl.Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 -
XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 ).
Daraus folgt aber noch nicht, welchen materiellen Voraussetzungen die
Abänderungsklage unterliegt. Denn bei einer nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB
VIII errichteten Jugendamtsurkunde handelt es sich um einen Vollstreckungstitel
im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO, dessen Abänderung mangels Rechtskraft nicht den
Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO unterliegt (BGHZ GSZ 85, 64, 73 ff;
Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 und vom 27.
Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997 f.). Der Umfang der Abänderung
richtet sich deshalb allein nach materiellem Recht. Liegt der Jugendamtsurkunde
allerdings eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, können diese sich davon
nicht frei lösen, sondern sind im Rahmen der Abänderung auf die Grundsätze des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verwiesen(Senatsurteil vom 2.
Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306) . Fehlt es an einer solchen
Vereinbarung bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde, kommt eine
materiellrechtliche Bindung allenfalls für den Unterhaltspflichtigen in
Betracht, der die Urkunde einseitig erstellt hat. Ob eine solche Bindung als
Folge eines Anerkenntnisses dazu führt, dass der Unterhaltspflichtige sich nicht
frei, sondern nur bei Änderung der Verhältnisse von der Unterhaltspflicht aus
der Jugendamtsurkunde lösen kann, kann hier dahinstehen. Der
Unterhaltsberechtigte, der an der Errichtung der Urkunde nicht mitgewirkt und
deren Inhalt auch nicht zugestimmt hat, ist materiell-rechtlich nicht daran
gebunden und kann deshalb uneingeschränkt Abänderung auf der Grundlage der
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen(Senatsurteil vom 29.
Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 ; vgl. auch Wendl/Schmitz Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 168).
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht die Begründetheit der
Abänderungsklage zu Recht ohne Bindung an den Inhalt der Jugendamtsurkunde
allein nach den gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Beklagten beurteilt. Der Kläger hatte dem Inhalt der Jugendamtsurkunde vom 3.
August 2004 nicht zugestimmt und den Beklagten schon zuvor mit Schreiben vom 20.
Juli 2004 zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
aufgefordert. Das steht einer einvernehmlichen Errichtung der Jugendamtsurkunde
entgegen, da der Kläger Auskunft mit dem Ziel eines höheren Unterhalts verlangt
hatte.
2.
Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Unterhaltsbedarf des seinerzeit noch minderjährigen Klägers jedenfalls den mit
der Klage begehrten Regelbetrag nach § 2 der früheren Regelbetrag-Verordnung
erreichte (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 127 d). Seit Januar 2008 beläuft sich der
Unterhaltsbedarf für die Dauer der Minderjährigkeit jedenfalls auf die Höhe des
Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 c EGZPO.
3.
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten ein unterhaltsrelevantes
Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.307,69 EUR zugerechnet und ihn in Höhe
des begehrten Unterhalts für leistungsfähig gehalten hat, hält dies den
Angriffen der Revision allerdings nicht stand.
a)
Unstreitig erzielte der Beklagte lediglich ein monatliches Nettoeinkommen in
Höhe von 1.157,69 EUR. In diesem Nettoeinkommen sind Zuschläge enthalten, die
sich für die zugrunde liegende Zeit von Juli 2004 bis Juni 2005 aus insgesamt
135 Überstunden ergeben.
b)
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten weitere fiktive Nettoeinkünfte in Höhe
von 150 EUR monatlich zugerechnet hat, trägt die Begründung diese Entscheidung
nicht.
aa)
Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen
angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser
Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem
und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte
Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6
Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen
Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte,
können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die
tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden.
Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber
minderjährigen Kindern muss die Anrechnung fiktiver Einkünfte aber stets die
Grenze des Zumutbaren beachten. Übersteigt die Gesamtbelastung des
Unterhaltsschuldners diese Grenze, ist die Beschränkung seiner
Dispositionsfreiheit als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht
mehr Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des
Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfG FamRZ 2007, 273 f., 2006, 469 f. und
2003, 661 f.).
bb)
Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Einkünfte ist mithin, dass der
Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene
Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und
dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
(1)
Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit sind zunächst die objektiven
Grenzen einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs der schon
ausgeübten Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen. Übt der Unterhaltspflichtige
eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann
grundsätzlich eine Nebentätigkeit von ihm verlangt werden. Denn wegen der
gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB muss der
Unterhaltspflichtige sich mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen
Erwerbstätigkeit orientieren, die gegenwärtig noch 40 Stunden wöchentlich
beträgt. Allerdings sind im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit auch die Grenzen
des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche
Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen kommen
nur in engen Grenzen in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Damit
ist die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf (6 Tage x 8 Stunden =) 48
Stunden begrenzt, wobei nach § 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen
Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Lediglich in mehrschichtigen Betrieben kann
der Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe verschoben werden. Darüber
hinaus sieht § 10 ArbZG Ausnahmen für bestimmte Arbeiten vor, die nicht an
Werktagen vorgenommen werden können. Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver
Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle
vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2
BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2008 -
XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875 und BVerfG FamRZ 2003, 661, 662) .
Das Berufungsgericht hat schon nicht hinreichend festgestellt, ob und in welchem
Umfang die Vollzeittätigkeit des Beklagten die regelmäßige Arbeitszeit von 40
Wochenstunden erreicht oder gar übersteigt. Die vorliegenden Monatsjournale für
die Zeit von Januar bis Mai 2006 legen die Annahme nahe, dass die regelmäßige
Arbeitszeit des Beklagten 40 Wochenstunden beträgt. Das unterhaltsrelevante
Einkommen haben die Instanzgerichte aber auf der Grundlage der
Einkommensnachweise für die Zeit von Juli 2004 bis Juni 2005 ermittelt, die
neben dem Festgehalt und sonstigen Zulagen sogar Vergütungen für insgesamt 135
Überstunden enthalten.
(2)
Im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste ist weiterhin zu prüfen, ob
und in welchem Umfang es dem Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner von ihm
darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der
Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zugemutet werden kann, eine
Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661, 662) . Auch die insoweit
relevanten weiteren subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Zurechnung
fiktiver Einkünfte hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend gewürdigt.
Zwar hat es in zutreffender Weise in seine Entscheidung einbezogen, dass der
Beklagte an den Wochenenden nicht berufstätig und deswegen grundsätzlich
samstags nicht an einer Nebentätigkeit gehindert ist. Soweit es weiter darauf
abstellt, dass sich der Arbeitsplatz des Beklagten an seinem Wohnort befindet,
spricht auch dieser Umstand gegen eine übermäßige Belastung durch die in
Vollzeit ausgeübte Berufstätigkeit. Für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit
sagt dies allerdings noch nichts aus, solange ungeklärt ist, ob auch die
Nebentätigkeit am Wohnort des Beklagten möglich wäre. Völlig unberücksichtigt
hat das Berufungsgericht gelassen, dass der Beklagte der Vater des Klägers und
eines weiteren Kindes ist und Art. 6 Abs. 2 GG ihm nicht nur das Recht zum
Umgang einräumt, sondern auch eine entsprechende Pflicht auferlegt (vgl. BVerfG
FamRZ 2008, 845, 847 ff. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 -
FamRZ 2008, 1334 f.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit
dem 15. November 2005 wieder allein lebt und auch seinen Haushalt allein führen
muss, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Das Oberlandesgericht hat deswegen nicht unter Würdigung aller maßgeblichen
Umstände geprüft, ob dem Beklagten neben seiner vollschichtigen
Erwerbstätigkeit, eventuellen Überstunden, der Kontaktpflege mit seinen Kindern
und der Belastung durch die Haushaltsführung überhaupt genügend Zeit für eine
Nebentätigkeit an Samstagen verbleibt.
(3)
Schließlich halten auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der
Beklagte eine zumutbare Nebentätigkeit finden und daraus monatlich 150 EUR netto
erzielen könnte, den Angriffen der Revision nicht stand.
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden
Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance voraus. Die Gerichte müssen
deswegen prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den
Unterhaltspflichtigen überhaupt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit
keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, für die der Unterhaltspflichtige
darlegungs- und beweispflichtig ist(Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR
278/95 - FamRZ 1998, 357, 359 ; BVerfGE 68, 256, 270 = FamRZ 1985, 143, 146).
Auch die Höhe der fiktiv berücksichtigten Einkünfte hält einer rechtlichen
Kontrolle nicht stand. Denn das Oberlandesgericht hat dem Beklagten
Nettoeinkünfte in Höhe von 150 EUR monatlich angerechnet, ohne im Einzelnen
darzulegen, wie diese sich errechnen. Weil das Berufungsgericht weder den vom
Beklagten durch eine Nebentätigkeit erzielbaren Stundensatz noch den Umfang der
ihm zugemuteten Nebenerwerbstätigkeit genau bemessen hat, kann die Entscheidung
nach dem auch verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab der Zumutbarkeit nicht
überprüft werden. Die Begründung des Oberlandesgerichts trägt deswegen die
Zurechnung der angesetzten fiktiven Einkünfte nicht.
4.
Soweit das Berufungsgericht eine Berücksichtigung der Kreditverpflichtung des
Beklagten abgelehnt hat, hält dies im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung
stand. Allerdings kann die Begründung des Oberlandesgerichts nicht überzeugen.
Denn der aufgenommene Kredit beläuft sich ohnehin nur auf knapp 900 EUR und die
monatliche Rate beträgt lediglich 35 EUR. Wenn das Oberlandesgericht meint, den
Beklagten treffe aus unterhaltsrechtlicher Sicht eine Obliegenheit, eine
kostengünstigere gebrauchte Küche anzuschaffen, hätte es folgerichtig
Kreditraten für deren Kosten berücksichtigen müssen.
Im Ergebnis können die Kreditraten aber deswegen unberücksichtigt bleiben, weil
es sich wegen der geringen Höhe um Kosten der privaten Lebensführung handelt
(vgl. auch Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511,
1514 f.). Diese sind von dem verbleibenden Einkommen zu tragen und können
unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.
5.
Soweit das Berufungsgericht den Beklagten wegen eines im Einzelfall
herabzusetzenden Selbstbehalts für voll leistungsfähig erachtet hat, hält dies
den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass bei der
Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten wegen seiner gesteigerten
Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kläger nach § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB lediglich der notwendige Selbstbehalt zu wahren ist(Senatsurteil vom 9.
Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). Dieser betrug nach den
Leitlinien des Oberlandesgerichts für erwerbstätige Unterhaltspflichtige
zunächst monatlich 775 EUR, ab Juli 2005 monatlich 820 EUR und beläuft sich für
die Zeit ab Januar 2008 auf monatlich 900 EUR (vgl. FamRZ 2003, 1722, 1725,
2005, 1361, 1362 und 2008, 359, 363 jeweils unter Ziff. 21.2).
b)
Zwar ist im Selbstbehalt ein jeweils konkret aufgeführter Anteil für Wohnkosten
enthalten. Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der
tatsächlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, widerspricht dies aber der
Rechtsprechung des Senats. Danach ist dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen
minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt zu belassen, auch wenn die
Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag
unterschreiten(Senatsurteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006,
1664, 1666). Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des
Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel
nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den
Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren
Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für
Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können. Diese
Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber
Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden.
c)
Eine Absenkung des Selbstbehalts käme danach allenfalls für die Zeit bis zum 14.
November 2005 in Betracht, in der der Beklagte in einer Haushaltsgemeinschaft
mit seiner früheren Lebensgefährtin wohnte. Denn nach der Rechtsprechung des
Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen wegen einer infolge
gemeinsamer Haushaltsführung tatsächlich eintretenden Ersparnis herabgesetzt
werden, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach
sozialhilferechtlichen Grundsätzen(Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR
170/05 - FamRZ 2008, 594, 598). Eine solche Herabsetzung kommt in Betracht, wenn
der Unterhaltspflichtige in einer neuen Haushaltsgemeinschaft wohnt, dadurch
Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich
deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen einer
Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen müsste. Selbst wenn der
Beklagte die relativ geringen Kosten der Wohnung hier allein getragen haben
sollte, schließt dies eine gewisse Ersparnis durch die gemeinsame
Haushaltsführung nicht aus. Ob und in welchem Umfang eine solche Ersparnis
eingetreten ist, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.
6.
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Zurechnung fiktiver Einkünfte
weder dem Grunde noch der Höhe nach. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
Beklagten hat das Berufungsgericht dem Beklagten abweichend von der
Rechtsprechung des Senats jedenfalls für den Zeitraum seines Alleinlebens einen
zu geringen Selbstbehalt belassen.
7.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs
alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und die Höhe eines eventuell
erzielbaren weiteren Einkommens in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren
Weise ermitteln. Sollte es dem Beklagten nach Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles ein Einkommen aus einer fiktiven Nebentätigkeit zurechnen, wird es
insoweit auch pauschale berufsbedingte Kosten berücksichtigen müssen, weil ein
konkreter Vortrag hinsichtlich fiktiver Einkünfte nicht verlangt werden kann.
Auf einen erhöhten Unterhaltsbedarf des Klägers ab Eintritt der Volljährigkeit
am 6. April 2008 bis zum Ende des Unterhaltszeitraums am 31. Juli 2008 wird nach
§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB das volle Kindergeld anzurechnen sein. Im Rahmen der
Leistungsfähigkeit wird auch ein Nachrang gegenüber dem am 16. Mai 1992
geborenen weiteren Kind des Beklagten zu prüfen sein (§ 1609 Nr. 4 BGB).