Kindesunterhaltstitel – Fortwirkung bei Volljährigkeit und Heirat
OLG Koblenz
Az: 7 WF
1042/06
Beschluss vom
09.11.2006
Der 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
am 9. November 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Westerburg vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Klägers hat in
der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die für
die beabsichtigte Klage begehrte Prozesskostenhilfe verweigert.
Zutreffend verweist das Familiengericht zunächst darauf, dass die vom Kläger in
erster Linie verfolgte Vollstreckungsgegenklage nicht die richtige Klageart ist.
Mit einer solchen Klage können gemäß § 767 Abs. 1 ZPO Einwendungen, die den
durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend gemacht
werden. Streitgegenstand einer solchen Klage ist die gänzliche oder teilweise,
endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit des Titels
aufgrund einer nach seinem Erlass entstandenen rechtsvernichtenden oder
rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung (vgl. Zöller/Stöber/Herget,
ZPO, 25. Aufl., § 767 Rn. 1). Hierzu zählen die zur Klagebegründung
vorgebrachten Umstände, dass die Beklagte am 7.4.2005 volljährig geworden ist
und im Februar 2006 - ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber dem
Amtsgericht Wittmund wohl am 10.2.2006 - geheiratet hat, nicht. Die
Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinen Kindern beruht nach § 1601
BGB darauf, dass er mit ihnen in gerader Linie verwandt ist. Hieran ändert sich
weder etwas durch die Vollendung des 18. Lebensjahres, noch durch die
Eheschließung des Kindes. Zwar gelten für die Unterhaltsansprüche gegenüber
minderjährigen Kindern gesetzliche Besonderheiten (§§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 2,
1609 Abs. 1, 1611 und 1612 a BGB), und gemäß § 1608 BGB haftet mit der
Eheschließung der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten. Jedoch
rechtfertigen diese Besonderheiten es nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht, den Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes
gegen seine Eltern als eigenständigen Anspruch aufzufassen, der mit dem zuvor
während der Minderjährigkeit bestehenden Anspruch keine Einheit mehr bildet
(vgl. BGH, FamRZ 1984, 682 und FamRZ 1994, 696; Wendl/Scholz, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 339). Die
durch die Volljährigkeit oder eine Heirat des Kindes eintretenden Änderungen
hinsichtlich des titulierten Unterhaltsanspruchs haben nicht generell eine
andere Wirkung als sonstige wesentliche Änderungen derjenigen Verhältnisse, die
für die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen
maßgebend gewesen sind. Zur Geltendmachung solcher Änderungen sieht das Gesetz
die Abänderungsklage vor. Die Notwendigkeit von Modifizierungen der
Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit in bestimmten Einzelfällen
rechtfertigt es nicht, den nach wie vor auf dem Verwandtschaftsverhältnis
beruhenden Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes ohne Rücksicht
darauf, ob die erörterten Änderungen im konkreten Einzelfall tatsächlich
eintreten, nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen Anspruchs anzusehen (BGH,
FamRZ 1984, 682). Dies gilt auch für die Auswirkung der Eheschließung die -
anders als etwa beim Ehegattenunterhalt, der gemäß § 1586 Abs. 1 BGB mit der
Wiederheirat erlischt - den Anspruch auf Verwandtenunterhalt dem Grunde nach
unberührt lässt und ihn gemäß § 1608 BGB lediglich dem Rang nach hinter der neu
erwachsenen Unterhaltspflicht des Ehegatten zurücktreten lässt.
Hinsichtlich der hilfsweise beabsichtigten Abänderungsklage verweist der Kläger
allerdings zu Recht darauf, dass mit Eintritt der Volljährigkeit die Beklagte
für einen Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs sowohl dem Grund als auch dem
Umfang nach darlegungs- und beweispflichtig ist. Die insoweit vom
Abänderungskläger geltend zu machende wesentliche Änderung der für die
Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Umstände liegt bereits im Eintritt der
Volljährigkeit und den damit eintretenden erhöhten Anforderungen, selbst für den
eigenen Unterhalt aufzukommen sowie der nunmehr gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
bestehenden anteiligen Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. z.B. 7 WF 714/04, Beschluss vom
28.7.2004 und 7 WF 49/05, Beschluss vom 11.2.2005) ist daher auch in einem vom
Unterhaltspflichtigen angestrengten Abänderungsprozess das volljährig gewordene
Kind darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch
fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils.
Dennoch kann dem Kläger auch für eine Abänderungsklage Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt werden, weil gemäß § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Urteil nur für die Zeit
nach Erhebung der Klage abgeändert werden kann, für eine künftige Abänderung des
Urteils vom 25.6.2006 jedoch kein Bedürfnis besteht, nachdem die Beklagte
erklärt hat, aus dem Titel für die Zeit nach ihrer Eheschließung keine Rechte
mehr herzuleiten. Solange bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Rückstände
auszugleichen sind, kann der Kläger eine Herausgabe dieses Titels nicht
verlangen.