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Kirchenaustritt – muss Steuerberater seinem Mandanten hierzu raten?
BGH
Az: IX ZR
53/05
Urteil vom
18.05.2006
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
24. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Steuerberater war ständig mit der steuerlichen Beratung und
Betreuung der Kläger sowie der H. GmbH (fortan: GmbH), an welcher der Kläger zu
2 beteiligt ist, beauftragt. Die Parteien hatten schon in den Jahren 1999 und
2000 über die Frage der Ausschüttung des im Jahr 1998 in der GmbH entstandenen
Gewinns gesprochen. Entsprechend dem Rat des Beklagten war zunächst von einer
Ausschüttung abgesehen worden. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 in Kraft
tretende Umstellung des Körperschaftsteuer- und des Einkommensteuerrechts vom
Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren empfahl der Beklagte mit Schreiben vom
29. Oktober 2001, den besagten Gewinn, der mit 45 v. H. Körperschaftsteuer
belastet war (fortan auch: EK 45), zum 31. Dezember 2001 auszuschütten. Dadurch
könne ein steuerlicher Nachteil in Höhe von 171.321,00 DM vermieden werden. Auf
die dabei anfallende Kirchensteuer wies der Beklagte nicht hin; er hatte
vergessen, sie in die Vergleichsrechnung einzustellen. Die Kläger folgten der
Empfehlung des Beklagten. Aufgrund der Gewinnausschüttung hatten sie zusätzliche
Kirchensteuer in Höhe von 153.644,58 DM zu zahlen; nachdem sie diesen Betrag im
folgenden Jahr als Sonderausgabe geltend gemacht hatten, verblieb eine
Mehrbelastung von 40.195,77 Euro. Mit Wirkung vom 30. Dezember 2003 sind die
Kläger aus der Kirche ausgetreten.
Die Kläger verlangen den Betrag von 40.195,77 Euro ersetzt. Sie haben die
Ansicht vertreten, der Beklagte habe sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, spätestens aber
im Schreiben vom 29. Oktober 2001 auf die bei Gewinnausschüttungen im Jahre 2001
zu erwartende Kirchensteuerbelastung hinweisen müssen. Sie haben behauptet, sie
hätten in diesem Fall unverzüglich den Kirchenaustritt erklärt. Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (DStR 2005, 621 = VersR 2006, 557):
Allgemeine Belehrungen über die Möglichkeit des Kirchenaustritts und die daraus
folgende Steuerersparnis schulde ein Steuerberater nicht. Ohne einen besonderen
Auftrag sei der Beklagte Ende 2000/Anfang 2001 auch nicht verpflichtet gewesen,
die Kläger konkret auf mögliche Folgen einer beabsichtigten Gewinnausschüttung
hinzuweisen. Eine derartige Verpflichtung folge insbesondere nicht aus
Gesprächen in früheren Jahren über die Frage einer Gewinnausschüttung.
Allerdings habe der Beklagte Pflichten aus dem Mandat verletzt, indem er im
Oktober 2001 auf die konkrete Anfrage hin nicht vollständig und richtig über die
steuerlichen Folgen einer Gewinnausschüttung belehrt habe. Bei einer
Vergleichsrechnung hätte die Kirchensteuer berücksichtigt werden müssen. Dieser
Fehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Kläger hätten die gemäß § 287 ZPO
erforderlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie bei pflichtgemäßer Aufklärung über
die anfallende Kirchensteuer bereits im Jahre 2001 aus der Kirche ausgetreten
wären, nicht dargetan. Der Beweis des ersten Anscheins gelte insoweit nicht.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Durch das Schreiben vom 29. Oktober 2001, das die Folgen einer
Gewinnausschüttung nur unvollständig darstellte, hat der Beklagte seine
Mandatspflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht ursächlich
für den jetzt erstattet verlangten Schaden.
a) Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Beklagten entfiel
eine Pflicht zur Belehrung über Entstehen und Umfang der mit der Ausschüttung
verbundenen Kirchensteuerbelastung und die Möglichkeit ihrer Vermeidung nicht
deshalb, weil die Entscheidung, Kirchenmitglied zu bleiben oder aber den
Kirchenaustritt zu erklären, höchstpersönlicher Natur ist. Ein Steuerberater ist
grundsätzlich zwar nicht verpflichtet, einem Mandanten den Kirchenaustritt zu
empfehlen. Hat er jedoch aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen
Vor- und Nachteile verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen, so muss
er in der Regel auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn diese das übliche Maß übersteigt, also nicht lediglich 8 oder 9 v.H.
der zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer beträgt (vgl. auch Zugehör DStR
2003, 1124, 1126; Petersen ZevKR 51 (2006) 103, 104). In einem solchen Fall kann
die Höhe der Kirchensteuer von erheblicher Bedeutung für die zu treffende
Entscheidung sein. Oft wird der Mandant überdies nicht nur vor der Frage stehen,
ob er aus der Kirche austritt oder nicht. Die erhaltenen Informationen können
ihn vielmehr auch veranlassen, eine andere Gestaltung zu wählen, die geringere
Belastungen mit sich bringt. Die Steuerberatung soll die dem Auftraggeber
fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet ersetzen, so dass er seine
eigenen Angelegenheiten sachgerecht entscheiden kann (BGH, Urt. v. 20. Oktober
2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346).
Die Belehrung war nicht wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit der Kläger
entbehrlich. Jeder Steuerzahler weiß zwar, dass er nur bei Zugehörigkeit zu
einer Kirche Kirchensteuer zahlen muss und dass er die Kirchensteuerpflicht
durch den Austritt aus der Kirche beenden kann. Er geht jedoch regelmäßig davon
aus, lediglich einen Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer in Höhe von 8 oder
9 v.H. entrichten zu müssen. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger für das Jahr
2001 jedoch nicht nur einen Bruchteil der Einkommensteuer an Kirchensteuer zu
zahlen, sondern fast deren dreifachen Betrag. Das lag an dem bis zum
Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 geltenden Anrechnungsverfahren. Nach §
36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. war auf die Einkommensteuer die Körperschaftsteuer
einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder
Personenvereinigung anzurechnen. Die Kirchensteuer wurde demgegenüber auf der
Grundlage der nicht durch Anrechnungen verminderten Einkommensteuerschuld
berechnet (§ 51a Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen, fortan: KiStG NW). Die
Anrechnungsmethode nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. und deren Nichtanwendbarkeit
für Kirchensteuern waren einem steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerzahler
in der Regel nicht bekannt. Davon hatte auch der Beklagte auszugehen.
b) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten
hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO
zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02,
WM 2005, 2110). Um beurteilen zu können, wie ein Mandant sich nach
pflichtgemäßer anwaltlicher oder steuerlicher Beratung verhalten hätte, müssen
die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten; deren
Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des
Mandanten verglichen werden (BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM
2005, 1615, 1616; Urt. v. 21. Juli 2005, aaO S. 2111).
aa) Auf einen Beweis des ersten Anscheins können sich die Kläger nicht berufen.
(1) Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass
der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn im Hinblick auf die
Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des
zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen
wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle
sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig
urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt
hätten. Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten gilt also nicht
generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang
zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten
seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach
der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGHZ
123, 311, 314 f).
(2) Im November 2001 ließen schon die wirtschaftlichen Gegebenheiten mehr als
nur eine mögliche vernünftige Entscheidung der Kläger zu.
(a) Die Kirchensteuerbelastung infolge einer Gewinnausschüttung im Monat
Dezember 2001 konnte zu diesem Zeitpunkt nur noch zu einem geringen Teil
vermieden werden. Nach § 3 Abs. 2 KiStG NW in der vom 1. Januar 2001 an
geltenden Fassung endet die Kirchensteuerpflicht bei einem nach Maßgabe der
staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt zwar mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
Wirksam wird der Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Tages, an dem die
Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet oder die schriftliche
Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts des Landes
Nordrhein-Westfalen). Wären die Kläger sofort im November 2001 aus der Kirche
ausgetreten, wären sie vom 1. Dezember 2001 an nicht mehr kirchensteuerpflichtig
gewesen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer für das Jahr 2001 wäre eine
Gewinnausschüttung im Dezember 2001 jedoch gleichwohl berücksichtigt worden.
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird
für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht noch bestand, ein
Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht
als Jahressteuerschuld ergeben hätte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW in der vom 1.
Januar 2001 an geltenden Fassung). Diese sog. Zwölftelungsregelung ist, soweit
sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, verfassungsgemäß (BVerwGE 79, 62, 63 ff;
BFHE 184, 167, 168 ff; FG Köln EFG 2005, 898, 899). Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Kläger im Ergebnis nur noch
Kirchensteuer in Höhe von 3.350 Euro gespart, wenn sie im November 2001 den
Kirchenaustritt erklärt hätten.
(b) Bei einer vollständigen Unterrichtung über die steuerlichen Gegebenheiten
standen die Kläger nicht einfach vor der Entscheidung, zur Meidung eines
wirtschaftlichen Nachteils von rund 3.350 Euro aus der Kirche auszutreten. Es
ging vielmehr darum, ob eine Vollausschüttung des mit 45 v.H. Körperschaftsteuer
belasteten verwendbaren Eigenkapitals (EK 45) in Höhe von 2.651.630 DM erfolgen
sollte. Der vom Beklagten ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer errechnete
Vorteil von 171.341 DM setzte sich aus einem gegenüber dem neuen Recht höheren
Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von 222.479 DM und einer
Einkommensteuer-Mehrbelastung von 51.138 DM zusammen. Zusätzlich wäre die durch
eine Ausschüttung verursachte Kirchensteuer-Mehrbelastung von 153.544,58 DM zu
berücksichtigen gewesen (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 14. Oktober 2003).
Auch wenn die Kirchensteuer im Folgejahr als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4
EStG) hätte geltend gemacht werden können, wäre auch eine Entscheidung der
Kläger vertretbar gewesen, von der Ausschüttung abzusehen. Mit dieser
Möglichkeit haben sich die Kläger in den Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt.
(3) Auf die Frage, ob es im November 2001 aus der Sicht der Kläger nur eine
einzige wirtschaftlich vertretbare Entscheidung gab, kommt es im Übrigen nicht
einmal an. Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 1071, 1073)
gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht unabhängig von
religiösen, ideellen oder sonstigen Motiven des Mandanten. Der Anscheinsbeweis
ist nicht nur dann unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen (so aber OLG
Düsseldorf, aaO). Die für die Beraterhaftung entwickelte und auf diesem Gebiet
mittlerweile allgemein anerkannte Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stellt
vielmehr eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz dar, dass es keinen
Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten
Lebenslagen gibt (BGHZ 123, 311, 316 f mit weiteren Nachweisen). Entscheidungen,
die auch von nicht wirtschaftlichen Überlegungen bestimmt werden, können nicht
auf ihre wirtschaftliche Vernünftigkeit reduziert werden. Es gibt keinen
Erfahrungssatz dahingehend, dass die Entscheidung über eine
Kirchenmitgliedschaft oder andere Entscheidungen höchstpersönlicher Natur wie
etwa diejenige, eine Ehe einzugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2001 - IX ZR
26/99, n.v.), oder diejenige, sich auf Dauer von seinem Ehegatten zu trennen
(vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 351, 352), in der ganz überwiegenden Mehrheit
aller Fälle ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen getroffen
wird. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Schluss von wirtschaftlichen
Gegebenheiten auf die hypothetische Entscheidung jedoch gerechtfertigt. Ob und
in welchem Maße wirtschaftliche Überlegungen insoweit eine Rolle spielen, hängt
vielmehr von der persönlichen Einstellung des Einzelnen ab, der häufig auch dann
Mitglied einer Kirche werden oder bleiben will, wenn die Mitgliedschaft
finanzielle Nachteile mit sich bringt (Zugehör DStR 2003, 1171, 1172).
bb) Den ihnen danach obliegenden Beweis (§ 287 ZPO) dafür, dass sie bei
vollständiger Aufklärung über die kirchensteuerrechtlichen Folgen einer
Ausschüttung im Dezember 2001 noch im November 2001 den Austritt aus der Kirche
erklärt hätten, haben die Kläger in den Vorinstanzen nicht geführt.
(1) Die Kläger hatten zunächst behauptet, sie wären dann, wenn der Kläger sie im
Schreiben vom 29. Oktober 2001 auch auf die anfallenden Kirchensteuern
hingewiesen hätte, unverzüglich aus der Kirche ausgetreten, um die zusätzliche
Steuerbelastung von zunächst 78.557,23 Euro, endgültig 40.195,77 Euro, zu
vermeiden. Im November 2001 hätten sie die Kirchensteuermehrbelastung jedoch nur
noch zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von etwa 3.350 Euro, vermeiden
können.
(2) Nachdem das Landgericht sie auf die Zwölftelungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz
1 KiStG NW hingewiesen hatte, haben die Kläger behauptet, sie hätten bei
ordnungsgemäßer Belehrung im Wege der "Schadensbegrenzung" durch einen
sofortigen Kirchenaustritt versucht, zumindest nicht die gesamte Kirchensteuer
für das Jahr 2001 zahlen zu müssen. Das Landgericht hat jedoch nicht die
Überzeugung einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden
Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO für eine derartige Entscheidung der
Kläger gewinnen können. Die Rüge der Revision, die nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO
von Amts wegen mögliche Parteivernehmung sei unterblieben, ist nicht berechtigt.
Geht es darum, welche hypothetische Entscheidung der Mandant bei
vertragsgerechtem Verhalten des Beraters getroffen hätte, liegt es zwar nahe,
ihn gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu vernehmen, weil es um eine innere, in
seiner Person liegende Tatsache geht (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR
167/02, WM 2004, 472, 474; v. 21. Juli 2005, aaO S. 2111). § 287 Abs. 1 Satz 3
ZPO erlaubt eine Parteivernehmung unabhängig von den Voraussetzungen des § 448
ZPO (HK-ZPO/Saenger, § 287 Rn. 20; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 287 Rn. 6).
Zwingend vorgeschrieben ist eine (förmliche) Parteivernehmung jedoch nicht. Das
Landgericht hat die Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und ihre Aussagen in den
Urteilsgründen verwertet.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Vorinstanzen den - unbestritten
gebliebenen - Vortrag der Kläger dazu, sie und ihre Kinder seien im Anschluss an
die Festsetzung der für das Jahr 2001 zu zahlenden Kirchensteuern aus der Kirche
ausgetreten, nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Die
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils
auch ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern
des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf eine
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das
Urteil des Landgerichts setzt sich vor allem mit der Frage auseinander, wie die
Kläger auf eine zu erwartende steuerliche Mehrbelastung von 3.350 Euro reagiert
hätten. Bei vollständiger Belehrung im November 2001 wären diese nicht nur auf
die Mehrbelastung, sondern auch auf die zu 11/12 nicht mehr zu vermeidende hohe
Gesamtbelastung durch zusätzliche Kirchensteuer hingewiesen worden. Darauf
hätten sie - wie schließlich nach Erhalt des Steuerbescheides für das Jahr 2001
- durch Kirchenaustritt reagieren können. Dass es im Rahmen des § 287 ZPO auf
die Gesamtbelastung ankommen könnte, hat das Berufungsgericht jedoch gesehen.
2. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes im Herbst
2000 war der Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger auf die
Kirchensteuerbelastung hinzuweisen, die durch Gewinnausschüttungen im Jahr 2001
entstehen könnte, und bereits vorsorglich Wege zu deren Vermeidung aufzuzeigen;
denn die Notwendigkeit eines alsbaldigen Handelns war seinerzeit noch nicht
absehbar.
a) Nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Parteien
bereits in den Jahren vor 2001 anlässlich vorangegangener Änderungen des
Körperschaftsteuergesetzes über die Frage der Gewinnausschüttungen gesprochen.
Einen konkreten Beratungsauftrag hinsichtlich der Folgen des
Steuerentlastungsgesetzes haben die Kläger jedoch - anders, als die Revision
meint - erst im Herbst 2001 erteilt. Vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag
aus den Tatsacheninstanzen zu einem früheren Auftrag zeigt die Revision nicht
auf. Das Beratungsschreiben des Beklagten vom 29. Oktober 2001 nimmt auf eine
frühere Auskunft Bezug; wann und aus welchem Anlass diese Auskunft erteilt
worden war, ergibt sich jedoch weder aus dem Schreiben selbst noch aus dem
sonstigen Vorbringen der Kläger.
b) Aufgrund des ihm erteilten Dauermandats in Steuersachen war der Beklagte
allerdings verpflichtet, die Kläger auch ungefragt auf eine für sie so wichtige
steuerrechtliche Entwicklung wie die Änderung des Körperschaftsteuer- und des
Einkommensteuerrechts durch das Steuerentlastungsgesetz und dessen Folgen
hinzuweisen.
aa) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den
Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten
und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden
zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten
steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte
vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR
472/00, WM 2005, 896).
bb) Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 konnte ein Steuerberater
erkennen, dass im Jahr 2001 Gewinnausschüttungen für vergangene Jahre
empfehlenswert werden könnten. Das Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000
ersetzte das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren. Die Gewinne
einer Körperschaft unterfallen seither einem gegenüber dem früheren Recht
abgesenkten Steuersatz von 25 v.H. unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder
einbehalten werden. Auf der Ebene der Anteilseigner wird der
körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne dadurch
Rechnung getragen, dass die entsprechenden Einkünfte nur zur Hälfte in die
Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer einberechnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen - je nach der Struktur des Eigenkapitals der
Körperschaft und der persönlichen Steuersituation des Ausschüttungsempfängers -
war das alte Körperschaftsteuerrecht für die Gesellschafter günstiger als das
neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das neue Recht
bewirkte eine Umgliederung des Eigenkapitals; dadurch konnte es zu einer
Reduzierung des "Körperschaftsteuerminderungspotentials" kommen. Durch
rechtzeitig vorbereitete Gewinnausschüttungen konnten diese Nachteile vermieden
werden (sog. Leerschütten des belasteten Eigenkapitals). Die damit verbundenen
Fragen wurden in der Fachliteratur bereits im Jahr 2000 diskutiert (vgl. die
Nachweise bei BFH, aaO S. 1688).
c) Eine Beratung zu diesem Thema musste aus damaliger Sicht aber nicht notwendig
bereits Ende 2000/Anfang 2001 erfolgen.
aa) Nach der Übergangsregelung des § 36 Abs. 10a KStG n.F. galt für
Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
beruhen und im Jahr 2001 erfolgten, noch das alte Körperschaftsteuerrecht. Die
endgültige Entscheidung darüber, wie mit thesaurierten Gewinnen aus früheren
Jahren verfahren werden sollte, konnte - körperschaftsteuerrechtlich gesehen -
auf das Jahr 2001 verschoben werden. Gleiches gilt für die vorbereitenden
Beratungen, die der Beklagte aufgrund des Dauermandates möglicherweise
schuldete. Noch im Dezember 2001 konnten Gewinne früherer Jahre nach altem Recht
ausgeschüttet werden.
bb) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnausschüttungen für vergangene
Jahre zu ungewöhnlich hohen Kirchensteuerbelastungen führen könnten, die nur
durch einen sofort zu erklärenden Kirchenaustritt abgewendet werden konnten, war
im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Steuerentlastungsgesetzes vom 23. Oktober
2000 und in den folgenden Monaten noch nicht abzusehen. Der
Zwölftelungsgrundsatz ist erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März
2001 in das Kirchensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen
worden. Zuvor hatte es möglicherweise entsprechende Verwaltungsanordnungen
gegeben (vgl. Giloy/König, Kirchensteuerrecht in der Praxis (1993), S. 74). Ohne
eine gesetzliche Grundlage durfte der Zwölftelungsgrundsatz jedoch nicht
uneingeschränkt angewendet werden (BFHE 117, 331, 337 zum früheren bremischen
Kirchensteuerrecht; FG Münster EFG 1991, 215; Giloy/König, aaO S. 74). Fielen
die Dauer der Kirchensteuerpflicht einerseits, der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht andererseits auseinander, war die Einkommensteuer als
Maßstabsteuer der Kirchensteuer so aufzuteilen, dass der Berechnung und
Festsetzung der Kirchensteuer nur diejenige (fiktive) Einkommensteuer zugrunde
gelegt werden durfte, die auf die während der Zeit des Bestehens der
Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte entfiel. Einkünfte nach Ende der
Kirchensteuerpflicht - etwa durch eine nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts
erhaltene Gewinnausschüttung - durften nicht berücksichtigt werden.
Im November 2000 und in den folgenden Monaten durfte ein Steuerberater also
davon ausgehen, dass eine umfassende Beratung im Laufe des Jahres 2001 dem
Mandanten eine Vermeidung der auf die Gewinnausschüttung entfallenden
Kirchensteuer durch Erklärung des Kirchenaustritts vor Dezember 2001
ermöglichte, wenn die Ausschüttung erst im Dezember 2001 vorgenommen wurde. Ohne
besonderen Auftrag war der Beklagte daher Ende des Jahres 2000 nicht
verpflichtet, die Kläger über die Folgen einer Gewinnausschüttung im Jahre 2001
umfassend steuerrechtlich zu beraten.
3. Auf unterlassene Hinweise im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 6. März 2001 haben die
Kläger ihre Klage nicht gestützt. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann der
Beklagte diese Rechtsänderung und ihre Bedeutung für die steuerlichen Belange
seiner Mandantschaft hätte bemerken müssen.
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