Klage gg.
ausländische Versicherungsgesellschaft - Übersetzungskosten
Kammergericht
Berlin
Az: 22 W 6/08
Beschluss vom
05.03.2008
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts am 5. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung, einen Vorschuss auf die zu
erwartenden Kosten für die Übersetzung der Klageschrift zum Zweck der Zustellung
im Ausland einzuzahlen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger beabsichtigt, aus Anlass eines Verkehrsunfalls eine in Polen
ansässige Versicherungsgesellschaft im Klagewege auf Leistung von Schadensersatz
in Anspruch zu nehmen.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 hat die Vorsitzende der Zivilkammer 59 des
Landgerichts Berlin dem Kläger aufgegeben, einen Vorschuss auf die
voraussichtlich für die Übersetzung der Klage entstehenden Kosten einzuzahlen.
Dagegen richtet sich der Kläger mit der Beschwerde vom 9. November 2007, er
wiederholt zugleich seinen Antrag, die Klage "an die Regulierungsbeauftragte der
Beklagten gem. der 4. KH-Richtlinie, ..., als Zustellungsbeauftragte gem. § 184
ZPO iVm Zif. 15 der 4. KH-Richtlinie zuzustellen". Zur Begründung weist er u.a.
darauf hin, die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin verfahre in dieser Weise.
Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen
(Nichtabhilfebeschluss vom 29. November 2007) und die Akten dem Kammergericht
vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass auch die Verfügung der Vorsitzenden eine beschwerdefähige Entscheidung sein
kann.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat es mit
zutreffender Begründung abgelehnt, die Klage an den gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000
(Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) zu benennenden
Schadensregulierungsbeauftragten zuzustellen.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung lediglich auf eine der
Erwägungen beruft, die Anlass zum Erlass der Richtlinie gegeben haben ("Ziffer
15 der 4. KH-Richtlinie"), ist dies unschädlich, weil die zitierte Erwägung auch
Eingang in die Richtlinie selbst gefunden hat (Artikel 4 Absatz 5). Danach
müssen Schadensregulierungsbeauftragte über ausreichende Befugnisse verfügen, um
das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren
Schadensersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Das bedeutet hingegen
nicht, dass sie auch Zustellungsbevollmächtigte im Falle der gerichtlichen
Inanspruchnahme der ausländischen Versicherungsgesellschaft sind. Die Richtlinie
betrifft nach Wortlaut und Intention die vorgerichtliche Geltendmachung von
Schäden.
Nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 trägt der Schadensregulierungsbeauftragte alle
für die Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 1
herrühren, erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen
Maßnahmen, um eine Schadensregulierung auszuhandeln.
Satz 2 von Artikel 4 Absatz 4 sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor,
dass der Umstand, dass ein Schadensregulierungsbeauftragter zu benennen ist, das
Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein
gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen
Versicherungsunternehmen nicht ausschließt.
Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gilt der
Schadensregulierungsbeauftragte nach Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie nicht als
Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG oder
als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(12).
Der Senat pflichtet dem Landgericht Berlin deshalb auch in der Einschätzung bei,
dass die Richtlinie eine Änderung des nationalen Prozessrechts weder bezweckt
noch bewirkt.
Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung aber verbietet es der Grundsatz der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine im Ausland ansässige Partei vor
ordnungsgemäßer Verfahrenseinleitung zu verpflichten, einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3.
Auflage 2007, § 184, Randnummer 37 mit zahlreichen Nachweisen). Es besteht
einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darin, dass das
verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach § 184 ZPO zugestellt werden kann
(Rohe a.a.O.; Häublein in Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 184,
Randnummern 1 + 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 184, Randnummer
1; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage 2007, § 183, Randnummern 81 + 82; jeweils mit
Nachweisen).
Das Landgericht weist schließlich auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger
selbst nicht behauptet hat, die zu verklagende Versicherungsgesellschaft habe
den Schadensregulierungsbeauftragten rechtsgeschäftlich mit entsprechenden
Vollmachten ausgestattet (§ 171 Satz 1 ZPO). Aus der Vierten
Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie ergibt sich insoweit nichts.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (Oesterreich/Winter/Hellstab,
Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Stand Dezember 2007, § 67, Randnummer 11).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
erfordern.