Klageerhebung
(verspätete) durch Gewerkschaftsvertreter
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Ta
263/07
Beschluss vom
29.11.2007
In dem Beschwerdeverfahren hat die
5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 29.11.2007 ohne
mündliche Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Lübeck vom 22.08.2007, Az.: 5 Ca 1679/07, abgeändert und die
Kündigungsschutzklage vom 02.07.2007 gegen die streitbefangene Kündigung vom
30.05.2007 nachträglich zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer von dem Kläger
verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der 52-jährige Kläger war seit dem 01.06.2006 als Fernmeldeinstallateur bei der
Beklagten zu einem Monatsgehalt von EUR 3.000,00 beschäftigt. Mit Schreiben vom
30.05.2007 - dem Kläger am gleichen Tag zugegangen - kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.06.2007.
Am 03.07.2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster
Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe in der 24. Kalenderwoche seine Gewerkschaft,
die M... H... beauftragt, Kündigungsschutzklage zu erheben. Daraufhin habe die
M... am Montag den 18.06.2007 die Unterlagen zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage in einen DIN-A-4-Umschlag getan, diesen adressiert an
"D... Rechtsschutz, C... ..., 2... N..." und am gleichen Tag zur Post
aufgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Umständen sei der Brief indessen am
Freitag, 22.06.2007, beim D..., Region KERN, Legienstraße 22 in K... angekommen.
Die dortige Sachbearbeiterin habe den Brief ungeöffnet in einen neu adressierten
Umschlag gesteckt und an die D... Rechtsschutz GmbH in N... geschickt, wo dieser
am Montag, den 25.06.2007, eingegangen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in Bezug auf den Antrag auf
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird auf Ziff. I der Gründe
des angefochtenen Beschlusses vom 22.08.2007 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 22.08.2007 zurückgewiesen. Der Kläger
habe die Dreiwochenfrist zur Klagerhebung schuldhaft versäumt. Es genüge
insoweit auch leichte Fahrlässigkeit. Dabei stehe das Verschulden eines
Vertreters dem Verschulden des Arbeitnehmers gleich. Der Kläger habe nach Zugang
der Kündigung in der 22. Kalenderwoche bereits leichtfertig erst in der 24.
Kalenderwoche den Rechtsschutzantrag gestellt. Er habe auch nicht glaubhaft
gemacht, dass sich der Antrag auf Erhebung der Kündigungsschutzklage tatsächlich
in dem mit Poststempel vom 18.06.2007 an den D... Rechtsschutz N... adressierten
Briefumschlag befunden habe. Ungeachtet dessen sei es äußerst leichtfertig
gewesen, den Antrag so kurz vor Ablauf der Dreiwochenfrist (21.06.2007) mittels
einfacher Post weiterzusenden. Angesichts der Möglichkeit einer Vorabübersendung
durch Telefax oder der telefonischen Vorankündigung hätten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt
walten lassen. Zudem hätten die Prozessvertreter des Klägers nach Eingang des
klägerischen Auftrags erst nach einer weiteren Woche Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht erhoben.
Gegen den ihm am 29.08.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger beim
Arbeitsgericht Lübeck am 05.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am
12.10.2007 begründet.
Der Kläger trägt vor, der Rechtsschutzsekretär von T... der M... H... habe am
18.06.2007 den Antrag des Klägers aufgenommen und nach Ausfüllung des
Erhebungsbogens sämtliche Unterlagen (Erhebungsbogen, Arbeitsvertrag, Vollmacht)
zusammengefasst und an die "D... Rechtsschutz GmbH im Hause" mit dem Vermerk
"Eilt/Eilt/Eilt" adressiert. Die D... Rechtsschutz GmbH sei auf einer anderen
Etage des gleichen Hauses wie die M... H... ansässig. Bei der M... H... sei
sicher gestellt, dass der Postausgangskorb für die D... Rechtsschutz GmbH
mehrmals am Tage kontrolliert werde. Soweit die Postmitarbeiter
Rechtsschutzaufträge mit dem Vermerk "Eilt/Eilt/Eilt" vorfänden, würden diese
unmittelbar in das H... Büro der D... Rechtsschutz GmbH gebracht. Entgegen
dieser Regelung habe ein Mitarbeiter, welcher ließe sich nicht mehr feststellen,
den Rechtsschutzauftrag kuvertiert und an "D... Rechtsschutz, C... ..., 2...
N..." adressiert. Der Kläger habe sich am 18.06.2007, mithin innerhalb der
3-Wochenfrist, an eine zuverlässige Rechtsberatungsstelle gewandt und alle
erforderlichen Unterlagen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgegeben.
Noch am gleichen Tage habe der Rechtsschutzsekretär Rechtsschutz gewährt. Erst
in der Poststelle der M... H... habe ein nicht zu ermittelnder Postmitarbeiter
einen Fehler begangen. Warum hernach die Deutsche Bundepost den an den D... N...
adressierten Briefumschlag wegen unvollständiger Adresse nicht zugestellt habe
und wie der Briefumschlag dann zum D... in K... gelangt sei, könne nicht mehr
nachvollzogen werden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgericht Lübeck vom 22.08.2007, Az.: 5
Ca 1679/07, die Kündigungsschutzklage vom 02.07.2007 gegen die streitbefangene
Kündigung vom 30.05.2007 nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen. Der Kläger habe die dreiwöchige Klagefrist schuldhaft
versäumt. Die Prozessbevollmächtigten hätten ihre Arbeitsabläufe zu
organisieren, dass insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Notfristen
gewährleistet sei. Hieran habe es bei der M... H... gefehlt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und
fristgerecht eingelegt worden, § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG i. V. m. §§ 569, 571 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Kündigungsschutzklage war nachträglich zuzulassen. Den Kläger trifft kein
Eigenverschulden an der verspäteten Klagerhebung (1.). Dem Kläger war ein
etwaiges Verschulden des Gewerkschaftssekretärs der M... H... nicht nach § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnen (2.).
1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war gemäß §
5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 KSchG zulässig. Insbesondere ist der Antrag
innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gestellt worden. Hiergegen werden von
der Beklagten auch keine Einwände erhoben.
a) Der Kläger hat die verspätete Klagerhebung entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts nicht zu vertreten, insbesondere trifft ihn kein
Eigenverschulden. Unstreitig ist die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG
nicht gewahrt worden. Die streitgegenständliche Kündigung wurde dem Kläger am
30.05.2007 ausgehändigt, sodass die Klagefrist am 20.06.2007 ablief. Die
Kündigungsschutzklage ist erst am 03.07.2007 per Fax durch die D... Rechtsschutz
GmbH und damit verspätet eingelegt worden.
Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätete Kündigungsschutzklage auf Antrag nur
dann nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung
trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert
war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.
Den Arbeitnehmer darf mithin kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung
treffen. Da er nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG alle ihm zuzumutende Sorgfalt zu
beachten hat, legt bereits das Gesetz bei der Beurteilung der geforderten
Sorgfaltsbemühungen einen strengen Maßstab an.
Hieran gemessen trifft den Kläger kein Verschulden. Er hat unstreitig bereits am
Montag, den 18.06.2007, und damit zwei Tage vor Fristablauf die für ihn
zuständige Einzelgewerkschaft, die M... H..., aufgesucht und um Gewährung von
Rechtsschutz nachgesucht. Allein die Einzelgewerkschaft kann Rechtsschutz
erteilen. Die Einzelgewerkschaft ist ein typischer Ansprechpartner in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder (LAG Köln, Beschl.
v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, NZA-RR 2007, 33 f.; LAG Hamm, Beschl. v.
01.04.2005 - 1 Ta 84/05 -, zit. n. Juris). Gerade bei einer großen Gewerkschaft
wie die M... kann und muss ein Gewerkschaftsmitglied darauf vertrauen, dass
diese so organisiert ist, dass diese die fristgemäße Erhebung einer
Kündigungsschutzklage auch veranlasst. Gerade aufgrund des Umstands, dass der
Kläger bereits gegenüber der M... H... alle für eine Kündigungsschutzklage
notwendigen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag
und Vertretungsvollmacht für die D... Rechtsschutz GmbH) eingereicht hat, durfte
er darauf vertrauen, dass die Einzelgewerkschaft eine rechtzeitige Klagerhebung
noch veranlasst. Dies gilt umso mehr, da die D... Rechtsschutz GmbH H... im
gleichen Hause wie die M... H... ansässig ist.
b) Für einen Arbeitnehmer besteht, wenn er sich mit seinem Rechtsschutzbegehren
an die Einzelgewerkschaft gewandt und diese die Veranlassung der Klagerhebung
zugesagt hat, kein Anlass durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass die
Einzelgewerkschaft diesem Auftrag auch ordnungsgemäß nachkommt. Ein Arbeitnehmer
kann auf die entsprechende Kompetenz der hierfür zuständigen Rechtssekretäre
einer großen Einzelgewerkschaft ebenso vertrauen wie auf die eines Rechtsanwalts
(LAG Köln, Beschl. v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, a.a.O.). Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Rechtssekretären häufig
um Volljuristen handelt und die sich in aller Regel bestens mit den materiellen
und prozessualen Besonderheiten des Arbeitsrechts auskennen. Die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage zählt zu den so genannten Routinefällen einer großen
Einzelgewerkschaft. Mit dem Antrag auf Rechtsschutzgewährung und dem Ausfüllen
des Erhebungsbogens sowie der Übergabe der für die Klagerhebung erforderlichen
Unterlagen an die M... H... und deren Zusage, für die Klagerhebung Sorge zu
tragen, hat der Kläger alles Erforderliche für eine rechtzeitige Klagerhebung
getan. Insbesondere hatte der Kläger vorliegend keine Veranlassung, selbst für
den rechtzeitigen Eingang seiner Unterlagen bei der D... Rechtsschutz GmbH Sorge
zu tragen. Er durfte sich auf die fachkundigen Rechtssekretäre verlassen.
c) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger die M... H... erst
zwei Tage vor Fristablauf aufgesucht hat. Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer
eine (Überlegungs-)Frist von drei Wochen für die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage. Diese Frist kann der Arbeitnehmer voll ausschöpfen. Es
reicht, wenn die Klage am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr in den
Nachtbriefkasten des zuständigen Arbeitsgerichts eingeworfen oder dort per Fax
eingereicht wird. Da es mittlerweile üblich ist, fristgebundene Schriftsätze zu
faxen, brauchte der Kläger auch nicht eine etwaige Postlaufzeit mit einzuplanen.
Es ist dem Kläger mithin nicht vorzuwerfen, dass er die M... H... erst am
18.06.2007 aufgesucht hat, obgleich die Klagfrist bereits am 20.06.2007 ablief.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Begründungsaufwand für eine
Kündigungsschutzklage bei Klagerhebung aufgrund der zunächst den Arbeitgeber
gemäß § 1 Abs. 2 KSchG treffenden Darlegungslast noch äußerst gering ist. Die
Klagschrift ist in diesen Fällen häufig standardisiert und umfasst kaum mehr als
zwei Seiten, wobei die Begründung auf die Darlegung der Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes beschränkt werden kann.
2. Der Kläger muss sich aber auch ein etwaiges Verschulden des Rechtssekretärs
oder eines Mitarbeiters der Poststelle seiner Einzelgewerkschaft nicht zurechnen
lassen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die M... H... erforderliche und geeignete
organisatorische Maßnahmen für eine wirksame Weiterleitung der Klagaufträge
getroffen hat. Hieran mögen berechtigte Zweifel bestehen. Eine Zurechnung nach §
85 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend indessen nicht in Betracht. Nach § 85 Abs. 2 ZPO
steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.
Vorliegend wird der Kläger indessen von der D... Rechtsschutz GmbH vertreten und
nicht von der M... H.... Er hat auch unstreitig am 18.06.2007 nur der D...
Rechtsschutz GmbH eine Prozessvollmacht erteilt. Nicht anders ist es zu
verstehen, dass der Rechtssekretär neben dem Erhebungsbogen und dem
Arbeitsvertrag auch die Vollmacht an die D... Rechtsschutz GmbH weitergeleitet
hat. Die Einzelgewerkschaft ist nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs.
2 ZPO (h.Rspr.: LAG Köln, v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, a.a.O.; LAG Köln,
Beschl. v.15.04.1005 - 10 Ta 309/04 -, MDR 2006, 162 f.; LAG Bremen, Beschl. v.
26.05.2003 - 2 Ta 4/03 -, NZA 2004, 228ff.; Hessisches LAG, Beschl. v.
02.12.2002 - 15 Ta 2058/02 -, zit. n. Juris). Das Verschulden des
Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft und der sonstigen Mitarbeiter der
Einzelgewerkschaft muss sich der Kläger nach § 82 Abs. 2 ZPO nicht zurechnen
lassen. Die Tätigkeit des Rechtssekretärs der M... H... im Rahmen der Beratung
und Abwicklung von Rechtsschutzanträgen reicht für eine Verschuldenszurechnung
nicht aus. Das Verschulden anderer, nicht mit der Führung des Prozesses
beauftragter Personen kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Eigenverschuldens in
Betracht, wenn dem Kläger also vorzuhalten wäre, dass er bei der Auswahl derer,
die er im Vorfeld der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten beteiligt hat,
nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen (LAG Bremen, Beschluss vom
26.05.2003 - 2 Ta 4/03 -, a.a.O.; LAG Köln, Beschluss v. 15.04.2005 - 10 Ta
309/04 -, a.a.O.; KR/Friedrich, 8. Aufl., Rn 75 zu § 5 KSchG). Ein solches
Eigenverschulden ist jedoch aus den unter Ziff. II.1. genannten Gründen zu
verneinen.
b) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die D... Rechtsschutz GmbH, Büro
N..., trifft indessen kein Verschulden an der Versäumung der Klagfrist. Der
Rechtsschutzauftrag des Klägers mit der entsprechenden Vollmacht ging erst am
25.06.2007 dort ein, d.h. bereits nach Ablauf der Klagfrist. Erst zu diesem
Zeitpunkt begann die zweiwöchige Antragsfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers haben innerhalb dieser Frist
Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neumünster erhoben.
3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde begründet und dem Antrag auf
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stattzugeben.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht im Rahmen der
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit zu entscheiden.