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Klageerwiderungsfrist nicht eingehalten – keine Zurückweisung bei frühem 1.
Termin wenn Streitbeendigung in diesem Termin ausscheidet
BGH
Az: VII ZR
43/04
Urteil vom
09.06.2005
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages von 38.625,50 Euro und
Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvertrag
über die Errichtung eines Einfamilienhauses.
Am 18. Dezember 2000 wurden die erbrachten Leistungen gemeinschaftlich unter
Feststellung von im einzelnen bezeichneten Mängeln abgenommen. Am 29. Dezember
2000 stellte die Klägerin Schlußrechnung über 152.267,60 DM. Die Beklagten
zahlten darauf 70.000 DM. Am 12. April 2001 erfolgte eine "Nachabnahme", in der
die strittigen und unstrittigen Punkte zwischen den Parteien festgehalten
wurden.
Nachdem die Klägerin einen Teil der dort festgehaltenen Mängel beseitigt hatte,
verlangte sie klageweise die Zahlung eines Restbetrages von 43.329,07 Euro. In
der Klagebegründung führte sie aus, ein Teil der Mängel sei weiterhin streitig,
teilweise habe man sich auf Minderung geeinigt, die Beklagten rügten zwar
angebliche neue Mängel, die jedoch nicht vorlägen.
Das Landgericht hat am 10. Januar 2003 Termin zur "Güteverhandlung und frühen
ersten Termin" auf 12. März 2003 bestimmt. Die Beklagten wurden unter Hinweis
auf die Folgen der Fristversäumnis aufgefordert, für den Fall der Verteidigung
gegen die Klage durch einen Rechtsanwalt innerhalb von drei Wochen nach
Zustellung schriftlich zu erwidern. Die Beklagten beantragten durch ihren
Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 2003, die Klage abzuweisen. Sie kündigten
ferner an, daß die Klageerwiderung fristgerecht nachgereicht werde. Auf ihren
Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 15. Februar 2003 verlängert und der
Verhandlungstermin wegen ihrer Verhinderung auf den 4. Juni 2003 verlegt. In
diesem Termin überreichten die Beklagten die Klageerwiderung. Sie berufen sich
auf ein Leistungsverweigerungsrecht mindestens in Höhe der geltend gemachten
Forderung. Es lägen weiterhin zahlreiche Mängel vor, die in der Klageerwiderung
im einzelnen dargelegt werden. Vereinbarte Minderungsbeträge seien zudem nicht
berücksichtigt.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur
Zahlung von 38.625,50 Euro verurteilt. Soweit der Klage stattgegeben wurde, hat
das Landgericht das Vorbringen der Beklagten gemäß § 296 ZPO ausgeschlossen,
weil hierdurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten wäre. Bei
Beachtung der Frist, deren Überschreitung die Beklagten nicht entschuldigt
hätten, hätten richterliche Hinweise zu den von den Beklagten nicht hinreichend
substantiierten Mängeln erfolgen können. Im Termin vom 4. Juni 2003 hätte der
gesamte Sach- und Streitstand aufbereitet und hierüber verhandelt werden können.
Wenn nunmehr das verspätete Vorbringen zugelassen würde, wären erst nach der
mündlichen Verhandlung entsprechende Hinweise möglich. Hierauf müßte den
Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, ebenfalls der Klägerin,
so daß es erforderlich gewesen wäre, zumindest einen weiteren Termin abzuhalten,
bei dem die konkrete Situation hätte verhandelt werden können.
Hinsichtlich eines Betrages von 3.766,57 Euro sei die Klage abzuweisen, da nach
dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten eine Minderung vereinbart
worden sei.
Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung
auch dieses Betrages verurteilt. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten,
soweit hinsichtlich des Betrages von 38.625,50 Euro zu ihrem Nachteil
entschieden worden ist, zugelassen hat, verfolgen diese ihren Anspruch auf
Klageabweisung in diesem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Vorbringen der Beklagten sei zu Recht
überwiegend als verspätet zurückgewiesen worden. Die Zulassung hätte zu einer
Verzögerung geführt und zwar sowohl, soweit das Landgericht noch Hinweise an die
Beklagten für nötig gehalten habe, als auch im Hinblick auf den Vortrag der
Klägerin. Da die Klägerin bereits vor dem Vorbringen der Beklagten das
Vorhandensein weiterer Mängel bestritten habe, hätte nur aufgrund der
verspäteten Behauptungen über weitere Mängel, soweit sie ausreichend
substantiiert beschrieben und unter Sachverständigenbeweis gestellt seien,
weiterverhandelt und Beweis erhoben werden müssen, was jedenfalls zu einer
Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Es habe daher nicht einmal eines
Schriftsatznachlasses zugunsten der Klägerin bedurft.
Hinsichtlich des Betrages von 3.766,57 Euro seien die Mängel nicht unstreitig.
Das Urteil unterliege insofern der Änderung, weil die Beklagten über die
Minderungsbeträge zu Mängeln von insgesamt 3.766,57 Euro weder in erster noch in
zweiter Instanz Beweis angetreten hätten.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagten mit ihrem
Vorbringen in der Klageerwiderung vom 3. Juni 2003 gemäß § 531 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen sind. Das Landgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als
verspätet behandelt.
1. Eine Zurückweisung unentschuldigten verspäteten Vorbringens ist auch im
frühen ersten Termin möglich (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82,
BGHZ 86, 31). Das Vorbringen darf im frühen ersten Termin jedoch dann nicht
zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung
in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 -
VI ZR 107/86, BGHZ 98, 368), etwa weil es sich erkennbar um einen
Durchlauftermin handelt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82, aaO.)
oder es sich um einen offensichtlich schwierigen Prozeß handelt (BGH, Urteil vom
21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, aaO.). Die Zurückweisung von Vorbringen als
verspätet verstößt gegen den Anspruch des Prozeßbeteiligten auf rechtliches
Gehör aus Art. 103 GG, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, daß die
Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Die
Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung dürfen nicht dazu benutzt werden,
verspätetes Vorbringen auszuschließen, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist,
daß die Pflichtwidrigkeit - die Verspätung allein - nicht kausal für die
Verzögerung ist (BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - I BvR 1430/94, NJW 1995,
1417 m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Landgericht das Vorbringen der Beklagten
nicht als verspätet zurückweisen.
Bereits aus der Klagebegründung ergab sich, daß es zwischen den Parteien auch
nach der "Nachabnahme" vom 12. April 2001 noch eine Vielzahl von streitigen
Positionen gab. Danach bestand zum einen Streit um noch zu erledigende Arbeiten,
zum anderen um das Vorhandensein weiterer im Nachabnahmeprotokoll festgehaltener
Mängel, sowie darum, ob und in welcher Höhe Abzüge wegen vereinbarter
Minderungen vorgenommen werden durften. Darüber hinaus wies die Klägerin in der
Klagebegründung darauf hin, daß noch weitere, bei der Abnahme nicht angegebene
neue Mängel gerügt worden seien sowie daß alle weiteren Versuche einer gütlichen
Einigung gescheitert seien. Bereits danach war klar, daß die Beklagten diese
Rügen auch im Prozeß erheben würden, also eine Beweisaufnahme mit
Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten erforderlich sein werde und
deshalb die Streiterledigung im frühen ersten Termin von vornherein ausschied.
Das verspätete Vorbringen zu den erheblichen Streitpunkten ist mithin nicht
ursächlich geworden, weil diese Beweiserhebung auch bei rechtzeitigem Vorbringen
erforderlich gewesen wäre.
Nicht gefolgt werden kann im übrigen der Ansicht des Landgerichts, nach
richterlichen Hinweisen zur fehlenden Substantiierung von Mängeln in der
Klageerwiderung hätte im Termin vom 4. Juni 2003 der gesamte Sach- und
Streitstand aufbereitet werden können. Das Landgericht äußert sich nicht dazu,
zu welchen Mängeln nicht substantiiert vorgetragen sein soll. Diese sind im
einzelnen im Schriftsatz vom 3. Juni 2003 substantiiert vorgetragen.
Unzutreffend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, von Bedeutung sei, daß die
Klägerin das Vorhandensein der von den Beklagen behaupteten Mängel bereits in
der Klagebegründung als bestritten dargestellt habe. Dies belegt gerade, daß
eine Streiterledigung im frühen ersten Termin von vornherein ausschied.
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