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Klassensparbuch – Werbung und Schaffung
eines Gruppenzwang
Oberlandesgericht Celle
Az.: 13 U 13/05
Verkündet am 21.07.2005
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 23 O 155/04
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Dezember 2004 verkündete Urteil
der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Aktion „Sammeln für
die Klassenfahrt" im Internet und / oder auf Produktverpackungen wie folgt
abgebildet anzukündigen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR, und wegen
der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ebenfalls
25.000 EUR bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt - wie bereits im
Verhandlungstermin am 28. Juni 2005 festgesetzt - 50.000 EUR.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte wirbt für ihre Produkte (Süßigkeiten, Kekse etc.) im Internet und
auf Verpackungen in der Weise, dass sie für jedes Produkt einen oder mehrere
„Klassenfahrtpunkte" vergibt, die auf den Verpackungen aufgedruckt und in ein
aus dem Internet
herunterladbares „Klassensparbuch" einzukleben sind, in dem bereits sechs Punkte
gutgeschrieben sind; bei insgesamt 222 solcher Punkte ist das „Klassensparbuch"
vollgeklebt, kann bei Reisebüros eingelöst werden und berechtigt eine
Schulklasse zu einer Dreitagesreise zum „Komplettpreis" von 99 EUR pro Person in
eine der Großstädte B., H., K. oder M. (vgl. Bl. 5 d. A.). Ersatzweise besteht
auch die Möglichkeit, an einer Verlosung von 10 komplett mit
„Klassenfahrtpunkten" ausgestatteten „Klassensparbüchern" teilzunehmen (vgl. Bl.
103 d. A.).
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband (vgl. die Satzung Bl. 14 - 22 d. A.),
beanstandet die Aktion der Beklagten.
Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da weder die Entscheidungsfreiheit von
Verbrauchern in unangemessener Weise beeinträchtigt noch die geschäftliche
Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausgenutzt werde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Klageziel, nämlich Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Aktion "„Sammeln für die
Klassenfahrt" in Internet und/oder auf Produktverpackungen wie folgt abgebildet
anzukündigen..." [ es folgen acht Abbildungen wie in der Anlage zum Urteilstenor
aufgeführt] .
Er führt aus: Die Aktion der Beklagten stelle sich als eine Wettbewerbshandlung
dar, die geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Schüler und deren Eltern
durch Ausübung von Druck und unangemessenen unsachlichen Einfluss i. S. §§ 3, 4
Ziff. 1 und 2 UWG zu beeinträchtigen. Zwar werde aufgrund des neuen
Verbraucherleitbildes davon auszugehen sein, dass ein verständiger Verbraucher
ein Peinlichkeits oder Druckgefühl bei der Annahme von Gratisleistungen nicht
haben werde. Anders sei es aber dann, wenn durch eine Werbemaßnahme auch für
einen verständigen und durchschnittlichen Verbraucher eine Ausnahmesituation
insoweit bestehe, dass er eine von dem Werbenden gewährte Vergünstigung nur
ablehnen könne, wenn er bereit sei, dafür Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen.
So sei es im vorliegenden Fall. Die Werbeaktion solle auch wegen des günstigen
Preises Klassenfahrten ermöglichen, die ohne den subventionierten Preis gar
nicht in Erwägung gezogen worden wären. Es komme dabei nicht an, ob der von der
Beklagten beworbene Preis für die Klassenfahrten tatsächlich so „exorbitant
günstig" sei, dass Mitschüler ihre Klassenkameraden allein deshalb zum Mitmachen
bestimmen könnten . Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Werbung der
Beklagten das Interesse an einer Klassenfahrt geweckt werde; die Werbung gebe
den Schülern die Möglichkeit, die Lehrer und ihre Eltern von der Machbarkeit der
Klassenfahrt zu überzeugen; ob es auf dem Reisemarkt ebenso günstige Angebote
für Schulreisen gebe, sei für die Schüler „eher von untergeordnetem Interesse";
sie er
hielten durch die Werbung den Eindruck, dass der erforderliche Zuzahlungsbetrag
sehr günstig sei, denn anderenfalls sei es nicht zu verstehen, dass zu dem
Zuzahlungsbetrag auch noch die Produkte der Beklagten erworben werden müssten.
Wenn sich, angeregt durch die Werbung der Beklagten, ein großer Teil der Klasse
mit Billigung der Lehrer zur Teilnahme an der Aktion der Beklagten entschließe,
um die Klassenfahrt zu ermöglichen, entstehe daraus „selbstverständlich ein
Gruppendruck", sich durch Sammeln der Punkte aktiv an der Realisierung des
gemeinsamen Ziels zu beteiligen.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das
angefochtene Urteil und führt aus:
Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen
Verkehrskreise im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG liege nicht vor. Über die Durchführung
einer Klassenreise entschieden die „Entscheidungsträger", d. h. die
Erziehungsberechtigten, die Lehrkräfte und der Schulträger. Die Frage, ob die
Beklagte mit ihrer Aktion einen unzulässigen Druck auf die Schüler ausübe,
stelle sich damit nicht, da die Schüler, wenn überhaupt, so doch nicht allein,
sondern nur im Zusammenwirken mit den „Entscheidungsträgern" entscheiden
könnten, ob, wohin und zu welchen Bedingungen eine Klassenreise durchgeführt
werde. Ein „voreiliges Kaufen" der Produkte der Beklagten durch die Schüler sei
somit von vornherein ausgeschlossen. Ein Entscheidungsprozess, der nicht von
einer Person, sondern von verschiedenen Personen mit unterschiedlichen
Verantwortungsfunktionen getroffen werde, unterliege nicht der Gefahr, spontan
und unüberlegt getroffen zu werden.
Klassenreisen würden auch nicht allein aufgrund des Angebots der Beklagten
durchgeführt; die von der Beklagten beworbenen Klassenreisen könnten allenfalls
eine ohne
hin schon geplante Klassenreise ersetzen. Denn es könnten nun einmal wegen des
damit verbundenen Unterrichtsausfalls nicht beliebig viele Klassenreisen
durchgeführt werden.
Die Annahme, die angesprochenen Personen würden von der Vorteilhaftigkeit des
Angebots der Beklagten ausgehen, ohne dieses nachzuprüfen, sei verfehlt.
Verbraucher und damit auch die „Entscheidungsträger" stünden „jedweder Art von
Werbung" nicht völlig kritiklos gegenüber, sondern seien es gewöhnt, die
Werthaltigkeit eines Angebots einer Prüfung zu unterziehen. Eine solche von den
„Entscheidungsträgern" vorgenommene Prüfung werde „vergleichsweise streng"
ausfallen, da es um die Bedürfnisse der Kinder bzw. der ihnen anvertrauten
Schüler gehe und auch eine „nicht unbedeutende" finanzielle Entscheidung damit
verbunden sei. Auch Kinder und Jugendliche selbst würden im täglichen Leben mit
Werbung konfrontiert und lernten schon früh, die Preiswürdigkeit eines Angebots
zu überprüfen. Es gebe keinen Grundsatz, wonach Werbung gegenüber Kindern und
Jugendlichen grundsätzlich unzulässig sei. Eine die Wettbewerbswidrigkeit der
Aktion der Beklagten begründende Ausnahmesituation bestehe für die Schüler
nicht, abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht allein entscheiden könnten, ob
sie das Angebot der Beklagten annehmen oder nicht. Denn der Zahlungseinsatz von
99 EUR zwinge Schüler und die (finanzierenden) Eltern dazu, die Entscheidung, an
der Aktion der Beklagten teilnehmen zu wollen, bewusst zu treffen. Hinzu komme,
dass, wie erstinstanzlich (Bl. 96, 97 i. V. m. Bl. 121 - 124 d. A.) vorgetragen,
auch Wettbewerber der Beklagten mit durchaus attraktiven Angeboten für Kinder
und Jugendliche würben, und die Schüler „naturgemäß" nicht an allen Aktionen
teilnehmen könnten, so dass ausgewählt, mithin die Entscheidung, an der Aktion
der Beklagten teilzunehmen, „bewusst und verantwortlich" getroffen werden müsse
(Bl. 256 d. A.).
Die beanstandete Werbung überschreite nicht die wettbewerbsrechtlich
beanstandungsbedürftige Relevanzschwelle. Zum Sammeln der „Klassenfahrtpunkte"
liege der finanzielle Einsatz pro Schüler bei einer Klassenstärke von 20
Schülern je nach Produkt zwischen etwa 7 und 15 EUR, wie im Schriftsatz vom 23.
August 2004 (Bl. 91 d. A.) vorgetragen. Ein solcher Einsatz sei - selbst wenn er
im Durchschnitt bei 20 EUR liege - so gering, dass nicht ernsthaft von einem
unzulässigen „Gruppendruck" gesprochen werden könne. Denn es seien der zur
Verfügung stehende „erhebliche Zeitraum", der Umstand, dass außer den Schülern
selbst deren Familien, Nachbarn und Bekannte
sammeln dürften und die Schüler auch sonst in der Schule einem gewissen
„Gruppenzwang", etwa in bezug auf Markenartikel, ausgesetzt seien (Bl. 256 d.
A.).
Von der beanstandeten Werbung gehe somit weder ein unzulässiger moralischer
Druck noch eine „sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung" der
Entscheidungsfreiheit aus.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte hat die beanstandete
streitgegenständliche Werbung zu unterlassen.
1. Die Aktion der Klägerin vermittelt den angesprochenen Schülern, deren Klassen
für Klassenfahrten in die genannten vier Großstädte in Betracht kommen, ihren
Eltern und Lehrern den Eindruck, eine solche (Dreitages) Fahrt zu einem
günstigen Preis von 99 EUR pro Person von der Beklagten nur finanziert zu
bekommen, wenn deren Produkte gekauft und damit Punkte gesammelt werden. Die
Möglichkeit, statt des Sammelns der Punkte an einer Verlosung teilzunehmen und
dort eins von 10 „Klassensparbüchern" mit allen erforderlichen
„Klassenfahrtpunkten" zu gewinnen, ist, da vom Zufall abhängig, keine ernsthafte
Alternative. Es müssen also Punkte gesammelt und zu diesem Zweck entsprechende
Produkte der Beklagten gekauft werden. Damit wird auf die Entscheidungsfreiheit
der Schüler und ihrer Eltern, Produkte der Beklagten zu kaufen oder es zu lassen
oder gar Produkte der Konkurrenz zu kaufen, in unangemessener und unsachlicher
Weise eingewirkt. Entscheidet sich nämlich eine Schulklasse mehrheitlich für
eine solche „subventionierte" Klassenfahrt, haben es die „Abweichler" - seien es
Schüler oder ihre Eltern - schwer, sich durchzusetzen: Sie könnten sich - auch
seitens der Lehrer - dem Vorwurf des „Spielverderbers", der Kleinlichkeit und
vor allem der mangelnden Solidarität mit der Klassenmehrheit ausgesetzt und
schon deshalb gezwungen sehen, sozusagen notgedrungen doch die Klassenfahrt
durch Kauf der Produkte der Beklagten und damit den Erwerb von Punkten zu
unterstützen (vgl. auch BGH
GRUR 1979, 157, 158 - KindergartenMalwettbewerb , ferner Baumbach/Hefermehl
Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG, Rn. 1.23). Dadurch werden solche
Eltern und Kinder auch unter Druck gesetzt, überflüssige Käufe zu tätigen, von
denen sie sonst - ohne die „Klassenfahrtaktion" der Beklagten abgesehen hätten -
oder darauf zu verzichten, Konkurrenzprodukte zu erwerben (vgl. auch Baumbach/Hefermehl
a. a. O., § 4 UWG, Rn. 1.104).
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass angesichts des gewandelten
Verbraucherleitbildes und auch der gewandelten Verbrauchergewohnheiten
grundsätzlich strengere Anforderungen an einen psychischen Kaufzwang zu stellen
sind als dies noch in älteren obergerichtlichen Entscheidungen der Fall gewesen
ist (vgl. auch Baumbach / Hefermehl Köhler, a. a. O., § 4 UWG, Rn. 6.13, 6.14).
Gleichwohl ist jedoch davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall durch die
„Kassenfahrtpunkte" - Aktion der Beklagten ein, wie oben ausgeführt,
unzulässiger Kaufzwang auf Schüler und ihre Eltern ausgeübt wird.
2. Die von den Parteien vorgetragenen Aktionen anderer Mitbewerber, die die
damit befassten Gerichte für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten haben,
unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall dadurch, dass dort nicht ein
vergleichbar hoher zum Kauf der beworbenen Produkte nötigender psychischer Druck
auf die potentiellen Kunden ausgeübt worden ist. Aus den gerichtlichen
Entscheidungen zu diesen Fällen kann somit nicht hergeleitet werden, dass auch
die Werbung mit „Klassenfahrtpunkten" wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist.
a) In dem vom OLG Hamburg (NJWRR 2005, 408) entschiedenen Fall bewarb der Verlag
der Zeitschrift „S." gegenüber Schulen ein „besonders günstiges S.Kurzabonnement"
für 13 Ausgaben, davon fünf mit dem Serienthema „Fit für Finanzen", zur
Verwendung im Unterricht. Angesprochen waren also nicht Schüler, sondern deren
Schulen bzw. Lehrkräfte, die im Rahmen des schulischen Erziehungsauftrags über
den Abschluss solcher Abonnements zu entscheiden haben. Ein unangemessener
unsachlicher Einfluss des Verlages der Zeitschrift „S." auf die - wenn überhaupt
nur indirekt über die Schule angesprochenen - Schüler selbst kann damit
ausgeschlossen werden; er besteht aber auch nicht , wie vom Oberlandesgericht
Hamburg a. a. O. ausgeführt, gegenüber den Lehrkräften.
b) Mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer als das zu a) erörterte „S." -
Abonnement zwar ist die Werbeaktion der K. (Deutschland) GmbH, mit der Schüler
aufgefordert wurden, auf bestimmten „K." - Produktpackungen angebrachte „T.
Taler" - Wertpunkte zu sammeln, die anschließend von den Schülern über ihre
Schule und unter Einschaltung eines Lehrers als „Ansprechpartner" bei der
werbenden Firma eingereicht werden sollten, wofür den je nach Anzahl der
gesammelten Punkte die Schule Sportartikel erhalten sollte. Um die „T. Taler" zu
erwerben, mussten die Schüler aber nicht „K.Warenprodukte" kaufen, sondern sie
konnten auch auf andere Weise diese Taler erwerben, nämlich durch einen
Telefonanruf unter der angegebenen „Hotline" oder über das Internet. Das
unterscheidet den Erwerb der „T. Taler" von dem Erwerb der „Klassenfahrt -
Punkte", die nur letztlich nur durch den Kauf der beworbenen Produkte erlangt
werden können; die Teilnahme an einer Verlosung ist keine verlässliche und damit
auch keine ernsthafte Alternative. Vor allem wegen der alternativen
Erwerbsmöglichkeiten für die „T. Taler" hat dann auch das mit dieser Sache
befasste Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ( - Urteil vom 28. April 2005
- 2 U 75/04 - ), das sich den Erwägungen des erstinstanzlich zuständigen
Landgerichts Bremen ( Urteil vom 1. Juni 2004 - 12 O 533/03 ) angeschlossen hat,
die Werbeaktion nicht für sittenwidrig gehalten und die Berufung der Klägerin
gegen das ihre auf Unterlassung der Werbung gerichtete Klage abweisende
landgerichtliche Urteil zurückgewiesen (vgl. Bl. 264 - 287 d. A.).
c) Die Draufgabe eines Lippgloss mit einer Füllmenge von 4 ml zu einer
Frauenzeitschrift mit einem Einzelverkaufspreis von 1,90 EUR ist, wie vom
Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 18. März 2005 - 3 W 171/04 - in
einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgeführt,
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Werbung mit der Draufgabe wendet
sich nur an die einzelne potentielle Käuferin und setzt sie nicht zugleich -
anders als die streitgegenständliche Werbung mit „Klassenfahrtpunkten" - einem
möglichen kollektiven Kaufzwang einer Gruppe (hier: Schulklasse) aus.
3. Die Revision wird zugelassen, um der Beklagten wegen des gewandelten
Verbraucherleitbildes (vgl. oben Ziff. 1) die Möglichkeit zu geben, eine
Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 544 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) zu geben.
4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711
ZPO.
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