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Klavierspielen – Untersagung - Übungszeitraum


Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 33 C 1437/96 - 28

Verkündet am: 22.05.1996


Das Amtsgericht Frankfurt am Main -Abteilung 33- hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.05.1996 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Mietwohnung S. Straße 13, 3. Geschoß Mitte, außerhalb der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr täglich länger als 90 Minuten Klavier zu spielen.

Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a Abs. l ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur teilweise Erfolg; der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung störenden Klavierspiels der Beklagten außerhalb der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten nur insoweit, als dieses 90 Minuten täglich übersteigt (§§ 550, 242 BGB). Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Zwar ist die Beklagte als Mieterin der gegenständlichen Wohnung berechtigt, im Rahmen des ihr vertraglich eingeräumten Gebrauchs der Mietsache auch täglich - außerhalb der Ruhezeiten - Klavier zu spielen. Sie ist allerdings nach den Kriterien der Rechtsprechung an ein vertragsimmanentes Gebot der Rücksichtnahme gebunden; auch die Musikausübung. - wie jeder Wohngebrauch - muß sich in einem für andere zumutbaren Rahmen halten. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, daß sie das Klavierspiel nicht beruflich betreibt, hierauf zur Erhaltung ihres Lebensunterhalts somit nicht angewiesen ist. Sie hat des weiteren auf Nachfrage des Gerichts dargelegt, daß sie gewohnheitsmäßig zunächst etwa eine halbe Stunde täglich Fingerübungen macht, nämlich Tonleitern spielt und hieran Musikstücke - Etüden und Inventionen - anschließt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es sich bei dem Gebäude S. Straße 13 um ein besonders hellhöriges Haus handelt.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Beklagten als Mieterin erscheint bei' dieser Sachlage tägliches Klavierspiel über einen Zeitraum von 90 Minuten hinaus gegenüber den berechtigten Belangen des Vermieters und der übrigen Mieter rücksichtslos und stellt sich nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar. Den Einbau irgendwelcher Dämmaßmahmen in ihrem Klavier, der den übrigen Mietern zumindest das Anhören monotoner Fingerübungen ersparen würde, hat die Beklagte abgelehnt. Sie hat darauf beharrt, sich auch künftig weiterhin bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden täglich in der dargelegten Weise verhalten zu wollen lediglich im übrigen hat sie die Klageforderung anerkannt. Es ist jedoch nicht dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich, daß das Interesse der Beklagten an täglicher Musikausübung nicht auch in einer Zeit von 90 Minuten täglich verwirklicht werden könnte. Wenn die Beklagte hiervon - wie\ sie selbst geschildert hat - etwa eine halbe Stunde auf tägliche Fingerübungen verwenden will, so ist dies im Rahmen des der Beklagten überlassenen Mietgebrauchs von dem Vermieter und von den übrigen Mietern zu akzeptieren. Der Beklagten verbleibt sodann noch eine weitere Stunde zum eigentlichen Klavierspiel. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die in Anbetracht der unstreitig schlechten Geräuschdämmung des Hauses auf der Hand liegen und keines Beweises bedürfen, muß der Kläger als Vermieter nicht dulden.

Die Ordnungsgeldandrohung gegen die Beklagte beruht auf § 890 Abs. l ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hierbei geht das Gericht von einem hälftigen Obsiegen des Klägers aus, der im Rahmen der Klageschrift von einer täglichen Spielzeit der Beklagten "bis zu 3 Stunden täglich" ausgegangen ist, also selbst nicht behauptet, daß die Beklagte buchstäblich täglich jeweils 3 Stunden Klavierübungen vollführt habe.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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