Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kleintiere: Autofahrer dürfen für Kleintiere nicht stark abbremsen!


OLG Saarbrücken

Az.: 3 U 26/02

Urteil vom 07.01.2003


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer wegen einem Kleintier, welches über die Strasse läuft, stark abbremst und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss die daraus entstandenen Schäden tragen. Ein Autofahrer muss im Zweifelsfall Kleintiere überfahren um den nachfolgenden Verkehr zu schützen.


Sachverhalt: Ein Autofahrer hatte stark abgebremst, als vor seinem Pkw ein Eichhörnchen über die Straße gelaufen war. Ein nachfolgender Motorradfahrer war seinerseits beim Bremsen ins Schleudern geraten, gestürzt und gegen das Auto geprallt. Der Motorradfahrer zog sich bei dem Sturz schwere Verletzungen zu und verklagte den Autofahrer daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 

Entscheidungsgründe: Nach Auffassung der Richter stellt ein sog. „Kleintier“ keinen ausreichenden Anlass dafür dar, stark abzubremsen und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ein starkes Abbremsen ist nur dann zulässig, wenn der betroffene Autofahrer aufgrund der Größe des Tieres (z.B. bei Rehen, Hirschen, Kühen, Pferden, Schafen) damit rechnen muss, einen größeren Sach- oder Personenschaden zu erleiden. Nach Auffassung der Richter ist bei einem Eichhörnchen auch keine Schockreaktion nachvollziehbar, die zum einem starken Abbremsen führen kann. Der Autofahrer wurde daher zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Wegen eines Mitverschuldens beim Bremsen bekam der Motorradfahrer jedoch nur 2/3 seines Schadens ersetzt.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen