Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Förderung von Kleinunternehmen – Quelle: Bundesfinanzministerium


Das Bundeskabinett hat am 26.02.2003 einen Gesetzesentwurf zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz - KFG) beschlossen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft treten.

Mit dem Gesetzesentwurf wird eine vereinfachte Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmen geschaffen. Nach der Vereinfachungsregelung darf ein Kleinunternehmen pauschal die Hälfte seiner Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Lediglich die Betriebseinnahmen einschließlich der Entnahmen müssen aufgezeichnet werden. Von weiteren steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ist das Unternehmen befreit. Auch sind diese Unternehmen von der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer befreit.

Diese Befreiungen gelten für Existenzgründungen und Kleinunternehmen, deren Betriebseinnahmen im Jahr der Betriebsgründung (danach jeweils im Vorjahr) unter 17.500 Euro und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro liegen. Außerdem dürfen die Gesamteinkünfte (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Einkommen aus unselbständiger Arbeit) 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Ab 2004 soll die Umsatzgrenze von 17.500 auf 35.000 Euro angehoben werden.

Für Empfänger von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschüssen (Ich-AG) dürfen die Gesamteinkünfte 50.000 Euro (100.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Außerdem dürfen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vorjahr nicht über 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) liegen. Auch in solchen Fällen soll die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit erleichtert werden.

Vereinfachte Buchführung soll künftig aber auch für diejenigen Kleinunternehmen möglich sein, die über den obigen Umsatzgrenzen für die pauschalierte Gewinnermittlung liegen. Für die vereinfachte Buchführung soll eine Einnahme-, Ausgabengegenüberstellung und ein Inventarverzeichnis ausreichen. Von der Verpflichtung zur umfangreichen Bilanzbuchhaltung sind diese Unternehmer somit befreit. Die Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht werden wie folgt verändert: Umsatzgrenze: 350.000 € (bisher: 260.000 €); Wirtschaftsgrenze: 25.000 €  (bisher: 20.500 €); Gewinngrenzen: 30.000 €  (bisher: 25.000 €).


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen